L 8 B 366/04 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 805/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 366/04 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezog nach Beschäftigungen als Sekretärin/Assistentin vom 01.05. bis 11.09.1998 und 09.08. bis 10.12.1999 ab 04.12.1999 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 31.07.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach Beschäftigungen vom 01. bis 31.05.2001 in einer Buchhandlung und vom 01.06 bis 13.07.2001 bei der Firma I. bezog sie ab 14.07.2001 wiederum Alhi.

Mit Bescheid vom 05.04.2004 stellte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bf. einen bis 05.07.2004 gültigen Bildungsgutschein mit der Ziel-Berufskennziffer 7810 (kaufmännische Qualifizierung) aus. Mit Schreiben vom 30.07.2004 übersandte sie der Klägerin einen neuen Bildungsgutschein gleichen Inhalts, gültig bis 30.10.2004.

Mit Schreiben vom 22.05.2004, beim Sozialgericht München (SG) eingegangen am 27.05.2004, hat die Bf. beantragt, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen gültigen Bildungsgutschein bzw. die Genehmigung zum Einlösen für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in der Journalistenakkademie Dr.H. & Partner zu erteilen. Mit Beschluss vom 08.07. 2004 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dass eine Weiterbildung der Bf. als Langzeitarbeitslose notwendig sei, habe die Bg. dadurch anerkannt, dass sie ihr einen Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel "kaufmännische Qualifizierung" (Sachbearbeitung) ausgestellt habe. Der kaufmännische Bereich biete für die zuletzt vom 01.06 bis 13.07.2001 als Sekretärin tätig gewesene Bf. eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten. Der hierfür ausgestellte Bildungsgutschein könne nicht für die von der Bf. angestrebte Weiterbildung zur Presse- und Öffentlichkeitsreferentin eingelöst werden. Der Fachlehrgang "Pressearbeit Online" richte sich an Mitarbeiter mit Erfahrung in den Bereichen Public Relations, Pressearbeit, Marketing, Journalisten, Redakteure, Wissenschaftler mit Hochschulabschluss oder Fachhochschulabsolventen. Eine Tätigkeit der Bf. als Werbekauffrau oder im Kulturmanagement sei auf dem Arbeitsmarkt wegen der bereits länger zurückliegenden Ausbildungen ohne die entsprechende Berufserfahrung und aufgrund der insbesondere in diesen Arbeitsmarktsegmenten schwierigen Lage in der Regel ausgeschlossen.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht habe, sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abzulehnen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Bf., die weiterhin die Förderung einer Teilnahme an der Journalistenakademie, hilfsweise eines SAP-Lehrgangs begehrt.

Mit Beschluss vom 14.03.2005 hat der Senat die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden im Landkreis S. beigeladen. In dem Erörterungstermin am 21.04.2005 haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren, soweit es gegen die Bg. gerichtet ist, für erledigt erklärt.

Mit Bescheid vom 20.05.2005 hat die Beigeladene den Antrag auf Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt. Arbeitslosigkeit allein begründe nicht die Notwendigkeit der Weiterbildung. Eine weitere Voraussetzung sei, dass die bestehende Arbeitslosigkeit voraussichtlich nur durch die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme beendet werden könne. Dies sei bei der Bf. nicht der Fall, da die seit längerer Zeit sehr geringe Nachfrage nach Mitarbeitern in den ihrer Ausbildung bzw. Qualifikation entsprechenden Bereichen wie z.B. Marketing, Medien, Werbung der Hauptgrund für ihre Arbeitslosigkeit sei; diese Arbeitsmarktsituation sei durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht zu beeinflussen. Auch ein denkbarer Branchenwechsel in den allgemeinen Verwaltungs- bzw. Sekretariatsbereich scheine nur schwer realisierbar, weil auch für diese Tätigkeit mehr Nachfragen mit einer entsprechenden einschlägigen Ausbildung bzw. Berufserfahrung als Stellenangebote vorhanden seien. Aufgrund der Weigerung der Bf., ein sachliches Gespräch über ihre berufliche Situation zu führen, habe kein Beratungsgespräch stattfinden können. Die Ausstellung eines Bildungsgutscheines sei nicht möglich.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Streitig ist nur noch, ob die seit 01.01.2005 für die Bf. zuständige Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Förderung der von der Bf. begehrten Bildungsmaßnahme verpflichtet ist. Die Voraussetzungen für den diesbezüglichen Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für einen Anordnungsgrund in diesem Sinne könnte sprechen, dass bei der Bf. angesichts der Dauer der Arbeitslosigkeit wirksame Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung - unter sachgemäßer Mitwirkung ihrerseits - angezeigt erscheinen. Jedoch steht dem Begehren, die Beigeladene zur Förderung einer bestimmten Maßnahme zu verpflichten, entgegen, dass mit einer solchen Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggeonmmen würde, was im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auf- lage, Rdnr.31 zu § 86b m.w.N.). Eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Letzteres kann bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht angenommen werden.

Die Vorschriften der §§ 16 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) II, 77 SGB III begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung einer bestimmten Bildungsmaßnahme. Vielmehr ist die Entscheidung hierüber in das Ermessen der Beigeladenen gestellt. Dieses Ermessen erstreckt sich insbesondere auf die Auswahl der Maßnahme, die den Bedürfnissen der Bf. unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes am ehesten gerecht wird. Bei dieser Sachlage kommt selbst im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung der Beigeladenen nur in Betracht, wenn nur die Förderung der von der Bf. gewünschten Maßnahme ermessensgerecht wäre; dies ist jedoch nicht erkennbar. In der Tat bietet der bisherige berufliche Verlauf der Bf. keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade die von ihr gewünschte Ausbildung an der Journalistenakademie dem mit der Weiterbildungsförderung verfolgten Zweck im Sinne des § 77 SGB III allein gerecht wird. Erst recht verbietet diese Sach- und Rechtslage den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.41). Deshalb kann dahinstehen, ob die generelle Weigerung der Beigeladenen, eine Weiterbildungsmaßnahme zu fördern - diese Entscheidung widerspricht denen der Bg. - ermessensgerecht ist, da die Entscheidung hierüber aus den dargelegten Gründen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Zu Recht hat das SG auch die Bewilligung von PKH abgelehnt. Im Übrigen hat sich das Verfahren insoweit erledigt, als die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 21.04.2005 das die Bg. betreffende Verfahren für erledigt erklärt haben und der Bf. für das Beschwerdeverfahren ohnehin PKH bewilligt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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