L 13 R 4227/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1099/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4227/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2003 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger begehrt höhere Altersrente unter Zugrundelegung einer Rentenanwartschaft für den Zeitraum vom 09.04.1967 bis 30.06.1970 im Wert der Leistungsgruppe 2 der Angestellten (männlich) nach dem Anhang zum Fremdrentengesetz - FRG.

Mit Vormerkungsbescheid vom 03.01.1985 hat die Beklagte bereits bindend festgestellt, dass die Beschäftigungszeit des Klägers im Beitrittsgebiet vom 29.01.1964 bis 07.05.1979 der Leistungsgruppe 3 der Angestellten zuzuordnen sei. Am 14.05.1985 stellte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.07.1970 bis 07.05.1979 eine höhere Anwartschaft nach der Leistungsgruppe 2 fest, weil der Kläger vor dem Jahre 1970 schon fünf Jahre in leitender Funktion in einem Klimalabor beschäftigt gewesen sei. Die auf eine zeitlich frühere Feststellung der Leistungsgruppe 2 gerichtete Klage wies das Sozialgericht München (Az.: S 16/ An 965/85) ab. Der Kläger habe erst im Januar 1964 das 30. Lebensjahr vollendet und im Juli 1965 die Funktion eines Laborleiters erhalten. Damit sei er zunächst entsprechend dem Berufskatalog des FRG zur Leistungsgruppe 3 der Gruppe "Ingenieure und Konstrukteure in der Altersgruppe zwischen 30 und 45 Jahren mit mehrjähriger Berufserfahrung" zugeordnet worden. Erst mit Ablegung der Prüfung zum Diplom-Ingenieur im Juli 1970 sei eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 gerechtfertigt gewesen. Denn selbst Angestellte mit akademischem Abschluss seien regelmäßig nicht vor dem 30. Lebensjahr in Leistungsgruppe 2 einzustufen.

Auf den Antrag des Klägers (zum Vollzug des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes - 2. SED-UnBerG) anerkannte das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales - Rehabilitierungsbehörde - mit Bescheid vom 07.05.1996 Verfolgungszeiten vom April bis Mai 1953 und vom März 1955 bis 16.05.1958 nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Auf seinen Widerspruch hin erhielt der Kläger eine Bescheinigung vom 25.09.1996, nach der für die Zeit vom 09.04.1967 bis 09.04.1970 eine Anwartschaft nach Qualifikationsgruppe 1 im Wirtschaftsbereich 7 der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI bestehe.

Auf das Beratungsersuchen des Klägers, der seit Mitte des Jahres 1994 Arbeitslosengeld bezog, erstellte die Beklagte Probeberechnungen über den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.12.1996 und kündigte eine Neuberechnung nach dem BerRehaG an. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden noch zusätzliche Ausbildungszeiten anerkannt (u.a. eine Hochschulausbildung vom 09.04.1967 bis 09.04.1970 mit Bescheid vom 08.06.1997).

Schließlich stellte der Kläger am 29.08.1997 Antrag auf Regelaltersrente mit einem Leistungsbeginn am 01.12.1997, da im Dezember 1997 sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei. Bei deren Berechnung sollte nach den Vorstellungen des Klägers ab dem 09.04.1967 eine Anwartschaft entsprechend der Leistungsgruppe 2 der Anlagen 1 bis 16 zum FRG (§ 259a SGB VI) zu Grunde gelegt werden.

Mit später aufgehobenem Bescheid vom 23.10.1997 zahlte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.12.1996. Sie legte dabei die im Kontenklärungsbescheid vom 14.05.1985 festgestellte Anwartschaft nach Leistungsgruppen (entsprechend § 259a SGB VI für vor dem 01.01.1937 Geborene) zu Grunde.

Am 24.10.1997 beantragte der Kläger eine "Überprüfung der Leistungsgruppeneinstufung" aufgrund des Bescheides der Rehabilitierungsbehörde vom 25.09.1996, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.1997 ablehnte. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ab dem 01.07.1968 sei nicht möglich. Das Sozialgericht München habe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.06.1986 bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung in Leistungsgruppe 2 früher als vor dem 01.07.1970 nicht vorgelegen haben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, der von der Rehabilitierungsbehörde festgestellte Tatbestand (Qualifikationsgruppe 1) sei auch für die Leistungsgruppeneinstufung nachzuvollziehen.

Mit Bescheid vom 27.07.1998 wurde dem Kläger ab 01.12.1997 unter Aufhebung des Bescheids vom 23.10.1997 Altersrente für langjährig Versicherte zugestanden. Es verblieb für den hier umstrittenen Zeitraum bei den bisherigen FRG-Tabellenwerten (Leistungsgruppe 3). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 04.09.1998 wurde die Altersrente für langjährig Versicherte unter Anwendung des BerRehaG und Beachtung der Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde vom 25.09.1996 neu festgestellt. Die Anwartschaft vom 09.04.1967 bis 09.04.1970 wurde entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG aus den in den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI festgelegten und um 20 v.H. erhöhten Durchschnittsverdiensten (entsprechend den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen) berücksichtigt. Sowohl für den genannten Zeitraum ergaben sich dadurch bessere Rangstellen (z.B. 1969 1,5226 Endgeltpunkte - EP - statt 1,386 EP) wie auch insgesamt eine Steigerung der Entgeltpunkte von bislang 71,4328 auf 73,6444 erfolgte. Dennoch focht der Kläger auch diesen Bescheid an, weil die Zeit vom 09.04.1967 bis zum 01.07.1970 der Leistungsgruppe 2 - mit einer noch höheren Anwartschaft (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze) - zuzuordnen sei.

Ein Neufeststellungsbescheid vom 10.05.1999 wiederholte die bisherigen Werte, führte aber zu einer um 1,6332 EP höherer Anwartschaft (insgesamt 74,7906 EP) wegen höherer Pflichtbeiträge in den Jahren 1958, 1959, 1960, 1961.

Am 03.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 24.04.1998, 27.07.1998, 04.09.1998 und 10.05.1999 abgeholfen worden sei. Insbesondere komme eine Anwartschaft nach Leistungsgruppe 2 schon ab 09.04.1967 nicht in Betracht. Denn anders als beim Qualifikationsgruppenmodell komme es bei Leistungsgruppen nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung bzw. die Erlangung eines akademischen Abschlusses an, sondern auf "besondere Erfahrungen". Der Kläger habe die Funktion des Laborleiters erst ab Juli 1965 ausgeübt und erst von da an besondere Erfahrungen gesammelt. Eine Einstufung in die FRG-Leistungsgruppe 2 für die Zeit vor dem 01.07.1970 sei auch nicht vor Abschluss der Diplomprüfung an der TU D. am 09.04.1970 gerechtfertigt.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) eingelegt und zur Begründung angeführt, durch die berufliche Rehabilitation seien seine Abschlüsse und sein beruflicher Aufstieg um drei Jahre früher anerkannt (vorverlegt) worden. So sei nicht nur der Hochschulabschluss als am 09.04.1967, sondern auch die Voraussetzungen für die Funktion des Laborleiters als um drei Jahre früher erworben anzusehen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen des BerRehaG ein früherer Abschluss einer Ausbildung angenommen und berücksichtigt werde, dieser Sachverhalt jedoch nicht auf die Einstufung in den Leistungsgruppen nach dem FRG für nach der Verfolgungszeit liegende Beschäftigungszeiten übertragen werden könne. Die Einstufung in die Leistungsgruppen nach dem FRG erfolge nach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Am 31.07.2003 hat die Rehabilitierungsbehörde einen weiteren Bescheid erteilt. Darin wird dem Kläger als Diplom-Ingenieur die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bescheinigt.

Durch Urteil vom 17.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zurecht habe es die Beklagte abgelehnt, ihre bisherigen bestandskräftigen Feststellungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 09.04.1967 bis 30.06.1970 nach der FRG-Leistungsgruppe 2. Mit Bescheid vom 14.05.1985 sei diese Anwartschaft mit zutreffenden Gründen der Leistungsgruppe 3 zugeordnet worden. Daran ändere auch die Bescheinigung nach dem BerRehaG nichts. Auch die weitere Feststellung des Landesamtes, dass der Kläger die Prüfung als Diplom-Ingenieur für Informatik statt am 09.04.1970 ohne die Verfolgung bereits am 09.04.1967 abgelegt hätte, ändere daran nichts. Wie aus der Rehabilitierungsbescheinigung hervorgehe, könne die auf den 09.04.1967 vorgezogene Diplomingenieurprüfung nur Auswirkungen für die Qualifikationsgruppe haben. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 erworben. Da er aber vor dem 01.01.1937 geboren sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 259 a SGB VI vorlägen, seien für ihn Entgeltpunkte nach der Anlage 1 mit 16 zum Fremdrentengesetz zu ermitteln. Anders als bei der Bewertung nach Qualifikationsgruppen, bei der es auf den tatsächlichen Abschluss ankomme, sei es bei der Zuordnung nach Leistungsgruppen maßgeblich, welche Arbeiten in dieser Zeit tatsächlich durchgeführt worden seien.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und wiederum beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.1997 eine "Einstufung in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 bis 16 zum FRG" für den Zeitraum vom 09.04.1967 bis 30.06.1970 vorzunehmen.

In einem weiteren Bescheid der Beklagten vom 23.12.2003 hat diese nach Ermittlung und Mitteilung der Entgelte für die Zeit vom 17.05.1958 bis 25.04.1976 für eine Tätigkeit im VEB Technisch-physikalische Werkstätten T. durch den Zusatzversorgungsträger (Zuordnungsbescheid vom 17.11.2003) und unter Anwendung des BerRehaG in der Fassung des 2. AAÜG (unter anderem betreffend die Zeit vom 09.04.1967 bis 09.04.1970) die Rente des Klägers rückwirkend ab 01.12.1997 neu festgestellt. Die Zeit vom 09.04.1967 bis 09.04.1970 enthält den günstigeren Wert von 0,1314 EP pro Monat aus dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung. Daraus ergeben sich beispielsweise in den Jahren 1968 und 1969 EP von 1,5768. Für die Jahre 1967 und 1970, die nur zum Teil Verfolgungszeiten enthalten, ergeben sich Rangstellen von 1,5996 EP bzw. 1,6072 EP.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 hat die Beklagte eine Kombinationsprobeberechnung nach dem BerRehaG und dem FRG abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihm Rahmen des BerRehaG zum rentenrechtlichen Nachteilsausgleich vergleichende Berechnungen durchzuführen und der Rentenanspruch nach der günstigsten Berechnung - für die Zeit vom 26.04.1976 bis 08.06.1979 nach dem BerRehaG - zu ermitteln sei. Hiergegen war eine Klage beim SG unter dem Aktenzeichen S 11 R 852/05 anhängig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 17.09.2003 sowie der Bescheide vom 17.11.1997, 27.07.1998 und 04.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1999 sowie des Bescheides vom 23.12.2003 zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Zugrundelegung der Werte der Anlagen 1 bis 16 nach dem FRG in der Leistungsgruppe 2 für die Anwartschaftszeit vom 09.04.1967 bis 30.06.1970 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 23.12.2003 abzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers über die Streitsache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2005 ordnungsgemäß geladen und mit dieser Ladung auf diese Möglichkeit (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG) hingewiesen worden ist.

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage gegen den erst im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid vom 23.12.2003 ist gemäß § 96 SGG zulässig, soweit dieser - entsprechend dem Antrag des Klägers - die Anwartschaften aus der Zeit vom 09.04.1967 bis 30.06.1970 betrifft (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9). Denn die Beklagte hat entsprechend ihrem Regelungssatz vorangegangene Rentenbescheide geändert. Deswegen ist auch der Bescheid vom 08.12.2003, mit dem Feststellungen von Pflichtbeitragszeiten nach § 6 Abs. 1 AAÜG (bzw. § 259a SGB VI, bzw. § 259b SGB VI) vom 17.05.1958 bis 25.04.1976 unter Aussparung der Zeit vom 09.04.1967 bis 09.04.1970 durch den Zusatzversorgungsträger in die Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung integriert werden, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.

Der Gegenstand des Streitverfahrens wird nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, 8. Aufl., § 95 Rndnr. 5a) zwar maßgeblich durch den Antrag des Klägers bestimmt. In diesem Zusammenhang kann der Kläger aber nicht einzelne Elemente der Rentenberechnung zu Überprüfung stellen. Er sieht vornehmlich die im Bescheid vom 17.11.1997 auf seinen Antrag hin abgelehnte Feststellung von Entgelten der Leistungsgruppe 2 (Anlage 1) männliche Angestellte nach der Anlage 9 zum FRG in der Fassung vom 25.02.1960 für den Zeitraum vom 01.07.1968 bis zum 30.06.1970 als Überprüfungsgegenstand an. Eine solche Rechtsmacht steht dem Kläger aber schlechthin nicht zu.

Die Zuweisung von Rangstellenwerten/Wertzuweisung tritt bei allen Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten (§ 54 Abs. 1 SGB VI) kraft Gesetzes zwingend ein, sobald die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bestehen und - von Gesetzes wegen oder auf Antrag - das Stammrecht auf Rente entstanden und dessen Feststellung vom Versicherten beantragt worden ist (BSG Urteil vom 29.10.2002, B 4 RA 6/02 R). Ein Wahlrecht auf bestimmte Berechnungsmodalitäten und jeweils günstige Teilelemente im Sinne einer "Rosinentheorie" existiert bei der Feststellung öffentlich - rechtlicher Ansprüche nicht (Rechtsprechung des BSG zu ver-gleichbaren Sachverhalten, Urteile vom 20.10.2004, Az.: B 5 RJ 27/03 R und vom 14.05.2003, Az.: B 4 RA 6/03 R).

Ohne dass es insoweit eines Antrages bedarf, war deshalb für den vom Kläger zur Überprüfung der Anwartschaft gestellten Zeitraum (insoweit gilt die Dispositionsmaxime) von Amts wegen zu prüfen, welche Zeiten vom 09.04.1967 bis zum 30.06.1970 nach den Bewertungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen sind. Damit soll nach dem zwar nicht ausdrücklich erklärten aber nach dem gesamten Verfahren zum Ausdruck kom-menden, maßgeblichen Willen des Klägers (vgl. § 123 SGG) überprüft werden, ob die Beklagte dem Kläger zu Unrecht eine zu geringe Anwartschaft in dem besagten Zeitraum zu Grunde gelegt hat. Die Anträge des Klägers sind nach § 123 SGG vom Gericht auszulegen. Für die Auslegung des Antrags ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Die Auslegung eines Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Bundessozialgericht , Urteil vom 04.12.1997 Az.: 7 RAr 24/96; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Hierbei haben die Gerichte zu klären, was der Kläger mit der Klage erreichen will (BSGE 68, 190 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 123 Rdnr. 3). Im Zweifel haben sie davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Urteil vom 11.11.1987, Az.: 9a RV 22/85, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 13 RJ 31/04). Der Kläger kann wie jeder Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, der ein Stammrecht auf Rente gegen die BfA hat, von dieser beanspruchen, dass sein Recht und dessen Geldwert (grundsätzlich der Monatsbetrag i.S. von § 64 SGB VI) zutreffend festgestellt wird.

Damit ist schon der erste Rentenbescheid vom 23.10.1997, der den Rentenanspruch regelte (nicht zu verwechseln mit den vorangehenden Probeberechnungen) beziehungsweise der diesen ersetzende Bescheid vom 27.07.1998 (Rente wegen langjähriger Versicherung) Gegenstand der Anfechtungsklage. Der auf den Antrag des Klägers auf "Überprüfung der Leistungsgruppeneinstufung" ergangene Bescheid vom 17.11.1997 über ein bloßes Element der gesamten Anwartschaft ist durch die nachfolgenden Leistungsbescheide kompensiert. Denn diese gehen über die Feststellung von Anwartschaften hinaus und regeln das Vollrecht, den Rentenanspruch. Ein Vormerkungsbescheid, der sonst wesentliche Elemente des Versicherungsfalles vorwegnimmt, wird durch den Rentenbescheid ersetzt und hat zumindest eine entsprechender Anwendung des § 96 SGG zur Folge (vgl. BSG SozR 1500 § 77 Nr. 1). Gegenstand des Verfahrens sind auch alle weiteren Rentenbescheide, so der vom 04.09.1998 und 10.06.2003 sowie zuletzt vom 23.12.2003, soweit sie den umstritten Zeitraum geregelt haben.

Der Kläger ist aber durch den zuletzt nach Abänderung der vorangegangenen Bescheide für seinen Rentenanspruch geltenden Bescheid vom 23.12.2003 nicht - wie behauptet - in seinen Rechten verletzt. Seine Rentenanwartschaft wird damit für den Zeitraum vom 09.04.1967 bis 30.6.1970 vielmehr in rechtlich voll zutreffender Weise erfüllt.

Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende Leistungen betreffen und somit auch bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume erfassen (vgl. BSG Urteil vom 17.02.2005, Az.: 13 RJ 31/04; SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; SozR 3-2700 § 44 Nr. 1). Damit sind alle Bescheide bis zu demjenigen vom 23.12.2003 in die gerichtliche Prüfung einbezogen.

Mit dem letzten Bescheid vom 23.12.2003 sind keine Rechte des Klägers verletzt. Die Beklagte hat zu Recht das BerRehaG angewandt. Denn dieses ergänzt zu Gunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften (§ 10 BerRehaG). Diese Leistungen werden allerdings nur auf Antrag erbracht (§ 10 Satz 2 BerRehaG), der jedoch vom Kläger gestellt worden ist und ihm letztlich sowie insgesamt wie auch für den beanstandeten Zeitraum der Anwartschaft die höchste Rente verschafft hat.

Für den maßgeblichen Zeitraum findet beim Kläger rückwirkend ab dem 01.12.1997, dem ersten Tag der Rentenantragstellung, die Neufassung von § 13 BerRehaG Anwendung. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschafts- überführungsgesetz (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27.07.2001 wurde (vgl. Art. 7 dieses Gesetzes) bei § 13 Abs. 1 mit Wirkung ab 01.07.1994 (Art. 13 Abs. 11) ein weiterer Abs. 1a eingefügt, der folgendermaßen lautet:

"Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt ... "

Dies führt beim Kläger zu Anwartschaften, die nahe an der Beitragsbemessungsgrenze (1967: 16.800,00 DM; 1968: 19.200,00 DM; 1969: 20.400,00 DM; 1970: 21.600,00 DM) liegen. Denn der betreffende Zeitraum wird mit dem Entgeltpunktwert vor der Verfolgungszeit von 0,1314 monatlich, im Jahr von 1,5768 EP bewertet. Das führt im Jahre 1968 beispielsweise zu Entgelten von 17.095,66 DM beziehungsweise 1969 von 18.667,74 DM. In der Summe ergibt sich damit noch ein Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze von 0,3962 EP bzw. ein fehlender Monatsbetrag von ca. 19,00 DM. Damit stellt sich der Kläger sowohl gegenüber der früheren Wertfestsetzung durch die Leistungsgruppe 3 nach dem FRG (1968: 15.528,00 DM; 1969: 16.380,00 DM) wie auch der früheren Feststellung nach BerRehaG mit Qualifikationsgruppe 1 zusätzlich eines Zuschlags von 20% (1968: 16.398,00 DM; 1969: 18.026,40 DM) besser.

Auf die Anwendung des FRG in der Fassung vom 25.02.1960 (Leistungsgruppen) - hier vom Kläger beharrlich beantragt - kommt es auch aus Gründen des materiellen Rechts nicht mehr an. Für den Kläger ist eine Feststellung nach § 259a SGB VI (Berücksichtigung von Leistungsgruppen für vor dem 01.01.1937 geborene Versicherte) nicht mehr möglich, weil gemäß § 259b Abs. 1 Satz 2 SGB VI die günstigeren Anwartschaften nach dem AAÜG vorrangig sind und diese wiederum überlagert sind von denjenigen nach § 13 BerRehaG. Letzteres fingiert dem Grunde nach entsprechend seinem Zweck einen durchschnittlichen Berufserfolg - unabhängig vom tatsächlichen Berufsverlauf. Dabei ist bewusst für Zeiten nach dem 31.12.1949 das Modell der Qualifikationsgruppen ausgewählt (§ 13 BerRehaG). Denn dieses spiegelt die Beschäftigungswelt in der ehemaligen DDR wieder und gilt beispielsweise auch für glaubhaft gemachte Zeiten (§ 259b SGB VI). Es gilt ebenfalls allgemeinen für das FRG seit dem 01.01.1992, das auch für Aussiedler keinen Unterschied zu Bewohnern des Beitrittsgebiets macht. Der an der Beschäftigungsstruktur der alten BRD orientierte Eingliederungsgedanke ist überholt. Darüber wurde der Kläger, wenn auch nicht in diesen Details, mit Schreiben vom 22.05.1997 von der Beklagten aufgeklärt. Diese Ansicht wird im Übrigen unter entsprechender Thematisierung auch im vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegebenen Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Verbandskommentar) vertreten (Anmerkung 3 zu § 13, Stand Juli 1994).

Insoweit trifft aber auf den Anspruch des Klägers eine Rückausnahme zu, die den tatsächlichen Berufserfolg vor der Verfolgung zur Ermittlung der Anwartschaft berücksichtigt. Daher hatte die Beklagte zurecht § 13 Abs. 1a BerRehaG in der Fassung durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz angewandt.

Demnach waren bis zur Verkündung des 2. AAÜG-Änderungsgesetz am 02.08.2001 alle Bescheide der Beklagten rechtmäßig. Der geänderten Rechtslage hat die Beklagte durch Erlass ihres letzten Bescheid vom 23.12.2003 Rechnung getragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, denn der Erfolg des Klägers beruht auf der geänderten Rechtslage, der die Beklagte in einem aufgrund des umfangreichen Verwaltungsverfahrens zeitlich vertretbaren Rahmen gefolgt ist.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 162 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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