L 7 B 287/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 105/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 287/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Mai 2005 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Leistungen in Höhe von 53,01 EUR monatlich für die Zeit vom 25. April bis 31. Juli 2005 als Darlehen zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hat beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht, über keinerlei eigene Einnahmen zu verfügen und zudem mit R. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.

Mit Beschluss vom 10.05.2005 hat das SG die Bf. verpflichtet, der Bg. für die Zeit vom 25.04. bis 31.07.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 53,01 EUR zu gewähren. Es bestehe eine akute Notlage der Bg., weshalb ihr der aufgrund der Schwangerschaft bestehende Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs.2 SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, auch der Anspruch nach § 21 Abs.2 SGB II setze Bedürftigkeit voraus, die angesichts des Vermögens des Partners der Bg., mit dem diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, nicht gegeben sei. Zudem verweist sie auf ihr mit Schreiben vom 04.05.2005 unterbreitetes Angebot einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs.1 SGB II.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist dahingehend begründet, als die Bf. entsprechend dem mit ihrem Schreiben vom 04.05.2005 unterbreiteten Angebot zu verpflichten war, vorläufig die Leistungen nach § 21 Abs.2 SGG in Form eines Darlehens zu erbringen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Bg. durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entstehen, weshalb eine weitergehende einstweilige Anordnung nicht angezeigt ist. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Bg. Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs.2 SGB II hat, würde sich die Darlehensgewährung in eine der Bg. ohne Rückzahlungsverpflichtung zustehende Leistung umwandeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Verpflichtung der Bf., der Bg. die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist nicht angezeigt, da die Bf. die für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichende Darlehensgewährung ohnehin angeboten hat.

Aus diesem Grunde ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist, nachdem die Bg. die Darlehensgewährung als vorläufige Regelung auch ohne die gerichtliche Entscheidung hätte erreichen können.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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