L 2 U 356/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 931/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 356/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall am 22.06.1999.

Bei diesem Unfall zog sich die Klägerin bei einem Sturz von einer Verladerampe einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK 1) und eines Handknochens rechts zu. Sie war wegen der Folgen des Unfalls bis 29.02.2000 arbeitsunfähig und erhielt deswegen Verletztengeld und an dessen Stelle teilweise Übergangsgeld. Am 17.02.2000 beantragte sie Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. ab dem Unfalltag.

Der von der Beklagten als Sachverständiger gehörte Chirurg Dr.G. kam in seinem Gutachten vom 10.05.2000 zu Unfallfolgen nur noch bezüglich der LWK-Fraktur, die nach seiner Meinung eine MdE um 20 v.H. bis 31.12.2000 bedingte und danach weniger.

Mit Bescheid vom 08.06.2000 gewährte die Beklagte Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2000. Über diesen Zeitraum hinaus werde Rente nur auf Antrag gewährt, nicht auf Widerspruch gegen diesen Bescheid. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom 18.10.2000 ein, der die Einschätzung des Dr.G. bezüglich der Höhe der MdE bestätigte, nicht jedoch deren zeitliche Begrenzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die MdE sei nicht höher als 20 v.H. einzuschätzen und für die Zeit über den 31.12.2000 hinaus sei der Widerspruch unzulässig.

Mit einem weiteren Bescheid vom 04.01.2001 gewährte die Beklagte Rente als vorläufige Entschädigung ab 01.01.2001 bis auf Weiteres nach einer MdE um 20 v.H. Im Widerspruchsverfahren ging ein Befundbericht der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr.B. vom 16.02.2001 bei der Beklagten ein, in dem unter den Diagnosen eine posttraumatische Depression genannt wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 als unbegründet zurück.

Nach einer entsprechenden Anhörung der Klägerin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2002 die vorläufige Rente mit Ablauf des März 2002 und verweigerte für die Folgezeit die Zahlung von Rente.

Gegen die Bescheide vom 08.06.2000 und 04.01.2001 hat die Klägerin jeweils Klage erhoben, das Sozialgericht hat die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.K. vom 17.07.2001 eingeholt, der wegen der Unfallfolgen an der Lendenwirbelsäule eine MdE um 20 v.H bis Juni 2000 und dann um 10 v.H. angenommen hat. An der Hand seien keine Unfallfolgen mehr mit einer MdE zu bewerten, die unfallbedingten Gesundheitsstörungen seien während der Arbeitsunfähigkeit ausgeheilt.

Ferner hat das Sozialgericht Gutachten und Stellungnahmen des Neurologen Dr.S. eingeholt, zu denen für die Beklagte die Neurologen und Psychiater Dr.D. und Dr.K. Stellung genommen haben. Dr.S. sieht als Unfallfolgen ein depressives Syndrom sowie einen Kopfschmerz, der durch Schmerzmittel hervorgerufen worden sei, die wegen der Unfallfolgen konsumiert worden seien. Die hierdurch bedingte MdE betrage vom 01.07. bis 31.12.2000 10 v.H. und ab da 20 v.H ... In der Folge hat der Sachverständige seine Einschätzung korrigiert: Vom 01.01. bis 31.03.2000 betrage die MdE 10 v.H., bis 31.12.2000 20 v.H., bis 21.06.2001 10 v.H. und dann 0. Anpassungsstörungen als Folge einer psychischen Traumatisierung dauerten längstens zwei Jahre. Er nimmt ein leichtes depressives Syndrom an, für das mangels anderer Ursachen nur der Unfall als Auslöser erkennbar sei. Das Syndrom habe sich gleitend entwickelt, es liege eine über das übliche Maß hinaus gesteigerte Folgereaktion nach einem Unfall vor. Von posttraumatischen Kopfschmerzen sei nicht auszugehen, sie seien auch nicht durch die Halswirbelsäulenschäden bedingt. Verantwortlich hierfür sei die regelmäßige Einnahme von Analgetica, für die wiederum die unfallbedingten Verspannungen der Wirbelsäule ursächlich gewesen seien.

Dr.D. hat eingewendet, dass eine akute Belastungsreaktion oder eine posttraumatische Belastungsstörung nicht hätten festgestellt werden können. Eine psychische Reaktion auf das Unfalltrauma sei nur dann anzunehmen, wenn sie innerhalb von etwa sechs Monaten nach dem Unfall auftrete. Im vorliegenden Fall bestehe eine Latenzzeit von einem bis eineinhalb Jahren. Die Entwicklung medikamenteninduzierter Kopfschmerzen bedürfe mehrerer Monate regelmäßiger Einnahmen. Die Klägerin klage aber seit dem Unfall über Kopfschmerzen und habe erst etwa ab 2001 Schmerzmittel eingenommen, von denen das Auftreten medikamenteninduzierter Kopfschmerzen erwartet werden könne.

Gegen die von Dr.D. vorgenommene Würdigung ihres Befundberichts hat sich Dr.B. in einer Stellungnahme gewandt.

Dr.K. hat sich den Bericht des Dr.D. im Wesentlichen angeschlossen und ausgeführt, dass weder von der Symptomatik noch vom Zeitablauf her eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden könne.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2000 und die Gewährung von Verletztenrente ab dem 20.05.1999 nach einer MdE um 30 v.H. beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage dahingehend ausgelegt, dass auch die Bescheide vom 04.01.2001 und 20.03.2002 mit angefochten seien und die Klage mit Urteil vom 18.09.2003 abgewiesen. Es hat sich in der Begründung auf Dr.K. sowie Dr.D. und Dr.K. gestützt und aufgrund der Ausführungen der letztgenannten Sachverständigen die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Dr.S. für nicht mehr überzeugend erachtet.

Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 10.10.2003 zugegangen. Der Klägerbevollmächtigte hat die Berufungsschrift in den Briefkasten des Sozialgerichts München eingeworfen, nach seinen Angaben am 10.11.2003. Die Berufungsschrift trägt den Stempelaufdruck "Nachtbriefkasten" und das Eingangsdatum vom 11.11.2003. Auf Nachfrage des Senats hat das Sozialgericht mitgeteilt, dass der Nachtbriefkasten zeitweise defekt gewesen sei. Es sei nicht mehr feststellbar, ob dies auf den 10. und 11.11.2003 zutreffe. Die Erstrichterin hat mitgeteilt, dass sie am 11.11.2003 die Weiterleitung der Berufungsschrift an das Landessozialgericht verfügt habe.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.09.2003 und die Bescheide der Beklagten vom 08.06.2000, 04.01.2001 und 20.03.2002 und die Widerspruchsbescheide vom 27.11.2000 und 01.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. ab 01.03.2000 zu gewähren.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Gutachten des Dr.S. und die Ausführungen der Dr.B ... Bezüglich der Gutachten des Dr.S. wird lediglich ausgeführt, dass es sich bei den Äußerungen der Dres.D. und K. um parteigutachterliche Aktivitäten handele, die wegen der Nähe der Verfasser zur Beklagten nicht gerichtlich hätten verwertet werden dürfen. Zudem handele es sich um Äußerungen von Ärzten, die die Klägerin nicht selbst untersucht und nicht behandelt hätten. Hingegen behandele die klägerische Parteigutachterin Dr.B. die Klägerin. Ihr Gutachten sei als Zeugnis einer lang andauernden tatsächlichen Patientenbetreuung und -behandlung von höchstem Stellenwert. Frau Dr.B. komme zum Ergebnis einer unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung. Im Raum stehe insoweit eine Gesamt-MdE von 20 v.H.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist nach den Bekundungen des Klägerbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist beim Sozialgericht München schriftlich eingelegt worden (§ 151 Abs.1 und 2 SGG). Nach der Auskunft des Sozialgerichts, aufgrund deren nicht von einem zuverlässigen Funktionieren des Nachtbriefkastens in dem betreffenden Zeitraum und infolgedessen auch nicht von einer hinreichenden Beweiskraft des Eingangsstempels ausgegangen werden kann, verbleibt die Angabe des Klägerbevollmächtigten als einziges Beweismittel für die Annahme des Zeitpunktes, zu dem die Berufungsschrift beim Sozialgericht eingegangen ist. Die Berufungsfrist ist damit als gewahrt anzusehen.

Im Klageverfahren sind die Bescheide der Beklagten vom 04.01.2001 und 20.03.2002 Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden. Die Entscheidung des Sozialgerichts hat sich deshalb zu Recht auch auf diese Bescheide bezogen.

Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen nicht durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, dass auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Dr.S. dem Begehren der Klägerin allenfalls für wenige Monate stattgegeben werden könnte.

Das Sozialgericht war nicht gehindert, die gutachterlichen Stellungnahmen der Dres.D. und K. im Verfahren zu verwenden. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz der Gestalt, dass eine von der Beklagten eingeholte fachkundige Stellungnahme bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden dürfte, eben weil sie von der Beklagten eingeholt worden ist. Desgleichen sind solche gutachterlichen Stellungnahmen nicht deshalb unverwertbar, weil die betreffenden Sachverständigen auch sonst von der Beklagten bemüht werden (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage § 118 Rdnr.121 zur Frage der Ablehnung solcher Personen als Sachverständige). Es ist auch nicht ersichtlich, warum solche Ärzte, auch wenn sie die Versicherte selbst nicht behandelt oder gesehen haben, ein von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeholtes Gutachten nicht allein nach Aktenlage auf seine Folgerichtigkeit sollten überprüfen können. Insoweit steht im vorliegenden Fall keine Behauptung im Raum, die sich nur auf eine In-Augenschein-Nahme der Versicherten stützen könnte.

Die Klägerin beruft sich in ihrer Berufungsbegründung auch zu Unrecht auf die behandelnde Ärztin Dr.B ... Es handelt sich insoweit nicht um eine Gutachterin, denn die Ärztin hat kein Gutachten erstellt, sondern einen Befundbericht und eine Stellungnahme zu dessen kritischer Würdigung. Der Befundbericht ist auch kein Zeugnis einer lang andauernden tatsächlichen Patientenbetreuung, denn er ist am 16.02.2001 geschrieben und führt aus, dass sich die Klägerin vier Tage zuvor in der Sprechstunde vorgestellt habe. Dem Befundbericht kann auch nicht als Ergebnis eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung entnommen werden. Abgesehen davon, dass dem Befundbericht zum Ursachenzusammenhang zwischen Depression und Unfall keine Ausführungen zu entnehmen sind, lautet die betreffende Diagnose "posttraumatische Depression". Nach allgemeinem Sprachgebrauch und wie dem Gericht aus dem Umgang mit Sachverständigengutachten bekannt ist, sagt diese Diagnose lediglich, dass die Depression nach dem Unfall (post) aufgetreten ist und noch nicht, dass dies wegen des Unfalls (propter) geschehen sei. Selbst wenn diese Bezeichnung den letzteren Fall umfassen würde, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass damit die Kausalitätsanforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt wurden. Dass, wie die Klägerin ausführt, insoweit eine Gesamt-MdE von 20 v.H. im Raum stehe, ist dem Befundbericht und der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Allerdings ist richtig, dass eine MdE um 20 v.H. im Verwaltungsverfahren im Raum stand, denn die Beklagte legte ihrer Rentengewährung damals eine solche MdE zugrunde. Eine andere Einschätzung des Befundberichtes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Dr.B. vom 30.04.2002 zu den Ausführungen des Dr.D. über ihren Befundbericht.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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