L 13 R 4105/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 588/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4105/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als darin die Einbeziehung der Bühnenrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen in die Altersrente der Klägerin abgelehnt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer ab 1. November 1999 gewährten Altersrente.

Die 1937 geborene Klägerin hat von September 1951 bis August 1954 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt, von 1958 bis 1967 privaten Gesangsunterricht genommen, von September 1965 bis Juli 1967 das R.-Konservatorium der Stadt M. besucht, im Januar 1977 und im Dezember 1979 erfolglos an der mündlichen Prüfung zum Begabtenabitur sowie am 16. Mai 1984 erfolglos an einer Bühnenreifeprüfung teilgenommen.

Von Januar 1962 bis Juli 1971 war die Klägerin ohne Rentenversicherungspflicht als Statistin an der B. Staatsoper beschäftigt. Die Beklagte hat die Anerkennung dieses Zeitraums als Pflichtbeitragszeit abgelehnt (bestandskräftige Bescheide vom 16. November 1990 und 27. Februar 1992). Für die Zeit von Februar 1967 bis März 1973 hat die Klägerin Beiträge zur Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen entrichtet.

Sie hat von August 1951 bis Juli 1954 Zeiten der beruflichen Ausbildung, von September 1954 bis Dezember 1960 Pflichtbeitragszeiten, von September 1965 bis April 1967 Zeiten der Fachschulausbildung (neben freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom Januar 1966 bis Mai 1968), von September 1971 bis März 1973 Pflichtbeitragszeiten, von März 1973 bis Juni 1978 mit Unterbrechungen Zeiten der Arbeitslosigkeit, von Juli 1978 bis Dezember 1982 mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten und anschließend bis Oktober 1999 Zeiten der Arbeitslosigkeit (teilweise als Pflichtbeitragszeiten wegen Leistungsbezugs) zurückgelegt.

Seit 1. November 1999 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Altersrente für Frauen (Bescheid vom 6. Januar 2000) in Höhe von anfänglich 752,78 DM monatlich.

Gegen diesen Rentenbescheid erhob sie Widerspruch insbesondere mit der Begründung, im August 1954 sei sie (ohne Meldung beim Arbeitsamt) arbeitslos gewesen. Außerdem müssten ihre Anstrengungen um eine qualifizierte Ausbildung (Lehre zum Textilkaufmann, Besuch eines Konservatoriums, Bühnenreifeprüfung, Begabtenabitur, neunjähriges entbehrungsreiches Gesangsstudium, neun Jahre Verdienst bei der B. Staatsoper als Volontärin und Statistin) voll angerechnet werden. Dass die Zeit bis zum 25. Lebensjahr (d.h. bis 1962, tatsächlich aber die Lehrzeit von August 1951 bis Juli 1954 und die Zeit der freiwilligen Beitragszahlung neben der Fachschulausbildung von Januar 1966 bis April 1967) nur als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt werde, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten 579 Monate gearbeitet zuzüglich neun Jahren am Nationaltheater und wolle auch die Bühnenrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen miteinbezogen wissen. Aus Geldmangel und wegen fehlender Vermittlung als Sängerin habe sie die Beiträge zur Versorgungsanstalt nicht weiter bezahlen können. Außerdem sei ihr berufliches Fortkommen von verschiedensten Stellen behindert worden, auch durch die Ablehnung einer Umschulung zur Logopädin (Antrag 1984) seitens der Beklagten.

Die Beklagte hat die Klägerin schriftlich darüber aufgeklärt, dass Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) beitragsgeminderte Zeiten seien, jedoch keine Minderung der Entgeltpunkte erfolge, über die als Fachschulausbildung anerkannte Zeit vom 5. September 1965 bis 30. April 1967 hinaus keine Ausbildungszeiten nachgewiesen und aus Beiträgen zur Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen keine Leistungen von der Beklagten zu gewähren seien.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch hinsichtlich der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen nicht mehr aufrecht. Im Übrigen trug sie vor, statt 579 Monaten (48,52 Jahren) zuzüglich neun Jahren Tätigkeit bei der B. Staatsoper (1962 bis 1971) zur Finanzierung des Gesangsstudiums (1958 bis 1967) würden bei der Rentenberechnung nur 33,75 Jahre berücksichtigt.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2000). Für den August 1954 sei keine Arbeitslosmeldung nachgewiesen, so dass dieser Monat keine Anrechnungszeit sei. Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung seien nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI beitragsgeminderte Zeiten. Als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten dabei stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten der versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Qualifizierte Ausbildungen könnten nur in Form von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei Besuch einer Schule, Fachschule und/oder Hochschule honoriert werden. Der Fachschulbesuch (Konservatorium) sei als Anrechnungszeit anerkannt. Weitere Ausbildungszeiten könnten nach den vorliegenden Unterlagen nicht anerkannt werden. Rentenanspruch und Rentenhöhe würden auf der Grundlage des SGB VI aus den während des ganzen Lebens zurückgelegten Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten festgestellt. Die von der Klägerin begehrten (weiteren) Sachverhalte könnten diesen Zeiten nicht zugeordnet werden und seien daher rentenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Auch könne nicht jede Lebenssituation in die Rentenberechnung einfließen.

Dagegen hat die Klägerin am 23. Mai 2000 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Sie habe bis 1971 nie ein Arbeitsamt gebraucht, sondern sich ihre Arbeit selbst gesucht und frage an, ob für den August 1954 noch Beiträge nachentrichtet werden könnten. Außerdem wolle sie eine Gesamtbewertung ihrer erbrachten Bemühungen und Leistungen, wie sie das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vorgesehen habe. Wenn das SGB VI davon abweiche, müsse dies auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Ihr stünden Vergünstigungen zu, da sie ständig gesellschaftlich und sozial benachteiligt worden sei. Sie habe eine hochqualifizierte Ausbildung betrieben, um entsprechend hohe Entgelte zu erzielen. Dass man dies auch seitens der Beklagten hintertrieben habe, sei bei der Rente zu würdigen.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 2003). Der Monat August 1954 könne nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden, weil eine Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug erstmals ab 8. Juni 1993 nachgewiesen sei. Die Studienzeit am Konservatorium vom 5. September 1964 bis 30. April 1967 sei entsprechend den Ausführungen im Studienbuch der Klägerin mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 anerkannt worden. Die Begabtenabiturprüfungen 1977 und 1979 sowie die Bühnenreifeprüfung von 1984 könnten nicht als Ausbildungsanrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne müsse die Zeit und Arbeitskraft des Studierenden einschließlich der erforderlichen häuslichen Vorbereitungszeit und der Schulwege überwiegend in Anspruch nehmen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich beanspruche. Ein einzelner Prüfungstag oder eine mehrtägige Prüfung erfülle diese Kriterien nicht. Auch der Gesangsunterricht der Klägerin sei keine Ausbildungsanrechnungszeit. Zum einen habe die Ausbildung - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im ersten Jahr mit einer, später mit zwei beziehungsweise drei Gesangsstunden pro Woche, häusliches Üben sei ihr vom Übungsleiter verboten worden - die Arbeitskraft der Klägerin nicht überwiegend in Anspruch genommen. Zum anderen könnten Ausbildungen an Musikfachschulen nur dann anerkannt werden, wenn sie die für Kurse, Lehrgänge und Seminare erforderlichen Kriterien erfüllten. Wesentliches Merkmal hierfür sei der Unterricht durch fachlich vorgebildete Lehrer für eine Mehrzahl von Schülern nach einem bestimmten Lehrplan, der auf eine längere und wesentliche Dauer der Ausbildung angelegt sei. Dies sei bei einem Privatunterricht einzelner Schüler nicht der Fall. Die Zeit als Volontärin bei der B. Staatsoper vom 1. Januar 1961 (richtig 1962) bis 31. Juli 1971 könne ebenfalls nicht als Anrechnungsausbildungszeit anerkannt werden. Für die Anerkennung von Volontär- und Praktikumszeiten als Anrechnungszeit komme es entscheidend darauf an, ob eine Ausbildung an einer Fachschule stattgefunden habe und das Praktikum nach der Studienordnung Bestandteil des Studiums gewesen sowie unter Betreuung der Hochschule abgeleistet worden sei. Im Falle der Klägerin fehle es an einer die Volontärzeit begleitenden Ausbildung an einer Fachschule. Die teilweise in diesem Zeitraum am R.-Konservatorium zurückgelegte Studienzeit sei bereits anerkannt. Welchem Berufsziel bzw. Ausbildungsziel die zehnjährige Statistentätigkeit gedient haben solle, sei nicht erkennbar. Eine Einbeziehung der Bühnenrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen der Bayerischen Versicherungskammer sei ebenfalls nicht möglich, weil hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.

Gegen das ihr am 13. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juni 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie werde sich mit einer Mindestrente von 401,82 EUR netto niemals abfinden, da sie davon nicht existieren könne. Entsprechend ihrer Ausbildung und ihres Könnens stehe ihr eine Rente in Höhe von 2.500,00 EUR zu. Sie habe ihr Gesangsstudium 1958 begonnen und 1967 beendet. Neben der Gesangssausbildung habe sie ein Musikkonservatorium besucht und als Volontärin bzw. Statistin am Nationaltheater gearbeitet. Das Volontariat habe dazu gedient, Berufserfahrung und Bühnenerfahrung zu sammeln. Ihre Gesangssausbildung sei pädagogisch sinnvoll aufgebaut gewesen. Singen sei mit einem Hochleistungssport gleichzusetzen und könne nur langsam aufgebaut werden, da die Stimmbänder nicht überstrapaziert werden dürften. Arbeitslos sei sie bereits 1973 (nach einem Engagement am H. Stadttheater) geworden, nicht erst 1993. Sie habe damals beschlossen, das Begabtenabitur nachzumachen. Man habe sie aber durchfallen lassen und als unbegabt abgestempelt. Sie habe viel Geld und Energie in ihre Ausbildung investiert. Die von ihr erbrachten Leistungen sowohl in finanzieller Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Begabung und Ihr persönliches Schicksal müssten in die Rentenberechnung einfließen, zumal Ostzugängen auch aufgrund ihrer persönlichen Schicksalsschläge Zeiten angerechnet würden, ohne dass sie jemals etwas in ihre Bildung investiert oder anderweitig eingezahlt hätten.

Die Klägerin hat Kopien eines Schreibens an die Europäische Union vom 17. Juni 2002 (Entschädigung wegen seit 65 Jahren erlittenen Unrechts), eines Schreibens der Beklagten vom 5. Oktober 1987 an das LSG im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 119/87 (Rechtsstreit um die Bewilligung einer Ausbildung zur Logopädin), eines Schriftsatzes vom 31. Oktober 1985 (Klageerhebung gegen die Bundesanstalt für Arbeit wegen Untätigkeit bei der Vermittlung für Bühne und Fernsehen), eines Schriftsatzes vom 27. Januar 1997 an das LSG (Berufung in einem Verfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit), der Anlage 4 zum Rentenbescheid vom 6. Januar 2000 betreffend die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate für die Gesamtleistungsbewertung sowie ihres Widerspruchsschreibens vom 24. Januar 2000 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten und ihrer Bemühungen um eine qualifizierte Ausbildung und Beschäftigung höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Az.: S 12 AR 896/84, S 16 An 45/85, S 13 An 372/91, S 16 An 285/92 und S 12 RA 588/00) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, und 51 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, und teilweise begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten und anderer Sachverhalte höhere Altersrente zu zahlen.

Soweit die Klägerin sinngemäß begehrt, die Zeit der Arbeitslosigkeit im August 1954, ihr Gesangsstudium von 1958 bis 1967, ihre versicherungsfreie Tätigkeit an der B. Staatsoper von 1962 bis 1971 sowie die erfolglosen Prüfungen von 1977, 1979 und 1984 (Begabtenabitur und Bühnenreifeprüfung) als rentenrechtliche Zeiten - insbesondere als Anrechnungszeiten - bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, ist die Berufung unbegründet. Es wird deshalb auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht erfüllt sind.

Ergänzend dazu ist auf folgendes hinzuweisen: die Zeit der Arbeitslosigkeit ist nur dann eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Die Klägerin hat bezüglich des August 1954 bereits im Klageverfahren schriftlich erklärt, bis 1971 "kein Arbeitsamt von innen gesehen", sondern sich Arbeit selbst gesucht zu haben. Damit fehlt es jedenfalls an einer Arbeitslosmeldung. Die Beschäftigung an der B. Staatsoper ist auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen, da sie nach schriftlicher Bestätigung der B. Staatsoper nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat und eine tatsächliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht ersichtlich ist.

Soweit die Klägerin beantragt, ihr unter Anerkennung eigener Bemühungen um eine qualifizierte Ausbildung und Beschäftigung eine höhere Altersrente zu zahlen, ist hierfür keine Anspruchsgrundlage gegeben. Ausbildung und Beschäftigung selbst werden bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer Rente nur insoweit berücksichtigt, als der Versicherte während der Ausbildung und Beschäftigung gesetzliche Anrechnungszeiten und Beitragszeiten zurückgelegt hat. Die Höhe der Rente richtet sich nicht nach dem Maß der für Ausbildung und Beschäftigung aufgewandten Mittel und Bemühungen und orientiert sich auch nicht an einer erbrachten Lebensleistung. Sowohl dem SGB VI als auch dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden AVG ist eine "Gesamtleistungsbewertung" im Sinne einer Bewertung der erbrachten Lebensleistung unter Berücksichtigung persönlicher oder berufliche Erschwernisse völlig fremd. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angesprochene Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) betrifft vielmehr das Verfahren, mit dem sogenannten beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Arbeitsunfähigkeit) Entgeltpunkte zugeordnet werden. Die Höhe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten orientiert sich nach dem SGB VI - anders als nach dem AVG - nicht an festen Werten, sondern an der Zahl und Höhe der im belegungsfähigen Gesamtzeitraum (dies sind die von der Klägerin genannten 579 Monate nach Anlage 4 S. 1 des Bescheides vom 6. Januar 2000) gezahlten Beiträge (Belegungsdichte). Die insoweit zum 1. Januar 1992 eingetretene Rechtsänderung betrifft das Begehren der Klägerin, ihre persönlichen Bemühungen um eine qualifizierte Ausbildung und Beschäftigung und von ihr in diesem Zusammenhang vorgetragene Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, nicht.

Dass die Klägerin weitere, bei der Rentenberechnung bisher unberücksichtigt gebliebene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 SGB VI) zurückgelegt hat, ist weder den Akten noch ihren Einlassungen im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren zu entnehmen. Die von ihr vorgetragenen Sachverhalte erfüllen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht den Tatbestand einer rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeit. Im übrigen begegnet die Rentenberechnung der Beklagten keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Berücksichtigung so genannter beitragsgeminderter Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Dies sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegt sind sowie Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Entgegen der für den Laien missverständlichen Bezeichnung als "beitragsgemindert" werden die für solche Zeiten aus den entrichteten Beiträgen ermittelten Entgeltpunkte aber nicht herabgesetzt, sondern u.U. um einen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI erhöht. Eine rentenrechtliche Benachteiligung ergibt sich aus der Qualifizierung als beitragsgeminderte Zeit für die Klägerin nicht.

Soweit das SG eine Einbeziehung der Bühnenrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen in die Altersrente der Klägerin abgelehnt hat, hat es allerdings über ein Begehren entschieden, das die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten hat. Dass die Klägerin im Klageverfahren erneut beantragt hat, die Beklagte solle Leistungen aus dieser Versorgungsanwartschaft erbringen, ist der Akte des SG nicht zu entnehmen. Das SG hat insoweit über einen nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellten Streitgegenstand entschieden, so dass das Urteil hinsichtlich der - im Ergebnis zutreffenden - Ablehnung der Einbeziehung der früheren Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen in die Altersrente der Klägerin allein aus diesem Grund von Amts wegen aufzuheben ist (vgl. BSGE 84,80).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung hatte nur aus formellen Gründen und nur hinsichtlich eines von der Klägerin schon im Widerspruchs- und im Klageverfahren nicht (mehr) geltend gemachten Anspruchs teilweise Erfolg, ohne die Klägerin materiell besser zu stellen.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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