L 10 B 239/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 41/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 239/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 01.07.2005 gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.

Dem Antragsteller (Ast) bewilligte die Ag mit Bescheid vom 23.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 (Bescheid vom 23.11.2004). Mit Schreiben vom 03.02.2005 teilte sie dem Ast mit, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist, d.h. ab 01.07.2005 lediglich die angemessenen Unterkunftskosten erstattet würden, es sei denn, ein Umzug, ein Vermieten oder eine Senkung der Aufwendungen auf andere Weise sei nicht möglich oder nicht zuzumuten.

Am 08.03.2005 hat der Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das Arbeitslosengeld II weder zum 01.07. noch zum 01.09.2005 gekürzt werden dürfe. Gegen diese "formlose Ankündigung" könne er laut Auskunft der Ag kein Rechtsmittel einlegen. Gleichzeitig hat er gegen das Schreiben vom 03.02.2005 Feststellungsklage zum SG erhoben. Der Ast hat umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass ihm ein Umzug in eine günstigere Wohnung weder möglich noch zumutbar sei.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 06.05.2005 abgelehnt. Es fehle an einer Anordnungsbefugnis. Der Ast habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten von mehr als den durch die Ag in Aussicht gestellten 328,00 EUR zuzüglich Nebenkosten und angemessenen Heizungskosten. Eine Senkung der Aufwendungen, ein Wohnungswechsel oder ein Vermieten sei nicht unmöglich bzw. dem Ast zuzumuten.

Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Auch über die gesetzlich vorgesehene Grenze von sechs Monaten hinaus könnten höhere Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, wenn ein Umzug in angemessenen Wohnraum nicht möglich sei. Dies sei bei ihm der Fall, ein Umzug sei ihm absolut unzumutbar. Auch könne er die Kosten eines Umzuges nicht tragen. Die Ag weigere sich zudem, eine Kostenübernahmeerklärung für evtl. Umzugskosten zu erteilen. Ab 01.07.2005 übe seine Ehefrau eine selbstständige Tätigkeit aus und benötige dazu einen Teil der Wohnung, so dass aus diesem Grunde es für ihn unzumutbar sei, in eine kleinere Wohnung umzuziehen.

Der Ast beantragt sinngemäß festzustellen, dass der Ag nicht gestattet ist, die tatsächliche Miete ab 01.07.2005 zu kürzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den vorliegenden Bescheid vom 23.11.2004 sowie das Schreiben vom 03.02.2005 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar. Hiernach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Für eine solche Regelungsanordnung fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Über die Leistungen gemäß § 22 SGB II ab 01.07.2005 hat die Ag mit dem Schreiben vom 03.02.2005 nicht entschieden. Vielmehr hat sie den Ast mit diesem Schreiben lediglich auf die gesetzliche Regelung hingewiesen. Ob dem Ast ein Wohnungswechsel, ein Vermieten oder eine Senkung der Aufwendungen auf andere Weise möglich oder zuzumuten ist, hat die Ag nicht festgestellt. Es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt. Auch hinsichtlich evtl. Umzugskosten enthält dieses Schreiben lediglich Hinweise auf die gesetzliche Regelung. Bei der hiergegen erhobenen Klage zum SG handelt es sich somit um eine vorbeugende Feststellungsklage hinsichtlich eines zukünftig erst entstehenden Rechtsverhältnisses, nämlich des Anspruches auf Leistungen ab 01.07.2005. Eine solche vorbeugende Feststellungsklage ist gegebenenfalls lediglich bei einem überschaubaren, d.h. sich voraussichtlich realisierenden Sachverhalt und Vorliegen eines berechtigten Interesses gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellungsklage zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8.Aufl, § 55 RdNr 8 a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mangels Bestehen eines Rechtsverhältnisses bezüglich der Zeit ab 01.07.2005 - das Schreiben vom 03.02.2005 enthält diesbezüglich keine Regelung - und auch wegen fraglicher Zulässigkeit eines Hauptsacheverfahrens ist der Erlass einer Regelungsanordnung hier nicht angezeigt.

Sollte die Ag zwischenzeitlich über den Zeitraum ab 01.07.2005 entschieden haben, so handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, im Rahmen dessen der Ast entsprechende Rechtsmittel ergreifen kann. Für das streitgegenständliche Verfahren fehlt es jedoch am Vorliegen eines bereits streitigen Rechtsverhältnisses.

Die Gewährung des vom Ast beantragten einstweiligen Rechtsschutzes kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg ist nach alledem zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193 SGG nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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