L 20 R 369/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 674/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 369/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Beitragsanteile.

Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von 1962 bis 1981 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist nach seinen Angaben im Jahre 1984 in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag vom 03.07.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1984 die für die Zeit vom 28.06.1962 bis 07.11.1981 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 27.894,51.

Im Jahre 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen einer weiteren Beitragserstattung bzw. Erstattung der Arbeitgeberanteile. Die Beklagte teilte ihm mit Bescheid vom 25.03.2004 mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahre 1984 erstattet worden seien; damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr.

Dagegen erhob der Kläger am 27.04.2004 Widerspruch und beantragte die Erstattung auch des Arbeitgeberanteils aus den Beiträgen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.08.2004 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31.08.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er sei nicht dagegen, dass seine Rentenversicherungssumme von 27.895,51 DM seit 1984 bei ihm sei, er verlange jedoch auch den Anteil, den die Arbeitgeber für ihn gezahlt hätten.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 hat das SG die Klage (gegen den Bescheid vom 25.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004) abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach der damals geltenden Regelung des § 1303 RVO die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet. Diese gesetzliche Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da durch die Beitragserstattung das gesamte bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei, sei auch eine Rentengewährung nicht möglich, weil keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Auch eine sog. Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.05.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut verlangt, das auf sein Konto zu überweisen, was die Firmen seiner deutschen Arbeitgeber für ihn an die LVA gezahlt hätten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die von seinen Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger über die Erstattung lt. Bescheid vom 23.10.1984 hinaus keine weiteren Beitragsanteile zu erstatten sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend auch darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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