L 10 B 53/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 1147/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 53/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für 360 Kalendertage (Ende des Bewilligungszeitraumes: 25.02.2005) hat.

Der Klägerin war zum 08.09.2003 fristlos gekündigt worden. Zum 12.09.2003 meldete sie sich arbeitslos. Auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches wurde das Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 beendet. Der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wurde durch die Beklagte festgestellt (09.09.2003 bis 01.12.2003). Vom 02.03.2004 bis 30.04.2004 war die Klägerin erneut versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 10.11.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 02.12.2003 Leistungen gemäß §§ 143, 143 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Mit Bescheiden vom 28.05.2004 und 25.08.2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.01.2004 für 360 Tage. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hiergegen änderte die Beklagte die Anspruchsdauer auf 300 Tage (Bescheid vom 22.12.2004) und wies den Widerspruch gegen diese drei Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2004 zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Begehren erhoben, eine Anspruchsdauer von 360 Tagen anzuerkennen.

Zwischenzeitlich war der Klägerin mit Bescheid vom 02.01.2005 ab 01.01.2005 Alg (weiter)bewilligt worden. Diese Zahlung wurde nach Bekanntwerden des Bescheides vom 22.12.2004 vorläufig und mit Bescheid vom 07.02.2005 endgültig eingestellt. Der Anspruch auf Alg sei am 26.12.2004 erschöpft.

Beim SG hat die Klägerin außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, dass die Beklagte eine Anspruchsdauer von 360 Tagen anzuerkennen habe.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 17.01.2005 abgelehnt. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf Alg für 300 Tage gehabt. Dieser Anspruch sei im Dezember erschöpft.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Beschluss des SG leide ebenso wie die erlassenen Bescheide an erheblichen Mängeln.

Gleichzeitig hat sie erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt, ihr sofort Alg für Januar 2005 auszuzahlen. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 21.02.2005 ab.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Akten des SG Nürnberg S 13 AL 26/05 und S 13 AL 82/05 ER sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 17.01.2005 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 SGG. Hiernach kann das Gericht einen Erlass auf Antrag einer einstweiligen Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr über den 26.12.2004 hinaus noch für 60 Tage (bis 25.02.2005) Alg zusteht.

Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Beachtung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie den öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl BayLSG, Beschluss vom 30.01.2003, L 10 B 157/02 AL PKH mwN).

Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, denn der Klägerin steht auf Grund einer summarischen Prüfung kein Anspruch auf Alg für mehr als 300 Tage ab 01.01.2004 zu.

Dies kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, denn es besteht insbesondere kein Anordnungsgrund. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist spätestens Ende Februar 2005 entfallen. Selbst bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Alg über Februar 2005 hinaus. Eine lediglich in die Zukunft wirkende einstweilige Anordnung kann aber für einen bereits abgelaufenen Zeitraum keine wesentlichen Nachteile mehr abwenden. Der Klägerin ist es daher zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zudem hat die Klägerin bereits für Januar die sofortige Auszahlung des Alg im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erneut beantragt. Dieser Antrag ist mit nicht streitgegenständlichem Beschluss vom 21.02.2005 abgelehnt worden.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes wie auch insbesondere eines Anordnungsanspruches ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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