L 13 R 456/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 225/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 456/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die 1948 im damaligen Jugoslawien geborene, in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wohnende Klägerin beantragte am 29. Oktober 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer Vollwaisenrente aus der Versicherung ihres 1922 geborenen, am 8. Oktober 2003 verstorbenen Vaters. Sie gab an, beide Elternteile seien verstorben. Sie selbst sei schon vor dem 15. Lebensjahr völlig erwerbsunfähig gewesen und erhalte in ihrer Heimat nur eine minimale Hinterbliebenenrente in Höhe von 65,21 EUR, die für ihren Unterhalt nicht ausreiche (Bescheinigung vom 26. Dezember 1978, Bescheid vom 9. März 2004). Während der Arbeit in Deutschland habe ihr Vater für sie auch weit über ihr 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehungsweise einen Zuschlag erhalten und sie sei krankenversichert worden. Zum Nachweis legte die Klägerin u. a. eine Reihe von Bescheinigungen über ihre Invalidität vor.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit der Begründung ab, gemäß § 48 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nach Vollendung des 27. Lebensjahres kein Anspruch auf Waisenrente mehr (Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004).

Dagegen hat die Klägerin am 25. Februar 2005 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und nochmals vorgetragen, sie sei durch eine schwere Krankheit bereits seit ihrer Kindheit auf Dauer behindert. Ihr Vater habe deswegen in Deutschland eine Zulage erhalten und sie sei krankenversichert worden. Die dazu vorgelegten, der Klageschrift nochmals beigefügten Unterlagen seien im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Das SG hat die Klägerin zunächst daraufhin gewiesen, dass nach deutschem Recht ein Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe. Auch wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Klägerin wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, bestehe kein Anspruch auf Waisenrente (Schreiben vom 23. März 2005).

Die Klägerin hat ihre Klage dennoch aufrechterhalten und ausgeführt, sie verstehe nicht, warum sie nach dem Tod ihres Vaters kein Anrecht auf gesetzliche Versorgung mehr habe. Sie sei auch über das 27. Lebensjahr hinaus versorgt und krankenversichert worden.

Nach Anhörung der Beteiligten (§ 105 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2005). Gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI bestehe nach dem Tod eines Elternteils ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - z.B. wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten - bestehe der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weiter. Habe die Waise - wie die Klägerin - beim Tod der Eltern bereits das 27. Lebensjahr überschritten, bestehe auch unter Berücksichtigung des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Gemeinschaft Serbien und Montenegro weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S.1438, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 BGBl. II 1975 S.390) unter keinem Gesichtspunkt mehr ein Anspruch auf Waisenrente. Insoweit unterschieden sich die Regelungen der deutschen Rentenversicherung von den Voraussetzungen, unter denen in Serbien und Montenegro eine Hinterbliebenenrente gewährt werde.

Gegen den ihr am 16. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. Juli 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und erneut darauf hingewiesen, ihr Vater habe während seiner siebzehnjährigen Tätigkeit in Deutschland für sie einen Zuschlag in Höhe von 200,00 bis 300,00 DM erhalten. Von welcher Institution und nach welchem Gesetz wisse sie nicht, aber es habe sich um eine regelmäßige Fürsorge für sie gehandelt und sie sei daneben krankenversichert worden. Wenn die Beklagte keine gesetzliche Leistungspflicht habe, bitte sie um einen Hinweis, wer für sie zuständig sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2005 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat, da sie bereits vor dem Tod ihres Vaters das 27. Lebensjahr vollendet hatte, keinen Anspruch auf Waisenrente aus dessen Versicherung.

Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass für Kinder eines Versicherten - möglicherweise anders als nach dem Recht der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro - nach dem deutschen Rentenversicherungsrecht über das 27. Lebensjahr hinaus kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Waisenrente) besteht.

Nachdem die Klägerin nach Aktenlage in Deutschland keine eigenen Versicherungszeiten zurückgelegt hat und sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, sind auch keine anderweitigen Leistungen ersichtlich, auf die ein Anspruch bestehen könnte.

Da auch die Berufung erfolglos geblieben ist, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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