L 7 B 163/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 5/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 163/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1946 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis 18.08.2004 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 19.08.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 76,30 EUR. Er beantragte am 03.09.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und legte u.a. einen von der P. Unternehmungsberatung GmbH abgeschlossenen Mietvertrag über das von ihm und seiner Familie bewohnte Haus zu einer monatlichen Kaltmiete von 2.040,00 EUR vor. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.12.2004 mit der Begründung ab, er sei nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.

Am 14.01.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bis 31.12.2004 geleistete Alhi in Höhe von wöchentlich 76,30 EUR fortzuzahlen und ab dem 01.01.2005 Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Hierzu sei die Bg. auf Grund der mit ihr vereinbarten 58er-Regelung (§ 428 SGB III) verpflichtet, da sie als Gegenleistung für den Verzicht auf weitere Arbeitsvermittlung des Bf. die Weiterzahlung von Alg oder Alhi zugesagt habe.

Die Bg. hat in ihrer Erwiderung vorgetragen, die drei volljährigen Kinder des Bf. und seiner Ehefrau zählten nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft. Bei Annahme einer Haushaltsgemeinschaft von fünf Personen errechne sich ein Gesamtbedarf von 1.515,20 EUR, dem ein anzurechnendes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 1.836,72 EUR gegenüberstehe. Bei Zugrundelegung einer Haushaltsgemeinschaft von vier Personen - Auszug des Sohnes M. zum 01.01.2005 - errechne sich ein Gesamtbedarf von 1.738,50 EUR, der immer noch unter dem anzurechnenden Einkommen liege.

Mit Beschluss vom 11.03.2005 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Laut Schreiben der BKK für Heilberufe vom 14.02.2005 sei er mit Wirkung vom 01.01.2005 familienversichert, weshalb Eilbedürftigkeit bezüglich des Krankenversicherungsschutzes nicht vorliege. Im Übrigen ergebe sich ein Anordnungsanspruch nicht aus § 428 SGB III i.V.m. den vom Bf. unterschriebenen Erklärungen, da eine bestimmte Leistungshöhe unabhängig von etwaigen Änderungen der persönlichen Verhältnisse oder maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zugesichert worden sei. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung könnten der Bf. und seine Ehefrau derzeit den Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft weitgehend decken, weshalb ihnen keine wesentlichen Nachteile entstünden, wenn sie den Ausgang des Widerspruchs- und gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens abwarten müssten. Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau betrage jeweils 311,00 EUR. Auch gegen die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen bestünden keine Bedenken, da der Bf. und seine Ehefrau den Wohnraum mit zwei volljährigen Kindern teilten und diese mit ihren Eltern keine Bedarfsgemeinschaft mehr bildeten, weshalb in die Bedarfsberechnung lediglich die Hälfte der gesamten Unterkunftskosten aufzunehmen seien. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Bg. bei den Nebenkosten lediglich von den im Mietvertrag vereinbarten 130,00 EUR monatlich ausgehe und bei den Heizkosten entsprechend den fälligen Abschlagszahlungen einen Betrag von 168,00 EUR monatlich zugrunde lege. Erkenne man dem Bf. einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 Abs.1 SGB II in Höhe von 259,05 EUR zu, so ergebe sich ein Gesamtbedarf von 2.050,05 EUR, der durch das Einkommen von 1.836,72 EUR in Höhe von 213,33 EUR nicht gedeckt sei. Diesbezüglich sei Eilbedürftigkeit nicht gegeben, da bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit gemäß § 30 SGB II in Höhe von 194,28 EUR belassen worden sei. Die verbleibende Differenz von 19,05 EUR rechtfertige nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit seiner Beschwerde beruft sich der Bf. weiterhin auf Vertrauensschutz auf Grund der § 428 SGB III-Regelung und wendet sich gegen die vom SG vorgenommene Bewertung des Freibetrages nach § 30 SGB II. Er legt einen Mietvertrag über eine ab 01.05.2005 angemietete neue Wohnung, wofür die Miete monatlich 900,00 EUR beträgt, vor, und macht geltend, noch für zwei Monate zusätzlich zu der Miete für die neue Wohnung die Miete für die alte Wohnung zahlen zu müssen. Zum 01.05.2005 sei seine Tochter ausgezogen, so dass die Haushaltsgemeinschaft nur noch aus drei Personen bestehe.

Die Beklagte macht in ihrer Erwiderung geltend, dem Bf. seien keine Kosten für Unterkunft entstanden, weil der vorgelegte Mietvertrag ein Mietverhältnis mit einer P. Unternehmensberatung GmbH als Mieter belege.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des SG vom 11.03.2005 und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Übrigen ist durch die Anmietung einer neuen Wohnung zum 01.05.2005 eine neue Berechnung des Gesamtbedarfes erforderlich, die, jedenfalls für die Zeit ab 01.07.2005, zu einem niedrigeren Gesamtbedarf führen dürfte, da selbst bei einer Haushaltsgemeinschaft von nur drei Personen die auf den Bf. und seine Ehefrau entfallenden Kosten für die Grundmiete nur noch 600,00 EUR - gegenüber bisher 1.020,00 EUR bei vier Personen - betragen. Bezüglich des zurückliegenden Zeitraumes fehlt es, unabhängig von den vom SG dargelegten Gründen, an einem Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch ist für diesen Zeitraum zusätzlich auf Grund der Tatsache zweifelhaft, dass Mieterin der ab 01.01.2005 bewohnten Wohnung die P. Unternehmensberatung GmbH war. Auch wenn die Ehefrau des Bf. Alleingesellschafterin dieser GmbH sein sollte, so dürfte ein Teil der Miete dieser GmbH zuzurechnen sein, da in dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Bl.12 der Verwaltungsakte) angegeben ist, dass sich im Souterrain ein Büro befindet, weshalb wohl ein Teil der Miete als Betriebsausgabe der GmbH abgesetzt worden sein dürfte.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 11.03.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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