L 16 LW 20/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 34/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1932 geborene Klägerin ist die Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des Versicherten S. E. , geboren 1937, verstorben am 12.02.2003.

Der verstorbene Versicherte war Landwirt und Viehhändler und seit 01.10.1960 Mitglied bei der Beklagten.

Am 15.03.1995 stellte der Versicherte Antrag auf vorzeitiges Altersgeld und legte Einheitspachtverträge und medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte wies auf die Abgabevoraussetzungen (neun Jahre Pachtdauer und Aufgabe der selbstständigen Tätigkeiten) hin und nachdem der Versicherte die Flurbereinigungsunterlagen vorgelegt hatte, forderte sie ihn auf, die Gewerbeabmeldung vorzulegen.

Mit Bescheid vom 25.09.1995 bewilligte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 13 ALG ab 01.10.1995.

Mit Schreiben vom 08.08.1996 richtete die AOK Bayern ein Verrechnungsersuchen an die Beklagte wegen einer Forderung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Kosten und Gebühren in Höhe von 39.203,05 DM zuzüglich der ab 16.08.1996 hinzukommenden monatlichen Säumniszuschläge. Auf Nachfrage der Beklagten erläuterte die AOK Bayern zu ihrem Verrechnungsersuchen, dass sich die Beitragsforderung darauf stütze, dass der Versicherte in seinem Unternehmen des Viehhandels zuletzt vom 01.02.1994 bis 17.04.1996 Arbeitnehmer beschäftigte, für die er ab Oktober 1995 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Die Forderungssumme sei der Beitragsausfall. Der Versicherte habe von Oktober 1995 bis April 1996 insgesamt acht Arbeitnehmer beschäftigt, die mit einer Ausnahme alle der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen. Am 11.04.1996 sei durch das Amtsgericht A. ein Konkursabweisungsbeschluss mangels Masse ergangen, die eidesstattliche Versicherung habe der Schuldner am 02.08.1996 vor dem Amtsgericht S. abgegeben.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Stadt N. mit, E. S. habe am 13.09.1995 seinen Gewerbebetrieb abgemeldet, am 18.09.1995 diese Abmeldung telefonisch aber widerrufen. Es sind in der Folgezeit zahlreiche Verrechnungsersuchen bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse anderer Gläubiger bei der Beklagten eingegangen.

Die Beklagte führte eine Anhörung des Versicherten zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides und Rückforderung der bezahlten Rentenleistungen in Hinblick auf den Widerruf der Gewerbeabmeldung durch.

Auf Antrag eines Gläubigers wurden vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der A.lebensversicherung von vierteljährlich 7.541,20 DM mit der Rente von der Beklagten zusammengerechnet.

Die Beklagte erließ den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.11.1996. Darin hob sie den Bescheid vom 25.09.1995 auf und forderte die in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.11.1996 erbrachten Leistungen in Höhe von 13.616,11 DM zurück.

Am 02.08.1996 wurde von Versicherten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts S. ein Vermögensverzeichnis von Versicherten erstellt.

Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Mit Urteil vom 09.10.1998 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab, da sich der Versicherte im Zeitraum ab 13.09.1995 als Selbstständiger betätigt habe. Dies zeige unter anderem auch der Prozess, den die Arbeitnehmer zunächst gegen seine Söhne, dann erweitert auch gegen ihn, auf Zahlung von Entgelt geführt haben. Außerdem habe er Lohnsteuervoranmeldungen für diese Arbeitnehmer vorgenommen. Für das Sozialgericht stehe fest, dass der Versicherte noch erwerbstätig tätig war, so dass die Beklagte berechtigt war, den Bewilligungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die geleisteten Rentenzahlungen zurückzufordern.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 02.06.1998 der Ehefrau des Versicherten und heutigen Klägerin, beginnend am 01.05.1998 Altersrente gemäß § 11 Abs.1 ALG.

Mit Schreiben vom 27.09.1999, eingegangen bei der Beklagten am 01.10.1999, beantragte der Versicherte rückwirkend ab 01.12.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da ab diesem Zeitpunkt keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Die zu Unrecht gewährten Beträge für den Zeitraum 10/95 bis 11/96 bat er zu verrechnen.

Die Beklagte forderte den Versicherten auf, Nachweise über die Abgabe und die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit vorzulegen, dabei wurde besonders auf die Tätigkeit bei der Spedition und der Transportgesellschaft hingewiesen. Andernfalls müsse sein Antrag wegen Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen abgelehnt werden. Der Kläger wurde über die mit Mitwirkungsbestimmungen der §§ 60 SGB I belehrt.

Da keine Antwort des Versicherten eingegangen ist, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2000 den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung, bzw. Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ab.

Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 29.03.2000. Vorgelegt wurde ein Kaufvertrag zwischen dem Versicherten, seiner Ehefrau und den Söhnen vom 04.08.1999 über Flurnummer 63, Gemarkung B. , F. Straße , Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Hof -und Gebäudeflächen sowie Ackerland zu 21.179 m². Die Eheleute S. verkauften den Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 2.850.000,00 DM an ihre Söhne, die zum Erwerb und zur Verwaltung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatten. Ein Formblattantrag des Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ging bei der Beklagten am 20.03.2000 ein. Der Versicherte verneinte, noch ein Gewerbe I. zu betreiben und gab an, mit Wirkung vom 11.04.1996 die selbstständige Tätigkeit als Viehhändler aufgegeben zu haben. Das Unternehmen sei aufgelöst worden.

Vorgelegt wurde ein Beschluss des Amtsgerichts A. vom 11.04.1996. Darin wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, da keine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden sei.

Auf die Forderung der Beklagten, vollständige Nachweise darüber vorzulegen, dass der Versicherte sämtliche selbstständige Tätigkeiten aufgegeben habe, übersandte der Klägerbevollmächtigten eine Kopie der Gewerbeabmeldung vom 07.04.1997 (Firma E.S. N. S. & Co OHG, E. S. jun.) Er legte dar, das Ganze handle sich um eine Verwechslung, betroffen sei nicht der Versicherte E. S. sen., sondern an den Gesellschaften sei jeweils neben A. S. nur E. S. jun. beteiligt gewesen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei der Versicherte nicht mehr unternehmerisch tätig, so dass der beantragten Rente nichts im Wege stehen dürfe. Soweit die Beklagte auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinweise, könne nur bis zur Höhe der Pfandfreigrenze verrechnet werden. Der Versicherte habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und erhalte keine anderen Rentenzahlungen. Nur die Ehefrau beziehe die geringfügige Altersrente von ca. 650,00 DM von der Beklagten. Erneut wurde die Gewerbeabmeldung des Versicherten vom 13.09.1995 vorgelegt. Am 24.04.1998 erfolgte die Eintragung der Löschung der E.-Viehhandels GmbH.

Im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2001 hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 20.03.2000 auf und gewährte ab 01.10.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Kosten des Vorverfahrens wurden nicht übernommen. Aufgrund des Verrechnungsersuchens der AOK Bayern wurde mit Wirkung ab 01.06.2001 die Rente in Höhe von 732,37 DM zur Hälfte an die AOK ausbezahlt. Es errechnete sich eine Nachzahlung von insgesamt 14.608,04 DM. Auch hiervon wurde die Hälfte der AOK Bayern ausbezahlt. Die dem Kläger ausbezahlte Rente betrug ab 01.06.2001 366,19 DM. Der Beginn der Rentenleistungen wurde damit begründet, dass erst mit Eintragung der Löschung beim Registergericht am 24.04.1998 von einer Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden könne und deshalb erst ab dem Rentenantrag vom 01.10.1999 Rente gewährt werden könne.

Mit Bescheid vom 17.12.2001 wurde wegen Vollendung des 65. Lebensjahres am 05.01.2000 die bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 01.02.2002 umgestellt. Der Nettobetrag der Rente des Versicherten betrug ab 01.02.2002 381,63 EUR, davon wurden an den Versicherten 190,81 EUR und an die AOK A. 190,82 EUR ausbezahlt.

Am 12.02.2003 ist der Versicherte verstorben.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2001 richtet sich die Klage zum Sozialgericht Regensburg vom 05.06.2001. Gerügt wird zum einen die Verrechnung der Hälfte der Leistungen sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig an die AOK Bayern, sowie die Höhe der Rente und die zu geringe Nachzahlung. Im Übrigen begehrt der Kläger Erstattung der bisher angefallenen außergerichtlichen Kosten. In Hinblick auf die frühere wesentlich höhere Rente, müsse die Rentenberechnung fehlerhaft sein. Im Übrigen dürfe keine Verrechnung zu Gunsten der AOK erfolgen, denn der Versicherte sei ohne weiteres Einkommen und werde bei Durchführung der Verrechnung sozialhilfebedürftig. Er habe zwar früher Lebensversicherungen gehabt, diese seien aber an die Sparkasse S. abgetreten worden und er erhalte keine Leistungen mehr daraus. Vorgelegt wurde eine Mitteilung der Sparkasse S. , dass zur Rückzahlung der Zahlungsforderungen 1997 die genannten Lebensversicherungen der A. ausbezahlt wurden.

Für die Beklagten füllte der Versicherte einen Einkommensfragebogen aus. Darin sind die Renteneinkünfte der Ehefrau und jetzigen Klägerin aufgeführt. (LAK-Rente monatlich 193,77 EUR, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2001 monatlich 82,59 EUR).

Die Beklagte führte aus, dass gemäß § 52 i.V. m. § 51 Abs.2 SGB I Beitragsansprüche auf laufende Geldleistungen bis zur Hälfte verrechnet werden könnten. Der Versicherte habe seinen Söhnen landwirtschaftliche Flächen sowie das Transportunternehmen übergeben und diese seien ihm gegenüber unterhaltspflichtig. Deshalb könne er nicht sozialhilfebedürftig sein. Er habe bisher auch keine Bescheinigung des Sozialamts über den Sozialhilfebedarfssatz vorgelegt. Im Übrigen habe die Beklagte selbst eine Forderung in Höhe von 7473,10 DM aus dem Rückforderungsbescheid, die aber erst nach Erfüllung des Verrechnungsersuchens der AOK A. geltend gemacht werden könne. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei richtig berechnet. Während bei der früheren Rentenberechnung der Verheiratetenzuschlag berücksichtigt gewesen sei, habe jetzt die Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch, um den sich die Rente des Versicherten mindere. Zur Verrechnung mit der Forderung der AOK A. werde nur die verminderte Rente des Klägers, nicht jedoch die Altersrente der Ehefrau herangezogen. Die Kosten der Vertretung im Vorverfahren könnten nicht erstattet werden, weil der Kläger erst während des Verfahrens die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen habe und diese Nachweise auch hätte selbst einsenden können.

Der Klägerbevollmächtigte trug vor, die Söhne seien ebenfalls nicht leistungsfähig, über deren Firmen sei zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden.

Der Klägerbevollmächtigte legt eine Mitteilung des Amtsgerichts S. - Nachlassgericht - vom 17.06.2003 vor, danach ist die Klägerin Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden. Sie trat in das anhängige Verfahren ein.

Der Vertreter der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2004, die Beklagte beabsichtige nicht, bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin deren Rente zu verrechnen.

Mit Urteil vom 06.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es hielt die Klage für zulässig aber unbegründet, denn die Beklagte habe zu Gunsten der AOK Bayern uneingeschränkt, zumindest aber bis zur Hälfte des Nachzahlungsbetrages, wegen der geschuldeten Beiträge eine Verrechnung vornehmen dürfen. Dies ergebe sich aus § 51 Abs.2 SGB I, denn die dort enthaltene Einschränkung gelte nur für die laufende Geldleistung. Im Übrigen habe der Versicherte zwar nach seinem Vortrag seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, trotzdem aber keine Leistungen nach BSHG in Anspruch genommen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er entweder Einkünfte gehabt hat, welche er der Beklagten verschwiegen hat oder aber von dritter Seite Zuwendungen erhalten habe. Aus den vom Gericht beigezogen Unterlagen im Verfahren der Söhne gegen die AOK Bayern sei gerichtsbekannt, dass sowohl der Versicherte als auch seine Söhne jeweils mindestens zwei Firmen gleichzeitig geführt haben. Gerichtsbekannt sei auch, dass mit der Insolvenz einer der jeweils täuschend ähnlich benannten Firmen die unternehmerische Tätigkeit des Klägers und vor allem aber die seiner Söhne nicht beendet worden ist. Deshalb müssten diese nach Lage der Dinge Einkünfte gehabt haben.

Dagegen richtet sich die Berufung des Versicherten zum Bayerischen Landessozialgericht. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg beruhe auf Feststellungen und Umständen, die weder ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, noch Gegenstand einer solchen waren. Die Begründung beruhe auf Spekulationen und unbewiesenen Unterstellungen.

Dem Bevollmächtigten wurde aufgegeben, eine schriftliche Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowohl des Versicherten als auch der Klägerin im streitigen Zeitraum vorzulegen. Dies wurde schriftlich, mit Fristsetzung, wiederholt.

Den am 10.05.2005 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte der Senat mit Beschluss vom 29.06.2005 ab, da weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt wurde noch die Erfolgsaussicht bejaht werden kann.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06.05.2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2001 sowie den Bescheid vom 17.12.2001 abzuändern, soweit die Nachzahlung nur 14.608,04 DM betragen habe, die Monatsrente auf nur 732,37 DM festgesetzt, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens aberkannt und ein Teil der Rente zu Gunsten der Beigeladenen verrechnet wurde.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit vom 01.10.1999 bis 12.02.2003 weder höhere Rente erhalten noch kann die zu Gunsten der Beigeladenen durchgeführte Verrechnung beanstandet werden.

Soweit der höhere Rente aus der Versicherung des Klägers begehrt wird, ist dies nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin ausschließlich die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als ein Teil der Rente des vormaligen Klägers zu Gunsten der AOK Bayern verrechnet worden ist. Das Sozialgericht hat sich demnach zu Recht nur mit der Zulässigkeit der Verrechnung beschäftigt. So weit der Klägerbevollmächtigte in der Berufungsbegründung erneut die Höhe der monatlichen Rente und der Nachzahlung sowie die Vorverfahrenskosten geltend macht, kann er mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört werden.

Die von der Beklagten nach § 52 Sozialgesetzbuch I - SGB I - (in der bis 05.08.2004 geltenden Fassung) durchgeführte Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen ist nicht zu beanstanden.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Versicherungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs.2 SGB I ist die Aufrechnung mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte möglich, so- weit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Diese Voraussetzungen haben der Versicherte und die Klägerin nicht nachgewiesen. Bis heute sind weder die Einkommensverhältnisse der Eheleute S. für den fraglichen Zeitraum noch die derzeitigen Einkommensverhältnisse der Klägerin bekannt. Auch nach Stellung des PKH-Antrags legte die jetzige Klägerin ihre Einkommensverhältnisse nicht offen. Da während des ganzen Verfahrens widersprüchliche und sich ausschließende Angaben gemacht wurden, kann das Vorbringen im Klageverfahren, andere Einkünfte seien nicht mehr vorhanden, nicht als glaubhaft unterstellt werden. Im Gegenteil lassen die Angaben zu den Einkommensverhältnissen, die im Rahmen dieses bzw. der anderen Verfahren bekannt geworden sind, große Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Angaben aufkommen. So hat der Versicherte zum Beispiel bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sein Eigentum am Anwesen F. Straße unerwähnt gelassen, obwohl er dies etwas später für die Summe von rund 2,85 Millionen DM veräußert hat. Nicht glaubhaft ist auch die Einlassung der Klägerin, sie habe keine Kenntnisse über die Vorgänge gehabt, denn ausweislich aller vorliegenden Verträge und Urkunden war die Klägerin als Miteigentümerin und Mitgesellschafterin, z.B. bei den notariellen Beurkundungen, jeweils anwesend. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute S. immer im Anwesen F. Straße gewohnt haben und ihnen somit dort entweder ein eigengenutztes Haus oder Wohnräume zur Verfügung standen. Im Kaufvertrag vom 04.08.1999 haben sie dieses Anwesen verkauft, die Mietverhältnisse sollten von diesem Vertrag nicht berührt werden. Entsprechend der Angabe im Berufungsschriftsatz wohnt die Klägerin heute noch dort. Die vorgelegten Bescheinigungen über die Rückzahlung der Lebensversicherungen stehen im Widerspruch zu der vor dem Amtsgericht durchgeführten Zusammenrechnung der Zahlungen aus der Lebensversicherung mit der Rente des Versicherten. Außerdem sind in der Bescheinigung der Sparkasse S. nicht alle Lebensversicherungen erwähnt. Es wäre deshalb die Verpflichtung des Versicherten bzw. der Klägerin gewesen, geeignete unzweifelhafte Nachweise vorzulegen. Trotz der entsprechenden Aufforderungen durch den Senat sind die Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt worden. Auch wenn grundsätzlich bei der Verrechnung von Leistungen mit Beitragsforderungen von Amts wegen durch die Beklagte der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit zu prüfen ist, so sind dieser Aufklärungspflicht doch Grenzen gesetzt, zumal die Aufklärungsmöglichkeiten durch die Beklagte bei fehlender Mitwirkung seitens der Betroffenen begrenzt sind. Die Überlegung des Sozialgerichts, der Versicherte hätte Sozialhilfe beantragt, wenn er nicht andere im Verfahren bisher unbekannte Einkünfte beziehe, ist naheliegend. Da auch für den Senat erhebliche begründete Zweifel an den Angaben des Versicherten bestehen, hätte dieser nachzuweisen müssen, dass er durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig geworden ist. Da er keinen Antrag auf Leistungen nach BSHG gestellt hat, ist dieser Nachweis für den streitigen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht gelungen. Gemäß dem Grundsatz der, auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven Beweislast, war der Versicherte bzw. die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin dafür beweispflichtig. Es gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das gilt für das Vorhandensein positiver, wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 103 Anm.19a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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