L 19 R 793/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 259/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 793/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.09.2005 - Az.: S 4 R 259/02 - wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Urteil vom 10.05.2005 die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 17.10.2000 anzuerkennen und ab dem 01.05.2001 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) alter Fassung (aF) zuzusprechen, weil es sich die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes in der Entscheidung vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 10/04 R, zu eigen machte. Die zum 01.01.2001 durch die Neuordnung der Renten wegen Erwerbsminderung eingetretene geänderte Rechtslage berühre den klägerischen Anspruch nicht mehr. Unter Bezug auf § 40 Abs 1 SGB I entstünden Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dies sei der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles. Hinausgeschoben werde lediglich die Fälligkeit der Leistungen iS des § 41 SGB I durch die Spezialregelung des § 101 Abs 1 SGB VI aF, wonach die befristete Rente nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geleistet werde.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 10.11.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, der Auffassung des SG und der Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 könne nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der §§ 302b, 300 Abs 2 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger am 31.12.2000 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS dieser Vorschriften hatte. Gemäß § 101 Abs 1 SGB VI iVm § 102 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung habe im Dezember 2000 nur ein Stammrecht auf eine befristete Rente bestanden. Der sich ausgehend vom Leistungsfall Oktober 2000 ergebende Einzelanspruch sei aufgrund der Rentenbeginn-Vorschriften erst ab dem 01.05.2001 entstanden und sei auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Die §§ 300 Abs 2 und 302b Abs 1 SGB VI meinten den fälligen Anspruch auf Zahlung der Rente und nicht die Entstehung des Rentenstammrechts.

Mit der Berufungsbegründung beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung einer Überzahlung auszusetzen.

Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sogenannte Urteilsrente einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSGE 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist nach Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel ebenfalls im wesentlichen Umfang Erfolg haben wird (siehe Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 400; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 199 RdNrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussicht in der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen ist. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I evtl. einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.

Vorliegend hängt die Erfolgsaussicht der Berufung davon ab, ob sich der Senat der Rechtsauffassung des BSG in dem Urteil vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 10/04 R anschließen wird oder abweichend von dieser Entscheidung der Auffassung der Berufungsklägerin und der Träger der Deutschen Rentenversicherung folgen wird. Dies muss der Entscheidung des Senates vorbehalten bleiben. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls im wesentlichen Umfang Erfolg haben wird.

Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses des Klägers an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nichts leisten zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.

Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten abgelehnt wurde.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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