L 5 KR 113/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 397/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 113/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch bei zwei verschiedenen Arbeitsverträgen liegt sozialrechtlich nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Verträge mit einem Srbeitgeber abgeschlossen sind.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Be- triebsprüfung.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt sowie Dipl.-Betriebswirt. Seine Kanzleiräume befanden sich im maßgeblichen Zeitraum im Haus S. Str., B. , im Erdgeschoss. Dort war seit 1994 bis 30.08.1998 die Beigeladene zu 4) für ihn als Reinigungskraft sowie als Aushilfe (für Botengänge u.ä.) im Rahmen einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung gegen DM 400,00/Monat tätig. Als Kanzleimitarbeiterin beschäftigte er in dieser Zeit Frau I. P. (die spätere Ehefrau des Klägers).

Im gleichen Hause hatte der Kläger im Dachgeschoss seine Pri- vatwohnung. In die Wohnräume des ersten Obergeschosses nahm er Anfang 1995 seine betreuungsbedürftigen Eltern auf. Für deren Haushaltsführung und Betreuung beschäftigte er ab 01.03.1995 die Beigeladene zu 4). Sie erhielt ein vereinbartes Entgelt von brutto DM 2.700,00/Monat, das der Kläger ordnungsgemäß versteuerte und verbeitragte.

Mit Schreiben vom 05.10.1999 kündigte die Beklagte eine Be- triebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 an, welche unter anderem wegen Auslandsaufenthalten des Klägers am 27.12.1999 durchgeführt wurde.

Mit Bescheid vom 28.12.1999 forderte die Beklagte für den Prüfzeitraum Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 9.714,17 nach mit der Begründung, die Beigeladene zu 4) sei sowohl versicherungspflichtig als auch geringfügig für den Kläger tätig gewesen. Diese Tätigkeiten dürften nicht voneinander getrennt werden, so dass ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Tätigkeit gegen DM 400,00/Monat könne deshalb nicht als geringfügig anerkannt werden. Das entsprechende Entgelt müsse für die Zeit 01.03.1995 bis 31.08.1998 verbeitragt werden, so dass sich eine Nachforderung von DM 9.714,17 (= Euro 4.966,78) ergebe. Der Bescheid führte weiter aus, die Prüffeststellungen seien im Rahmen einer Schlussbesprechung vorgetragen worden, welche als Anhörung gelte.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und rügte zum einen, dass eine Anhörung ebensowenig wie eine Schlussbesprechung durchgeführt worden sei. Zum anderen handele es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 4) um zwei verschiedene Arbeitsverträge, die als getrennte Arbeitsverhältnisse behandelt werden müssten. Von der Tätigkeit als Aushilfe/Putzhilfe in der Anwaltskanzlei sei die Beschäftigung im privaten Bereich als Haushaltskraft für die Eltern des Klägers streng zu unterscheiden. Dieses sei als Haupttätigkeit ein privates, versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gewesen. In der Kanzleibuchhaltung hingegen sei die Beigeladene zu 4) nur als Aushilfskraft geführt worden. Zudem habe die zuständige AOK als Einzugsstelle bei vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Beanstandungen geäußert. Darüber hinaus habe er unter dem 25.02.1999 der AOK die beiden Beschäftigungen mitgeteilt. Dort habe er am 25.02.1999 gegen 8.43 Uhr telefonisch die Auskunft erhalten, ein übersandter Fragebogen müsse nicht zurückgesandt werden, die Beschäftigungsverhältnisse seien versicherungsrechtlich zutreffend beurteilt worden. Das entsprechende habe er handschriftlich in einem Telefonvermerk vom 25.02.1999 festgehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2000 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 4) sei zum einen geringfügig und zum anderen vom 01.03.1995 bis 30.09.1998 als Haushaltshilfe und Betreuung versicherungspflichtig gemeldet gewesen. Arbeitgeber sei stets der Kläger als natürliche Person gewesen. Beide Tätigkeiten seien somit als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln, so dass die Beigeladene zu 4) auch im Rahmen der Tätigkeit auf 400,00 DM-Basis versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien nachzufordern. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Anfrage der AOK vom 13.01.1999 sich auf ein anderweitiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4) bezogen habe, welches vom 10.08. bis 30.09.1998 bei einem Lebensmittelgeschäft in B. bestanden habe. Die telefonische Auskunft habe sich nicht auf die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse als Aushilfskraft und gleichzeitig als Haushalts- und Betreuungshilfe beim Kläger bezogen. Die vorangegangenen Betriebsprüfungen der Einzugsstelle könnten keinen Bestandsschutz begründen. Die erforderliche Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000 aufzuheben. Er hat vorge- tragen, dass die Arbeitsverträge mit der Beigeladenen zu 4) in der Anwaltskanzlei und im privaten Bereich streng zu unter- scheiden seien, so dass kein einheitliches, sondern zwei Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Zudem habe das arbeitgebertypische Weisungsrecht nicht bei ihm gelegen, sondern bei seinen Eltern, die der Beigeladenen zu 4) die erforderlichen Pflege- und Haushalts-Arbeiten zugewiesen hätten.

Im Verhandlungstermin vom 11.12.2003 hat die Beigeladene zu 4) angegeben, sie sei in einem Pflegeheim angestellt gewesen und habe auf Angebot des Klägers den Haushalt seiner Eltern über- nommen; dabei habe sie ca. 35 Stunden/Woche gearbeitet. Zudem habe sie in der Privatwohnung des Klägers jeden Vormittag vorbeigeschaut und die Betten gerichtet sowie einmal pro Woche sauber gemacht. Sie habe für die Eltern des Klägers Einkäufe besorgt, gekocht, Wäsche gewaschen und sich um den gesamten Haushalt gekümmert. Hierfür habe sie ihre Anweisungen von den Eltern des Klägers entgegengenommen. Freitagnachmittags habe sie für etwa zwei bis drei Stunden in der Kanzlei des Klägers geputzt.

Mit Urteil vom 11.12.2003 hat das SG die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Prüfbescheid der Beklagten begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die erforderliche Anhörung sei nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt sei. Die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 4) dürften nicht getrennt betrachtet werden, sondern seien als einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei einem einzigen Arbeitgeber zu werten. Arbeitgeber für die Haushalts- und Betreuungstätigkeit sei der Kläger gewesen, was aus dessen Tätigkeitsumschreibung im Schriftsatz vom 19.02.1995 hervorgehe. Die möglicherweise andere arbeitsrechtliche Beurteilung wirke sich auf das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz aus vorangegangenen Betriebsprüfungen berufen, weil die Frage des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses erst ab 01.03.1995 habe auftreten können, sie also nicht Gegenstand früherer Betriebsprüfungen gewesen sein könne.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, nicht er, sondern seine Eltern seien Arbeitgeber der Beigeladenen zu 4) im Rahmen eines eigenständig zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Sein Vater sei Schreiner und schwer kriegsverletzt gewesen, seine Mutter Köchin und Haushaltshilfe. Sie seien während ihres ganzen Lebens niemals Arbeitgeber gewesen, so dass er als juristisch Qualifizierter für diese Einstellung und Zeugniserteilung übernommen habe. Diese Hilfeleistung dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Tatsache, dass er zufällig als freiberuflicher Anwalt im gleichen Haus praktiziert habe, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er seine Eltern zur Entlastung der Pflegeversicherung in seinem Hause aufgenommen habe. Ein Mißbrauchstatbestand könne nicht angenommen werden, so dass ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe.

Im Erörterungstermin vom 16.11.2004 wurden die Beteiligten zur Absicht des Senats gehört, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2003 zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Be- zug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht be- gründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000, mit welchem die Be- klagte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 4) aufgrund deren Beschäftigung vom 01.03.1995 bis 30.09.1998 in Höhe von DM 9.714,17 (= Euro 4.966,78) nachgefordert hat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu Recht hat das Sozialgericht Nürnberg die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Zu Recht hat die Beklagte Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4) im Zeitraum 01.03.1995 bis 30.09.1998 auch aus der Beschäftigung gegen ein Entgelt von DM 400,00/Monat angenommen und Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit verneint.

Die nach § 28 p Abs.1 Satz 5 SGB IV für die Betriebsprüfung zuständige Beklagte hat die Rechtsgrundlagen der Beitragspflicht gem. § 5 Abs.1 Nr.5 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 1, Satz 2 Nr.1 SGB XI, § 1 Nr.1 SGB VI, § 25 Abs.1 SGB III sowie § 168 Abs.1 Satz 1 AFG (für die Zeit bis 31.12.1997) zutreffend angewandt und Versicherungsfreiheit bzw. Beitragsfreiheit wegen entgeltgeringfügiger Beschäftigung gem. § 8 SGB IV verneint. Nach dieser Vorschrift (in der anzuwendenden Fassung vom 13.06.1994, die vom 18.06.1994 bis 31.03.1999 gültig war) liegt eine geringfügige Beschäftigung nur vor, falls die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden/Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (zuletzt DM 630,00) nicht übersteigt. Dabei sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beigeladene zu 4) seit 1994 für den Kläger entgeltgeringfügig beschäftigt war. Aus dem Schreiben des Klägers vom 19.02.1995, den Aussagen der Beigeladenen zu 4) vor dem Sozialgericht, den dementsprechenden Meldungen an die Einzugsstelle sowie dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass er sie ab 01.03.1995 als Haushaltshilfe seiner gebrechlichen Eltern für Reinigen der Wohnung, Essenszubereitungen, Einkaufsfahrten, Arztbesuche, Fahrten ins Umland etc. sowie zusätzlich als Reinigungskraft für die Dachgeschosswohnung beschäftigt hat. Die Arbeitszeit belief sich auf 35 - 37 Stunden/Woche, 30 Urlaubstage standen zu, die Vergütung belief sich auf DM 2.700,00. Zudem erklärte der Kläger, die Beigeladene zu 4) von Rückforderungsansprüchen eines Weihnachtsgeldes bei ihrem bisherigen Hauptarbeitgeber freizustellen. Dabei wurde die Tätigkeit als Reinigungskraft für die Rechtsanwalts-Kanzlei des Klägers unverändert beibehalten. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger persönlich die wesentlichen Bedingungen für das Arbeitsverhältnis als Hilfe seiner Eltern festgelegt hat und insbesondere Schuldner des Arbeitsentgeltes war. Weisungsbefugter Arbeitgeber waren damit nicht die Eltern des Klägers, die allenfalls die genaueren Detailmodalitäten der zu erbringenden Arbeitsleistung nach ihren Bedürfnissen geäußert hatten, sondern der Kläger selbst.

Die Arbeitgebereigenschaft des Klägers belegen zudem die Kündigungen vom 18. August 1998. Diese wurden auf dem Briefkopf des Klägers ausgesprochen und beide von seiner Kanzleikraft (und späteren Ehegattin) I. P. im Auftrag unterzeichnet. Diesen Kündigungsschreiben ist auch zu entnehmen, dass der Kläger sich persönlich als Beschäftigungsgeber der Beigeladenen zu 4) begriffen und sich in der Arbeitgeberposition gesehen hat. Dem entspricht zusätzlich das Arbeitszeugnis vom 30.09.1998, in welchem der Kläger angegeben hat, die Beigeladene zu 4) sei " ... in doppelter Funktion bei mir beschäftigt ..." gewesen, indem sie einmal den Haushalt des Klägers und seiner Eltern be- treut hatte sowie für seine Kanzlei tätig war. Der Senat entnimmt dem zweifelsfrei, dass die Beigeladene zu 4) einem einzigem Arbeitgeber im Rahmen dessen alleinigen Direktionsrechts unterworfen war - dem Kläger. Eine Aufteilung in zwei deutlich voneinander zu trennende Beschäftigungsverhältnisse ist bei identischem Arbeitgeber und bei Beschäftigung in nur einem Gebäude nicht möglich. Vielmehr ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 16. Februar 1983 - SozR 168 Nr.7 mit Nachweis zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sowie mit Hinweisen auf die übereinstimmende Literaturmeinung; BSG Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R; Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 20.04.2004 - L 5 KR 80/03). Andernfalls wären Manipulatio- nen zu Lasten der Sozialversicherung möglich. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob eine solche Manipulation oder ein Mißbrauch tatsächlich vorgelegen haben sollte. Die eventuelle anderweitige arbeitsrechtliche Be- urteilung ist für die sozialrechtliche Beurteilung nicht maß- geblich.

Eine Trennung der Arbeitgeberperson in den Kläger als Rechtsanwalt einerseits und als Privatperson andererseits ist nicht möglich. Der Kläger ist eine natürliche Person, die nicht gespalten werden kann. Zudem hat der Kläger eine solche Trennung auch nicht gelebt, wie sich insbesondere aus dem Kündigungsschreiben ergibt.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zum einen haben die vorangegangenen Prüfungen durch die Einzugsstellen den vorliegenden Sachverhalt, der erst ab 01.03.1995 eingetreten war, nicht beurteilt. Zum anderen ergibt sich aus dem Anschreiben der AOK vom 13.01.1999 und dem Telefonvermerk vom 25.02.1999 sowie dem gesamten Akteninhalt gerade nicht, dass die AOK eine vollständige Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Beigeladene zu 4) vorgenommen oder einen entsprechenden Anschein erweckt hat. Vielmehr hat die AOK lediglich Entscheidungsgrundlagen für eine Überprüfung angefordert, die übersandten Unterlagen für ausreichend erachtet und auf die Rücksendung eines zunächst angeforderten Formblatts verzichtet, wobei Sachgegenstand die zweite geringfügige Beschäftigung vom 10.08. bis 30.09.1998 bei einem Lebensmittelgeschäft in B. war - die den Kläger zur Kündigung der Beschäftigung veranlasst hatte. Die Durchführung einer Überprüfung oder das Ergebnis einer Überprüfung gerade im Hinblick auf ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 4) kann insoweit nicht angenommen werden, so dass der Kläger hieraus keinen Vertrauenschutz herleiten kann (vgl. BSG Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R, RdNr.44).

Damit waren beide Tätigkeiten der Beigeladenen zu 4) als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln, die Entgelte zusammenzurechnen und Sozialversicherungsbeiträge aus DM 3.100,00 brutto monatlich für den Prüfzeitraum abzuführen. Die entsprechenden Nachforderungen hat die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach zutreffend errechnet.

Die Beitragsforderung für die Jahre 1995 bis 1998 war bei ihrer Feststellung im Dezember 1999 nicht verjährt (vgl. § 25 Abs.1 SGB IV). Sie war auch nicht anderweitig verwirkt. Vielmehr war es zu der Betriebsprüfung und zum Bescheiderlass in den letzten Tagen des Jahres 1999 unter anderem auch deshalb gekommen, weil der Kläger häufig ortsabwesend war und somit die unter dem 05.10.1999 avisierte Betriebsprüfung nur unter Zeitverzögerungen, die gerade auch der Kläger veranlasst hatte, stattfinden konnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte unzutreffend im Ausgangsbescheid angegeben hat, eine Anhörungs- und Schlussbesprechung sei erfolgt. Denn die entsprechende An- hörung ist im Widerspruchsverfahren nachträglich vorgenommen worden, so dass es zu einer Heilung dieses Verfahrensfehlers gekommen ist (§ 41 Abs.1 Nr.3 SGB X).

Der Berufung war damit in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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