L 9 AL 379/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 197/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 379/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1952 geborene Klägerin war seit 03.05.1990 als Arbeiterin bei der Briefpostabteilung der Deutschen Post AG, zuletzt in Teilzeit von 20 Stunden in der Woche in Steuerklasse II. Sie hat einen im November 1981 geborenen Sohn. Seit 25.02.1998 war die Klägerin arbeitsunfähig krank und erhielt bis 07.04.1998 Lohnfortzahlung. Vom 08.04.1998 bis 23.08.1999 erhielt die Klägerin Krankengeld von der Betriebskrankenkasse der Post. Am 21.10.1998 wurde der Klägerin zum 30.04.1999 gekündigt.

Am 03.05.1999 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ihr sei gekündigt worden, da sie nicht bereit gewesen sei, Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Obgleich von der Krankenkasse noch nicht ausgesteuert, stelle sie sich ab sofort für 15 Stunden in der Woche zur Verfügung, was vom Arbeitgeber abgelehnt worden sei.

Die Arbeitsamtsärztin Dr.S. befand die Klägerin in einem Gutachten vom 28.09.1999 für noch in der Lage, vier Stunden täglich bis zu mittelschwere Arbeiten in Tagschicht, ohne Zeitdruck, ohne Einwirkungen von Staub etc. und ohne erhöhte Verletzungsgefahr zu verrichten.

Die Betriebskrankenkasse der Post gab in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 04.08.1999 als das dem Krankengeld der Klägerin zugrunde gelegtes Regelentgelt einen Betrag von kalendertäglich 69,16 DM an.

Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08.10.1999 ab 24.08.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 253,89 DM wöchentlich.

Als Bemessungszeitraum legte das Arbeitsamt den Bezugszeitraum von Krankengeld vom 01.08.1998 bis 23.08.1999 zugrunde. Das in diesem Zeitraum erzielte Gesamtentgelt von 26.834,08 DM teilte es durch die in diesem Zeitraum enthaltene Wochenzahl von 55,43, woraus sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 484,11 DM, gerundet 480,00 DM ergab.

Wegen der Einschränkung der bisherigen Wochenstundenzahl der Klägerin von 20 auf 15 Wochenstunden kürzte das Arbeitsamt das Bemessungsentgelt um 1/4 von 480,00 DM auf 360,00 DM wöchentlich; dies ergab in der der Steuerklasse II zugeordneten Leistungsgruppe B bei dem erhöhten Leistungssatz von 67 v.H. den bewilligten Arbeitslosenhilfesatz von 253,59 DM wöchentlich.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie habe während ihrer Berufstätigkeit ca. 2.3000,00 DM brutto monatlich verdient. Das Krankengeld dürfe nicht zur Bemessung ihres Arbeitslosengeldes herangezogen werden.

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2000 als unbegründet zurück. Dass für die Zeiten, in denen die Klägerin wegen des Bezugs von Krankengeld versicherungspflichtig gewesen sei, das Entgelt, welches der Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt worden sei, maßgeblich auch für die Höhe des nachfolgenden Arbeitslosengeldes sei, ergäbe sich aus § 135 Nr.4 SGB III. Eine Anwendung der Härteregelung des § 131 Abs.1 SGB III käme nicht in Betracht. In den zwei Jahren vor der Entstehung des Alg-Anspruchs am 24.08.1999 könne die Klägerin nicht in überwiegenden Zeiten ein höheres Arbeitsentgelt als das für die Alg-Bemessung maßgebliche, dem Krankengeld zugrunde gelegte Regelentgelt erzielt haben, nachdem sie innerhalb dieses Zeitraums nahezu 17 Monate Krankengeld bezogen habe.

Die Klägerin hat dagegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben. Sie hat dabei insbesondere beanstandet, dass die ihr bewilligte Leistung den von ihr entrichteten Beiträgen nicht adäquat sei. Diese seien vom Arbeitsentgelt und nicht vom Krankengeld erhoben worden. Auch seien ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus dem gesamten Arbeitsentgelt einschließlich Nacht- oder Sonntagszuschlägen wie auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld abgeführt worden. Dem legte die Klägerin Bezügemitteilungen aus den Jahren 1994 bis 1998 bei, in denen u.a. auch Erschwerniszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Nachtarbeitszuschläge und die Auszahlung des Urlaubsgeldes und des 13. Monatsgehaltes ausgewiesen sind.

Während des Klageverfahrens trug die Beklagte dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 Az.: 1 BvL 1/89 u.a. (SozR 3-4100 § 112 Nr.34) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen Rechnung. Im Vorgriff auf die Übergangsregelung des § 434c SGB III legte sie dem Arbeitslosengeld der Klägerin ab Leistungsbeginn, 24.08.1999, ein um 10 v.H. auf 532,52 DM erhöhtes Bemessungsentgelt, gerundet 530,00 DM wöchentlich, zugrunde. Dies ergab ab 24.08.1999 einen wöchentlichen Leistungssatz von 274,54 DM, ab 01.01.2000 einen Leistungssatz von 278,04 DM wöchentlich und ab 24.08.2000 unter Berücksichtigung der Anpassungsvorschrift des § 138 SGB III einen solchen von 281,75 DM. Die entsprechenden Bescheide vom 31.10.2000 und vom 24.08.2000 wurden Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG, ebenso der Anpassungsbescheid vom 08.01.2001, mit dem die Beklagte gemäß der Leistungsentgeltverordnung 2001 ab 01.01.2001 einen wöchentlichen Zahlbetrag vomm 284,69 DM festsetzte.

Zum Vorbringen der Klägerin im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass der Leistungsträger, der Krankengeld bezahle, nach § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen habe.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2002 als unbegründet zurück, wobei es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid anschloss.

Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, sie habe gerade in der Zeit vor dem Krankengeldbezug um ca. 250,00 DM brutto weniger verdient als in den vorausgegangenen Jahren. Sie habe nämlich auf Anordnung ihres Vorgesetzten für zwei Monate in Tagschicht gearbeitet. Nachdem sie die daraus resulierende Einkommenseinbuße festgestellt habe, habe sie ihren alten Arbeitsplatz mit Nachtzulage zurückerhalten. Dass sie von der Beklagten nicht die ihr zustehenden Leistungen erhalten habe, ergäbe sich im Übrigen aus den ihr vom Arbeitsamt ausgestellten Entgeltbescheinigungen.

Hierzu legte die Klägerin den ihr vom Arbeitsamt A. ausgestellten Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung über den Zeitraum vom 24.08.1999 bis 13.02.2001 vor.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 16.08.2002 und des Bescheides vom 08.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 sowie der Änderungsbescheide vom 31.10.2000 und der Anpassungsbescheide vom 28.08.2000 und vom08.01.2001 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab Leistungsbeginn unter Zugrundelegung des von ihr vor dem Krankengeldbezug erzielten Bruttoverdienstes zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie legt ein Schreiben der deutschen BKK vom 10.04.2003 vor, worin auf Anfrage bestätigt wird, dass der ungekürzte kalendertägliche Regellohn ab 08.04.1998 tatsächlich 69,16 DM betragen habe, und verweist darauf, dass sich bei einer Multiplikation von 69,16 DM mit sieben Kalendertagen ein Betrag von 484,12 DM, also gleichfalls das ursprünglich zugrunde gelegte und nochmals in Vorgriff auf die Bestimmung des § 434c auf 532,52 DM, gerundet 530,00 DM, angehobene Bemessungsentgelt ergebe. Es sei anzuweifeln, ob die Härteregelung des § 131 SGB III in den Fällen der Versicherungspflichtverhältnisse nach § 135 SGB III, - hier Nr.4, Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld -, überhaupt Anwendung finde. Jedenfalls sei nochmals darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach § 131 SGB III die Klägerin etwa 72 Wochen Krankengeld und nur 32 Wochen ein Entgelt aus Beschäftigung bezogen habe.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Leistungsakten der Beklagten beigezogen. Die deutsche Betriebskrankenkasse hat dem Senat den elektronischen Auszug über die Ermittlung des der Klägerin ab 08.04.1998 geleisteten Krankengeldes überlassen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld der Klägerin ab 24.08.1999 in zutreffender Höhe festgesetzt.

Maßgeblich sind die §§ 129 ff. SGB III in der Fassung des am 01.08.1999 in Kraft getretenen 2.SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1648).

Danach beträgt das Arbeitslosengeld der Klägerin, deren 1981 geborener Sohn noch weiterhin als Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts anzurechnen war, ab 24.08.1999 gemäß § 129 SGB III 67 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das sie im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs.1 die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruch abgerechnet waren.

Die Klägerin war in dem Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 24.08.1999 nicht mehr beschäftigt. Sie war jedoch nach § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III versicherungspflichtig wegen des Bezugs von Krankengeld seitens der Betriebskrankenkasse der Post. In diesem Fall ist der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 135 Nr.4 SGB III das Entgelt zugrunde zulegen, welches der Bemessung der Sozialleistung zugrunde gelegt worden ist, mindestens das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war.

Dem elektronischen Ausszug über die Ermittlung des Krankengeldes der Klägerin ab 08.04.1998 ist zu entnehmen: die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begann am 25.02.1998. Der der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legende abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum nach § 47 Abs.2 SGB V war der Januar 1998. In diesem Monat betrug der Bruttoverdienst umgerechnet 1.060,79 Euro, wie sich bereits aus den Leistungsauszügen im Verwaltungsverfahren ergibt (2.114,88 DM). Dies ergab ein kalendertägliches Regelentgelt nach § 47 Abs.1 SGB V in Höhe von umgerechnet 35,36 Euro (69,16 DM), was über der Bemessungsgrundlage für die Beitragsabführung zur Arbeitslosenversicherung lag (28,29 Euro).

Der Rahmenzeitraum nach § 130 Abs.1 SGB III erstreckte sich bei der Klägerin vom 24.08.1998 bis zum 23.08.1999. Im Hinblick auf den monatlichen Zahlungsmodus des Krankengeldes hat die Beklagte den Bemessungszeitraum nach § 130 Abs.1 SGB III vom 01.08.1998 bis 23.08.1998 angesetzt. Daraus hat die Beklagte als nach § 132 Abs.1 und Abs.2 SGB III als auf das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt einen Betrag von 484,11 DM errechnet, bei unmittelbarer Multiplikation des täglichen Regelentgelts von 69,16 DM mit den sieben Kalendertagen einen Betrag von 484,12 DM. Nachdem die Klägerin durchgehend in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig wegen des Bezugs von Krankengeld war, fallen allerdings nach Auffassung des Senats Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum zusammen in die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, also vom 24.08.1998 bis 23.08.1999, was aber am Ergebnis nichts ändert, nachdem dem Krankengeld durchgehend das gleiche kalendertägliche Regelentgelt von 69,16 DM zugrunde lag. Daraus errechnet sich gerundet nach § 132 Abs.3 SGB III ein Bemessungsentgelt von 484,12 DM wöchentlich, gerundet 480,00 DM.

Dies ergibt nach der durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S.1971) eingeführten Bestimmung des § 434c Abs.1 SGB III ein ungerundetes Bemessungsentgelt von wöchentlich 535,52 DM bzw. 532,53 DM, nach § 132 Abs.3 SGB III gerundet von wöchentlich 530,00 DM.

Daraus errechnet sich in Leistungsgruppe B und dem der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Sohnes verbliebenen erhöhten Leistungssatz von 67 % nach der Leistungsentgeltverordnung 1999 ab 24.08.1999 ein wöchentlicher Zahlbetrag von 274,54 DM, der nach der Leistungentgeltverordnung 2000 ab 01.01.2000 auf 278,04 DM zu erhöhen war. Aus der SGB III-Anpassungsverordnung 2000 errechnete sich in Ausführung der §§ 138, 434a SGB III ab dem 24.08.2000 ein gerundetes Bemessungsentgelt von 540,00 DM. Dies ergab ab 24.08.2000 eine wöchentliche Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 281,75 DM, ab 01.01.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13.02.2001 nach der Leistungsentgeltverordnung 2001 einen wöchentlichen Zahlungsbetrag von 284,69 DM. Dem trug die Beklagte mit den zum Streitgegenstand gewordenen Bescheiden vom 31.10.2000 sowie vom 28.08.2000 und vom 08.01.2001 Rechnung.

Die Beklagte hat der Ermittlung des Bemessungsentgelts zu Recht den Regelbemessungszeitraum des § 130 SGB III und damit nach §§ 135 Nr.4, 26 Abs.2 SGB III das Regelentgelt zugrunde gelegt, welches dem vorangegangenen Krankengeldbezug der Klägerin zugrundegelegen hatte.

§ 131 Abs.1 SGB III lässt sich nicht zugunsten der Klägerin heranziehen.

Danach ist der Bemessungszeitraum auf Verlangen des Arbeitslosen auf diese zwei Jahre zu erweitern, wenn es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig hart wäre, vom Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. So die für die Klägerin maßgebliche, ab 01.08.1999 in Kraft getretene Fassung des § 131 nach Art.6 Abs.1 des 2.SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999 (Bundesgesetzblatt I, S.648).

Voraussetzung für eine Erhöhung des Bemessungsentgelts der Klägerin wäre demnach, dass sie einmal in der überwiegenden Zahl der Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des verlängerten Bemessungszeitraums ein höheres Entgelt als das von der Beklagten zugrunde gelegte Bemessungsentgelt erzielt hätte und dass darüberhinaus das sich im erweiterten Bemessungszeitraum errechnende Bemessungsentgelt deutlich höher wäre als das sich aus dem normalen Bemessungszeitraum ergebende Bemessungsentgelt.

Hierzu stellt § 131 Abs.1 SGB III in der ab 01.08.1999 geltenden Fassung klar, dass der Begriff des "Bemessungszeitraums" in § 130 SGB III in Verbindung mit den §§ 135 und 26 SGB III auch der ist, von dessen Ende her nach § 131 Abs.1 zu prüfen ist ob eine unbillige Härte vorliegt, insofern als darin auf das Entgelt abgestellt wird, dass der Arbeitslose in den Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraums überwiegend erzielt hat.

Dies ist zweifelsfrei der Zeitraum vom 24.08.1997 bis zum 23.08.1999. Die Klägerin hat innerhalb dieses Zeitraums vom 08.04.1998 bis 23.08.1999, also knapp 17 Monate das Krankengeld mit dem zugrunde liegenden kalendertäglichen Regelentgelt von 69,16 DM bezogen, von dem sich auch das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes herleitet. Selbst wenn das Entgelt, das die Klägerin in der Zeit vom 24.10.1997 und der Zeit der Lohnfortzahlung bis zum 07.04.1998 erzielt hat, deutlich höher gewesen sein sollte, als das der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegte Regelentgelt, was sich aus den vorgelegten Entgeltbescheinigungen keineswegs zwingend ergibt, wäre dies jedenfalls nicht in der überwiegenden Zahl der Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des verlängerten Bemessungszeitraums vom 24.08.1997 bis 23.08.1999 der Fall. Es brauchte dem daher nicht weiter nachgegangen zu werden.

Ob die Betriebskrankenkasse ihrerseits der Bemessung des Krankengeldes das zutreffende kalendertägliche Regelentgelt zugrunde gelegt hat, war von der Beklagten nicht nachzuprüfen. Sie hat sich im Rahmen der Bemessung des Arbeitslosengeldes in den Fällen des § 135 Nr.4 SGB III danach zu richten, welches Entgelt der Bemessung der Sozialleistung "zugrunde gelegt worden ist". Die Festsetzung des kalendertäglichen Regelentgelts seitens des Krankenversicherungsträgers ist nach der dem Senat gegebenen Auskunft der deutschen Betriebskrankenkasse bindend geworden und entfaltet somit Tatbestandswirkung im Rahmen der Anwendung des § 135 Nr.4 SGB III.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den "Leistungsnachweis"/"die Entgeltbescheinigungen" des Arbeitsamts über das von der Klägerin tatsächlich vom 24.08.1999 bis 13.02.2001 bezogene Arbeitslosengeld vorgelegt hat, das zum Nachweis für das Finanzamt und den Rentenversicherungsträger gedacht ist und worin während des Leistungszeitraums an Dritte gezahlte Beträge sowie sonstige Kürzungsbeträge berücksichtigt sind, ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass derartige während des Leistungszeitraums bei der tatsächlichen Auszahlung sich verschiedentlich ergebende Kürzungen, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits waren.

Die Berufung der Klägerin war demnach zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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