L 20 B 502/04 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 376/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 502/04 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 31.05.2001 medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Zur Begründung legte er u.a. eine Gesundheitsübersicht ("ganzheitliches Bild") vor. Die Beklagte ließ ihn orthopädisch von Frau Dr.B. untersuchen, die im Gutachten vom 12.07.2001 auf ihrem Gebiet keine gravierenden Gesundheitsstörungen feststellen konnte und eine nervenärztliche Abklärung empfahl. Die diesbezüglichen Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten und auch durch den Nervenarzt Dr.S. (Würzburg) nahm der Bf nicht wahr. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.12.2001 und 05.02.2002 Rehabilitationsleistungen wegen mangelnder Mitwirkung ab, weil der Bf sich einer notwendigen nervenärztlichen Begutachtung nicht unterzogen habe. Nachdem der Bf auf eine Anfrage der Beklagten vom 14.02.2002, ob er einer erneuten Vorladung zur Untersuchung Folge leisten würde, nicht reagierte, wies die Beklagte den Widerspruch des Bf vom 18.12.2001 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.07.2002).

Bereits am 03.06.2002 hatte der Bf Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben mit dem Antrag, über seinen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu entscheiden. Im Schriftsatz vom 19.09.2002 stellte er seine Klage um und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, medizinische Probleme richtig zu diagnostizieren. Im nichtöffentlichen Termin vom 14.07.2004 hat sich der Bf dahingehend geäußert, dass er sich letztlich dagegen wende, dass jede Begutachtung im Ergebnis auf die psychische Schiene hinauslaufe. Schließlich beantragte der Bf am 22.06.2004 beim SG vorläufigen Rechtsschutz. Die Beklagte habe nämlich seine erneute Antragstellung auf Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation vom 23.04.2004 zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens (S 6 RJ 342/02) gemacht. Der Bf beantragte, die Beklagte zu verpflichten, über diesen Antrag zu entscheiden und außerdem einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen, der die ganze Tragweite seiner Gesundheitsstörungen beurteilen könne.

Mit Beschluss vom 19.07.2004 hat das SG diese Anträge abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, dem Ersuchen des Bf um einstweiligen Rechtsschutz i.S.d. § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei kein Erfolg beschieden, da die begehrte Regelung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Bf laufe bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der bislang nicht rechtshängigen Hauptsache keineswegs Gefahr, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können. Weder seinem Sachvortrag noch im Übrigen vermöge das Gericht hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen bzw. zu erkennen. Hinzu komme, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ausscheide, wenn hierdurch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Dies sei vorliegend der Fall. Denn das Ersuchen des Bf um einstweiligen Rechtsschutz sei auf Verbescheidung des am 23.04.2004 bei der Servicestelle der Beschwerdegegnerin eingereichten Antrags gerichtet, mithin das gleiche Ziel, welches im Wege der Untätigkeitsklage im Hauptsacheverfahren zu verfolgen wäre.

Gegen diesen am 23.07.2004 zugestellten Beschluss hat der Bf am 20.08.2004 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beklagte wurde gehört.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist nicht begründet.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG im angefochtenen Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen für einen einstweiligen Rechtsschutz im Fall des Bf verneint. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ausscheidet. Denn im Fall des Bf ist nicht ersichtlich, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr besteht, dass der vom Bf geltend gemachte Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Bf auch nichts vorgetragen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung vorliegend zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Bf nötig erscheint. Der Senat hält deshalb die angefochtene Entscheidung des SG aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen für zutreffend und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Die Beschwerde des Bf war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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