L 8 AL 497/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 119/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 497/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Oktober 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 15.01. bis 30.04.2001 und die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 7.209,43 DM (= 3.704,81 EUR) streitig.

Der 1971 geborene Kläger meldete sich am 21.12.2000 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Bei der Antragstellung verneinte er die Frage unter 2e, ob er Schüler bzw. Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte sei oder werden würde.

Zuvor war der Kläger u.a. vom 03.04.2000 bis 30.12.2000 als Fließenleger beschäftigt.

Nach der Bewilligungsverfügung vom 06.02.2001 wurde ihm antragsgemäß Alg gezahlt.

In einem Beratungsvermerk der Beklagten heißt es, dass sich anläßlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 10.05.2001 herausgestellt habe, dass er vom 15.01. bis 07.05.2001 bei der Handwerkskammer den Kurs "Betriebswirt des Handwerks" in Vollzeit besucht habe. Eine Abmeldung bzw. ein entsprechender Vermerk sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei auf eine mögliche Rückforderung hingewiesen worden. Ihm Rahmen der Anhörung trug der Kläger vor, er habe bei der Arbeitslosmeldung bereits angegeben, dass er ab Januar 2001 eine selbstständige Weiterbildung für den "Betriebswirt im Handwerk" beginnen würde. Seine Freundin, Frau Y. J. , habe die erforderlichen Unterlagen in den letzten zwei Wochen im Januar 2001 für ihn abgegeben. Da diese nicht vollständig gewesen seien, habe Frau J. mehrfach bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen.

Mit Bescheid vom 14.12.2001 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 06.02.2001 über die Bewilligung von Alg vom 15.01. bis 30.04.2001 ganz zurück. Der Kläger habe an einer Vollzeitmaßnahme zum "Betriebswirt des Handwerks" teilgenommen und ihr dies erst am 10.05.2001 mitgeteilt. Für die von der Rücknahme betroffene Zeit habe er 5.379,50 DM ohne Rechtsanspruch erhalten, weshalb dieser Betrag von ihm zu erstatten sei. Zudem seien die entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.829,93 DM zu ersetzen. Die Erstattungsforderung betrage insgesamt 7.209,43 DM (= 3.704,81 EUR).

Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs.2 Nr.26 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) endete mit Erlass eines Bußgeldbescheides vom 15.01.2002. Das Bußgeld von 320,62 EUR wurde vom Kläger gezahlt.

Zur Begründung des Widerspruchs wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zweifelsohne sei der Kläger ab 15.01.2001 daran gehindert gewesen, die Voraussetzungen des § 119 Abs.3 SGB III zu erfüllen, da er durch die Teilnahme der Fortbildung zum Betriebswirt bei der Handwerkskammer gehindert gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen bzw. an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen und auf Vorschläge der Agentur für Arbeit nicht zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Ab 15.01.2001 habe beim Kläger keine Verfügbarkeit und somit auch keine Arbeitslosigkeit mehr vorgelegen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 15.01. bis 30.04.2001 stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Da bei ihm ab 15.01.2001 Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei, sei auch Arbeitslosigkeit zu verneinen. Deshalb sei die Entscheidung über die Bewilligung von Alg im genannten Zeitraum rechtswidrig. Er habe aber auf den Bestand der Entscheidung über das Alg vertrauen können. Erneut hat er darauf hingewiesen, dass Frau J. mehrfach bei der Agentur für Arbeit, insbesondere Herrn D. , vorgesprochen und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2005 hat das Sozialgericht Frau J. und den Bediensteten der Beklagten F. D. als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Fortbildung zum Betriebswirt habe ca. 5.000,00 DM gekostet. Diese Kosten habe er vom Alg bestritten. Fördermittel oder dergleichen von anderen Stellen habe er nicht erhalten. Weiter hat der Kläger erklärt, er habe 1999 aus Anlass des Meisterkurses mit seinem Vermittler ein Gespräch wegen einer Förderung durch die Agentur für Arbeit geführt, wobei ihm gesagt worden sei, dass eine Förderung nicht in Betracht komme. Er sei davon ausgegangen, dass auch der Betriebswirt nicht von der Agentur für Arbeit gefördert werde und habe deswegen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Der Kurs sei verschoben worden und habe dann Anfang Februar begonnen. Der Vertreter der Beklagten hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Arbeitslosmeldung am 21.12.2000 die Frage 2e mit "nein" beantwortet habe. Der Kläger hat abschließend erklärt, zum damaligen Zeitpunkt sei er bei der Handwerkskammer bereits verbindlich für den Kurs angemeldet gewesen. Der Vertreter der Beklagten hat weiter erklärt, dass, wenn der Kläger Unterlagen vorlege, aus denen sich eindeutig ergebe, dass der Lehrgang erst nach dem 15.01.2001 begonnen habe, die Beklagte insoweit den Rückforderungsbescheid aufheben werde.

Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom 15.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die streitgegenständlichen Bescheide vom 14.12.2001 und 09.04.2002 aufgehoben. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 15.01.2001 zurückzunehmen, da die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorgelegen hätten. Nach Auffassung der Kammer habe der Kläger auch während der Teilnahme an dem Lehrgang den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe während des Kurses bei der Handwerkskammer weiterhin zu Hause gewohnt, weshalb er damit täglich in der Lage gewesen sei, eventuell eingehende Briefpost der Beklagten entgegenzunehmen und zeit- und ortsnah auf entsprechende Arbeitsangebote zu reagieren. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger angegeben, dass er im Falle eines entsprechenden Stellenangebots bereit gewesen wäre, die Fortbildungsmaßnahme abzubrechen und die Arbeit anzunehmen. Diese Einlassung könne nicht ohne Weiteres widerlegt oder als unglaubwürdig abgestempelt werden. Er habe sich auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten auf die Teilnahme an dem Lehrgang eingelassen. Ihm habe bewusst sein müssen, dass er im Falle eines Stellenangebots durch die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dieses anzunehmen. Nachdem die Beklagte ihm kein Stellenangebot unterbreitet habe, müsse zugunsten des Klägers von seiner Arbeitsbereitschaft ausgegangen werden. Den Gegenbeweis habe die Beklagte jedenfalls nicht erbringen können. Selbst wenn man, entgegen der Auffassung der Kammer, annehmen würde, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme am Lehrgang grundsätzlich keinen Anspruch auf Alg gehabt habe, sei er dennnoch nicht zur Erstattung des in diesem Fall zu Unrecht gezahlten Alg verpflichtet. Denn es könne nach Auffassung der Kammer insoweit nicht von einer grob fahrlässigen Falschbeantwortung bezüglich der Frage 2e ausgegangen werden. Nach Auffassung der Kammer sei bereits fraglich, ob der Kläger während der Durchführung der Bildungsmaßnahme "Schüler einer sonstigen Ausbildungsstätte" gewesen sei. Selbst wenn man dies bejahe, müsse man ihm zustehen, dass die richtige Beantwortung dieser Frage einige Überlegungen voraussetze und die Fragestellung nicht offensichtlich die besuchte Fortbildungsmaßnahme einbeziehe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes könne dem Kläger jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Wenn die Beklagte auch Fälle der vorliegenden Art hätte erfassen wollen, hätte sie die Frage klarer formulieren müssen.

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, zu Unrecht habe das SG zum einen das Vorliegen der Arbeitslosigkeit des Klägers bejaht und zum anderen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Das SG meine, Arbeitslosigkeit habe deshalb vorgelegen, weil der Kläger trotz Teilnahme an der Fortbildung zum "Betriebswirt des Handwerks" weiterhin den Vermittlungen der Agentur für Arbeit deshalb zur Verfügung gestanden habe, weil er - nach seinen eigenen Angaben - im Falle eines entsprechenden Stellenangebots jederzeit bereit gewesen wäre, die Fortbildungsmaßnahme abzubrechen. Abgesehen davon, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers angesichts der Tatsache, dass er die Maßnahme aus eigenen Mitteln (ca. 5.000,00 DM) finanziert habe, schon objektiv als unglaubhaft und somit als reine Schutzbehauptung darstelle, übersehe das SG die Sonderbestimmung des § 120 Abs.2 SGB III. Nicht widerlegt werden könne die gesetzliche Vermutung durch die rein subjektive Absichtserklärung des Kläger, im Falle eines Arbeitsangebotes jederzeit die objektiv bestehende Einschränkung anders zu gestalten bzw. aufzuheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für das Vorliegen der Verfügbarkeit in diesen Fällen auf den tatsächlichen Zustand der Verhältnisse abzustellen. Nicht ausreichend sei es dagegen, bei einer Lage, die gegenwärtiges berufliches Tätigsein ausschließe, auf den Zeitpunkt der Unterbreitung eines Arbeitsangebotes abzustellen. Die tatsächlich fehlende objektive Verfügbarkeit lasse sich nicht durch die rein subjektive Absichtserklärung beseitigen. Entgegen der Auffassung des SG hätten auch die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs.4 in Verbindung mit Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen vorgelegen. Der Kläger habe sie nicht über die Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme zum 15.01.2001 unterrichtet, obwohl er bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung über diese Tatsache informiert gewesen sei. Über den Akteninhalt hinausgehende, vom Kläger behauptete, Nachweise hätten dagegen, auch nicht nach Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme, erbracht werden können. Der Kläger könne sich entgegen der Auffassung des SG auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht habe, die er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Unvollständig deswegen, weil er, die Teilnahme am Lehrgang nicht angezeigt habe, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung ergebe sich eindeutig aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger am 12.01.2001 bei der Antragsabgabe unterschriftlich bestätigt habe. Unrichtige Angaben habe er insoweit gemacht, als er die Ziffer 2e des Antrags mit "nein" beantwortet habe. Zu bemerken bleibe weiter, dass der Kläger seinen Antrag am 12.01.2001, also drei Tage vor Maßnahmebeginn, abgegeben habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.10.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger schließt sich der Auffassung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 15.10.2004 an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Zu Unrecht hat das SG Landshut mit Urteil vom 15.10.2004 der Klage stattgegeben, da die Bescheide vom 14.12.2001 und 09.04.2002 der Sach- und Rechtslage entsprechen.

Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 15.01. bis 30.04.2001 aufzuheben und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von insgesamt DM 7.209,43 (= EUR 3.686,12) vom Kläger zu fordern, da der Kläger im genannten Zeitraum nicht verfügbar und somit nicht arbeitslos war. Denn der Kläger hat der Beklagten die Teilnahme an dem Lehrgang "Betriebswirt des Handwerks" nicht angezeigt.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs.1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 SGB X).

Liegen die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs.2 SGB III).

Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs.2 SGB X), wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108).

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche), § 118 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGB III. Eine Beschäftigung sucht gemäß § 119 Abs.1 Nr.2 SGB III u.a., wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger unrichtige Angaben insoweit gemacht hat, als er die Ziffer 2e des Antrags mit "nein" beantwortet hat. Denn es steht fest, dass der Kläger jedenfalls insoweit unvollständige Angaben gemacht hat, weil er die Teilnahme an dem Lehrgang der Beklagten nicht angezeigt hat, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, folgt darüber hinaus aus seiner eigenen Einlassung in der Klageschrift, wo er ausführt, dass bei ihm ab 15.01.2001 Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei und somit auch keine Arbeitslosigkeit. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004 erklärt, dass, hätte er ein Stellenangebot erhalten, er dieses natürlich angenommen hätte. Unabhängig davon, dass diese Angabe wenig glaubhaft ist, da er schließlich die Kursgebühren in Höhe von ca. 5.000,00 DM aus eigener Tasche bezahlt hat, ist diese Angabe nicht geeignet, die Verfügbarkeit zu begründen. Denn für das Vorliegen der Verfügbarkeit ist auf den tatsächlichen Zustand der Verhältnisse abzustellen und nicht auf die rein subjektive Absichtserklärung. Die Verfügbarkeit muss von vornherein aktuell und an jedem einzelnen Tag, für den Leistungen beansprucht werden, gegeben sein. Der Wille des Arbeitslosen im Falle eines Arbeitsangebots das Hindernis aufzuheben, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht aus (so z.B. Urteile des BSG in BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100/103 Nr.39 und BSG SozR 4100/103 Nr.46). Des Weiteren gab der Kläger im Termin der Verhandlung vom 14.05.2004 an, dass er die Teilnahmekosten für die Fortbildung vom Alg bestritten habe. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Lehrgangsgebühren nicht durch das Alg finanziert würden, zumal der Kläger aufgrund einer Beratung vom 12.08.1999 wusste, dass eine Fortbildung durch die Agentur für Arbeit nicht gefördert werde. Auch war der Kläger zum Zeitpunkt der Alg-Antragstellung bereits verbindlich für den Kurs angemeldet. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Kläger den Beginn der Maßnahme der Beklagten im weiteren Verlauf angezeigt hat. Insbesondere enthalten die Beratungsvermerke keine diesbezüglichen Angaben. Der letzte Eintrag datiert vom 21.12.2000 bzw. erst wieder vom 10.05.2001, dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte von der Tatsache Kenntnis erlangt hat, dass der Kläger den Lehrgang absolviert hatte. Hinzu kommt, dass der Zeuge D. bei seiner Aussage vom 14.05.2004 den vom Kläger geschilderten Sachverhalt nicht hat bestätigen können. Zwar hat Frau J. , die ebenfalls als Zeugin einvernommen wurde, angegeben, dass sie "einige Papiere von der Schule" bei der Agentur für Arbeit abgegeben habe. Der Kläger hätte aber in jedem Fall erkennen müssen, dass ihm während des Besuches des Vollzeit-Lehrgangs kein Alg zusteht. Den eigenen Angaben des Klägers gemäß, dass er ab 15.01.2001 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, hätte dazu führen müssen, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung für den streitigen Zeitraum erkannte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bußgeldbescheid bestandskräftig geworden ist und der Kläger das Bußgeld in Höhe von (immerhin) 320,62 EUR gezahlt hat. Dem Erlass des Bußgeldbescheides lag aber der identische Sachverhalt wie in den gerichtlichen Verfahren zugrunde.

Somit war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Landshut vom 15.10.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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