L 19 R 208/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 446/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 208/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger ist im Oktober 1999 aus Kasachstan nach Deutschland übergesiedelt. Er hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen und war in Kasachstan von 1971 bis 1999 als Traktorist, (angelernter) Schlosser und Kraftfahrer berufstätig. Nach der Übersiedlung nach Deutschland war er nur noch geringfügig beschäftigt.

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 30.11.1999 ist mit Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 abgelehnt worden.

Am 02.10.2000 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten erneut die Gewährung von Rente im Wege des § 44 SGB X. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Orthopäden Dr.L. , der im Gutachten vom 12.12.2000 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Kraftfahrer nicht mehr oder nur noch bis unter drei Stunden eingesetzt werden; ansonsten sollten ihm leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen, noch vollschichtig möglich und zumutbar sein. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 09.01.2001 ab, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2001 zurück. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten in Vollschicht auszuüben. Er sei nach seinem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, der ihm auch nicht verschlossen sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 08.06.2001 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung verlangt. Er sei keinesfalls in der Lage, auch nur leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich zu erbringen. Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr.R. , des Allgemeinarztes Dr.E. und des Orthopäden Dr.K. zum Verfahren beigenommen und den Chirurgen Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 22.11.2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht (auch mindestens sechs Stunden täglich) zu verrichten, mittelschwere Arbeiten im Umfang bis zu drei Stunden. Dem Kläger sei auch eine Gehstrecke von 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten Dauer vier Mal am Tag zuzumuten.

Mit Urteil vom 18.02.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.12.1999 - abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung der Auffassung von Dr.H. angeschlossen. Beim Kläger liege auch keine schwere spezifische Behinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Dem Kläger komme nach seinem beruflichen Werdegang kein qualifizierter Berufsschutz zu, er sei vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht; dennoch hat das SG als zumutbare Verweisungstätigkeit den Beruf des einfachen Pförtners aufgezeigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 11.04.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er sei nicht in der Lage, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Seine Unterschenkelamputation sei zwar prothetisch versorgt, er sei aber nicht in der Lage, die Prothese ständig zu tragen. Die im Erwerbsleben erforderliche Wegefähigkeit sei bei ihm nicht gegeben. Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden Dr.L. , des Internisten Dr.R. und des Orthopäden Dr.H. (in Praxis mit Dr.K.) zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde Dr.K. das Gutachten vom 04.04.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: 1. Zustand nach Unterschenkelamputation mittleres Drittel rechts bei guter prothetischer Versorgung, 2. chronisches degeneratives HWS-Syndrom Grad I, mäßige Funktionseinschränkung, 3. chronisches lokales BWS-Syndrom bei mäßiger Fehlstatik, mäßige Funktionseinschränkung, 4. chronisch degeneratives LWS-Syndrom Grad I, mäßige Funktionseinschränkung, 5. Coxarthrose Grad I bis II beidseits, mäßige Funktionseinschränkung, 6. beginnende Gonarthrose rechts ohne Funktionseinschränkung. Der Kläger sei derzeit in Teilzeit beschäftigt. Er sei in der Lage, leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten, mittelschwere Arbeiten bis unterhalbschichtig. Bei guter prothetischer Versorgung sei dem Kläger eine Wegstrecke von 1.000 Metern oder mehrmals täglich mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand möglich. Als Traktorist oder Kraftfahrer sollte der Kläger nicht mehr eingesetzt werden; der Beruf eines Pförtners oder Büroboten sei ihm aber zumutbar. Insgesamt gesehen bestehe ein unveränderter Befund im Vergleich zu den Vorgutachten von Dr.L. und Dr.H ... Der Kläger hat mitgeteilt, dass er bei einer Gebäudereinigungsfirma in geringfügigem Umfang beschäftigt sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.02.2003 und die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2000 und vom 09.01.2001, letzteren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller oder auch teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht und dass auch eine Rücknahme des Rentenablehnungsbescheides vom 23.02.2000 im Wege des § 44 Abs 1 SGB X nicht in Betracht kommt.

Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Der Orthopäde Dr.K. hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht zu leisten, mittelschwere Arbeiten im Umfang von bis unterhalbschichtig täglich. Dr.K. hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger gut prothetisch versorgt ist und dass die Befunde im Vergleich zu den Vorgutachten von Dr.L. und Dr.H. unverändert geblieben sind. Von der Unterschenkelamputation abgesehen bestehen beim Kläger keine wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Aus der Amputation und ihren Folgen allein lässt sich ein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung nicht ableiten; dies gilt auch dann, wenn der Kläger in Kasachstan eine Rente bezogen hat. Für den Senat ist die von Dr.K. vorgenommene Leistungseinschätzung überzeugend, da der Sachverständige alle beim Kläger feststellbaren und bekannten Gesundheitsstörungen berücksichtigt und in ihren Auswirkungen für die Leistungsfähigkeit bewertet hat. Dr.K. befindet sich mit seiner Leistungsbewertung in Übereinstimmung mit den vorausgehend angehörten Sachverständigen Dr.L. und Dr.H ...

Der Kläger ist als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und zwar ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Er hat mehrfach angegeben, dass er keine Berufsausbildung durchlaufen hat. Seine Berufstätigkeiten in Kasachstan waren die eines Traktoristen mit gelegentlich, überwiegend kurzzeitig ausgeführten Arbeiten aus dem Schlosserbereich. Zuletzt war der Kläger nach seiner eigenen Einlassung von 1992 bis 1999 als Kraftfahrer eingesetzt, wobei für die Fahrertätigkeit eine Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von knapp vier Wochen erforderlich war (so die Angaben des Klägers im Fragebogen vom 04.07.2001 im SG-Verfahren). Bei diesem Berufsbild lässt sich ein Berufsschutz wie für einen Facharbeiter nicht ableiten. Der Kläger ist vielmehr in voller Breite auf die Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Bei dem vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung, wie das SG ebenfalls zutreffend festgestellt hat.

Da für den Kläger weder auf Grund des Antrags vom November 1999 noch nach dem Antrag vom Oktober 2000 ein Rentenanspruch zu begründen ist, war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2003 zurückzuweisen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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