L 17 U 10/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5018/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 12.03.1998 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente hat.

Der 1955 geborene Kläger erlitt am 12.03.1998 einen Arbeitsunfall. Beim Abladen von Brennholz fiel dem als Nebenerwerbslandwirt tätigen Kläger ein ca. 1 Meter langer Holzstamm aus ca. 1 Meter Höhe von vorne auf die rechte Schulter. Er zog sich dabei eine schwere Schulterkontusion rechts zu (Durchgangsarztbericht Dr.J. vom 16.03.1998). Arbeitsunfähig krank war er vom 12.03. bis 05.04.1998.

Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Kreiskrankenhauses Bad N. , Nachschauberichte der Chirurgen Dr.M. vom 10.11.1998 und Dr.S. vom 04.01.1999 sowie einen Arztbericht des Klinikums M. vom 02.02.1999 zum Verfahren bei. Nach Stellungnahme ihres Beratungsarztes, des Chirurgen Dr.H. , erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1999 einen Arbeitsunfall an - ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Als Folgen des Arbeitsunfalles bezeichnete sie: Ausgeheilte Schulterprellung (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27.04.1999).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, aufgrund des Ereignisses vom 12.03.1998 über die 26. Woche hinaus Rentenleistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, dass er vor dem Unfall gesund gewesen sei. Seit dem Unfall sei seine Gesundheit äußerst beeinträchtigt. Die Schmerzen seien nicht vergangen. Auch die Hebefähigkeit des Armes sei vermindert. Hierzu hat er einen Arztbericht des Dr.R. vom 06.08.1999 und Befunde der Gemeinschaftspraxis F./T. vom 23.11.1998/30.09.1999/ 04.10.1999 vorgelegt, denen die Beklagte mit Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.H. vom 28.10.1999 widersprochen hat.

Nach Beiziehung eines Gutachtens des Orthopäden Dr.G. vom 15.07.2002 (aus der Arbeiterrentenversicherungsstreitsache S 8 RJ 221/00 des SG Würzburg) hat das SG von der Ärztin C. ein orthopädisches Gutachten vom 03.06.2003 eingeholt. Diese hat angenommen, es sei durch den Unfall zu einer Schultergelenkskontusion rechts gekommen, die lediglich eine kurzzeitige Funktionseinschränkung bewirkt habe. Bereits zwei Wochen nach dem Unfallgeschehen sei die Schultergelenksbeweglichkeit in allen Ebenen weitgehend frei gewesen. Die im weiteren Verlauf zunehmende Funktionseinschränkung aufgrund einer Impingementsymptomatik der rechten Schulter sei nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus sei nicht von einer MdE auszugehen.

Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Orthopädin C. gestützt.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter seien nicht kurzzeitig gewesen. Es liege weiterhin eine schmerzhafte, posttraumatische Bewegungseinschränkung vor. Tätigkeiten könne er nur unter Einnahme starker Schmerzmittel verrichten.

Der Senat hat die Akte des SG Würzburg (S 8 RJ 607/00), insbesondere die Gutachten des Neurologen Dr.K. vom 16.01.2003 und den HV-Entlassungsbericht der Klinik B. , Bad K. , vom 05.11.2002, die Akte der LVA Unterfranken, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes W. , die Krankenakte der Klinik Meiningen sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Senat von dem Orthopäden Dr.W. ein Gutachten vom 06.07.2004 eingeholt. Dieser ist aufgrund des Arbeitsunfalles vom 12.03.1998 von einer schweren Schulterprellung rechts ausgegangen, die bis zum 06.04.1998 folgenlos ausgeheilt sei. Unfallbedingte Gesundheitsstörungen lägen jetzt nicht mehr vor, auch nicht iS der Verschlimmerung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 18.11.2003 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24.02.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 zu verurteilen, aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.03.1998 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.11.2003 zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente (§§ 2 Abs 1 Nr 1, 8 Abs 1, 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII).

Verletztenrente ist nach § 56 Abs 1 SGB VII dann zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles ist u.a. dann anzunehmen, wenn zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).

Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. und C. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles nicht im rentenberechtigenden Grade gemindert ist. Objektivierbare Zeichen des Arbeitsunfalles waren am Unfalltag eine Prellmarke sowie die Schwellung über den vorderen Anteil des Deltamuskels mit eingeschränkter Schultergelenksbeweglichkeit. Sonographisch fand sich auch ein aufgelockertes vergröbertes Fasermuster am Deltamuskel. Eine knöcherne Verletzung des Schultergelenkes sowie eine Kapselverletzung konnte röntgenologisch und sonographisch ausgeschlossen werden. Der anschließende Heilungsverlauf der Schultergelenksprellung war komplikationslos. Bereits 2 Wochen nach dem Unfallereignis war bei der Nachuntersuchung das rechte Schultergelenk in allen Ebenen weitgehend frei. Die Blutergussbildung an der Innenseite des rechten körperfernen Oberarmes war abklingend. Auch der Muskelanspanntest des Obergrätenmuskels war negativ. Arbeitsfähigkeit trat daher bereits wieder am 06.04.1998 ein.

Die im November 1998, 7 Monate nach der letzten unfallbedingten ärztlichen Vorstellung, diagnostizierte schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk (Impingement) lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückführen. Klinisch fand sich eine Schulterteilsteife bei aktiver Abspreizung bis 90 Grad sowie deutlich eingeschränkter Innendrehfähigkeit. Eine Schultersteife ist in der Regel schicksalhaft bedingt. Zwar kann auch eine schwere Schulterprellung eine Schulterteilsteife verursachen. Voraussetzung hierfür ist aber eine längerfristige Ruhigstellung bzw unfallbedingte Bewegungseinschränkung. Dies war beim Kläger aber nicht der Fall, da bereits zwei Wochen nach der schweren Schulterprellung das rechte Schultergelenk wieder frei beweglich und der Kläger arbeitsfähig war. Bei der Kernspintomographie vom 20.11.1998 fanden sich zudem keine Verletzungsfolgen am knöchernen Schulterskelett. Auch dies spricht eindeutig gegen eine unfallbedingte Verursachung der Schultersteife. Die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen im Zeitraum April bis November 1998 können daher nicht dem Unfall zugerechnet werden. Der Unfall bedingt über die 26. Woche hinaus keine MdE, da die nachfolgenden Beschwerden nicht auf die Schulterkontusion zurückzuführen sind. Es lag kein anatomisches Substrat vor, welches die Beschwerden als Verletzungsfolge hätte erklären können. Daran ändert auch die von der Klägerseite beanstandete Untersuchung durch Dr.J. nichts.

Nach alldem hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Das Urteil des SG Würzburg ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten an Stelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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