L 9 B 89/01 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 49/01 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 89/01 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1950 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Siebdrucker und war als solcher mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit zuletzt bis April 1990 beschäftigt. Er ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 v.H. wegen eines Wirbelsäulenleidens. Er bezog vom 01.05. 1990 bis 29.04.1991 Arbeitslosengeld sowie ab 30.04.1991, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld, Arbeitslosenhilfe. Im November 1991 legte er bei der Handwerkskammer Oberbayern die Prüfung als Siebdruckmeister ab, im März 1993 diejenige als Betriebswirt des Handwerks. Vom 29.08.1996 bis 11.09.1996 war er wegen seines Wirbelsäulenleidens in Krankenhausbehandlung, anschließend bis 29.10.1996 wegen einer plastischen Operation in Anschlussheilbehandlung. Nach dem Bezug von Übergangsgeld und Krankengeld bewilligte das Arbeitsamt dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 27.12.1996 wiederum die Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 11.12.1996.

Mit Bescheid vom 03.02.1997 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 03.02.1997 auf und stellte die Leistungen ab diesem Zeitpunkt ein. Der Beschwerdeführer habe sich ab 03.02.1997 wegen Teilnahme an einer vom "Institut für Beruf und Bildung (IBB)" durchgeführten praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme (PRR) aus dem Leistungsbezug abgemeldet und könne Übergangsgeld von der LVA Oberbayern als zuständigen Kostenträger beanspruchen. Der Beschwerdeführer bestritt dies und erhob Widerspruch, wobei er darauf hinwies, dass er seinerseits beantragt habe, seine Teilnahme an einer auf ihn berufsspezifisch zugeschnittenen Fortbildungsmaßnahme "Intensive Publishing Mulimedia" der "Trainingssysteme W. GmbH" zu fördern. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1997 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.05.1997 die unter dem Az.: S 40 AL 790/97 geführte Klage zum Sozialgericht (SG) München.

Nachdem der Beschwerdeführer erstmals am 10.02.1997, wie er betonte, gegen seinen Willen hierzu gezwungen, zum Unterricht in der Maßnahme des IBB erschienen war, schloss ihn der Maßnahmeträger am 18.02.1997 aus der Maßnahme aus, da er jegliche Zusammenarbeit verweigere.

Vom 10.02.1997 bis 18.02.1997 wurde dem Beschwerdeführer Übergangsgeld von der LVA gewährt.

Ab 22.04.1997 nahm der Beschwerdeführer vorläufig auf eigene Kosten an dem von der "W. GmbH" durchgeführten Maßnahme teil.

Mit Bescheid vom 14.05.1997 stellte das Arbeitsamt eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 19.02.1997 bis 13.05.1997 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum fest, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 18.02. 1997 aus disziplinarischen Gründen von der Teilnahme an der Maßnahme des IBB ausgeschlossen worden sei. In seinem Widerspruch wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er seinerseits der Teilnahme an dieser Maßnahme niemals zugestimmt habe, vielmehr die Teilnahme an der für ihn sinnvollen Fortbildungsmaßnahme der "W. Trainingssysteme GmbH" beantragt habe. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.1997 zurück mit der Begründung, dass die Maßnahme des IBB für den Beschwerdeführer als Langzeitarbeitslosen durchaus geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 09.07.1997 beim SG München die unter dem Az.: S 40 AL 1051/97 geführte Klage.

Während der o.g. genannten Rechtsstreitigkeiten bewilligte die LVA mit Bescheid vom 17.09.1997 die Förderung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Fortbildungsmaßnahme der "W. GmbH" vom 22.04.1997 bis 05.09.1997, nachdem das Institut die Maßnahme ab 06.09.1997 wegen der bis dahin ausstehenden Lehrgangsgebühren abgebrochen hatte. Ab 06.09.1997 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosenhilfe. Vom 03.03.1998 bis 30.06. 1999 erhielt der Beschwerdeführer wiederum Übergangsgeld von der LVA als Förderung einer vom Beschwerdeführer mit Erfolg absolvierten Anschlussfortbildungsmaßnahme bei dem Bildungsinstitut "Multimedia". Ab 01.07.1999 erhielt der Beschwerdeführer wiederum Arbeitslosenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2000 beantragte der Beschwerdeführer beim SG München, das SG möge die Beschwerdegegnerin in Gestalt einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.02.1997 bis 21.04.1997 Arbeitslosenhilfe zu leisten. Er legte hierzu ein Attest des Internisten Dr.D. , W. , vom 22.07.1997 zwecks "Vorlage beim Verwaltungsgericht bzw. bei der LVA" vor. Darin wurde auf die vorangegangene Krankenhausbehandlung des Beschwerdeführers im Jahre 1996 hingewiesen. Aufgrund der Turbulenzen in der beruflichen Rehabilitation sei der Patient seit Februar 1997 ohne jegliches Einkommen. Es sei ärztlicherseits dringend zu empfehlen, dass möglichst rasch eine Entscheidung bezüglich der weiteren beruflichen Rehabilitation, insbesondere betreffs der Kostenübernahme und der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Patienten erfolge.

Das SG lehnte den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" mit Beschluss vom 25.01.2001 ab. Rechtsgrundlage des Antrags des Antragstellers sei eine entsprechende Anwendung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung lägen aber nicht vor. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 19.02.1997 bis zum 21.04.1997 bis zur gerichtlichen Entscheidung in den Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es könnten ihm dadurch keine schweren und unzumutbaren Nachteile entstehen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten.

Das SG hat der hiergegen am 19.02.2001 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer trug bezüglich des Zeitraums vom 03.02. 1997 bis 21.04.1997 wiederum vor, dass von vornherein seine Teilnahme an der bei der "W. Trainigssysteme GmbH" durchgeführten Fortbildungsmaßnahme hätte gefördert werden müssen und dass das Arbeitsamt, obgleich nicht Kostenträger, hierfür in Vorleistungspflicht gestanden habe. Dadurch, dass es dieser Pflicht nicht genügt habe und er wegen des Abbruchs der Maßnahme seitens der W. GmbH seine Fortbildung erst ab 03.03. 1998 habe fortsetzen können, habe er vom 06.09.1997 bis 02.03. 1998 lediglich Arbeitslosenhilfe erhalten und seien während der Fortsetzung seiner Fortbildung bei der Multimedia keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn entrichtet worden. Deswegen habe er bei Abschluss seiner Fortbildung bei Multimedia keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben und nur einen Anspruch auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe gehabt.

Das SG hat während des ER-Beschwerdeverfahrens im Termin vom 27.07.2001 die Streitsachen in Hauptverfahren S 40 AL 790/97 und S 40 AL 1051/97 unter dem führenden Az.: S 40 AL 790/97 verbunden.

Laut Sitzungsniederschrift vom 27.07.2001 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

"I. Die Beklagte erklärt, dass der Aufhebungsbescheid vom 03.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1997 insoweit abgeändert wird, als die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 10.02.1997 aufgehoben wird.

II. Der Bescheid vom 14.05.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1997 wird dahingehend abgeändert, dass die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt wird.

III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Beteiligten sind sich einig, dass hiermit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist."

Mit Schriftsatz vom 30.07.2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Anfechtung des Vergleichs vom 27.07.2001 die Fortsetzung der verbundenen Streitsachen S 40 AL 790/97 und S 40 AL 1051/97 und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Das SG hat die unter dem Az.: S 40 AL 111/01 geführte Fortsetzungsklage mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2001 abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem Az.: L 9 AL 394/01 Berufung eingelegt, die vom erkennenden Senat mit Urteil vom 25.01.2005 zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.01.2001 aufzuheben und die Beschwerdeführerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vom 03.02.1997 bis 21.04. 1997 Arbeitslosenhilfe und für die Zeit vom 06.09.1997 bis 02.03.1998 Übergangsgeld statt Arbeitslosenhilfe zu leisten sowie für die Zeit der Fortsetzung der beruflichen Rehabilitation vom 03.03.1998 bis 30.06.1999 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn abzuführen und die sich darauf ergebenden Leistungen an ihn zu erbringen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht erkennbar, nachdem der Beschwerdeführer seit 01.07.1999 laufend Arbeitslosenhilfe beziehe.

Dem Senat haben neben den Leistungsakten der Beschwerdegegnerin die Akten des SG im Antragsverfahren sowie die Akten des SG München S 39 Ar 1181/93, S 39 Ar 461/94, S 14 VR 65/97 AR, S 40 AL 790/97, S 40 AL 1051/97, S 40 AL 1268/99 ER, S 40 AL 250/01 sowie die Akten des LSG L 9 B 439/99 AL ER vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Soweit der Beschwerdeführer begehrt, die Beschwerdegegnerin im Wege einstweiligen Rechtschutzes zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 03.02.1997 bis 21.04.1997 zu verpflichten, hat er im entsprechenden Hauptsacheverfahren L 9 AL 394/01 begehrt, die Rechtsposition wieder zu erlangen, die er aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 17.12.1996 erlangt hatte, als ihm das Arbeitsamt nach Krankenhaus- und Kuraufenthalt ab 11.12.1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe weiter bewilligt hatte. Sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich dahin, den Bescheid vom 03.02.1997 über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe ab 03.02.1997 sowie den Sperrzeitbescheid vom 14.05.1997 durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seitens des Gerichts außer Vollzug setzen zu lassen.

Die aufschiebende Wirkung von von Widerspruch und Klage war nach altem Recht in den §§ 86 Abs.2 bis 4 sowie 97 SGG geregelt. Sie ist mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl.I S.2144) mit Wirkung vom 02.01.2002 in den §§ 86a, 86b Abs.1 SGG neu geregelt worden. Der insoweit einschlägige Art.17 des Änderungsgesetzes trifft für laufende Verfahren keine Übergangsregelung hinsichtlich der Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes, so dass diese Neuregelung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes am 02.01.2002 gilt.

Das Begehren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 86a Abs.2 Nr.2, 86b Abs.1 Nr.2 SGG zulässig, da die Bescheide vom 03.02.1997 und vom 14.05.1997 noch nicht bestandskräftig sind, nachdem das Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005 noch keine Rechtskraft erlangt hat.

Dem Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden.

Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung die Beurteilung zugrunde, die er bezüglich der Beendigung der vor dem SG geführten Hauptsache-Rechtsstreitigkeiten S 40 AL 790/97 und S 40 AL 1051/97 entwickelt hat. Der Senat hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21.09. 2001, mit dem das SG die Fortsetzung der verbundenen Verfahren S 40 AL 790/97 und S 40 AL. 1051/97 abgelehnt hat, mit Urteil vom 25.01.2005 zurückgewiesen. Darin hat der Senat dargelegt, dass Gründe für die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 27.07.2001 nicht gegeben sind. Danach ist davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Arbeitslosenhilfe über die im Vergleich vom 27.07.2001 getroffene Regelung hinaus aussichtslos ist und dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann (Meyer-Ladewig, Rz.12 zu § 86b SGG). Auf die Gründe des Urteils des Senats vom 25.01.2005 wird Bezug genommen.

Der sonstige Vortrag des Beschwerdeführers zielt einerseits auf die Durchsetzung einer Schadensersatzforderung, die vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre.

Bereits im sozialgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG München unter dem Az.: S 40 AL 1280/99 ER hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe durch Verletzung ihrer Vorleistungspflicht für die Lehrgangskosten der "W. Trainingssysteme GmbH", was zum Abbruch der Maßnahme geführt habe, bewirkt, dass ihm nicht fortgesetzt über den 31.12.1997 hinaus Übergangsgeld aufgrund des Besuchs einer beruflichen Reha-Maßnahme gezahlt worden sei mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 427 Abs.3 SGB III auf ihn keine Anwendung gefunden und ihm ab 01.07.1999 statt Arbeitslosengeld nur Arbeitslosenhilfe bewilligt worden sei. Das SG möge die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichten, ihn so zu stellen, als ob er fortlaufend über den 31.12.1997 Übergangsgeld wegen des Besuchs einer beruflichen Reha-Maßnahme bezogen hätte und ihm ab 01.07.1999 Arbeitslosengeld zu leisten. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.09.1999 abgelehnt (S 40 AL 1268/99 ER), das LSG die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2000 (L 9 B 435/99 AL ER) zurückgewiesen. Es ist kein Anlass dafür gegeben, diesen Streitgegenstand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des SG vom 25.01.2001, mit dem das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 03.02.1997 bzw. den Sperrzeitbescheid vom 14.05.1997 abgelehnt hat, vor dem erkennenden Senat erneut aufzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved