L 15 SB 66/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SB 1198/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 66/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streitet ein geschiedener und unterhaltsverpflichteter Kläger gegen eine GdB-Festellung bei seiner geschiedenen Ehefrau, weil er dadurch eine höhere Unterhaltsverpflichtung für sich befürchtet, so könnte nach § 17 Abs. 1 GKG a.F. für die Streitwertfestsetzung der monatliche Unterhaltsanspruch der geschiedenene Ehefrau bezogen auf 12 Monate zugrunde gelegt werden. Mangels genauer bekannter Höhe des anzusetzenden Unterhaltsanspruchs oder sonstiger diesbezüglicher genauerer Anhaltspunkte erscheint eine Annahme des pauschalen Streitwertes von 4000 EUR gerechtfertigt.
Der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Im Anschluss an die Kostengrundentscheidung durch Beschluss vom 08.04.2005 ist nach § 197a Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Gerichtskostengesetz (GKG) der Gegenstandswert, d.h. der Wert des Streitgegenstands im Berufungsverfahren, zu bestimmen.

Nach §§ 71 Abs.1, 72 Nr.1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 05.05. 2004 werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.07.2004 anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht (GKG i.d.F. vom 15.12.1975, zuletzt geändert am 12.03.2004) erhoben. Dies trifft auf vorliegenden Fall zu, weil die Berufung des Klägers am 03.04.2004 beim Berufungsgericht eingegangen ist.

Nach § 13 Abs.1 GKG a.F. richtet sich in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,00 Euro anzunehmen.

Im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung erscheint im vorliegenden Fall der o.g. pauschale Streitwert von 4.000,00 Euro angemessen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte zwar mit Schriftsatz vom 25.04.2005 auf gerichtlicher Anfrage mit, der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht habe für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers keinerlei wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Dies habe sich jedoch erst Anfang des Jahres 2005 gezeigt, nachdem das Amtsgericht München im Unterhaltsstreit zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ein psychiatrisches Gutachten zu deren Arbeitsfähigkeit eingeholt gehabt habe, wonach die geschiedene Ehefrau des Klägers voll arbeitsfähig sei. Bis dahin habe sich der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, das bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt hatte, seines Erachtens negativ auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ausgewirkt. Auch wenn der inzwischen erledigte Rechtsstreit vor dem Bayer. Landessozialgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers wenig aussichtsreich gewesen ist und die GdB-Höhe grundsätzlich keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit eines Menschen trifft, bemisst sich der Streitwert nach dem Antrag, den der Kläger zur Begründung seiner Berufung gestellt hat (§§ 13 Abs.1, 15 GKG a.F.). Danach befürchtete der Kläger eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau wegen der seines Erachtens ungerechtfertigten Feststellung einer Behinderung mit einem GdB von 30. Somit könnte nach § 17 Abs.1 GKG a.F. für die Wertfestsetzung der monatliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bezogen auf zwölf Monate zugrunde gelegt werden. Die Höhe des anzusetzenden Unterhaltsanspruchs ist jedoch nicht bekannt und wurde auch vom Kläger im o.g. Schriftsatz nicht mitgeteilt. Da im Übrigen der Sach- und Streitstand des erledigten Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht diesbezüglich keine genaueren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet, erscheint es gerechtfertigt, gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 GKG a.F. den pauschalen Streitwert von 4.000,00 Euro anzunehmen. Dieser Betrag erscheint auch im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung in Anbetracht des im Hintergrund stehenden Unterhaltsstreits zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau als nicht überhöht.

Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin ergehen konnte (§§ 124 Abs.3, 155 Abs.2 Nr.4, Abs.4 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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