L 16 R 169/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 496/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 169/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2003 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.07.2003 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Ren- te wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Versi- cherung unter Berücksichtigung deutscher, österreichischer und slowenischer Versicherungszeiten. Der 1942 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Slowenien. Beim Rentenantrag gab er an, nach Abschluss der Volkschule zunächst in der Landwirtschaft gearbeitet und anschließend Militärdienst geleistet zu haben. Von 1966 bis 1973 habe er in Deutschland gearbeitet, anschließend einige Monate in Österreich. Neben der Arbeit habe er eine Lehre zum Maurer gemacht. Nach der Bestätigung vom Juli 1961 wurde eine Fachausbildung mit dem Titel "halbqualifizierter Arbeiter im Beruf Maurer" Fach Bauwesen anerkannt. Ein erster Rentenantrag bei der Beklagten zu 1) vom 05.02.1998 wurde nach Auswertung des aus Slowenien übersandten Gutachtens, wonach zwar als Sicherheitsbediensteter nicht mehr gearbeitet werden könne, aber leichte Arbeiten ohne besondere physische und psychische Anforderungen noch verrichtet werden können, mit Bescheid vom 21.02.2000 abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die noch vollschichtige Leistungsfähigkeit hingewiesen und im Übrigen ein Merkblatt über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen übersandt mit dem Hinweis, dass auch diese für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien.

Bei der Beklagten zu 1) stellte der Kläger erneut am 28.08.2001 den jetzt streitigen Rentenantrag. Nach dem Versicherungsverlauf des slowenischen Trägers hat er von März 1991 bis September 1995 in Österreich Beitragszeiten zurückgelegt und von Oktober 1995 bis Mai 1998 in Slowenien Sozialhilfe bezogen. Seit Mai 1998 hat er Rentenanspruch aus der slowenischen Versicherung. Nach dem Versicherungsverlauf des österreichischen Trägers hat der Kläger neben den 8 Monaten Beitragszeit im Jahre 1973 in der Zeit von März 1991 bis Juli 1997 insgesamt 36 Beitragsmonate sowie 7 Monate Ersatzzeiten wegen Krankengeldbezug bzw. Arbeitslosengeldbezug zurückgelegt. Auch der österreichische Träger hatte, zunächst mit der Begründung Invalidität läge nicht vor, den Rentenantrag abgelehnt, ab 01.10.1998 wird jedoch aufgrund des Bescheides vom 22.12.2000 in Österreich Pension bezahlt. Die Beklagte zu 1) wies den erneuten Rentenantrag mit Bescheid vom 19.11.2001 ab und führte zur Begründung aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI auch unter Zusammenrechnung der deutschen und slowenischen Zeiten nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.1993 bis 05.09.2001 sei keine nach dem deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommen anrechenbare Pflichtbeitragszeit vorhanden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2002 zurück. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei nicht geprüft worden, ob Erwerbsminderung überhaupt vorliege. Gegen diese Bescheide richtet sich mit Schreiben vom 28.03.2002 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei mit dem Bescheid auf keinen Fall einverstanden. Er habe alle Pflichtbeiträge entrichtet und die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits am 17.01.1994 eingetreten, als er aufgehört habe zu arbeiten. Mit einer Untersuchung in Deutschland erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, da er seit Mai 1998 in Slowenien als Invalide berentet sei und auch Altersrente in Österreich beziehe. Alle dortigen Gutachter hätten seine Erwerbsminderung festgestellt. Ein Attest seines behandelnden Psychiaters über den derzeitigen Zustand füge er bei.

Das Sozialgericht Landshut wies mit Urteil vom 07.11.2003 die Klage mit der Begründung ab, dem Kläger stehe keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsminderung zu, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter keinem Gesichtspunkt erfüllt seien. Er habe auch insbesondere nicht den Zeitraum ab 01.01.1984 durchgehend mit Beiträgen belegt und sei nach den §§ 197 Abs.2, 198 SGB VI nicht zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt.

Auch die Beklagte zu 2) hatte einen vom Kläger bereits 1994 gestellten Antrag mit Bescheid vom 17.03.1997 abgelehnt, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. In diesem Verfahren waren Widerspruch und Klage zum Sozialgericht München (S 26 RJ 2827/98) erfolglos. Das Sozialgericht hatte durch den Arzt für Chirurgie Dr.L. und den Neurologen und Psychiater Dr.K. nach Aktenlage ein Gutachten erstellen lassen. Beide Sachverständige kamen zum Ergebnis, dass der Kläger seit Dezember 1994 ohne zeitliche Leistungseinschränkung noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten konnte. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2000 die Klage abgewiesen. Es stützte sich dabei zur Begründung auf die genannten Gutachten, wonach der keinen Berufsschutz genießende Kläger noch leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen wären selbst bei Annahme eines Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit im März 1998 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Bei der Beklagten zu 2) stellte der Kläger erneut am 06.09.2001 Rentenantrag, den diese mit Bescheid vom 30.11.2001 mit der Begründung abgelehnte, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. In der Zeit vom 06.04.1992 bis 05.09. 2001 habe der Kläger nur 23 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 mit der gleichen Begründung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München (S 27 RJ 931/02) mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2003 zurück mit der Begründung, trotz Zusammenrechnung der deutschen und österreichischen Versicherungszeiten erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, denn er habe im maßgeblichen Zeitraum von April 1992 bis September 2001 nur 23 Kalendermonate Beitragszeit zurückgelegt.

Kurz vor dem Urteil des Sozialgerichts Landshut ist beim Bayer. Landessozialgericht ein Schreiben des Klägers vom 01.09.2003 eingegangen, das er als Einspruch gegen den Bescheid vom 25.07. 2003 bezeichnete. Er führte darin aus, erneut sei ein Bescheid ergangen, mit wieder anderen Gründen und Ausreden, um ihm die Rente zu versagen. Er sei davon überzeugt, dass er unter Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Österreich und Deutschland und Slowenien und Deutschland einen Anspruch auf Invalidenrente habe und könne sich deshalb mit keinem der negativen Bescheide abfinden.

Außerdem legte der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2004 Berufung gegen das Urteil vom 07.11.2003 ein. Er bemängelte, dass ihm erneut eine Entscheidung von 11 Seiten übersandt wurde, die er in den vorangegangenen zehn Jahren bereits mehrfach erhalten habe. Es sei aber nicht richtig entschieden, denn er habe in der Zeit 1991 bis 1993 in Österreich Beiträge entrichtet.

Beide Berufungen wurden mit Beschluss des Senats vom 24.11.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2003, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 19.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2002 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.07.2003 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2002 aufzuheben und ihm ab Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Beide sind der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der slowenischen Versicherungszeiten und der österreichischen Zeiten nach dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt eines Versicherungsfall zum 01.08.1997 erfüllt waren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), des Sozialgerichts Landshut und des Sozialgerichts München sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegten Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2003 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.07.2003 sind jeweils fristgerecht, da die Berufungsschrift gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut am 26.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen ist. Auch die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München ist zulässig, da ein Nachweis über die Zustellung dieses Gerichtsbescheids nicht vorliegt. Das Berufungsschreiben gegen diesen Gerichtsbescheid ist am 10.09. 2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen, ohne dass erkannt wurde, dass es sich um eine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München handelt. Die zulässigen Berufungen erweisen sich jedoch als unbegründet.

Die jetzt streitigen Entscheidungen gehen auf die Anträge des Klägers vom 28.08.2001 und 06.09.2001 zurück, so dass wegen der Antragstellung nach dem 31.03.2001 der Anspruch an den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zu messen ist (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Zu Recht sind beide Sozialgerichte davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch des Klägers am Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich der 36 Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung scheitern muss. Dabei steht durch die ausführlichen Ermittlungen des Sozialgerichts München im Klageverfahren S 26 RJ 2827/98 fest, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in diesem Rechtsstreit der Kläger noch in der Lage war, zumindest leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten und deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der damals geltenden §§ 43, 44 SGB VI war. Ebensowenig erfüllt er die Voraussetzungen nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.

Das Sozialgericht München hatte im rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 21.03.2000 festgestellt, dass dem Kläger kein Rentenanspruch bis zu diesem Zeitpunkt zusteht, da er nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist und bezogen auf die damalige Antragstellung 1998 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung nicht erfüllte. Diese Rentenablehnung ist rechtskräftig geworden, denn die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Kläger nicht fristgerecht mit der Berufung angefochten.

Es ergeben sich auch aus den gesamten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass jetzt eine medizinisch abweichende Bewertung betreffend den Eintritt der Erwerbsminderung nach deutschen Rechtsvorschriften vorzunehmen wäre. Die medizinischen Unterlagen wurden im damaligen sozialgerichtlichen Verfahren durch Dr.K. ausgewertet, der keine maßgebliche zeitliche Leistungseinschränkung feststellen konnte. Der Kläger kann somit mit seinem Vortrag, bereits bei seinem ersten Antrag 1994 sei er erwerbsunfähig gewesen, nicht durchdringen, da sich dies durch die Auswertung der Unterlagen im früheren Gerichtsverfahren nicht hat beweisen lassen. Es sind vom Kläger aber auch keine neueren Unterlagen diesbezüglich vorgelegt worden und allein der Umstand, dass der slowenische Versicherungsträger bereits für einen früheren Zeitpunkt leistungseinschränkende Gesundheitsstörungen bejaht hat, kann die anderen Versicherungsträger nicht binden, denn jeder Versicherungsträger stellt nach den jeweils national geltenden Anspruchsvoraussetzungen das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, oder Invalidität und die Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig von den anderen Trägern auf der Basis der jeweils anerkannten Beitragszeiten fest.

Ausgehend davon, dass der Kläger keinesfalls vor Juli 1999 berufs- bzw. erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) gewesen ist, erfüllt er weder unter Berücksichtigung und Zusammenrechnung der deutsch-slowenischen Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit vom 24.09.1997 (BGBl 1998 II S.1987 ff.), noch nach den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und ab 01.01.2004 auch im Verhältnis zu Slowenien geltenden EU-Vorschriften (Verordnung Nr.1408/71 und 574/72) die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug.

Dies hat seine Ursache darin, dass der Kläger den letzten Beitrag im Januar 1994 in Österreich entrichtet hat und deshalb ausgehend von einem frühest möglichen Versicherungsfall nach dem Gerichtsbescheid vom 21.03.2000 der maßgebliche Fünfjahreszeitraum wie folgt zu berechnen ist. Bei Annahme eines Versicherungsfalls im März 2000 beginnt der Fünfjahreszeitraum im März 1995. In diesem Zeitraum sind neben den österreichischen Beitragszeiten auch die Schubzeiten wegen Krankheit und Bezug von Arbeitslosengeld von 18 Monaten berücksichtigungsfähig, so dass der maßgebliche Prüfungszeitraum sich von März 1992 bis März 2000 erstreckt. In dieser Zeit sind aber nur 24 Monate Pflichtbeiträge in Österreich einbezahlt. Die Beklagte zu 2) hat darauf bereits in ihrem Widerspruchsbescheid hingewiesen, wobei dort - ohne dass sich eine Änderung der errechneten Pflichtbeiträge ergibt - von einem Zeitraum ab April 1992 ausgegangen wird. An diesem Ergebnis der anrechnungsfähigen Beitragszeiten ändert sich auch nichts, selbst wenn die slowenischen Zeiten im Zusammenhang mit den österreichischen Zeiten ab 01.05.2004 aufgrund des Beitritts von Slowenien zur Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden können. Der Kläger hat nämlich zwischen 1985 und März 1991 letztmals Zeiten in Slowenien zurückgelegt, bevor er im März 1991 die Tätigkeit in Österreich aufgenommen hat. Somit sind keine weiteren berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten anrechenbar, denn die Zeit ab 1995 in Slowenien, wo Sozialhilfe bezogen wurde, kann nicht als Beitragszeit Berücksichtigung finden, da diese anders als Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit nicht in Art.9a der EWG-Verordnung Nr.1408/71 erfasst ist. Im Übrigen stellten für die Zeit bis zum Beitritt Sloweniens auch Bezugszeiten von Sozialhilfe nach Art.27 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens keine Leistungen dar, die als vergleichbare Aufschubtatbestände berücksichtigt werden könnten. Ebensowenig können die Zeiten von August 1995 bis Juli 1997 berücksichtigt werden, als der Kläger nur arbeitssuchend in Österreich vorgemerkt war, da nach dem maßgeblichen Versicherungsverlauf des österreichischen Trägers es sich hier ja gerade nicht um Ersatzzeiten oder Beitragszeiten handelt.

Zu einem anderen Ergebnis käme man auch nicht, wenn man zugunsten des Klägers, was nach den Gutachten im deutschen Rentenverfahren allerdings nicht möglich ist, zu einer Leistungsminderung ab Oktober 1998 käme, wie das der österreichische Versicherungsträger angenommen hat, denn in diesem Fall bliebe es dabei, dass in dem maßgeblichen Zeitraum von April 1992 bis September 1998 erneut nur 23 Beitragsmonate berücksichtigungsfähig wären. Zum gleichen Ergebnis kamen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2), als sie feststellten, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen vor August 1997 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt wären. Davon ist aber keiner der beteiligten Versicherungsträger ausgegangen, denn in Slowenien begann die Rentenleistung erst am 28.05.1998 und in Österreich am 01.01.1998.

Damit sind im Ergebnis sowohl die Ausführungen des Sozialgerichts München als auch des Sozialgerichts Landshut zu bestätigen. Das Sozialgericht München hat im Gerichtsbescheid auch ausführlich dargestellt, dass der Kläger auch die Übergangsvorschriften des § 241 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt, da weder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, noch die Belegung ab 01.01.1984 bis zum Eintritt der möglichen Erwerbsminderung durchgehend mit beitrags- oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Zum gleichen Ergebnis kam das Sozialgericht Landshut und hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Kläger noch zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die nicht belegten Zeiten berechtigt wäre, denn selbst wenn man zur Antragstellung im Februar 1998 zurückgeht, wäre die Belegung für das Jahr 1996 gem. §§ 197, 198 SGB VI nicht mehr möglich gewesen. Ein Beratungsfehler im vorangegangenen Verfahren, sofern er überhaupt vorgelegen hat, könnte somit nicht ursächlich für die fehlende Beitragsentrichtung sein.

Die Entscheidungen des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2003 und des Sozialgerichts München vom 07.07.2003 sind somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichteten Berufungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved