L 20 R 711/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 274/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 711/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.09.2004 wird zurückwiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seines Anspruchs auf Beitragserstattung mit Ansprüchen der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit.

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 11.03.1985 bis 07.02.1991 versicherungspflichtig gearbeitet. Am 02.06.1992 wurde er aus der Bundesrepublik abgeschoben.

Am 26.05.1993 ging bei der Beklagten eine Ermächtigung zur Verrechnung des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg - Beigeladene - ein über eine Forderung in Höhe von 2.116,08 DM. Das LAA hatte mit bindenden Bescheiden vom 23.03.1989 und vom 23.08.1993 seine früheren Entscheidungen über den Bezug von Alhi für die Zeiträume vom 14.10. bis 03.11.1988 und vom 18.01. bis 16.03.1990 aufgehoben, weil der Kläger seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen war, und die überzahlten Beiträge zurückgefordert.

Am 28.05.1999 beantragte der Kläger Beitragserstattung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.1999 gab die Beklagte diesem Antrag statt. Der Erstattungsbetrag betrug 1.775,16 DM. Der auszahlbare Betrag wurde jedoch aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen direkt an diese überwiesen. Für den Kläger ergab sich kein auszahlbarer Betrag.

Der gegen diesen Bescheid am 22.10.1999 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999).

Dagegen hat der Kläger am 29.03.2000 Klage erhoben und diese damit begründet, er habe bei der Beigeladenen keine Schulden. Er hat auch vorgetragen, er habe den Forderungsbetrag an die Beigeladene gezahlt. Einen Nachweis hierfür konnte er nicht vorlegen.

Mit Beschluss vom 18.03.2004 hat das SG die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg, gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Mit Urteil vom 30.09.2004 hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Beklagte § 52 SGB I iVm § 51 Abs 1 SGB I iVm § 54 Abs 2 SGB I zutreffend angewandt habe. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Der Kläger habe nicht bestritten, die Bescheide der Beigeladenen erhalten zu haben. Er habe auch nicht bestritten, die Leistungen seitens der Arbeitsverwaltung erhalten zu haben. Die Ansprüche der Beigeladenen seien auch nicht durch Begleichung der Forderung erfüllt worden, nachdem der Kläger für seine Behauptung, das Geld bei der Sparkasse M. eingezahlt zu haben, keinerlei Nachweise bzw Unterlagen, die der Beigeladenen die Überprüfung ermöglicht hätten, vorgelegt habe. Aufgrund der Ermächtigung durch die Beigeladene habe die Beklagte gegenüber dem Beitragserstattungsanspruch als einmalige Geldleistung die Verrechnung erklären können, weil dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entsprochen habe. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch sachgerecht ausgeübt. Die Aufrechnung bewirke gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass die Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten seien. Dies gelte entsprechend für die Verrechnung. Die Beigeladene erwirke einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Dem Kläger stünden angesichts der Höhe von Beitragserstattungsbetrag und Rückforderungsanspruch der Beigeladenen keine Zahlungsansprüche zu.

Gegen dieses am 17.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2004 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt. Er weist darauf hin, dass er bald sterben werde. Er wolle deshalb, dass er in Deutschland untersucht werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 30.09.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1999 zu verurteilen, die von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge in der Zeit vom 11.03.1985 bis 07.02.1991 in Höhe von 1.775,16 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Einziehungsakte der Beigeladenen sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.09.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm in Deutschland in der Zeit vom 11.03.1985 bis 07.02.1991 entrichteten Beiträgen hat.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die von der Beklagten nach § 51 Abs 2 SGB I durchgeführte Verrechnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte konnte nach §§ 51 Abs 2, 52 SGB I die Forderung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger mit dessen Anspruch auf die Beitragserstattung verrechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnung nicht rechtmäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das SG zu Recht herausgestellt, dass der Kläger Unterlagen bzw Hinweise für seine Behauptung, er habe die Forderung der Beigeladenen inzwischen getilgt, trotz Aufforderung nicht beigebracht hat. Insofern wäre der Kläger beweispflichtig gewesen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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