L 17 B 318/03 U ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 147/03 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 318/03 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.07.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4103 der Anlage zur BKV im Wege der einstweiligen Anordnung.

Mit Bescheid vom 11.09.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr 4103 der Anlage zur BKV (Asbeststaublungen- erkrankung oder durch Asbest verursachte Erkrankung der Pleura) ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2001). Grundlage hierfür war das Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr.D. vom 22.08.2001. Dieser konnte den Vollbeweis einer Diagnosesicherung bezüglich asbest- und/oder quarzstaub-bedingter Erkrankungen an Lunge und Rippenfell nicht erbringen. Insofern empfahl er derzeit die Anerkennung einer BK Nr 4103 nicht.

Gegen diese Bescheide hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Hinweis, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen bezüglich einer BK Nr 4103 vorlägen.

Am 17.07.2003 hat der Ast eine einstweilige Anordnung wegen Anerkennung der BK geltend gemacht. Er hat ausgeführt, dass ihm ein längeres Zuwarten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.

Mit Beschluss vom 21.07.2003 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Voraussetzungen zum Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben seien. Der Ast habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Rechtsverhältnis (Regelungsanspruch) zustehe, für das wesentliche Nachteile (Regelungsgrund) drohen. Zudem würde sein Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast am 28.07.2003 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, in dem derzeit anhängigen Klageverfahren bestehe die Gefahr, dass durch die drohende Veränderung (Gesundheitszustand) die Verwirklichung seines Rechts wesentlich erschwert oder gar vereitelt werde. Ein weiteres Hinzuwarten sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.

Der Ast beantragt, die Antragsgegnerin (Ag) unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.07.2003 zur Anerkennung einer BK Nr 4103 der Anlage zur BKV im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.

Die Ag beantragt, die Beschwerde des Ast gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 21.07.2003 zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs 2 SGG ausgegangen. Denn in der Hauptsache begehrt der Ast eine Verurteilung der Ag zur Anerkennung einer BK Nr 4103 nach der Anlage zur BKV. Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einem Anordnungsgrund.

Der Senat verweist hierzu auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung entsprechend § 153 Abs 2 SGG (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 142 RdNr 5 d).

Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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