L 1 R 4068/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 120/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4068/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 geborene Kläger war nach einer Lehre als Tankwart (kaufmännischer Gehilfe) als Asphaltmischer, Monteur und Zoofilialengeschäftsführer (1972 bis 1973) versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1973 bis 01.05.1984 führte er als Selbstständiger mehrere Zoohandlungen. Die letzten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vom 01.07.1978 bis 08.11.1978 von der Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden. Zuvor sind Pflichtbeiträge vom 01.01.1973 bis zum 04.07.1973 vorgemerkt (Kontenklärung durch Bescheid vom 06.01.2005).

In der Zeit von 1991 bis 1999 lebte der Kläger auf den Philippinen.

Seinen am 12.05.1999 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ohne weitere Prüfung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege, mit Bescheid vom 04.11.1999 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er schon im Jahre 1984 erwerbsunfähig gewesen sei. Nach im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten des Augenarztes Dr. V. , des Internisten Dr. H. , des Orthopäden Dr. F. und des Nervenarztes Dr. K. war der Kläger im Stande, sowohl die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit eines Zookaufmanns als auch körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 wies die Beklagten den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und geltend gemacht, aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein, vollschichtig zu arbeiten. Das SG hat die Schwerbehindertenakte des Klägers beim Amt für Versorgung und Familienförderung, ärztliche Unterlagen beim Landratsamt - Gesundheitsamt - W. und einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Hausarztes, Dr. S. , beigezogen. Als Sachverständiger des SG hat dann der Internist und Arzt für Sozialmedizin Dr. D. ein Gutachten vom 12.10.2003 erstattet und zahlreiche Gesundheitsstörungen festgestellt, die den Kläger aber an einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht hinderten.

Durch Urteil vom 20. Januar 2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass aus medizinischer Sicht keine verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Daher sei ein Eingehen auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI n.F., welche nur bei einem Eintritt des Leistungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 erfüllt gewesen wären, nicht veranlasst.

Der Kläger könne noch körperliche leichte Arbeiten im Wechselrhythmus unter diversen qualitativen Einschränkungen vollschichtig ausüben. Wenn er auch aufgrund einer massiv erhöhten allergischen Reaktionsbereitschaft seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Zoofilialen-Geschäftsführer wegen des unvermeidlichen Kontakts mit potenten Allergenen wie z. B. Tierepithelien nicht mehr verrichten könne, sei er damit nicht berufsunfähig, da ihm die Tätigkeit eines angelernten Registra-turmitarbeiters zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass er der Gruppe der Angelernten im Sinne des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist und deshalb zumutbar auf Tätigkeiten dieser und der nächstniedrigeren Stufe, d.h. der Gruppe der ungelernten Tätigkeiten, verwiesen werden könne.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und erneut eine verminderte Erwerbsfähigkeit behauptet, die insbesondere auf einer 1971/72 erlittenen Vogelkrankheit beruhe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2004 sowie des Bescheides vom 04.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung beigezogen, aus der sich ein am 31.10.1989 gestellter Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erschließt, ohne dass sich eine von Tieren (Papageien) verursachte Erkrankung fand. Der Kläger litt vielmehr an einer aus geprägter Hypertonie, Adipositas, Herzrhythmusstörungen und koronarer Insuffizienz mit Angina pectoris. Der früheste Arztberichte (Dr. H.) reichte bis in das Jahr 1987 zurück. Nach einer Untersuchung vom 23.05.1990 durch Dr. Z. wurde ein GdB von 30 bzw. von 40 festgestellt. Ein anschließendes Klageverfahren (Az.: S 12 Vs 512/90) ist nach Einholung eines Terminsgutachtens des Internisten Dr. S. nach Aktenlage erfolglos geblieben. Die ebenfalls beigezogene Akte des Sozialhilfeträgers beginnt im März 1986 mit einem Antrag auf Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, nachdem der Kläger wirtschaftlich mit einem Zoo-Geschäft vor einem knappen Jahr gescheitert und auch kurz in Haft gewesen sei. Ein Tatbestand der Berufsunfähigkeit ist nicht angeführt worden. Der Kläger hat vielmehr Hilfen zur Wiederaufnahme des selbstständigen Gewerbes beantragt. Allerdings hat der Kläger schon damals behauptet, an einer Papageienkrankheit zu leiden und deswegen keiner Angestelltentätigkeit nachgehen zu können.

Nach der von der ARGE W. vorgelegten Akte ist der Kläger zwar erwerbsunfähig, erhält aber laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Bescheid vom 26.01.2005).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kontenklärungsbescheid vom 06.01.2005, der mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Statthaftigkeit des Widerspruchs) versehen ist, wurde weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Denn weder ersetzt er die negative Feststellung des Versicherungsfalls noch ändert er diese ab. Allein der Umstand, dass er für die Zukunft wesentliche Elemente des Rentenanspruchs des Klägers (Anwartschaftsrechte beziehungsweise das Fehlen von Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 08.11.1978) regelt, führt nicht dazu, dass deswegen der Rechtsstreit um den Leistungsanspruch auf Rente um einen Vormerkungsstreit zu erweiteren ist, zumal der Kläger insoweit keinen Antrag gestellt hat und ihm die gesonderte Anfechtung mittels Widerspruch unbenommen bleibt. Deswegen muss nicht entschieden werden, ob dies auch dann gilt, wenn die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das Verfahren dem Willen der Beteiligten entspricht (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts, BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13, BSGE 50, 88, 90, BSG SozR 1500 § 77 Nr. 1). Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 06.01.2005 keine Aufhebungsentscheidungen enthält sondern erstmals noch nicht geklärte Zeiten feststellt und somit eine völlig neue Regelung trifft.

Gegenstand des Verfahrens ist aber der Bescheid der Beklagten vom 04.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 12.05.2001 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 20.01.2004 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers richtet sich zunächst aufgrund des vor dem 01.01.2001 (§§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI) gestellten Antrags gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den Vorschriften des SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 (Urteil des BSG vom 05.09.2005 mit dem Az.: B 13 5 RJ 10/04 R, Art. 24 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG). Denn Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Lediglich die Fälligkeit der Leistung iS des § 41 SGB I wird durch die Spezialregelung des § 101 Abs. 1 SGB VI a.F. (befristete Rente nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) hinausgeschoben.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI RRG 92 (Rente wegen Berufsunfähigkeit) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Ungeachtet der vorhandenen allgemeinen Wartezeit und des umstrittenen Be-stehens einer Berufsunfähigkeit scheitert der Anspruch am Vorhandensein der besonderen Belegungsdichte vor einem möglichen Versicherungsfall. Eine solche Anwartschaft hat der Kläger seit deren Einführung durch das Haushaltsbegleitgesetz im Jahre 1984 nie aufgebaut, weil seine letzten Beiträge vom 01.07.1978 bis 08.11.1978 entrichtet worden sind. Vom Vorliegen dieser besonderen Anspruchsvoraussetzungen kann auch nicht nach § 43 Abs. 4 SGB VI (RRG 92) abgesehen werden. Dieser Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, lässt sich beim Kläger nicht beweisen. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte u. a. wegen einer Berufskrankheit (die anderen Tatbestände treffen thematisch nicht zu) vermindert erwerbsfähig geworden sind und wenn sie bei Eintritt der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beim Kläger festgestellte erhöhte allergische Reaktionsbereitschaft im Sinne einer Berufskrankheit auf seine Tätigkeit im Tierhandel zurückzuführen ist und wesentlich zu seiner gesamten Leistungsminderung beigetragen hat. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 SGB VII). Dabei werden in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnet, die nach den Erkennt-nissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. In der Berufskrankheitenverordnung (zuletzt vom 31.10.1997) sind auch von Tieren auf Menschen übertragbar Krankheiten (Nummer 3102) sowie durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (Nummer 4301) aufgeführt. Keiner der vom SG gehörten Sachverständigen erwägt bei den dem Kläger festgestellten Krankheiten eine von den oben angeführten Berufskrankheiten geforderte Verursachung durch Tiere oder Allergene. Schon deswegen haben sich weitere Sachermittlungen aus Sicht des Senats erübrigt. Schließlich würde es aber auch - eine Berufskrankheit unterstellt - an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Versicherungspflicht bei Eintritt der Berufskrankheit bzw. des Vorliegens eines Jahres an Pflichtbeiträgen einer versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor fehlen. Der Eintritt des Versicherungsfalles einer Berufskrankheit ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 9 Ab. 5 SGB VII). Ein Beweis dafür aber, dass der Kläger spätestens im Dezember 1979 (bis dahin lag letztmals ein Jahr an Pflichtbeiträgen in einem Zwei-Jahres-Zeitrahmen vor) wegen einer Berufskrankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder bereits eine messbare MdE vorgelegen hat, lässt sich nicht mehr führen. Der früheste Arztbericht (Dr. H.) findet sich in der Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung aus dem Jahr 1987. Die Akte des Sozialhilfeträgers beginnt zwar im März 1986 mit einem Antrag auf Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, nachdem der Kläger wirtschaftlich mit einem Zoofachgeschäft vor einem knappen Jahr gescheitert und auch kurz in Haft gewesen sei. Umstände, die den Schluss auf eine Berufsunfähigkeit zuließen, finden Sie darin aber nicht. Die damals aufgezeichneten medizinischen Fakten (auch Gutachten der Drs. Z. vom 23.05.1990 und S. vom 04.11.1991) lassen ebenso wenig wie die jetzt vom SG eingeholten Gutachten Schlussfolgerungen auf den Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 1979 zu, die dem Senat die volle Überzeugung einer rentenberechtigenden Leistungsminderung verschafften. Schließlich fehlt es nach den Feststellungen der Sachverständigen noch zum jetzigen Zeitpunkt am Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Selbst eine Berufsunfähigkeit unterstellt, ergeben sich gegenwärtig keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verursachung durch eine Berufs-krankheit.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI Rentenreformgesetzes - RRG 92 - bis 31.12.2000) scheitert aus denselben Gründen. Auch dazu fehlt es daran, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen bzw. ein die Wartezeit ersetzender Tatbestand einer Berufskrankheit gegeben ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach den Sondervorschriften des RRG 92 (Übergangsrecht gemäß §§ 228 ff. SGB VI). Nach § 240 SGB VI (bis 31.12.2000: Rente wegen Berufsunfähigkeit) sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn u. a. jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit 1.Beitragszeiten, 2.beitragsfreien Zeiten ...(Anwartschaftserhaltungszei ten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Für die letztgenannte Alternative ("die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist") besteht die oben angeführte Beweislosigkeit, deren Folgen der Kläger als Anspruchsteller zu tragen hat. Gegen eine Berufsunfähigkeit in diesem Zeitraum spricht im Übrigen auch die selbstständige Berufstätigkeit als Geschäftsführer diverser Zoogeschäfte.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Anwartschaftserhaltungszeiten bestehen nicht. So hat der Kläger seit 1984 keine freiwilligen Beiträge entrichtet, obwohl er dazu, auch während seines Aufenthalts auf den Philippinen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), berechtigt gewesen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dieses Verhalten des Klägers ist auch nicht durch ein fehlerhaftes Handeln der Beklagten verursacht. Es gibt keinen Hinweis auf das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Beklagten oder dieser zurechenbare Stellen im Sinne des Sozialrechts, weil der Kläger nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung hingewiesen worden wäre. Eine abstrakte zugehende Hinweispflicht seitens der Beklagten besteht nicht (vgl. §§ 13 ff. SGB I, 115 SGB VI). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger mit Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit auf eine Antragspflichtversicherung hätte hingewie-sen werden müssen. Zur Annahme von Anrechnungszeiten seit 1984 besteht keinerlei Veranlassung. Anrechnungszeiten als beitragslose Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) sind zwar u. a. (§ 58 SGB VI) Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben (§ 58 Nr. 1 SGB VI) oder wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Nr. 3 SGB VI). Eine durchgehende Arbeitslosigkeit scheitert aber schon an der damaligen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers sowie seinem Aufenthalt auf den Philippinen. Damit muss auch nicht erforscht werden, seit wann der Kläger öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe erhält. Erst recht lässt sich nicht beweisen, dass der Kläger seit 1984 arbeitsunfähig gewesen war, wozu wiederum auf die oben angeführte Beweislosigkeit verwiesen wird.

Die gleichen Erwägungen gelten wieder für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 241 SGB VI RRG 92). Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Der Kläger hat auch nicht ab dem 01.01.2001 nach dem neuen Recht der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-RefG) einen neuen Rentenanspruch erworben. Dieser Anspruch ist mit vom Klageanspruch umfasst und bedarf zu einer prozessual zulässigen Prüfung keiner gesonderten Verwaltungsentscheidung (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 05.10.2005 mit dem Az.: B 5 RJ 6/05 R, und vom 17.02.2005 unter dem Az.: B 13 RJ 31/04 R). Denn trotz der anderen Bezeichnung und der anderen Leistungsvoraussetzungen besteht zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach bisherigem Recht und derjenigen wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht in der Funktion kein Unterschied. Deshalb hat das SG den Anspruch des Klägers im Urteil vom 20.01.2004, wie schon die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001, zu Recht auch nach den neuen Vorschriften geprüft, und es bedeutet keine unzulässige Klageänderung, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens sein Begehren zusätzlich auf das neue Recht gestützt hat. Aber auch diese Rechtsvorschriften verlangen eine besondere Belegungsdichte im oben aufgezeigten Sinne als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung. Eine solche bestand aber zuletzt vor 1984. Weder hat sich damals ein Versicherungsfall ereignet, noch haben Anwartschaftserhaltungszeiten vorgelegen (vgl. § 241 SGB VI in der Fassung des EM-RefG).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da Klage und Berufung keinen Erfolg hatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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