L 11 B 265/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 48/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 265/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil das Begehren des Antragstellers, für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 30.06.2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erhalten, nicht mehr eilbedürftig ist.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 26.04.2005 (Az: L 11 B 57/05 AS ER) ausgeführt hat, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit der Sache in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Wie bereits in dem vorausgegangenen Verfahren macht der Antragsteller erneut Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume geltend. Wie bereits im vorgenannten Beschluss erläutert, können solche Leistungen für zurückliegende Zeiträume regelmäßig nicht mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstritten werden.

Dem Senat war es insbesondere verwehrt, über die beim Bayer. Landessozialgericht am 06.06.2005 eingegangene Beschwerde des Ast innerhalb des geltend gemachten Bewilligungszeitraumes (also vor dem 30.06.2005) zu entscheiden, weil er verfahrensrechtlichen Fristen zu beachten hatte.

Dem Ast bleibt es vorbehalten, die hier begehrten Leistungen im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiter zu verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved