L 13 R 4164/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 372/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4164/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1949 geborene Kläger war von Mai 1974 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen einer Tumorresektion am Mundboden im Oktober 1999 bei der US Army in G. als Sachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 11.08.2000 bezog er nach vorübergehender Rückkehr an den Arbeitsplatz durchgängig Kranken- und Arbeitslosengeld.

Seinen am 26.09.2000 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2001 mit der Begründung ab, der Kläger sei trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen Alkohol-Abhängigkeitssyndrom und bösartige Neubildung des Mundbodens noch in der Lage, in seinem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Zuvor hatte die Beklagte ärztliche Entlassungsberichte über stationäre Heilverfahren in der S.-Klinik in Bad S. (23.01. bis 27.02.2001) und der S.-Klinik F. (09.10. bis 12.10.2001) sowie einen Befundbericht von Dr. F. vom 07.05.2001 beigezogen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2002 zurück, nachdem der HNO-Arzt Dr. W. am 12.04.2002 und der Nervenarzt Dr. G. vom 29.04.2002 Gutachten erstattet hatten, wonach sich kein Anhalt für ein Rezidiv gezeigt habe und der Kläger von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und angeführt, Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 zu sein.

Das SG hat nach Beiziehung von Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte Dres. R. , H. (Nervenarzt), H. (HNO) und S. (Hausarzt) sowie einer Arbeitgeberauskunft Gutachten des HNO Arztes Prof. Dr. W. vom 21.11.2002 und des Nervenarztes Dr. W. vom 08.05.2003 eingeholt. Letzterer hat - wie im Ergebnis auch der HNO-Arzt - dargelegt, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (u.a. einer aufgetreten Panikattacke) zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich eingesetzt werden könne; ebenso könne er die Arbeit eines Sachbearbeiters weiterhin vollschichtig leisten. Dasselbe Ergebnis hat auch der Internist und Sozialmediziner Dr. G. in seinem Gutachten vom 25.07.2003 gefunden und festgestellt, dass die Folgen des chronischen Alkoholabususes erstaunlich gering seien.

Demgegenüber hat der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Sachverständige, der Nervenarzt und Psychiater J. H. , in seinem Gutachten vom 30.03.2004 unter Einbeziehung eines psychologischen Zusatzgutachten des Psychologen K. vom 06.02.2004 festgestellt, dass der Kläger nur noch weniger als eine halbschichtige Tätigkeiten (zwei bis unter vier Stunden täglich) zumutbar verrichten könne, wobei diese Tätigkeiten dann nur einfachst strukturierte Arbeiten beinhalten dürften.

Durch Urteil vom 21.06.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit weiterhin verrichten. Diese Überzeugung beruhe insbesondere auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. W ... Dem Gutachten des Sachverständigen J. H. könne das SG nicht folgen. Auch die vom Diplom-Psychologen K. gefundenen Testergebnisse zeigten kein anderes Leistungsbild. Dies habe insbesondere der weitere Sachverständige Dr. G. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Einer Beiziehung der kompletten Untersuchungsgrundlagen des psychologischen Gutachtens habe es deshalb nicht bedurft.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zunächst bemängelt, dass die im Gutachten vom 06.02.2004 durchgeführten Testungen keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Senat hat beim Arbeitgeber des Klägers Auskünfte eingeholt. Danach ist dieser in Vergütungsgruppe 07 des Tarifvertrags vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - entlohnt worden und hat Tätigkeit eines Sachbearbeiters wahrgenommen.

Schließlich hat der Senat ein Gutachten beim Arzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. H. vom 09.05.2005 eingeholt. Nach dessen Ansicht fänden sich in Übereinstimmung mit Dr. W. und Dr. G. keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Störung im Sinne einer phasenhaft verlaufenden endogenen Depression. Kognitive Defizite seien im Unterschied zur Vorbegutachtung durch den Nervenarzt und Psychiater J. H. vom März 2004 bzw. P. K. vom Februar 2004 in keinem relevanten Ausmaß nachweisbar. Hinweise für eine hirnorganische Verursachung oder Überlagerung ergäben sich nicht. Insgesamt sei in mehreren Bereichen gegenüber den Voruntersuchungen eine Besserung des Befundes festzustellen. Für den ganzen Leidenskomplex bestehe eine erhebliche Bewusstseinsnähe und es könne vom Kläger im Hinblick auf eine Symptombesserung, auch zum Erhalt und zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit, eine ernsthafte Mitarbeit bei vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen verlangt werden. Damit könne der Kläger leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bspw. als kaufmännischer Angestellter vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, bspw. Tätigkeiten unter erheblichem Zeitdruck, in der Nachtschicht oder mit regelmäßigen Überstunden und Wochenendarbeiten, Tätigkeiten in sturzgefährdenden Bereichen, bspw. auf Leitern, Gerüsten etc., sowie Tätigkeiten gewohnheitsmäßigen Umgangs mit Alkohol, bspw. in der Gastronomie oder in Brauereibetrieben. Der Kläger könne noch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bei der Amerikanischen Armee verrichten. Auch könne er sonst Tätigkeiten eines Sachbearbeiters verrichten.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.06.2004 sowie des Bescheides vom 13.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2002 zu verurteilen, ihm aufgrund seines am 26.09.2000 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zah-len.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 13.12.2001 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.07.2002 gefunden hat (§ 95 SGG) abgewiesen, weil dem Kläger kein An-spruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) - ist der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig oder teilweise oder völlig erwerbsgemindert.

Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92, wegen des am 26.09.2000 gestellten Antrags anwendbar - vgl. § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EM-RefG).

Zur Beurteilung des zunächst festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Gutachter und Sachverständigen Prof. Dr. W. (HNO), Dres. W. (nervenärztlich), G. (internistisch) und H. (nervenärztlich). Nach dem Gesamtergebnis der Beweiserhebung steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seine bisherigen Tätigkeiten als Sachbearbeiter noch weiterhin ausüben kann und sein Leistungsvermögen nicht unter die rentenrechtlich relevanten Zumutbarkeitsgrenzen eines Erwerbsverlustes von unter acht bzw. sechs Stunden (vgl. §§ 43 Abs. 2, 240 SGB VI i. d. F. des EM-RefG) gesunken ist. Auch die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, in sturzgefährdenden Bereichen und mit gewohnheitsmäßigem Umgang mit Alkohol - rechtfertigen nicht die Annahme, dass vom Kläger keine Tätigkeit mehr zumutbar verrichtet werden kann, die seiner bisherigen Tätigkeit gleichkommt.

Für die Annahme einer rechtlich relevanten Leistungsminderung liegen entgegen der Behauptung des Klägers, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, zu viel Zweifel vor, die durch die genannten Gutachten aufgeworfen worden sind. Praktisch alle Gutachter und Sachverständigen bescheinigen dem Kläger ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Hinzu kommt, dass dies durch Sachverständige aller relevanten Fachgebiete erfolgt ist. Ledig-lich der Nervenarzt und Psychiater J. H. hat in seinem Gutachten vom 30.03.2004 ein reduziertes Erwerbsvermögens festgestellt. Die Ansicht dieses Sachverständigen ist aber durch die Ergebnisse der Begutachtung von Dr. H. am 09.05.2005 widerlegt worden. Dieser setzte sich eingehend mit der Argumentation des Klägers, insbesondere auch zur Notwendigkeit der Würdigung einschlägiger Testergebnisse, z. B. des Diplom-Psychologen P. K. , auseinander. Danach waren kognitive Defizite in keinem relevanten Ausmaß nachweisbar. Die Feststellungen des Diplompsychologen P. K. , dass der Kläger nur noch zu einer einfacheren, nicht unter Zeitdruck stehenden Halbtagstätigkeit in der Lage sei, weil sich bei diesem eine so massiv- pathologische Angsthaltung gegenüber seiner Arbeitsstelle aufgebaut habe, konnte Dr. H. nicht nachvollziehen. Hinweise für eine hirnorganische Verursachung oder Überlagerung ergaben sich ebenfalls nicht. Die depressiven Symptome sind im Alltag nicht gravierend ausgeprägt. Dies zeigt sich bspw. in einem ausreichenden Aktivitätsniveau und fehlenden Rückzugstendenzen. Letztlich ist beim Kläger von einer neurotischen Fehlhaltung mit einer deutlichen Beziehung zu einem Alkoholabusus auszugehen, die aber überwindbar ist. Zu dieser Frage hat der Diplom-Psychologe P. K. keine Stellung genommen, wie es ja auch Aufgabe des Zusatzgutachtens war, das vom Kläger gezeigte psychische Leistungsvermögen darzustellen, wohingegen die Bewertung dieses Leistungsvermögens dem ärztlichen Sachverständigen vorbehalten ist. Dieser Aufgabe ist der Sachverständige J. H. nicht genügend nachgekommen, wenn er dazu lediglich ausführt, dass es seines Erachtens fraglich bleibe, ob eine langsame stundenweise Wiedereingliederung in die Arbeit möglich erscheine, wie in der psychologischen Begutachtung bereits erwähnt. Demgegenüber überzeugt die Beurteilung des zeitlich später begutachtenden Sachverständigen Dr. H. den Senat. Diese führt unter Aufzählung der Krankheitsbilder stringent und schlüssig aus, dass eine erhebliche Bewusstseinsnähe besteht und vom Kläger im Hinblick auf eine Symptombesserung, auch zum Erhalt und zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit, eine ernsthafte Mitarbeit bei vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen verlangt werden kann. Dabei stützt er sich auf einen auch schon von Dr. W. in seiner Stellungnahme vom Juni 2004 dokumentierten Eindruck, dass der Kläger sich in einer überwiegend willentlich getragenen Abwehrhaltung gegen die Rückkehr in das Berufsleben befindet. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht so weitgehend beeinträchtigt ist, dass eine bewusste Neuorientierung nicht mehr möglich ist. Diese Beurteilung stützt Dr. H. insbesondere auch auf eine ausführliche Anamneseerhebung sowie eine gründliche Analyse vorangegangener psychiatrischer Befunderhebung, z. B. durch den von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. G. und den Sachverständigen Dr. W ... Das Ausbleiben einer konsequenten Behandlung ist ein weiterer Hinweis auf das Fehlen eines massiven Leidensdruckes.

Wegen der Feststellungen der weiteren Gesundheitsstörungen und der dadurch bedingten Leistungseinschränkungen im einzelnen - insbesondere auch die Folgen der karzinogenen Erkrankung - wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des SG Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).

Bei der Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit erfolgt auch für Angestellte eine Einteilung in Berufsgruppen anhand der für den jeweiligen Beruf erforderlichen Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45 bis 53; BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr. 51 S. 156). Diese Gruppen sind nach ihrer Leistungsqualität, gemessen an Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Zur praktischen Ausführung der rechtlichen Vorgaben und zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Anwendung bei Berufen mit gleicher Qualität ist das sog. Mehrstufenschema entwickelt worden (vgl. SozR 2200 § 1246 Nr. 137).

Hauptberuf des Klägers ist derjenige einer Verwaltungsfachkraft, die sich durch praktische Berufserfahrung einen qualifizierten Berufsschutz erworben hat, der durch die in seiner Vergütungsgruppe aufgeführten Tätigkeiten (Vergütungsgruppe 7 TV AL II) beschrieben ist. Nach dem Gefüge dieses Regelungswerkes ist der Kläger - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten - der Stufe des Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre zuzuordnen. Die Einstufung in eine höhere Gruppe, die auch dann möglich ist, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat, ist nicht gerechtfertigt angesichts der Ausbildung des Klägers sowie der von ihm selbst beschriebenen Tätigkeit. Schließlich sieht der maßgebliche Tarifvertrag auch noch eine weitere - besser qualifizierte - Gruppe (aufsteigend nach 8) vor, die der Kläger nicht erreicht hat.

Alle Sachverständigen, bis auf den Nervenarzt J. H. , dessen Beurteilung der Senat aber nicht folgt, halten den Kläger noch für fähig, seinem bisherigen Hauptberuf weiter nachzugehen. Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob der Kläger im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf Tätigkeiten der gleichen und eine Stufe darunter verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1994, 13 RJ 17/93) darf. Dennoch wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger auch Tätigkeiten der gleichen Tarifgruppe weiter ausüben kann - oder wie es die Beklagte im Ablehnungsbescheid formuliert, in seinem bisherigen Berufsbereich. Nach dem für den Kläger zutreffenden Tarifvertrag sind Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 7 folgendermaßen beschrieben: "Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten auf technischem Gebiet oder bei einer Kontrolltätigkeit im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen, oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung verrichten". Als Beispiele zu Gehaltsgruppe 7 sind genannt: "Juristischer Sachbearbeiter, Übersetzer, Sachbearbeiter, aufsichtführend Tabellierer (Aufsicht), Mietfestsetzung und Schaden-Kartograph (Aufsicht, Ersatzansprüche), Technischer Einkaufsleiter, Sachbearbeiter Ingenieure (Betriebsorganisation) (z. B. Bau-, Kraftfahrzeug-, Buchhaltungsvorsteher, Elektro-, Betriebs-Ingenieur usw.), Buchprüfer, Bauleiter". Dabei handelt es sich - wie auch schon aus der Auskunft des Arbeitgebers beim SG nebst beigegebener Stellenbeschreibung hervorgeht - um an Büroberufe gestellte körperliche Anforderungen, zu deren Verrichtung der Kläger nach der weitgehend übereinstimmenden Beurteilung der Sachverständigen wie auch des Gutachters der Agentur für Arbeit (Dr. K. vom 18.12.2001) im Stande ist.

Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI RRG 92, wonach ein Absinken der Erwerbsfähigkeit auf unter vier Stunden verlangt wird. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus Arbeitsmarktgründen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75) bei einem Absinken der Erwerbsfähigkeit auf unter acht Stunden, die nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 zu befristen wäre, würde nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der mit dem Rentenantrag vom 26.09.2000 behaupteten Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Sie kommt damit schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. § 300 Abs. 1 und 2, Art. 24 EM-RefG). Denn sie würde erst am 01.04.2001 beginnen, zu einem Zeitpunkt, zu dem § 43 SGB VI i. d. F. des RRG 92 aufgehoben ist.

Mit dem aufgezeichneten vollschichtigen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf ist der Kläger auch schon von der Definition des Versicherungsfalles her nicht erwerbsunfähig. Dies ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl.I S.659) bei Versicherten nicht der Fall, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i. d. F. EM-RefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle (zumutbare Erwerbsminderung von acht auf sechs Stunden). Damit ist der Kläger schon gar nicht nach neuem Recht erwerbsgemindert. Denn er ist mit einem Erwerbsvermögens von über acht Stunden weder voll (unter sechs Stunden) noch teilweise (unter drei Stunden) erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Nr.1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI i. d. F. des EM-RefG).

Mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger erst recht seinem Beruf im Umfang von sechs Stunden nachgehen, womit die Voraussetzungen des § 240 SGB VI (teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit) nicht gegeben sind.

Das Risiko, ob ein Versicherte auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 56, 69; 44, 39).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nichts ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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