L 11 AL 167/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 300/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 167/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Mit einem an die K. Bräu KG, E. , gerichteten Schreiben vom 21.09.2000 fragte die Direktion Mittelfranken der AOK Bayern an: 1. Hat der Kommanditist entscheidenden Einfluss durch Kapital- beteiligung oder durch Gesellschaftsvertrag auf die Ge- schicke der KG? 2. Kann er das eigene Beschäftigungsverhältnis maßgeblich beeinflussen? 3. Erhält er für die geleistete Arbeit eine Entgeltzahlung oder handelt es sich um einen Vorabgewinn? 4. Erfolgt die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages oder ergibt sich die Mitarbeit ausschließlich aus dem Gesellschaftsvertrag?

Im Antwortschreiben vom 24.10.2000 nahm die K. Bräu KG, E. , dahin Stellung, dass die Fragen 1. und 2. mit Ja zu beantworten seien, der Kommanditist für die geleistete Arbeit einen Vorabgewinn erhalte (zu 3.) und sich die Mitarbeit ausschließlich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, es bestehe kein Arbeitsvertrag (zu 4.).

In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Direktion Mittelfranken der AOK unter dem 20.12.2000 der K. Bräu KG, E., mit, dass weder für den Kläger noch für die Klägerin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Falls die Kläger die Erstattung zuviel gezahlter Beiträge wünschten, werde gebeten, das mit den beiliegenden Vordrucken zu tun. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass diese Mitteilung die im Zeitpunkt der Feststellung maßgeblichen Verhältnisse betreffe. Bei gravierenden Änderungen werde um entsprechende Information gebeten, damit ggf. eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen könne.

Mit Formblattanträgen vom 09.01.2001 beantragten die Kläger daraufhin die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 08.02.2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1. den auszuzahlenden Erstattungsanspruch in Höhe von 16.620,31 DM fest und stellte darüber hinaus fest, dass der weitere Erstattungsanspruch für die vor dem 01.01.2001 entrichteten Beiträge für die Zeit vom 02.01.1991 bis 30.11.1996 verjährt sei. Gegenüber der Klägerin zu 2. setzte sie den auszuzahlenden Erstattungsanspruch ebenfalls in Höhe von 16.620,31 DM fest und erhob in Höhe von weiteren 7.547,68 DM auch hier die Einrede der Verjährung.

Die Kläger erhoben hiergegen Widersprüche. Ihre Beschäftigungsverhältnisse hätten von Anfang an keine Versicherungspflicht begründet.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 14.03.2001 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Einrede der Verjährung werde nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine solche Härte sei z.B. bei einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle anzunehmen. Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung (BSG im Urteil vom 13.06.1985 Az: 7 RAr 107/03). Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte daher im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens für die Zeit bis 09.10.1994 nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden.

Am 17.04.2001 erhoben die Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Sie seien seit 10.10.1994 als Kommanditisten an der K. Bräu KG, E. , beteiligt. Die LVA Oberfranken und Mittelfranken habe in der Zeit vom 23.06.1998 bis 18.08.1998 dort eine Betriebsprüfung durchgeführt, bei der eine Versicherungspflicht der Kläger bejaht worden sei. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei die Behörde gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn eine besondere Härte vorliege. Eine besondere Härte sei im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruhe. Ein solches fehlerhaftes Verhalten der Einzugstelle liege im konkreten Fall vor. Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung habe die Behörde im Jahre 1998 zu Unrecht festgestellt, dass die Tätigkeit der Kläger beitragspflichtig sei. Wären die Kläger bereits im Jahre 1998 auf die Möglichkeit der Rückforderung der Beiträge hingewiesen worden, hätten sie bereits seinerzeit die Beiträge zurückfordern können. Damals sei eine Verjährung noch nicht eingetreten gewesen. Das Hessische Landessozialgericht habe sich in einem Urteil vom 14.02.2001 mit dieser Thematik befasst, dass eine ordnungsgemäße Betriebsprüfung mit Abschlussbescheid ergangen sei. Nach der Rechtsprechung stehe auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch der Einrede der Verjährung entgegen. Auch fehle eine Ermessenerwägung, wie aus dem Wortlaut der Entscheidung klar zu sehen sei.

Mit Beschluss vom 04.07.2002 verband das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Im Termin vor dem SG am 03.03.2004 erklärte der Kläger zu 1. auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob er bereits vor dem 10.10.1994 Kommanditist gewesen sei, dass er dies nicht mehr wisse. Vom 10.10.1994 bis 11.10.1994 fand seitens der AOK Bayern für die K. Bräu KG, E. , eine Kontoabstimmung für den Abstimmungszeitraum vom 01.01.1992 bis 30.12.1993 statt. Seinerzeit war festgehalten worden, dass Komplementär der K. Bräu KG, E. , K. K. sei und die beiden Kläger Kommanditisten seien. Die Kommanditisten hätten keinen maßgeblichen Einfluss auf die KG. Es wurde ein Gesamtnacherhebungsbetrag von 4.403,34 DM festgestellt.

Die Kläger beantragten, die Bescheide vom 08.02.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Sozialversicherugnsbeiträge auch für den Zeitraum vom 01.10.1991 bis 09.10.1994 zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 03.03.2004 wies das SG die Klagen ab. Die Beklagte mache zu Recht die Einrede der Verjährung geltend und sei daher zur Leistungsverweigerung berechtigt. Nach § 185a Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV verjähre der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV finde im Recht der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung. Der Verjährungseinrede der Beklagten stehe der Zweck der Verjährungsvorschriften nicht entgegen. Ein Verstoß gegen früheres eigenes oder zurechenbares Verhalten der Einzugstelle bzw. der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. Ein solches könne insbesondere nicht dem Prüfbericht vom 11.10.1984 entnommen werden. Wegen der eingeschränkten Rechtswirkungen der Betriebsprüfungen und der Prüfberichte sei auf das Vorbringen der Kläger zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht näher einzugehen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf den Regelfall der Verjährung berufen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 26.04.2004 eingegangenen Berufung.

Sie beantragen, das Urteil des SG Nürnberg vom 03.03.2004 und die Bescheide der Beklagten vom 08.02.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 02.01.1991 bis 09.10.1994 und an die Klägerin zu 2. für den Zeitraum vom 01.10.1991 bis 09.10.1994 zurückzuerstatten.

Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die Kläger für den Zeitraum 1991 bis zum Jahr 2000 zu Unrecht Versicherungsbeiträge geleistet hätten. Streitig sei allein, ob die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe. Beide Kläger hätten nach Abschluss ihres Studiums zum 01.01.1991 bzw. zum 01.10.1991 die Tätigkeit im elterlichen Unternehmen aufgenommen. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 27.03.1992 sei die Gesellschaft ab dem 01.01.1992 als Kommanditgesellschaft (KG) geführt worden. Der Vater des Klägers zu 1. habe mit Wirkung vom 01.01.1992 an unentgeltlich Anteile von je 52.500,00 DM von seinem Kapitalkonto am Gesellschaftskapital der K. OHG übertragen. Er habe sich seinerzeit wegen eines Schlaganfalls seiner Ehefrau vollumfänglich aus der Unternehmensleitung zurückgezogen und habe sich ausschließlich um seine kranke, pflegebedürftige Frau gekümmert. Die Kläger seien ab diesem Zeitpunkt ausschließlich und allein für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich gewesen. Weder für den Kläger zu 1. noch für die Klägerin zu 2. seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder zur Sozialversicherung abgeführt worden. Bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Unternehmen seien sie am Gesellschaftskapital beteiligt gewesen, zunächst als stille Gesellschafter. Dementsprechend weisen ihre Einkommensbescheide für das Jahr 1991 auch lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf. Der Hinweis im hier angefochtenen Urteil vom 03.03.2004 auf Seite 8, es läge wohl der Schluss nahe, dass sich die Kläger selbst bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet hätten, sei unzutreffend und widersprüchlich. Es sei vielmehr so gewesen, dass erst im Rahmen einer Kontoabstimmung der AOK Bayern eine Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 30.12.1993 stattgefunden habe, die zu einer Beitragsnacherhebung in Höhe von 4.403,34 DM geführt habe. Im konkreten Fall liege eine unbillige Härte i.S. der Dienstanweisung der Beklagten zu § 27 SGB IV vor. Der Berufung sei mithin stattzugeben.

Die Beklagte meint, diesen Ausführungen, insbesondere zur Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen, könne nicht gefolgt werden. Bei der Gesamtnacherhebung von 4.403,34 DM habe es sich nicht um eine Beitragsnacherhebung für die Kläger für die Zeit vom 02.01. bzw. 01.10.1991 bis 09.10.1994 gehandelt, sondern offensichtlich um die rechnerische Zusammenfassung von 40 Meldeberichtigungen. Es leuchte unschwer ein, dass eine Beitragsnacherhebung (zu allen Versicherungszweigen) für beide Kläger für den Zeitraum von fast zwei Jahren und angesichts der lt. Erstattungsanträge erzielten Jahreseinkünfte signifikant höher ausfallen müsse. Auch ohne eine solche rechnerische Betrachtung erscheine es unwahrscheinlich, dass die K. Bräu KG nur aufgrund eines internen Prüfberichts Versicherungsbeiträge für die Kläger nachgezahlt habe. Nicht nachvollziehbar sei schließlich auch die Behauptung, selbst die für 1991 vorgenommene Beitragszahlung sei erst aufgrund der Kontoabstimmung erfolgt. 1991 habe die K. Bräu KG noch gar nicht existiert. Die Beklagte habe für den Zeitraum vom 02.01.1991 bis 09.10.1994 zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Sie habe ihr Ermessen auch ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht ihre Klagen abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen sind und die Rechte der Kläger nicht verletzen.

Dabei streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren lediglich um die Frage, ob die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Sozialversicherungsbeiträge erheben konnte oder aber aus Rechtsgründen daran gehindert ist.

Nach § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV verjährt der hier von den Klägern geltend gemachte Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres einer Beitragsbeanstandung beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung, wie § 351 Abs 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zwischenzeitlich ausdrücklich regelt. Die hier streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge des Klägers zu 1. für die Zeit vom 02.01.1991 bis 09.10.1994 in Höhe von 10.081,35 DM wurden ausweislich der Antragsunterlagen in den Jahren 1991 bis 1994, jedenfalls aber vor dem 03.12.1996 entrichtet; ebenso die Versicherungsbeiträge der Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.10.1991 bis 09.10.1994 in Höhe von 7.547,68 DM.

Die Beklagte war mithin rechtlich nicht gehindert, die Verjährungseinrede für diesen Zeitraum geltend zu machen. Zweck der Verjährungseinrede ist es im Allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Diese Erwägungen treffen, so das BSG vom 29.07.2003 SozR 4-2400 § 27 Nr 1 = Breith 2004, 228, auch auf die Beitragserstattungsansprüche Beschäftigter zu. Solche Beitragserstattungsansprüche setzen voraus, dass die tatsächlichen Umstände einer Beschäftigung gegen Entgelt für den gesamten Erstattungszeitraum ermittelt werden. Derartige Umstände lassen sich für die Vergangenheit jedoch erfahrungsgemäß nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten nachweisen. Aber auch dort, wo - wie vorliegend - über die tatsächlichen Verhältnisse keine Zweifel bestehen und die Verjährung begründete Ansprüche betrifft, ist das Rechtsinstitut der Verjährung durch den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens, hier der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen, gerechtfertigt. Tatsächliche Umstände, die lange Zeit unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als bestehend anerkannt werden (so ausdrücklich BSG aaO unter Hinw auf BGH NJW-RR 1993, 1059).

Gründe, wonach es der Beklagten verwehrt wäre, im vorliegenden Fall die Verjährungseinrede für den geltend gemachten Zeitraum zu erheben, sind nicht ersichtlich.

Die Einlassung der Kläger, die Beklagte habe Ermessen nicht ausgeübt, liegt neben der Sache. Die Beklagte hat ausweislich der Behördenakten und der hier angefochtenen Bescheide vom 08.02.2001 eine solche Ermessensausübung durchgeführt. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erstattungsansprüche jeweils bis zum 30.11.1996 verjährt waren, auf die Verjährungseinrede aber jeweils auf den Zeitraum vor dem 10.10.1994 verzichtet werde. Das kommt in den beiden Widerspruchsbescheiden vom 14.03.2001 jedenfalls zum Ausdruck.

Der Beklagten war es auch nicht verwehrt, wegen eines früheren eigenen bzw. zurechenbaren Verhaltens der Einzugstelle die Einrede der Verjährung zu erheben. Ihr Verhalten verstößt weder gegen den Grundsatz venire contra factum proprium noch gegen ihre eigene Verwaltungsanweisung, wonach in Fällen einer unbilligen Härte von der Einrede der Verjährung abzusehen ist. Für einen Fall des venire contra factum proprium gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Was die Verwaltungsvorschriften der Beklagten betrifft, konnten die Kläger nicht darlegen bzw. nachweisen, dass ihre fehlerhafte Beitragszahlung von der Beklagten bzw. von einer ihr zurechenbaren Stelle nachweislich verursacht worden ist. Ihr Vorhalt, erst durch die Kontoabstimmung der AOK Bayern vom 10./11.10.1994 sei die Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 festgestellt worden bzw. erst hierdurch sei es zu unrechtmäßigen Beitragserhebungen für diesen Zeitraum gekommen, greift nicht. Diese Kontoabstimmung führte zu einer Beitragsnacherhebung in Höhe von 4.403,34 DM, während die tatsächlich geleisteten Beiträge für diesen Zeitraum deutlich höher lagen. Die Beklagte errechnete für den Kläger zu 1. für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 Erstattungsbeiträge in Höhe von 5.378,00 DM und für die Klägerin zu 2. in Höhe von 4.753,18 DM. Unabhängig von der Beitragsnacherhebung aufgrund der Kontoabstimmung vom 10./11.1994 kommen Erstattungseiträge aus geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 1991 in Höhe von 419,25 DM bzw. 499,80 DM hinzu. Diese Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Kläger ohne jeglichen Zusammenhang mit der Kontoabstimmung bezahlt, zu einem Zeitpunkt, zu dem die K. Bräu KG noch gar nicht existierte. Ausweislich des notariellen Vertrages über die unentgeltliche Übertragung von Teilen eines Kapitalkontos vom 27.03.1992 URNr. S 1197/1992 wurde die Gesellschaft (früher OHG) erst ab dem 01.01.1992 eine Kommanditgesellschaft (KG). Bereits hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass ein etwaiges fehlerhaftes Verhalten der Beklagten oder ihr zurechenbarer Stellen in den Jahren ab 1994 nicht kausal für die hier streitgegenständliche Beitragszahlung sein konnte. Wenn der Kläger zu 1. bestreitet, vorher Sozialversicherungsbeiträge geleistet zu haben, so erscheint das dem Senat vor dem Hintergrund seiner Einlassung vor dem SG, er wisse nicht, ob er vor 1994 Kommanditist gewesen sei, nicht mehr entscheidungserheblich, zumal sich aus den Berechnungsunterlagen der Beklagten anderes ergibt. Die Kläger, denen der Nachweis für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bzw. dafür obliegt, dass die Beklagte ihre Rechtspflichten verletzt und dadurch die Beitragszahlung verursacht hat, konnten insoweit ihrer Darlegungslast schon nicht nachkommen, so dass auch eine weitere Beweiserhebung nicht veranlasst war. Für den Zeitraum ab der Kontoprüfung der AOK Bayern am 10.10.1994 hat die Beklagte im Ermessenswege auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Andere Gesichtspunkte, weshalb die Beklagte gehindert sein sollte, die Einrede der Verjährung zu erheben, sind nicht mehr dargetan und auch nicht ersichtlich. Der Senat verweist im Übrigen auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil, denen er folgt (§ 153 Abs 2 SGG).

Das SG hat deshalb die beiden Klagen zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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