L 5 KR 187/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 521/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 187/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Entgegen § 32 Abs. 1 RVG ist der im Urteil festgesetzte und für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert nicht auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend, wenn wegen Rechtshängigkeit der Streitsache vor dem 01.01.02 für einen Teil davon eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kam.
Der Gegenstandswert wird auf 20.634,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Entgegen § 32 I RVG ist der im Urteil festgesetzte und für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Höhe von 11.586,00 EUR nicht auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Für die Beitragsnachforderung in Höhe von 17.696,54 DM (9048,10 EUR) fallen wegen Rechtshängigkeit der Streitsache vor dem 1.1.2002 (am 9.4.1997) keine Gerichtsgebühren an, so daß insoweit eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kam.
Rechtskraft
Aus
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