L 11 B 281/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 33/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 281/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit verschiedenen Schreiben bei der Antragsgegnerin (Ag) und beim Landratsamt Würzburg die Bewilligung verschiedener "Sozialleistungen für den Lebensunterhalt".

Mit seiner "Klage" vom 30.03.2005, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 31.03.2005, beantragte der ASt,

1. die sofortige Barauszahlung des Mindestsatzes für den Lebensunterhalt,

2. Ausgleich von Hausgeld, Sozialversicherungen, Telefon

3. usw., sofortige Anhörung der Beklagten.

Nach Anhörung des ASt trennte das SG das gegen den Landkreis Würzburg gerichtete Verfahren ab. Die zugleich erhobene Klage gegen die Ag ist beim SG unter dem Az: S 15 SO 37/05 anhängig.

Mit einem weiteren Schreiben vom 06.05.2005 stellte der ASt klar, dass es ihm hier nicht um ein Vorgehen gegen die "Zwangs- vollstreckungsmaßnahme der Gemeinde Margetshöchheim" geht, sondern um Sozialleistungen für seinen Lebensunterhalt.

Die Ag beantragte sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 10.05.2005 lehnte das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dem ASt stehe kein Anordnungsgrund zur Seite. Im Übrigen richte sich der Antrag offensichtlich an die falsche Ag.

Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 06.06.2005 eingegangenen Beschwerde.

Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Lebensunterhalt in Form von Regelsatz für Lebensunterhalt, Kosten der Unfallversicherung, Rückstand von Telefonkosten, "Wohnungsnebenkosten-Abschlagszahlungen" und sonstige Leistungen zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen sowie auf die Akte des SG Az: S 15 SO 37/05 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde des ASt ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe an den ASt zu verpflichten.

Das ergibt sich bereits daraus, dass die Ag im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert ist.

Sachlich zuständig für die Sozialhilfe ist gemäß § 97 Abs 1, § 3 Abs 1 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, das sind nach § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII die kreisfreien Städte und die Kreise (Landkreise). Für die hier geltend gemachten Leistungen bestimmt Landesrecht nichts anderes (vgl. dazu auch § 28 Abs 2 SGB I). Eine Heranziehung der Ag als kreisangehörige Gemeinde im Wege des Art 12 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) ist nicht erfolgt.

Wendet sich der ASt mit seinem Antragsbegehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt, der für die Bewilligung der geltend gemachten Leistungen nach dem SGB XII überhaupt nicht zuständig ist, kann sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben, ohne dass es einer weiteren Aufklärung bedarf, um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt.

Die Beschwerde ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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