L 9 AL 249/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 1483/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 249/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Sozialgesetzbuch (SGB) III.

Der 1965 geborene Kläger hat von 1987 bis 1991 eine Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsingenieur Werbung an einer Fachhochschle für Druck und Medien und von 1991 bis 1993 eine Ausbildung zum Diplom-Medienwissenschaftler an einer Hochschule für Musik und Theater absolviert. Vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 war er Studienleiter Kommunikation an der Universität H ... Vom 01.02.1996 bis 30.05.1998 war er als Projektleiter Marketing bei Infratest B. sowie vom 01.06.1998 bis 31.12.1998 im Bereich Kommunikationsmarketing für die I. beschäftigt. Vom 04.01.1999 bis 31.05.1999 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 01.06.1999 bis 30.11.1999 war er in der Marktforschung bei S. beschäftigt.

Seit 01.12.1999 bezog der Kläger Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt M. , seit 01.07.2000 Anschluss-Arbeitslosenhilfe.

Am 15.12.2000 wurde dem Kläger die Teilnahme an einem vom "Bildungsinstitut für Beruf und Kommunikation", B., M. , durchgeführten Kurs "Akademiker in der Praxis" vorgeschlagen. Der Kläger erschien laut Aufzeichnung der elektronisch gespeicherten Beratungsunterlagen (BewA) bei Kursbeginn am 29.01.2001, verließ den Kurs jedoch dann wieder kommentarlos.

Am 12.02.2001 schlug man ihm die Teilnahme an der von den "Euroschulen Bayern GmbH" (E.), L. , durchgeführten Trainingsmaßnahme "Euro-Call-Center Agent/in" vor, die sich vom 19.02.2001 bis zum 04.05.2001 erstrecken sollte.

Der Lehrgang sollte den Teilnehmer in die Lage versetzen, in unterschiedlichen Branchen per Telefon, Internet, SMS, E-Mail etc. Dienstleistungen wie Kundenacquise und-betreuung oder auch Marktanalyse zu erbringen. Im ersten Abschnitt "Feststellung" vom 19.02.2001 bis 02.03.2001 sollten die grundsätzliche Eignung des Teilnehmers für eine derartige Tätigkeit festgestellt und Schlüsselqualifikationen trainiert werden. Es folgte vom 05.03.2001 bis 16.03.2001 "Modul 1, Büroorganisation/Bürokommunikation/Dienstleistungen der Telekommunikation", danach vom 19.03.2001 bis 12.04.2001 "Modul 2, EDV-Training" und schließlich vom 23.04.2001 bis 04.05.2001 "Modul 3/Service und kundenorientiertes Verhalten, praktisches Training im Telekommunikationscenter". Als Zugangsvoraussetzung verlangte das Arbeitsamt bei den von der Beklagten geförderten Teilnehmern gute Deutschkenntnisse. Nach Abschluss des Kurses erhielten die Teilnehmer von den Euroschulen ein "Zertifikat" über die Teilnahme an dem Lehrgang mit einer ausführlichen Beschreibung des vermittelten Lehrstoffs und der durchgeführten praktischen Übungen.

Der Kläger nahm ab Beginn, 19.02.2001, an der Maßnahme teil.

Am 01.03.2001 sprach der Kläger bei seiner Arbeitsberaterin N. vor. Die Vorsprache lief laut Aufzeichnung in der BewA ab wie folgt: "Sei zum B. nicht mehr erschienen, da er dies sowohl von den angebotenen Inhalten als auch vom Personenkreis für sich für sinnlos hielt, er habe auch bereits im September 2000 beim B. eine Trainingsmaßnahme besucht. Seine Kritik kann er aber nicht präzisieren. Derzeit ist er nach Aufforderung in der Trainingsmaßnahme Call-Center, hält auch diese für sich für ziemlich nutzlos, zumal überwiegend nichtakademischer Personenkreis. Über Zumutbarkeitsregelungen informiert. Befragt, woran es denn liege, dass er in seinem Alter bei dem derzeitigen Arbeitsmarkt nichts finde. Findet dafür keine Erklärung, er habe bei Vorstellungsgesprächen mit anschließenden Absagen kein Feedback bekommen ... Besprochen, dass die Teilnahme an der Call-Center-Trainingsmaßnahme verbindlich ist/sollte er dann auch noch keine Stelle haben, erneuter Termin bei der Arbeitsberatung." So die Wiedergabe des Gesprächs vom 01.03.2000 seitens der Beraterin N.

Am 14.03.2001 erhielt der Kläger vom Maßnahmeträger eine "zweite Abmahnung wegen unregelmäßiger Teilnahme". Er fehle wiederum seit einigen Tagen unentschuldigt vom Unterricht. Er sei bereits mehrmals auf seine Anwesenheitspflicht sowie die Stundenplan- und Pausenregelung hingewiesen worden. Er werde daher ein zweites Mal für sein Verhalten abgemahnt. Er müsse davon ausgehen, dass das Arbeitsamt, welches eine Abschrift der Abmahnung erhalte, entsprechende Maßnahmen einleiten werde.

Am 29.03.2001 kündigte der Maßnahmeträger dem Kläger fristlos. Er fehle bereits seit drei Wochen unentschuldigt im Unterricht. Er sei am ersten Unterrichtstag über die Folgen von Fehlzeiten mündlich und schriftlich aufgeklärt worden, außerdem bereits zweimal schriftlich auf seine Anwesenheitspflicht hingewiesen worden. Da für ihn aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten das Bestehen des Ausbildungszieles nicht mehr möglich sei, werde ihm im Einvernehmen mit dem zuständigen Arbeitsberater fristlos gekündigt.

In einem Fax vom 19.04.2001 an die für die Genehmigung der Maßnahme zuständige Sachbearbeiterin G. erläuterte der Maßnahmeträger die Kündigung des Klägers. Der F. habe vom 12.03.2001 bis 29.03.2001 unentschuldigt gefehlt. Er habe sich trotz zweimaliger Abmahnung nicht mit dem Träger in Verbindung gesetzt und weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch eine schriftliche oder mündliche Entschuldigung vorgebracht. Bereits zu Beginn der Maßnahme sei der F. zwar täglich zum Unterricht erschienen, habe die Schule aber bereits meist nach zwei Stunden ohne Abmeldung oder Entschuldigung wieder verlassen. Auch sei er zum Teil erst gegen 11.00 Uhr zum Unterricht erschienen. Entschuldigungen irgendeiner Art lägen auch für diese Fehlzeiten nicht vor. Nach Aussage des Referenten habe der F. bei Anwesenheiten kein Interesse am Unterrichtsgeschehen gezeigt. Aufgrund der häufigen Fehlzeiten hätten die Lehrinhalte nicht ausreichend vermittelt werden können. Es werde daher keine Möglichkeit mehr gesehen, dass der F. die Maßnahme mit Erfolg abschließen könne.

Am 19.04.2001 sprach der Kläger seinerseits bei der Arbeitsberaterin N. vor. Von der N. ist in der BewA notiert: "Gibt zu, dass er des Öfteren ohne Entschuldigung gefehlt habe, habe in den vermittelten Inhalten keinen Nutzen im Bezug auf eine Anstellung gesehen; so seien z.B. Grundlagen PC vermittelt worden, was für ihn nichts Neues sei. Habe Kündigungsschreiben von E. erhalten ..., die Vorwürfe seien aber unberechtigt. Besprochen, dass er zu Beginn der Trainingsmaßnahme eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe (nochmal ausgehändigt - kann sich nicht erinnern), das ihn über die Folgen seines Verhaltens informierte. Mitgeteilt, dass zunächst Stellungnahme von E. abgewartet werden muss, eventuell hat er mit Sperrzeit zu rechnen ..."

Mit Bescheid vom 07.05.2001 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 30.03.2001 bis 19.04.2001 auf. Für diesen Zeitraum sei eine dreiwöchige Sperrzeit eingetreten. Der F. sei am 29.03.2001 von der Teilnahme an der Maßnahme "Call-Center-Agent" ausgeschlossen worden, da er dem Unterricht unentschuldigt fern geblieben sei. Damit habe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten könne nicht erkannt werden. Wegen der ohnehin nur noch verbleibenden Dauer der Maßnahme betrage die Dauer der Sperrzeit das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen. Die für den 30.03.2001 und 31.03.2001 bereits erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 136,84 DM sei zuzüglich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 51,63 DM (zusammen 188,47 DM) zu erstatten.

Am 09.05.2001 wurde dem Kläger die restliche Arbeitslosenhilfe für April 2001 im Anschluss an die Sperrzeit vom 20.04.2001 bis 30.04.2001 angewiesen. Gegen die sich für elf Anspruchstage errechnenden 752,62 DM rechnete das Arbeitsamt die Erstattungsforderung von 188,47 DM auf und überwies dem Kläger 564,15 DM.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.05.2001, Eingang 16.05.2001, Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.05.2001. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Er habe sich nicht maßnahmewidrig verhalten. Er sei dem Unterricht nicht unentschuldigt fern geblieben. Keinesfalls habe sein Verhalten die Fortdauer der Arbeitslosigkeit verursacht.

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2001 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 07.08.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Ihm stehe für den Monat April 2001 die volle Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.121,00 DM zu. Er habe diese Leistung bisher nicht erhalten, obgleich kein Grund hierfür vorliege.

Am 20.08.2001 verzog der Kläger in den Bezirk des Arbeitsamts S ... Die Leistungen seitens des Arbeitsamts M. wurden ab 21.08.2001 eingestellt.

In der Klagebegründung vom 09.10.2001 führte der Kläger aus: "Richtig ist, dass ich die genannte "Fortbildungsmaßnahme" nach einigen Tagen abbrechen musste. Allerdings habe ich dies innerhalb weniger Tage der "Arbeitsberaterin" beim Arbeitsamt M. zum persönlichen Gesprächstermin mitgeteilt und begründet, und ich hatte von dieser Arbeitsberaterin im Gespräch auch die Zustimmung und Erlaubnis erhalten, dass ich mich korrekt verhalte, wenn ich die "Fortbildung" aufgrund für mich nicht vorhandenen Nutzens zur Steigerung etwaiger Beschäftigungschancen abbreche und die Zeit sinnvollerweise anderweitig nutze für Bewerbungen etc."

Dieses Schreiben schickte der Kläger zugleich als Dienstaufsichtsbeschwerde an das Arbeitsamt.

Das Landesarbeitsamt erwiderte dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2001: Nach den vorliegenden Unterlagen sei dem Kläger im Gespräch am 01.03.2001 ausdrücklich durch die Arbeitsberaterin N. dargelegt worden, dass seine Teilnahme an der Maßnahme verbindlich sei. Außerdem sei er auch über die Folgen unentschuldigten Nichterscheinens informiert worden und zwar sowohl schriftlich durch die Aushändigung der Rechtsfolgenbelehrung vor Beginn der Maßnahme als auch mündlich. Dennnoch habe er des Öfteren unentschuldigt gefehlt, was letztendlich nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung zum 29.03.2001 geführt habe.

Der Kläger blieb im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) bei seiner Schilderung des Geschehensablaufs und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitslosenhilfe für April 2001 in voller Höhe von 2.121,00 DM zu leisten.

Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2002 als unbegründet ab. Bezüglilch der Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen vom 30.03.2001 bis 19.04.2001 schloss es sich, insbesondere unter Hinweis auf den Beratungsvermerk der Arbeitsberaterin N. vom 01.03.2001, dem Vortrag der Beklagten an. Infolge der Sperrzeit habe der Kläger für den Monat April insgesamt einen Betrag von 1.436,82 DM zu Recht nicht erhalten. Soweit er darüber hinaus einen Betrag von 2.121,00 DM einklage, sei sein Anspruch ohnehin erfüllt worden, so dass seine KLage insoweit des Rechtsschutzbedürfnisses ermangele.

In Verbindung mit der Klage hatte der Kläger im Klageschriftsatz vom 06.08.2001 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der unter dem Az.: S 34 AL 1122/01 ER geführt worden war. Nach Zurücknahme einer weiteren Sperrzeit vom 12.03.2001 bis 29.03.2001 und Nachzahlung einbehaltener 852,90 DM am 02.08.2001 sowie Nachzahlung von versehentlich mit aufgerechneten Sozialversicherungsbeiträgen für den 30.03.2001 und 31.03.2001 in Höhe von 51,63 DM am 21.09.2001 sah das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als erledigt an. Nachdem der Antragsteller auf entsprechenden Hinweis vom 05.11.2001 keinen Einwand erhob, trug das SG das Verfahren S 34 AL 1122/01 ER als erledigt aus.

Im Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 18.06.2002 beruft sich der KLäger wiederum auf die Billigung seines Verhaltens durch die Arbeitsberaterin N. Tatsächlich habe die hier strittige Bildungsmaßnahme für ihn keinerlei Nutzen enthalten, der ihm beim Erlangen eines Arbeitsplatzes geholfen hätte. Die Maßnahme habe sich an eine gänzlich andere Zielgruppe von Arbeitssuchenden gerichtet. Auch sei er, anders als dies im Bescheid dargestellt sei, von sich aus aufgrund seiner Entscheidung von der Maßnahme fern geblieben.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG München vom 18.06.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2001 zur Zahlung von 2.121,00 DM, hilfsweise 1.436,82 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Das dem Kläger am 19.02.2001 ausgehändigte Maßnahmeangebot sei im Original nicht mehr auffindbar, weswegen dem Senat ein Muster überlassen werde. Den Ablauf des Gesprächs vom 01.03.2001 könne die Arbeitsberaterin N. als Zeugin bestätigen. Auch könne der Kläger die Abmahnung seitens des Maßnahmeträgers nicht bestreiten. Immerhin sei die zweite Abmahnung in der Leistungsakte abgeheftet. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt. Bei der Trainingsmaßnahme "Call-Center-Agent/in" handele es sich um eine Kombination von Eignungsfeststellung, Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining und Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, die geeignet und angemessen gewesen sei, die Eingliederungsaussichten des Klägers zu verbessern. Der Arbeitsmarkt im Call-Center-Bereich sei ausgesprochen günstig gewesen.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz, die Leistungsakten des Klägers und die Maßnahmeakten beigezogen. Die Beklagte hat dem Senat eine Übersicht über die Zahlungen an den Kläger seit dem 01.03.2001 bis zum Umzug in den Bereich des Arbeitsamts S. überlassen, des Weiteren das Profil der Teilnehmer, den Lehrplan und das Muster einer Teilnahmebescheinigung der Maßnahme. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zutreffend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2001 für drei Wochen vom 30.03.2001 bis 19.04.2001 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben. Der Kläger hat zu Recht aufgrund der eingetretenen Sperrzeit Leistungen in Höhe von 1.436,82 DM nicht erhalten.

Rechtsgrundlage für die in die Vergangenheit wirkende Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte ist § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs.3 SGB III.

Entsprechend dem Erfordernis des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist in den rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 01.07.2000 zugrunde gelegen hatten, eine Änderung eingetreten. Aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.3, 4 in Verbindung mit § 144 Abs.3 Satz 2 Nr.1 ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 30.03.2001 bis 19.04.2001.

Der Kläger hatte ab 19.02.2001 an einer von den Euro-Schulen, L. , durchgeführten Bildungsmaßnahme im Sinne der §§ 48, 49 SGB III teilgenommen. Es handelt hierbei sich um eine Maßnahme zur Förderung der beruflichen Mobilität. In komprimierter Form soll die Eignung des Arbeitslosen festgestellt und seine Selbstsuche unterstützt werden und sollen dem Arbeitslosen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die einer Vermittlung auf dem aktuellen Arbeitsmarkt dienlich sind. Das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe werden während einer derartigen Maßnahme weiter gezahlt. Dem Maßnahmeträger wird dabei ein Spielraum eingeräumt, wie er die Prioritäten - Eigungsfeststellung, Unterstützung der Selbstsuche, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten - von der Dauer der einzelnen Abschnitte her setzt, wobei die Maßnahme vor der Neufassung der §§ 48, 49 SGB III durch das Job-Aktivgesetz vom 10.12.2001 insgesamt nicht mehr als zwölf Wochen dauern durfte.

Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Unterlagen entsprach die vom 19.02.2001 bis zum 04.05.2001 von den Euro-Schulen, L. , durchgeführte Maßnahme "Euro-Call-Center-Agent/in" den in den §§ 48, 49 SGB III gesteckten Zielen und Anforderungen. Auch gehörte der Kläger aufgrund der Dauer seiner Arbeitslosigkeit zu dem Personenkreis, für den diese Maßnamen ihrer Art nach gedacht sind. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen oder aber gar bei der Gestaltung der Weiterbildung durch die Beklagte generell mitbestimmen zu wollen.

Innerhalb des dem Senat gesteckten Beurteilungsrahmens erschien die Maßnahme "Euro-Call-Center-Agent/in" für den Kläger bedenkenfrei zumutbar. Soweit darin inhaltliche berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, bestand eine Verbindung zu den Tätigkeitsbereichen, mit denen der Kläger, - auf der Ebene der Lehre oder auch innerbetrieblichen Stabsabteilung -, befasst war, wie Kommunikation, Marktforschung, auch in Verbindung mit neuen Technologien, allerdings nunmehr eher aus der Perspektive beruflicher Praxis. Dabei war der Lehrplan in gewissem Rahmen für einen flexiblen beruflichen Wiedereinstieg je nach den bisherigen beruflichen Erfahrungen der Teilnehmer offen. Die Maßnahme kann also nicht als von vornherein unzumutbar für den Kläger angesehen werden.

Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für sein geschildertes maßnahmewidriges Verhalten, das die Euro-Schulen zum Ausschluss des Klägers veranlasste.

Auch wenn, wie der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens gegenüber seiner Arbeitsberaterin angegeben hat, der Lehrstoff tatsächlich zum Teil - Grundlagen-PC - "nichts Neues" für den ihn bedeutet hat und er den meisten anderen Teilnehmer/innen wohl auch von seiner Vorbildung her zumindest der Ebene nach überlegen war, so machte dies weder die Maßnahme für ihn von vorneherein ungeeignet oder unzumutbar, noch gab dies gar einen Grund dafür, immer wieder und schließlich über einen längeren Zeitraum konstant unentschuldigt nicht am Unterricht teilzunehmen.

Der Kläger konnte sich auch nicht im Einvernehmen mit seiner Arbeitsberaterin glauben. Er hat in der Klagebegründung vorgetragen, er habe von der Arbeitsberaterin die Zustimmung und Erlaubnis erhalten, dass er sich korrekt verhalte, wenn er die Fortbildung aufgrund für ihn nicht vorhandenen Nutzens zur Steigerung etwaiger Beschäftigungschancen abbreche und die Zeit sinnvollerweise anderweitig nutze. Im Berufungsschriftsatz heißt es dann, die Beraterin des Arbeitsamts habe ihm damals im Gespräch vermittelt, er brauche die Bildungsmaßnahme nur besuchen, insofern ein Nutzen für seine Stellensuche erkennbar oder zu erwarten sei.

Derartige Aussagen, für die sich allerdings keinerlei Hinweis in den Aufzeichnungen anläßlich der Vorsprachen des Klägers findet, könnten sich, so wie sie vom Kläger geschildert sind, jedoch nur auf eine Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme durch den Kläger bezogen haben und zwar dann nur in Abstimmung mit der Arbeitsberaterin. Der Kläger hat aber weder in Abstimmung mit der N. noch auch ohne Abstimmung mit der N. aus eigenem Entschluss die Maßnahme beendet. Es findet sich nirgendwo eine entsprechende Mitteilung des Klägers an den Maßnahmeträger oder das Arbeitsamt. Vielmehr ist er anfangs immer wieder nur für wenige Stunden zum Unterricht erschienen, hat die Schule dann wieder verlassen, ohne sich abzumelden oder eine Entschuldigung vorzulegen, und ist in der letzten Zeit des Längeren dem Unterricht ohne Entschuldigung gänzlich fern geblieben, so dass er dann nach Abmahnung vom Maßnahmeträger ausgeschlossen worden ist. Dass ihm eine dahingehende Erlaubnis, nach seinem eigenen Gutdünken zu kommen und zu gehen oder auch über mehrere Tage gänzlich fern zu bleiben, erteilt worden sei, lässt sich aus seinen Behauptungen nicht entnehmen, erst recht findet sich kein dahingehender Anhaltspunkt in den Akten.

Der Kläger hat auch eine Belehrung über die Sperrzeitregelungen des SGB III erhalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm diese am 19.02.2001 mit dem Maßnahmeangebot ausgehändigt worden ist. Der Senat entnimmt dies vielmehr den Eintragungen der N. in der BewA vom 01.03.2001: "über Zumutbarkeitsregelungen informiert". Der Senat hält dies für äußerst glaubwürdig, nachdem nach der BewA der Kläger noch im Zusammenhang mit dem Nichtantritt der Maßnahme "Akademiker in der Praxis" am 15.02.2001 auf die Einstellung der Leistungen bei Nichtteilnahme hingewiesen, sich dahingehend eingelassen hatte, dass ihm das Arbeitsamt die Leistungen nicht einstellen werde. Auch hat der Kläger weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung, auch auf den Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 30.04.2003 hin, dass er am 01.03.2001 über die leistungsrechtlichen Konsequenzen z.B. bei unentschuldigtem Fehlen ohne wichtigen Grund belehrt worden sei, dies jemals bestritten. Er hat lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit überhaupt bestritten, insofern als er angegeben hat, sein Verhalten sei von der Zustimmung seiner Arbeitsberaterin gedeckt gewesen.

Dafür findet sich aber, wie ausgeführt, in den Akten kein Anhaltspunkt, und es ist diese Behauptung auch durch die eigenen Ausführungen des Klägers nicht getragen.

Die Beklagte hat die Sperrzeit zutreffend nach § 144 Abs.3 Satz 2 Nr.1 auf drei Wochen reduziert, nachdem die Maßnahme ohnehin innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung durch die Euro-Schulen am 29.03.2001, nämlich am 19.04.2001 geendet hätte.

Die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit durch den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2001 stützt sich somit auf § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs.3 SGB III. Nachdem der Kläger über die leistungsrechtlichen Konsequenzen eines maßnahmewidrigen Verhaltens von Seiten seiner Arbeitsberaterin aufgeklärt worden war, außerdem zwei Abmahnungen von Seiten des Maßnahmeträgers erhalten hatte, wusste er oder musste er zumindest ohne Weiteres wissen, dass ihm infolge seines Verhaltens der Ausschluss aus der Maßnahme und damit auch der Eintritt einer Sperrzeit und das Entfallen seines Anspruchs nach Maßgabe der in § 144 SGB III festgesetzten Zeitrahmen drohte.

Der Kläger hat die Leistungen erhalten, die ihm bei Eintritt der dreiwöchigen Sperrzeit vom 30.03.2001 bis 19.04.2001 zustanden. Er hatte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von täglich 68,42 DM. Multipliziert man diesen Betrag mit 21, so ergibt sich eine Summe von 1.436,82 DM. Im Ergebnis hat das Arbeitsamt die Arbeitslosenhilfe für den 30.03.2001 und den 31.03.2001, also zweimal 68,42 DM = 136, 84 von der Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 20.04.2001 einbehalten. Die Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 19.04.2001, also 19-mal 68,42 DM = 1.299,98 DM wurde dem Kläger wegen der verhängten Sperrzeit nicht ausgezahlt. Dies ergibt zusammen einen Betrag von 1.436,82 DM.

Bei seiner persönlichen Berechnung für April hat der Kläger offensichtlich übersehen, dass der April nicht wie der März 31 Tage, sondern nur 30 Tage hat.

Die Berufung des Klägers konnte mithin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
Saved