L 7 B 341/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 56/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 341/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob den Beschwerdeführern (Bf) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen die Beschwerdegegnerin (ARGE) ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht.

Die Bf haben mit einem Schriftsatz vom 19.04.2005, der am 19.04.2005 beim Sozialgericht Landshut (SG) einging, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ein identi-scher Schriftsatz war bereits am 15.04.2005 beim Sozialgericht München eingegangen, das die Sache an das örtlich zuständige SG verwiesen hat. Mit Beschluss vom 17.06.2005 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Im Übrigen wird bezüglich des Tatbestandes wird auf die Darstellung des Tatbestandes im Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren 7 B 342/05 AS ER verwiesen.

Die Bf haben gegen den am 28.06.2005 zugestellten Beschluss mit einem am 08.07.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.07.2005).

Die Beschwerdeführer stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Juni 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin stellt sinngemäß den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem Beschluss des SG an.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Antrag wegen anderweitiger Rechtshän-gigkeit unzulässig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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