L 4 KR 118/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 376/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 118/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Rechtsstreit des Klägers durch außergerichtlichen Vergleich erledigt worden ist und wenn nicht, ob er Anspruch auf höhere Fahrkostenerstattung hat.

Der 1930 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat von der Beklagten unter anderem Erstattung von Fahrkosten für den Zeitraum 13.05. bis 06.12.2002 beantragt. Die Beklagte hat die Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten mit Bescheid vom 11.09.2003 auf 145,16 EUR festgelegt. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 17.02.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 10 KR 29/04) erhoben. Der vom Kläger am 13.03.2004 bevollmächtigte Rechtsanwalt B. hat den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, dem Kläger weitere 10,00 EUR an Reisekosten zu erstatten, wozu sich die Beklagte im Schreiben vom 24.08.2004 bereit erklärt hatte, mit Schreiben vom 09.10.2004 angenommen. Der Vergleich regelt in Punkt 2, dass die Beteiligten sich einig sind, der Rechtsstreit sei damit in vollem Umfang erledigt. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schreiben vom 15.10.2004 an das Sozialgericht gewendet und eine weitere Überprüfung gefordert, weil für ihn nicht zähle, dass Rechtsanwalt B. den Vergleichsvorschlag angenommen habe. Der Rechtsanwalt sei hierzu nicht berechtigt gewesen und habe auch mit ihm nicht darüber gesprochen, vielmehr habe er ihm bereits am 23.08.2004 das Mandat entzogen.

Das Sozialgericht hat daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2005 festgestellt, dass der Rechtsstreit S 10 KR 29/04 durch außergerichtlichen Vergleich erledigt ist. Hiergegen hat der Kläger am 28.04.2005 Berufung eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2005 beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2004 zu verurteilen, ihm höhere Fahrkostenerstattung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich erledigt worden ist. Der Vergleich sei wirksam zustande gekommen, da der Bevollmächtigte wirksam bestellt war und die Vollmacht nicht widerrufen worden war. Der Vergleich sei auch für den Kläger nicht nachteilig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit S 10 KR 29/04, Erstattung von Fahrkosten betreffend, durch außergerichtlichen Vergleich erledigt worden ist. Gemäß § 101 Abs.1 SGG können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Die Beklagte und der Bevollmächtigte des Klägers haben bezüglich der vom Kläger beantragten Fahrkostenerstattung zwar keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen, weil der Vergleich nicht zur Niederschrift des Gerichts geschlossen wurde, es liegt aber ein außergerichtlicher Vergleich vor. Das Sozialgericht hat im Verfahren S 10 KR 29/04 einen Vergleichsvorschlag gemacht, den die Beteiligten jeweils schriftlich angenommen haben. Dieser außergerichtliche Vergleich bindet die Beteiligten materiell und beendet den Rechtsstreit zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar deshalb, weil der Vergleich nicht nur eine Regelung in der Sache (weitere Übernahme von 10,00 EUR an Reisekosten) enthält, sondern auch die Erklärung, dass sich die Beteiligten einig sind, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist. Diese Erledigungserklärung beendet den Rechtsstreit (Leitherer, in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Auflage Rz.18 zu § 101 SGG). Der Kläger konnte den Vergleich und die Erledigterklärung nicht durch sein Schreiben vom 15.10.2004 beseitigen. Der Vergleich wurde von dem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt geschlossen, die vom Kläger behauptete Rücknahme der Vollmacht wurde dem Sozialgericht nicht bekannt gegeben. Da auch nicht ersichtlich und im Übrigen vom Kläger nicht vorgetragen wird, dass der Vergleich nichtig sei oder dass wirksame Anfechtungsgründe gemäß § 116 ff. BGB vorliegen, bleibt der Rechtsstreit beendet. Der Senat ist damit gehindert, eine weitere Überprüfung der Höhe der Fahrkosten bzw. der Erstattung der Beklagten vorzunehmen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved