L 8 B 483/04 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 648/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 483/04 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1958 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat mit dem am 23.08.2004 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben beantragt, der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) wegen einstweiliger Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, a) zu behaupten, er habe sich nicht beworben; b) rufschädigend zu behaupten, er sei dafür nicht tragbar; c) falsche Auskünfte zu erteilen. Weiterhin beantrage er die sofortige Herausgabe eines Bildungsgutscheins für den Bereich des Fahrausweisprüfers (ÖPNV). Ferner beantrage er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Die Bg. hat sich in ihrer Erwiderung vom 30.08.2004 bereit erklärt, das Schreiben des Bf. als Beantragung eines Bildungsgutscheins zu werten und hierüber rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 08.09.2004 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Weder bestehe die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, noch sei eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich, um wesentliche Nachteile des Bf. abzuwenden. Der Antrag auf Gewährung von PKH sei wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Mit einem am 01.10.2004 persönlich abgegebenen Schreiben beantragt der Bf. die Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens; laut Vermerk des Antragsannehmers hat der die Kopie einer Niederschrift über eine Beschwerdeeinlegung beim SG vorgezeigt. Der Aufforderung mit Schreiben vom 17.02.2005, das Original dieser Beschwerde vorzulegen, ist er nicht gefolgt.

II.

Zu Gunsten des Bf. wird unterstellt, dass er gegen den Beschluss des SG vom 08.09.2004 zur Niederschrift beim SG Beschwerde eingelegt hat. Diese Beschwerde ist nicht begründet, da das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 1 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen, weil nicht erkennbar ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Solches ist weder im Hinblick auf die von ihm gestellten Unterlassungsanträge noch im Hinblick auf den beantragten Bildungsgutschein erkennbar. Weiterhin erscheint die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG nicht erforderlich. Die von dem Bf. gestellten Unterlassungsanträge beziehen sich offensichtlich auf den Vorgang, der zur Feststellung einer Sperrzeit vom 06. bis 26.08. 2004 durch den Bescheid vom 28.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 geführt hat. Die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs, der Bf. habe sich auf ein Arbeitsangebot hin beim Arbeitgeber nicht beworben, ist im Rahmen eines gegen diese Bescheide gerichteten Verfahrens zu klären und bedarf einer vorläufigen Regelung nicht.

Hinsichtlich des beantragten Bildungsgutscheines liegt eine Entscheidung der Bg. nicht vor. Der Bf. hat erstmals in einem Schreiben vom 05.08.2004 die Ausstellung eines solchen Bildungsgutscheines beantragt. Ihm ist zuzumuten, die Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Begehrens und die Entscheidung der Bg. hierüber abzuwarten. Da die Entscheidung über diesen Antrag in das Ermessen der Bg. gestellt ist, kommt eine gerichtliche Entscheidung, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Ausstellung eines solchen Bildungsgutscheines zu verpflichten, nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des Begehrens des Bf. feststeht und eine Ablehnung dieses Antrages wegen gegebener Ermessensreduzierung auf Null in jedem Fall rechtswidrig wäre. Da die Bg. noch nicht in der Lage war, Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der vom Bf. begehrten Weiterbildungsmaßnahme zu prüfen, scheidet schon wegen des ungeklärten Sachverhaltes der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.

Da aus den dargelegten Gründen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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