L 1 R 103/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 4050/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 103/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 3. April 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum erzielten monatlichen Arbeitsentgelte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).

Der 1943 geborene Kläger hat in der DDR 1967 erfolgreich eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur abgeschlossen und war dort vom 2. Januar 1968 bis 1. Mai 1968 im W. sowie vom 17. November 1969 bis zu seiner Ausreise 1989 im VEB N. Glühlampenwerk in P. beschäftigt.

Am 12. Februar 2001 beantragt er bei der Beklagten, die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 3. April 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech -) der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 6. Juni 2002). Es sei keine Versorgungsanwartschaft i.S. des § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar.

Den dagegen unter Hinweis auf die Tätigkeit als Diplom-Ingenieur erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003). Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt. Er habe im Juni 1990 im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB AVItech) ausgeübt.

Dagegen hat der Kläger am 12. März 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erheben und im wesentlichen vortragen lassen, er habe in der DDR als Diplom-Ingenieur der technischen Intelligenz angehört und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen dort neben den Anwartschaften auf Altersrente aus der früheren Sozialversicherung der DDR (SV) Anwartschaften auf eine zusätzliche Versorgung erworben. Eine entsprechende Tätigkeit habe er in der DDR bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik ausgeübt. Diese Anwartschaften seien durch die Übersiedlung nicht verloren gegangen. Andernfalls liege eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber seinen Kollegen vor, die in der DDR verblieben seien und denen eine Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem nachträglich zuerkannt worden sei. Durch die Nichteinbeziehung in das Versorgungssystem würden seine Anwartschaften aus der DDR, für die ohnehin entgegen den Zusicherungen des Einigungsvertrages (EV) nur eine Versichertenrente und keine Vollversorgung gewährt werde, noch weit unter das Niveau der nur existenzsichernden Versichertenrente gekürzt. Dies verstoße gegen das Grundgesetz (GG) sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und entspreche nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere dessen Urteilen vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1; 100, 104). Das SG sei insbesondere verpflichtet, die BfA als Rentenversicherungsträger zum Verfahren beizuladen, Beweis (u.a.) darüber zu erheben, wie sich die Anwartschaften des Klägers auf Altersversorgung mit und ohne Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem entwickelt haben beziehungsweise entwickelt hätten, das Verfahren im Hinblick auf zu erwartende Entscheidungen des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Ruhen zu bringen oder dem BVerfG nach Art. 100 GG näher bezeichnete Fragen vorzulegen.

Das SG hat die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2005). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem. Er sei nicht durch eine Einzelfallregelung einbezogen worden und könne deshalb nur dann mit seinem Begehren durchdringen, wenn er nach abstrakt-generellen Regelungen der DDR, die in Bundesrecht überführt worden seien, einen Anspruch auf die Einbeziehung gehabt habe. Er gehöre zwar zu dem Personenkreis, der nach seiner Qualifikation in die AVItech hätte einbezogen werden können, er habe aber am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem Produktionsbetrieb beziehungsweise einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Es bestehe keine Veranlassung, den Beweisanträgen beziehungsweise den entsprechenden Anregungen zur Beweiserhebung zu folgen, da sie für die Frage, ob der Kläger am 30. Juni 1990 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, nicht erheblich seien.

Gegen das am 7. Februar 2005 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf Ihr Vorbringen im Klageverfahren - im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Kläger wende sich dagegen, dass ihm die Anerkennung der Mitgliedschaft in der AVItech für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 3. April 1989 und eine ordnungsgemäße Überführung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Renten- und Zusatzversorgungsanwartschaften sowie die Gewährung eines angemessenen Alterseinkommens auf der Grundlage der in der DDR erbrachten Lebensleistung versagt werde. Er sei in der DDR in der SV pflichtversichert gewesen. Eine Mitgliedschaft in einem System der zusätzlichen Altersversorgung sei ihm entsprechend der dortigen Praxis bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht zuerkannt worden. Dass ihm die nachträgliche Anerkennung der Mitgliedschaft in der AVItech nun verweigert werde, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem VEB der DDR beschäftigt gewesen sei, sei rechtswidrig. Eine solche Beschäftigung habe nicht bestehen können, weil er zuvor die DDR verlassen habe. Dadurch habe er seine über Jahrzehnte angesammelten Anwartschaften verloren und erhalte nunmehr, gewissermaßen als nachträgliche Sanktion für das Verlassen der DDR, im Vergleich zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen lebenslang eine geringere Anzahl von Entgeltpunkten zugemessen. Dies sei mit dem GG und der EMRK unvereinbar. Er werde durch diese Stichtagsregelung diskriminiert.

Dem Kläger sei mit einem Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Kontenklärung vom 18. Dezember 2001 und der dazugehörigen Rentenauskunft nur eine diskriminierend geringe Versichertenrente in Höhe von monatlich 1.201,99 EUR angekündigt worden. Eine günstigere, wenn auch nicht mit einer für die Verhältnisse der Bundesrepublik angemessenen Vollversorgung vergleichbare Berechnung werde durch die negative Auslegung der Zuerkennungsgrundsätze durch die Beklagte, durch deren Abkehr selbst von den Grundsätzen der einschlägigen ursprünglichen Entscheidungen des BSG sowie durch den Verzicht der Beklagten auf die Prüfung von Korrekturerfordernissen für die Auslegung beziehungsweise die Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen verhindert. Der Kläger erleide bei der Rentenberechnung erhebliche Verluste dadurch, dass die Versicherten- und Zusatzrentenansprüche/-anwartschaften aufgrund der Vorschriften des RÜG und wegen fehlender angemessener Übergangs- und Härtefallregelungen nicht ordnungsgemäß überführt würden. Diese Nachteile entstünden insbesondere durch die schematische Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) und die enteignende Wirkung der Systementscheidung des RÜG. Die damit einhergehenden Einbußen seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Eigentumsgarantie nicht vereinbar. Dem Kläger werde die durch seine Lebensleistung erreichte relative versorgungsrechtliche Position genommen. Er verlange, die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Verfahrensweise und der Entscheidungen der Beklagten sowie gegebenenfalls der geltenden Vorschriften und deren Unvollständigkeit im Rahmen der Amtsermittlungspflicht beziehungsweise einer Beweisaufnahme aufzudecken und über eine angemessene Rechtsauslegung oder eine mögliche und erforderliche Rechtsfortbildung den Anträgen des Klägers Rechnung zu tragen.

Die Bürger der DDR hätten schutzwürdige Alters- und Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften erworben, die nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland weiterbestanden hätten und dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG sowie der EMRK unterlägen. Dies habe das BVerfG in mehreren Entscheidungen bestätigt (BVerfGE 100, 1 zur Überführung von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, zur Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG und zur Rentenanpassung; BVerfGE 100, 104 zu §§ 307a, 307b SGB VI und Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen; BVerfGE 111, 115 zur Begrenzung der Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG; Beschluss vom 11. Mai 2005 1 BvR 368/97 u.a. zur Berechnung von Bestandsrenten nach § 307a SGB VI und zum Auffüllbetrag nach §§ 307a, 315a SGB VI; BVerfGE 95, 267 zur Altschuldenregelung für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) und damit der Auffassung, derartige Ansprüche und Anwartschaften seien kraft gesetzlicher Novation durch bundesdeutsche Ansprüche und Anwartschaften anderen Inhalts ersetzt worden, eine Absage erteilt. Der Eigentumsschutz der Alterssicherung- und Versorgungsansprüche könne nicht dadurch vermindert oder verhindert werden, dass mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) verfassungswidrig erklärt werde, der Kläger u.a. Betroffene hätten in der DDR keine als Eigentum durch Art. 14 GG geschützten Ansprüche erworben, sondern es handle sich nur noch um sozialrechtliche Ansprüche und der Gesetzgeber habe einen nahezu unbegrenzten Ermessenspielraum in der Ausgestaltung dieser Ansprüche. Die in die Bundesrepublik Deutschland mitgebrachten Ansprüche hätten vielmehr durch den Übergang aus der DDR in die Bundesrepublik weder ihren Rechtscharakter noch ihre Verbindlichkeit nach Art. 18 und 19 des EV und vor allem nicht ihren umfassenden Eigentumsschutz verloren. Eine anders lautende Auffassung würde das Eigentum entwerten und der staatlichen Willkür unterwerfen. Sie gehe von der Vorstellung aus, dass gegenüber jedem Bürger der DDR der Verdacht gehegt werde, er habe Unrecht getan, nur wertlose Arbeit geleistet und fordere von der Bundesrepublik überhöhte Rentenleistungen. Das BVerfG habe mit vier Grundsatzurteilen 1999 für das Gebiet der Alterssicherung klargestellt, dass diese Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden seien und mehrere Regelungen des RÜG für nichtig bzw. verfassungswidrig erklärt. Bereits damals habe das BVerfG erklärt, dass die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG genössen, der Eigentumsschutz den realen Wert der Ansprüche und Anwartschaften umfasse und dies auch für Ansprüche und Anwartschaften aus der allgemeinen (SV) und der freiwilligen Rentenversicherung (FZR) gelte (BVerfG 100, 1).

Dass die Rechte, Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung beim Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland in ihrem Wert unverändert erhalten würden, sei auch conditio sine qua non der Beitrittsentscheidung der DDR-Bürger gewesen. Dieser Entscheidung habe insbesondere die Gewissheit der Beitretenden zu Grunde gelegen, dass

- nach dem Beitritt unter der Geltung des GG keine rechtmäßig in der DDR erworbenen Rechte und Ansprüche oder wesentliche Teile ihrer Rechtsstellung und ihrer Lebensleistung verloren gehen könnten,

- früher in der DDR vorgenommene ungerechtfertigte Verletzungen von Grund- und Menschenrechten im geeinten Deutschland geheilt beziehungsweise ausgeglichen würden,

- rechtmäßig erworbene Rechte und Ansprüche wie anderes Eigentum auch nicht in Frage gestellt beziehungsweise in ihrem Wert vermindert werden dürften, in der DDR selbstverständlich zu erwartende Einordnungen, z. B. in zusätzliche Versorgungssysteme, auch noch später gewährt werden würden und

- die Gleichberechtigung der Bürger Deutschlands unter gleicher Anerkennung der unterschiedlichen Lebensverläufe und Dienstleistungen in West und Ost zügig verwirklicht werden würde.

Dies habe der EV im Übereinstimmung mit dem GG dauerhaft zugesichert und ein dreistufiges Eigentum-, Bestands- und Vertrauensschutzsystem für Bestandsrentner, Rentenzugänge vor dem 1. Juli 1995 und spätere Zugangsrentner geschaffen. Es fehle aber eine ergänzende Härtefallregelung. Dieses Schutzsystem sei auch vom RÜG nicht, wie vorgesehen und erforderlich, ausgebaut und präzisiert, sondern weitestgehend abgeschafft worden, obwohl nach Auffassung des BVerfG der Einigungsvertrag gerade nicht bestimme, dass Verbindlichkeiten aus sozialen Sicherungssystemen der DDR nicht in voller Höhe zu erfüllen seien (BVerfGE 100, 1, 49). Erst recht regele der EV nicht, dass die aus der DDR stammenden Verbindlichkeiten ohne die Gewährung eines im Wert angemessenen Ausgleichs liquidiert werden könnten. Die teilweise Wiederherstellung des Schutzes durch die Urteile des BVerfG vom April 1999 (BVerfGE 100, 1 und 100, 104) wirke sich aber noch nicht auf spätere Zugangsrentner wie den Kläger aus.

Der Kläger verlange, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage genau analysiere und im Sinne der Anträge des Klägers zur Klärung der nun wieder offenen Sach- und Rechtsfragen der Renten- und Versorgungsüberleitung beitrage. Dabei werde es auch zu berücksichtigen haben, dass eine Klärung des komplexen Sachverhaltes ein komplexes Herangehen verlange. Es müsse daher feststellen, wie die Überführung der Rentenansprüche des Klägers aus der Pflichtversicherungsrente zu erfolgen habe und welcher Wert sich daraus ergebe, wie die Überführung der Zusatzversorgungsansprüche des Klägers aus dem begehrten Versorgungssystem der DDR zu erfolgen oder warum sie nicht zu erfolgen habe und welche Konsequenzen sich hieraus für den Wert der Alterssicherung des Klägers ergäben. Deshalb müsse Beweis erhoben werden über

- die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers in der DDR als Angehöriger der technischen Intelligenz in volkseigenen Betrieben,

- den Charakter der beruflichen Tätigkeit in der DDR,

- den Erwerb von eigentumsgeschützten Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV sowie auf eine Zusatzrente und auf eine Zusatzversorgung während des Arbeitslebens und damit auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR,

- den realen, gemäß EV bestandskräftigen Wert dieser Anwartschaften und Ansprüche zum 1. Juli 1990 und zum 31. Dezember 1991 sowie danach,

- den Wert der seit dem 1. Juli 1990 beziehungsweise seit dem 1. Januar 1992 in der Pflichtversicherung des SGB VI erworbenen weiteren Alterssicherungsansprüche,

- die Auswirkungen der Renten-/Versorgungsüberführung sowie der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in den Zusatzversorgungssystemen auf den Wert des Alterseinkommens und auf die Rentenberechnung,

- die Differenzen, die sich für den Wert des zur erwartenden Alterseinkommens zum 1. Juli 1990, zum 31. Dezember 1991, zum 1. Januar 1992, zum 1. Juli 2000 und zum 1. April 2004 aus diesen Berechnungen einerseits bei Anerkennung, andererseits bei Nichtanerkennung der Mitgliedschaft in den Zusatzversorgungssystemen unter entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften nach der Zahlbetragsgarantie (für Bestandsrentner) des Art. 30 Abs. 5 EV, der Zahlbetragsgarantie (für Bestandsrentner) gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV, nach § 307a SGB VI ( für Bestandsrentner) beziehungsweise § 256a SGB VI und nach § 307b SGB VI ( für Bestandsrentner) in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ergäben.

Zu diesen Ermittlungen sei das Gericht aufgrund der Verfassungsgrundsätze des effektiven Rechtsschutzes, der Verfahrensökonomie und einer fairen Verfahrensführung nach dem GG und der EMRK verpflichtet.

Dies erfordere grundsätzlich die Hinzuziehung der BfA als Rentenversicherungsträger, deren Beiladung beantragt werde. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 Az. 1 BvL 3/98 u.a. (= BVerfGE 111, 115) die Behandlung der Bescheide, die die BfA als Versorgungsträger und als Versicherungsträger getroffen habe, in einem gemeinsamen gerichtlichen Verfahren gebilligt. Diese Verfahrensweise stehe im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen des BSG, nach denen unterschiedliche Verfahren wegen der Entgeltbescheide (der Beklagten) und der Rentenbescheide (der BfA als Rentenversicherungsträger) geführt werden müssten. Werde die Beiladung versäumt und das vorliegende Verfahren auf abstrakte Erörterungen zu dem Entgeltbescheid ohne Überlegungen zu den Auswirkungen und zu den komplexen Wirkungen der unterschiedlichen Bescheide beschränkt, werde das Gericht an den grundlegenden Problemen des vorliegend zu entscheidenden Falles vorbeigehen und eine rechtsfehlerhafte Entscheidung treffen.

Falls das Gericht den Beweisanträgen nicht folgen wolle, sei es verfassungsrechtlich geboten, das Verfahren im Hinblick auf noch ausstehende Entscheidungen des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Berufungsverfahren zur Enteignung von Bodenreformland - auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland wurden das stattgebende Urteil 1. Instanz zwischenzeitlich aufgehoben und die Klagen abgewiesen) abzuwarten, damit der Kläger unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit erhalte, sein Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren (Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 19. Oktober 2004 Az.: 2 BvR 779/04).

In der Sache beantragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 abzuändern und entsprechend der Berufstätigkeit des Klägers in volkseigenen Betrieben für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 3. April 1989 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen,

hilfsweise, dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen, ob - die Vorschriften des RÜG - alle Fassungen - rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetzes nicht die Rechtseinheit in Deutschland sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassung- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird, - die Eingriffe in das Eigentum des Klägers, dass er in Form von unterschiedlichen Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzversorgung aus zusätzlichen Versorgungssystemen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat und dass durch die Anwendung der so genannten gesetzlichen Novation beseitigt und durch weitaus geringerwertige andersartige Ansprüche "ersetzt" worden sein soll, bzw. - die Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG (in den jeweils geltenden Fassungen) den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind, effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur fehlerhafter Bescheide sein können oder - die dargestellten Verfahrensweisen und die zu Grunde liegenden Regelungen das GG und die EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassung wegen verpflichtet ist, für die genannte Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung, unter anderem die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 (ohne Az.), zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligungen zu schaffen, und die Renten- und Versorgungsüberleitung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin besprochen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Von der BfA als Rentenversicherungsträger erteilte (Renten)Auskünfte und Bescheide sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Einer Beiladung der BfA als Rentenversicherungsträger bedurfte es nicht (vgl. BVerfG SozR 3-8570 § 8 Nr. 5). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 Az.: 1 BvL 3/98 (= BVerfGE 111, 115) keine Aussage zur Zulässigkeit oder gar zur Notwendigkeit einer Einbeziehung des Rentenversicherungsträgers in ein Feststellungsverfahren nach dem AAÜG getroffen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. In dem (Feststellungs)Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durch die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme durchzuführen ist, besteht ein Anspruch des Versicherten auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nur dann, wenn der Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger weder in der DDR noch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Rehabilitierung eine Versorgungszusage erteilt worden ist. Beim Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 auch noch kein Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität eingetreten. Somit bestand bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aus einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, die im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG durch die Ausreise aus der DDR 1989 nach Maßgabe der dortigen Versorgungsordnungen entfallen sein könnten.

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech (vgl. zu den Voraussetzungen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6; SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 betrifft demgegenüber die Erstreckung einer durch Versorgungszusage erworbenen Anwartschaft auf vor der Zusage liegende Beschäftigungszeiten), da er am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung ausgeübt hat. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob er während seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet von 1968 bis 1989 die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfüllt hat (vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004 Az.: B 4 RA 12/04 R).

Eine entsprechende Anwendung des AAÜG kommt nicht in Betracht. Das AAÜG ist Teil des vom Gesetzgeber für die Überleitung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung entwickelten Programms. Danach werden Ansprüche und Anwartschaften, die Versicherte in der SV, der FZR oder einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem erworben haben, durch einen einheitlichen Anspruch/eine einheitliche Anwartschaft nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation). Das BVerfG hat ausdrücklich bestätigt, dass diese Ersetzung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und unter Begrenzung der versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat weiter ausgeführt, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nur insoweit dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegen, als sie im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sind (BVerfGE 100, 1 Rdnr. 124 ff.). Danach war der Gesetzgeber - unabhängig von einer möglicherweise anderen Erwartungshaltung der Bürger im Beitrittsgebiet - nicht verpflichtet, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ungeändert und mit einem bestimmten realen Wert in die gesamtdeutsche Rentenversicherung zu übernehmen. Auch der Einigungsvertrag selbst enthält mit Ausnahme der Zahlbetragsgarantie für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge keine derartige Regelung.

Voraussetzung für eine Überleitung ist im Übrigen, dass der Versicherte in den einzelnen Zweigen (SV, FZR, Zusatzversorgung, Sonderversorgung) tatsächlich Ansprüche und Anwartschaften erworben hat (zu den Begriffen Anspruch und Anwartschaft vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Die durch das Fehlen derartiger Anwartschaften entstehende Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, denen aufgrund einer in der DDR oder nachträglich im Rahmen der Rehabilitierung eine Versorgungszusage erteilt worden ist oder die aufgrund einer am 30. Juni 1990 in der damaligen DDR ausgeübten, von der AVItech erfassten Beschäftigung fiktiv in dieses Zusatzversorgungssystem einzubeziehen sind, ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die bloße Erwartung auf den zukünftigen Erwerb einer Versorgungsanwartschaft einer tatsächlich bestehenden Anwartschaft gleichzustellen und sie in des gesamtdeutsche Rentensystem überzuleiten (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Systementscheidung bezüglich Zusatz- und Sonderversorgungssystemen BVerfGE 100, 1 Rdnr. 109 ff., bezüglich SV und FZR BVerfG Beschluss vom 6. August 2002 Az.: 1 BvR 586/98 = NZS 2003 S. 87). Dementsprechend bestand auch keine Verpflichtung, durch gesetzliche Regelungen - etwa eine vom Kläger reklamierte Härtefallregelung - den durch die Nichteinbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vermeintlich eintretenden Verlust einer in der DDR allenfalls in Form einer Erwartung innegehabten relativen rentenrechtlichen Position gegenüber Versicherten mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem auszugleichen. Dass der Einigungsvertrag keine derartige Regelung enthält, stellt daher keine ggf. durch die Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke dar.

Im Übrigen beruht nach bundesdeutschem Recht die Rentenhöhe nicht auf einer erbrachten Lebensleistung, sondern auf den vom Versicherten tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Nur soweit in anderen Systemen zurückgelegte Zeiten - insbesondere der Beschäftigung - durch bundesgesetzliche Regelungen als rentenrechtliche Zeiten anerkannt oder fingiert werden, finden auch diese Zeiten Eingang in die Rentenberechnung. Ob dies zu einer "Vollversorgung" oder zu einer den Lebensbedarf nur teilweise deckenden Rentenleistung führt, hängt wesentlich von der Dauer der Versi- cherungszeiten und Höhe der versicherten Entgelte ab. Insoweit ist die Beschränkung der Berücksichtigung von Versicherungszeiten eines in der DDR tatsächlich ausschließlich in der SV versicherten Ingenieurs nach Maßgabe der dort versicherten Entgelte gerade systemkonform.

Dass dem Kläger gesetzlich keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden sind, stellt somit weder einen unzulässigen Eingriff in sein nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschütztes Eigentum noch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil er in der DDR tatsächlich keine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat, die in die gesamtdeutsche Rentenversicherung übergeleitet werden könnte. Auf die Frage, ob, wie und in welchem Umfang in der DDR nach dortigem Recht tatsächlich erworbene Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik als eigentumsgeschützte Positionen in das gesamtdeutsche Recht übergegangen bzw. dort neu begründet worden sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. Schon deshalb war den Beweisanträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur tatsächlichen und fiktiven Entwicklung der Altersversorgung des Klägers nicht zu folgen.

Es war auch nicht erforderlich, das Verfahren im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen oder einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG zu fassen. Der Senat hat keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier anzuwendenden Rechtsnormen. Das BVerfG hat seine Rechtsprechung zur Systementscheidung wiederholt bestätigt (vgl. BVerfG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5; SozR 3-1500 § 160a Nr. 31; SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3). Soweit es, wie vom Kläger teilweise zitiert, Regelungen des AAÜG verfassungsrechtlich beanstandet hat, handelte es sich um Regelungen zur Zahlbetragsgarantie (vgl. BVerfGE 100, 104) und zur Begrenzung der monatlichen Arbeitsentgelte und -einkommen für bestimmte Personenkreise (vgl. BVerfGE 100, 59; 111, 115). Den Entscheidungen lagen somit Ansprüche und Anwartschaften zugrunde, die bereits in die gesamtdeutsche Rentenversicherung übergegangen waren.

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die vom Kläger in der DDR erzielten Arbeitsentgelte nach dem Recht des SGB VI bei einer späteren Rente Berücksichtigung finden, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts und fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme. Deshalb ist in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob eine in einem zukünftigen Leistungsfall durch die Anwendung des SGB VI in der dann geltenden Fassung möglicherweise eintretende Benachteiligung gegenüber anderen Versicherten mit Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Diese Frage ist im Leistungsfall nach Maßgabe des dann geltenden Rentenrechts zu prüfen (vgl. zur Änderung der Rechtslage mit der Überleitung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften BVerfGE 100, 1 Rdnr. 123).

Für einen Verstoß gegen - von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht näher bezeichnete - Regelungen der EMRK ergeben sich nach alledem ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat folgt mit dieser Entscheidung, die der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts entspricht (vgl. Urteile vom 7. April 2004 Az.: L 13 RA 279/03 und L 13 RA 187/03, vom 28. April 2004, Az.: L 1 RA 268/03 und vom 20. April 2005 Az.: L 1 R 4168/04), der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des AAÜG. Die gegen die Urteile vom 7. April 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat das BSG nicht zum Anlass genommen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diesen Entscheidungen lagen der Sache des Klägers vergleichbare Fallgestaltungen zu Grunde, in welchen Beschäftigte bereits vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme das spätere Beitrittsgebiet verlassen hatten.
Rechtskraft
Aus
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