L 2 U 330/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 326/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 330/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1975 geborene Klägerin erlitt am 14.04.2000 als Stewardess bei einem Landeanflug ein Barotrauma.

In der Unfallanzeige vom 04.08.2000 bestätigte der Arbeitgeber, auf dem Flug von D. nach B. habe die Klägerin kurz vor der Landung Probleme mit dem Druckausgleich und anschließend starke Schmerzen im linken Ohr gehabt. Am 30.05.2000 attestierte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. E. , seit Anfang Mai bestehe als Folge eines Barotraumas ein anhaltender Tinnitus links. In den Berichten vom 09.09.2000, 09.05.2001 und 16.07. 2001 bestätigte Dr. E. einen anhaltenden Tinnitus links, der in Zusammenhang mit einer Tubenventilationsstörung stehe. In der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vom 28.06.00 erklärte die Barmer Ersatzkasse, der Tinnitus sei durch Probleme mit dem Druckausgleich beim Sinkflug entstanden.

Im Gutachten vom 20.09.2002 kam die Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Prof.Dr.S. zusammenfassend zu dem Ergebnis, die Klägerin habe beim Landeanflug offensichtlich ein Barotrauma erlitten, das aber erfahrungsgemäß praktisch immer folgenlos ausheile. Der Tinnitus gehöre nicht zum Leitsymptom eines Barotraumas. Auch sei er erst Tage nach dem akuten Ereignis aufgetreten, und Monate danach sei es auch zu einem Tinnitus am Gegenohr gekommen. Zudem fänden sich Hinweise für eine zentrale Gleichgewichtstörung.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.10.2002 Entschädigungsleistungen ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Dem Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, es sei kein medizinisches Gutachten eingeholt worden, und sie sei wegen der Folgen des Barotraumas zu entschädigen, half sie mit Bescheid vom 07.04.2003 teilweise ab: ein Arbeitsunfall habe zwar vorgelegen, er habe aber keinen bleibenden Körperschaden verursacht. Im übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 zurückgewiesen.

Mit der Klage vom 16.05.2003 hat die Klägerin eingewandt, die Einschätzung von Prof.Dr.S. stehe im Gegensatz zu der des Dr.E. , der wenig Zweifel habe, dass der Tinnitus mit Wahrscheinlichkeit auf das Barotrauma zurückzuführen sei. Es sei im übrigen typisch für einen Tinnitus, dass Folgen auch im anderen Ohr zu spüren seien. Mit Schreiben vom 17.07.2003 hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, sie habe gegen Prof.Dr.S. Bedenken hinsichtlich Voreingenommenheit und fachlicher Kompetenz geltend gemacht. Trotzdem habe die Beklagte Prof.Dr.S. mit der Gutachtenerstellung beauftragt; insofern sei der Sachverhalt von Amts wegen nicht aufgeklärt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2004 abgewiesen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof.Dr.S. habe der Unfall keine Folgen hinterlassen, so dass ein Anspruch auf Verletztenrente nicht bestehe. Auch Verletztengeld könne nicht beansprucht werden, da die Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte ihr mehrere Gutachter zur Auswahl benannt; dieses Schreiben habe die Beklagte an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet. Somit sei die Vorschrift des § 200 Abs.2 SGB VII gewahrt. Das Vorbringen der Klägerin, es seien Einwendungen gegen die Benennung von Prof. Dr.S. erhoben worden, sei nicht belegt. Ein entsprechendes Schreiben finde sich nicht in der Akte der Beklagten. Auch sei die Rüge erstmals im Klageverfahren erhoben worden.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen im Klageverfahren und führte außerdem aus, das Sozialgericht hätte sich gedrängt sehen müssen, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Im übrigen hätte ein Spezialist für Tinnitus mit der Gutachtenerstellung beauftragt werden müssen.

Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.E. lehnte die Gutachtenserstellung ab und empfahl, ein Gutachten von Prof.Dr.A. einzuholen. Die Klägerin erklärte, das Beweisthema sei noch nicht von Amts wegen ausgeschöpft; ein Antrag gemäß § 109 SGG verbiete sich daher derzeit.

Den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen von Gerichts wegen nicht beabsichtigt seien.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München von 23.04.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2002, unter Abänderung des Bescheides vom 04.07.2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05. 2003 zu verurteilen, bei der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalles vom 14.04.2000 die Gesundheitsstörung "Trommelfell- und Barotrauma" und "Tinnitus beidseits" als Folge des Arbeitsunfalles vom 14.04.2000 festzustellen und ihr aus Anlass des Arbeitsunfalles eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. und die weiteren gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird. (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe gegen die Gutachtensbeauftragung von Prof.Dr.S. Bedenken geltend gemacht, schon insofern nicht überzeugen kann, als die Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 11.11.2002 erklärte, sie gehe davon aus, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kein medizinisches Gutachten eingeholt worden sei. Auch hat sie nach Übersendung des Gutachtens mit Schreiben der Beklagten vom 14.11.2002 im Schreiben vom 24.11.2002 keinerlei Bedenken gegen Prof.Dr.S. geäußert, sondern lediglich erklärt, der unfallrechtlichen und sozialmedizinischen Einschätzung könne nicht beigetreten werden.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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