L 7 B 203/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 73/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 203/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1956 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bewohnt ein 52,82 qm großes Apartment, für das er eine monatliche Grundmiete von 510,77 EUR zu zahlen hat. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 834,63 EUR und setzte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung von 489,63 EUR an, wobei sie eine Grundmiete von 397,30 EUR zugrunde legte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2005 zurück. Der Bf. sei nachweislich am 05.07.2004 gebeten worden, sich um eine preiswertere Wohnung umzusehen. Mit Schreiben vom 25.08.2004 sei ihm vom Amt für Wohnen und Migration eine preisgünstige Wohnung in der Messestadt R. vorgeschlagen worden, die hinsichtlich Größe und Kosten seinen Bedürfnissen entsprochen hätte. Seine Gründe für die Ablehnung dieser Wohnung seien nicht stichhaltig, weshalb mit Wirkung vom 01.12.2004 nicht mehr die tatsächlich, sondern nur noch die angemessene, ortsübliche Miete bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt worden sei. Auch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II habe keine andere Entscheidung getroffen werden können, da nach § 22 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II die gleichen Grundsätze wie für die bisherigen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gelten.

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht München (SG) hat mit Beschluss vom 20.04.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach der zum Sozialhilferecht ergangenen Rechtsprechung, auf die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückgegriffen werden könne, sei die vom Bf. bewohnte Wohnung nicht angemessen, da alleinstehende Personen lediglich Anspruch auf eine Wohnfläche von maximal 45 qm hätten. Der geltend gemachte Platzbedarf für die Bibliothek rechtfertige keine Abweichung von dieser Vorgabe. Auch die zu zahlende Grundmiete sei nicht angemessen, verglichen mit den marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich vergleichbarer Wohnungen. Der Anspruch auf Berücksichtigung einer unangemessen hohen Miete gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II setze voraus, dass der Hilfesuchende substanziert darlege, dass er eine angemessene Wohnung trotz intensiver und ernsthafter Suche nicht habe anmieten können. Dies habe der Bf. nicht glaubhaft gemacht, zumal er auf ein Angebot des Wohnungsamtes nicht eingegangen sei. Ein entsprechender Umzug sei ihm zumutbar gewesen, da der Wunsch, in einem bestimmten Bereich des Stadtgebietes zu verbleiben, keine andere Entscheidung rechtfertige.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, diese Interpretation der Hartz-IV Gesetze hätten deren "Konstrukteure" nicht gewollt; er könne nicht genötigt werden, seine gewohnte Umgebung (Wohnung, soziales Umfeld) zu verlassen.

Die Bg. trägt demgegenüber vor, die vom Bf. genannten Gründe - Ortswechsel nach R. sei nicht zumutbar, zu wenig Platz für die Bücherregale - könnten nicht als so stichhaltig angesehen werden, dass der Sozialleistungsträger weiterhin unangemessen hohe Unterkunftskosten übernehme.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Entgegen den Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerdebegründung bedeutet die Begrenzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in lediglich angemessener Höhe nach § 22 Abs.1 SGB II keine Einschränkung der bisher geltenden Ansprüche, da bereits § 3 Abs.1 der Regelsatz-VO in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung eine Regelung gleichen Inhalts enthielt; ebenso wurde diese Regelung in § 29 Abs.1 SGB XII übernommen. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn eine in der Vergangenheit nach damaligen Maßstäben sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft angemietet wurde, diese aber nach den aktuellen Maßstäben nicht mehr angemessen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.09. 1998, VGHE 51, 130).

Ein Umzug in ein anderes Stadtviertel und die eventuelle Notwendigkeit, die in dem Wohnraum aufzustellenden Bücher dem Umfange nach zu reduzieren, sind dem Bf. zuzumuten. Schwerwiegende persönliche Gründe, die solches ausnahmsweise als nicht zumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche aussicht auf einen Erfolg des Beschwerdeverfahrens aus den dargelegten Gründen nicht gegeben ist.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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