L 7 B 229/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 38/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 229/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1963 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 06.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.01. 2005 in Höhe von monatlich 382,30 EUR. Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, die von der Bg. angesetzte Pauschale von 30,00 EUR berücksichtige nicht seine als notwendig anzuerkennen- den Versicherungen. Er legte Nachweise über eine Kfz-Versicherung in Höhe von halbjährlich 122,45 EUR, eine private Haftpflichtversicherung von jährlich 54,75 EUR und eine Rechtsschutzversicherung von jährlich 281,53 EUR vor. Mit Abhilfe- bescheid vom 14.03.2005 erhöhte die Bg. die Pauschale auf 50,00 EUR und bewilligte dem Bf. monatliche Leistungen von 402,30 EUR.

Zuvor hat der Bf. mit seinem am 24.02.2005 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schreiben einstweiligen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, seine Aufwendungen beliefen sich auf ca. 59,00 EUR pro Monat. Er hat bezüglich der Pauschalierung bzw. Angemessenheit seiner Aufwendungen auf eine in dem Verfahren S 5 AL 642/03 ER ergangene Entscheidung hingewiesen. Neu beantragt würden die Übernahme der Kosten für den Internet-Anschluss in Höhe von 14,64 EUR pro Monat. Weiterhin sei ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen, deren Notwendigkeit sich aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr.B. vom 30.10.2000 ergebe.

Mit Beschluss vom 27.04.2005 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Anordnungsvoraussetzungen seien nicht glaubhaft gemacht. Der Bf. habe lediglich Ausgaben für eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Privat-Haftpflichtversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung nachgewiesen. Weitere Versicherungen (Leben und Kfz-Kasko) seien nicht glaubhaft gemacht und zudem in der Regel nicht absetzbar. Auch der Beitrag für die Rechtsschutzversicherung könne nicht abgezogen werden, weil diese keinen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für grundlegende Daseinsvorsorge gewährleiste. Der T-DSL-Anschluss in Höhe von 14,64 EUR monatlich sei durch die Pauschale abgedeckt; zudem halte das Gericht eine Berücksichtigung für fernliegend, weil eine mit der Erzielung des Rentnereinkommens verbundene Internet-Nutzung mit analoger Datenübertragungstechnik weit preisgünstiger zu realisieren wäre. Zudem fehle es bezüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem gewährten und beantragten Abzug von nur 9,00 EUR am Anordnungsgrund. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, da die ärztliche Bescheinigung des Dr.B. vom 30.10.2000 keine Diagnose sowie keine besondere Form der Ernährung nenne.

Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, es sei nicht notwendig, dass zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 67a SGB X ein Sachbearbeiter als medizinischer Laie Kenntnis von seinen Erkrankungen erhalte, weshalb die Bg. zu verpflichten sei, einen medizinischen Sachverständigen zur Wahrung des Datenschutzinteresses des Bf. einzuschalten. Die Rechtsschutzversicherung benötige er, um seine aus einem Arbeitsunfall, der seine Arbeitslosigkeit/Bedürftigkeit begründe, resultierenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Die Bg. weist in der Erwiderung darauf hin, dass das vorgelegte Attest nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seiner Ausstellung ausreichend sei. Es bezeuge, dass der Bf. an schweren toxischen Schäden leide, welche durch eine entsprechende Exposition bei der Arbeit verursacht worden sei; da er nicht mehr berufstätig sei, bestehe nicht mehr die Möglichkeit, dass er entsprechenden Einwirkungen ausgesetzt sei. Bezüglich seiner Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes könne sichergestellt werden, dass Dritte keine Kenntnis von den personenbezogenen Daten erhielten. Die Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen wäre nur dann erforderlich, wenn ein Mehrbedarf glaubhaft gemacht sei und dieser durch den zuständigen Sachbearbeiter angezweifelt würde. Die Kosten für den Internet-Zugang stellten keine mit der Erzielung des Renteneinkommens in Form der Berufsunfähigkeitsrente in Zusammenhang stehende Ausgaben dar. Ausgaben für die Rechtsschutzversicherung seien nach Grund und Höhe nicht angemessen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 1 SGG setzt neben der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) auch die Glaubhaftmachung des Bestehens des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Letzteres hat das SG bezüglich der geltend gemachten Ansprüche zu Recht verneint. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf bezüglich der Kosten für die Ernährung ist durch die ärztliche Bescheinigung des Dr.B. vom 30.10.2000 in der Tat nicht ausreichend nachgewiesen. Zu Recht weist zudem die Bg. darauf hin, dass wegen des zeitlichen Abstandes diesem Attest keine Gültigkeit für den gegenwärtigen Zustand beigemessen werden kann. Auch der Hinweis des Bf. auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten kann ihn nicht von der Pflicht zur Glaubhaftmachung seines geltend gemachten Anspruches entbinden. Die Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten und wäre mit den Grundsätzen des Eilverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Zudem ist der Verweis des Bf. auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten unglaubwürdig, da er selbst diese Daten in Form des vorgelegten ärztlichen Attestes preisgibt und nicht erkennbar ist, inwiefern eine seinen aktuellen Gesundheitszustand betreffende Bescheinigung sein Bedürfnis nach Datenschutz stärker tangieren würde.

Die von der Bg. angesetzte Pauschale von 50,00 EUR monatlich deckt die nachgewiesenen Ausgaben für Versicherungen; der jährliche Betrag von 600,00 EUR würde sogar die Rechtsschutzversicherung und einen - wenn auch geringen - Teil der Aufwendungen für den Internet-Zugang einschließen. Bezüglich letzterer ist angesichts der Höhe des streitigen Betrages im Verhältnis zu den bewilligten Leistungen bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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