L 5 KR 132/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 23/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 132/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 37/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderungen wegen der Beschäftigung von Kreisbrandinspektoren und -meistern.

I.

Aufgrund einer Betriebsprüfung vom 1. Dezember 1999 mit Schlussbesprechung vom gleichen Tage forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.1999 vom Kläger DM 96.629,20 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich DM 130,00 Säumniszuschläge nach mit der Begründung, im Prüfzeitraum 1. Dezember 1994 bis 30. November 1999 habe der Kläger bestimmte Entgelte bzw. Entgeltbestandteile nicht ordnungsgemäß verbeitragt. Neben weiteren, hier nicht strittigen Nachforderungen wegen Sachbezügen (Dienstwohnung, Reise), machte die Beklagte geltend, die Beigeladenen zu 13) bis 36) stünden als Kreisbrandinspektoren bzw. -meister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger, weil sie weisungsgebunden für diesen tätig seien. Die im Prüfzeitraum gezahlten Entschädigungen seien nach Abzug eines steuer- und damit abgabenfreien Drittelanteiles als Arbeitsentgelt in gesetzlicher Höhe zu verbeitragen. Zudem sei der Beigeladene zu 22) Beschäftigter des Klägers, so dass dessen Tätigkeit als Kreisbrandmeister im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln sei. Schließlich ergebe sich aus der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1. April 1999 eine Beitragsnachforderung, weil Hauptbeschäftigungen der betroffenen Beigeladenen mit deren Nebentätigkeit als Kreisbrandmeister zuzusammenzurechnen seien. Nach Abzug der steuerfreien Entgeltbestandteile sei das jeweilige Entgelt entsprechend zu verbeitragen.

Einem Widerspruch des Klägers, den er auf die Verbeitragung der Entschädigungen der Beigeladenen sowie auf den Sachbezug Reisegewährung beschränkte, half die Beklagte in Bezug auf letzteren ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch bei Reduzierung der Nachforderung auf DM 10.848,52 zuzüglich DM 130,00 Säumniszuschläge als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001). Die betroffenen Beigeladenen seien als Kreisbrandinspektoren und -meister zutreffend als versicherungs- und beitragspflichtig Beschäftigte des Klägers angesehen worden. Nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 21), 26), 34) und 35) seien erst ab 1. April 1999 infolge der gesetzlichen Neuregelung zur Zusammenrechnung der Entgelte aus geringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen Beiträge nachzufordern. Der Beigeladene zu 24) sei erst ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig beschäftigt, weil ab diesem Zeitpunkt zwei geringfügige Tätigkeiten zusammenzurechnen seien. Im Übrigen sei die Verbeitragung des jeweiligen Entgeltanteiles zutreffend berechnet worden.

II.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 aufzuheben, soweit dort Beitragsnachforderungen wegen der Beschäftigung von Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern enthalten sind. Er hat zunächst Bekanntgabe- und Zustellungsmängel gerügt, weil die Entscheidung sich an das Landratsamt C. gewandt habe, dieses jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitze. Materiell sei die Entscheidung unzutreffend, weil die Beigeladenen zu 13) bis 36) als ehrenamtlich tätige Feuerwehr-Führungsgrade nicht Beschäftigte des Klägers seien. Zudem sei die Beitragsnachforderung zu hoch ausgefallen, weil die Beklagte steuerfreie und damit auch abgabenfreie Bestandteile der Tätigkeitsentschädigungen der Beigeladenen zu gering bewertet habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 im strittigen Umfange aufgehoben, weil sich dieser an das Landratsamt C. gerichtet habe, welches jedoch unstreitig nicht Arbeitgeber der betroffenen Beigeladenen sei. Dies könne allenfalls der Landkreis C. sein, diesem gegenüber sei jedoch die Verwaltungsentscheidung nicht bekannt gegeben worden.

III.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger sei als Bescheidempfänger aus der Verwaltungsentscheidung zweifelfrei zu entnehmen. Im Übrigen sei der Kläger selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach als Landratsamt C. unter Verwendung entsprechender Briefköpfe und Unterzeichnungsformeln aufgetreten. Im Übrigen sei die Beitragsnachforderung zutreffend erhoben worden, die betroffenen Beigeladenen seien Beschäftigte des Klägers.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 11) hat sich den Antrag der Beklagten angeschlossen und zudem beantragt, die Revision zuzulassen.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105, 143 SGG), im Ergebnis jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 insoweit, als dort DM 10.848,52 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich DM 130,00 Säumniszuschläge mit der Begründung vom Kläger nachgefordert wurden, dass dieser die Beigeladenen zu 13) bis 36) beitragspflichtig im Prüfzeitraum 1. Dezember 1994 bis 30. November 1999 beschäftigt habe. Nicht (mehr) Streitgegenstand die Beitragsnachforderungen wegen der im Prüfzeitraum gewährten Sachbezüge Reisen und Dienstwohnungen. Im noch streitigen Umfange ist die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig, so dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 im Endeffekt zu Recht ergangen ist. Die Beigeladenen zu 13) bis 36) standen nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Denn deren ehrenamtliche Tätigkeit als Kreisbrandinspektoren und -meister unterfallen nicht dem Begriff einer Beschäftigung des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), so dass keine Versicherungspflicht besteht.

I.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Regensburg ist die strittige Entscheidung nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil sie an das "Landratsamt C." adressiert war. Wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, kann nicht allein der Anschrift des Bescheides entnommen werden. Vielmehr reicht es aus, dass der sonstige Inhalt im Zusammenhang mit der gewählten Anschrift zur zweifelsfreien Individualisierung des Verpflichteten führt. Es reicht aus, dass aus dem Gesamtinhalt eines Bescheides erkennbar ist, an welche Person sich die inhaltliche Beitragsnachforderung richtet (BSG, NZA 1992, 815 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs). Dem hier strittigen Bescheid/Widerspruchsbescheid ist in einer Gesamtwürdigung unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Landkreis C. als der Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen wird. Im Übrigen war der Kläger selbst mehrfach im Verwaltungsverfahren als Landsratsamt C. aufgetreten, insbesondere im Widerspruchsschreiben vom 29. Dezember 1999 sowie in der Widerspruchsbegründung vom 12. Januar 2000. Zudem lässt sich der Kläger die Reduzierung der ursprünglichen Beitragsforderung von DM 96.629,20 auf DM 10.848,52 im Verwaltungsverfahren zugute halten. Schließlich ist dem gesamten Entscheidungszusammenhang zu entnehmen, dass Beitragsschuldner der Kläger sein sollte, welcher gegenüber den Beigeladenen zu 13) bis 36) als Weisungsgeber und Zahler der Tätigkeitsentschädigungen behandelt wurde. Dies hat auch der Kläger so erkannt.

II.

Die auf § 28p Abs.1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, vom Kläger Beiträge wegen einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 13) bis 36) nachzufordern, weil diese versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden seien, ist rechtswidrig und verletzt wegen der Beitragsforderung subjektive Rechte des Klägers. Sie ist deshalb im strittigen Umfang aufzuheben.

Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sowie gemäß § 168 Abs.1 Satz 1 AFG/§ 25 Abs.1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs.1 SGB IV (in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 - BGBl.I 2000, S.2) steht. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV beinhaltet eine Grundweichenstellung, die der historischen Entwicklung des Sozialversicherungsschutzes für abhängig Beschäftigte entspricht. In einem solchen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger waren die Beigeladenen zu 13) bis 36) im streitigen Prüfzeitraum nicht gestanden.

1.

Die Beigeladenen zu 13) bis 36) sind gemäß Art.20 Abs.1 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) ehrenamtlich für den Staat tätig; Einzelheiten der ehrenamtlichen Tätigkeit sind in Art.81 ff. Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es ist bereits daran zu zweifeln, dass eine solche ehrenamtliche staatliche Tätigkeit als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV qualifiziert werden kann. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis aufgrund privatrechtlichen Vertrages mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Dienste eines Anderen weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG-Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 m.w.N.). Ein solches privatrechtliches Dienstverhältnis besteht jedoch zwischen den betroffenen Beigeladenen und dem Kläger nicht. Zwar benennt § 7 Abs.1 SGB IV das Arbeitsverhältnis nur als Regelfall des Beschäftigungsverhältnisses. Den Gesetzgebungsmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit In-Kraft-Treten des SGB IV eine notwendige und bis dahin fehlende Begriffsabgrenzung vorgenommen hat. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs. 7/4122 vom 08.10.1975, dort S.31) ist ausgeführt, dass Beschäftigung vorliegt, wenn eine Arbeit mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird sowie wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen könne auch bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bestehen (z.B. nach § 7 Abs.2 und § 12 Abs.2 SGB IV). Damit ist der Wille des Gesetzgebers an den Tag getreten, den sozialversicherungsrechtlichen Schutz entsprechend der historischen Zielsetzung denjenigen angedeihen zu lassen, die als Arbeitnehmer, faktische Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerähnliche mit der Voraussetzung einer dem Privatrecht zuzuordnenden arbeitsrechtlichen Beziehung tätig sind und des sozialrechtlichen Schutzes bedürfen. Von einem solchen privatrechtlichen Verhältnis unterscheidet sich aber das spezialgesetzlich geregelte dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verhältnis zwischen dem Kläger und den ehrenamtlich tätigen betroffenen Beigeladenen erheblich.

Dabei wird nicht übersehen, dass das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein Beschäftigungsverhältnis angenommen hat (BSG, Urteil vom 21. Januar 1969 - 3 RK 81/67 - Saarland; Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 56/78, Schleswig-Holstein; Urteil vom 13.06.1984 - 11 RA 34/83, Rheinland-Pfalz). Auch ehrenamtliche Bürgermeister hat das Bundessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen als beschäftigt angesehen (Urteil vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95, Rheinland-Pfalz; Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R, Sachsen). Dabei erscheint jedoch bedeutsam, dass das Bundessozialgericht ausgehend von der Entscheidung 3 RK 61/87 nicht auf die Abgrenzung zum privatrechtlichen Dienstverhältnis eingegangen ist, sondern vielmehr nur Bezug auf das Urteil vom 30.07.1958 - SozR RVO § 165 Nr.8 - BSGE 13, 196 genommen hat. Diese Entscheidung war allerdings nicht zu einer Beschäftigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderbeziehungen ergangen. Möglicherweise ist ein erster Ansatz der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zum privatrechtlichen Dienstverhältnis darin zu sehen, dass ein Beschäftigungsverhältnis von Ehrenbeamten angenommen wird, soweit diese "dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche" Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BSG, Urteil vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 Abs.18 - sowie vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R Abs.15).

Die gegenteilige Meinung könnte sich nicht darauf stützen, dass andernfalls die Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von beamtenrechtlichen Verhältnissen in § 27 SGB III, § 6 SGB VI und § 5 SGB V überflüssig wären. Denn den jeweiligen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die dortigen Regelungen nicht in Auseinandersetzung mit denjenigen des SGB IV ergangen sind, sondern die bisherigen Regelungen der RVO übernommen haben (vgl. BR-Drs. 55/96, S.158; BT-Drs. 11/223, S.160; BT-Drs. 11/4124, S.150). Im Übrigen wäre dann unverständlich, warum die Beigeladenen durch ausdrückliche Regelung in § 2 Nr.11 SGB VII in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen waren.

Einer abschließenden Beurteilung bedarf dies jedoch nicht, weil die betroffenen Beigeladenen auch aus anderen Gründen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden sind.

2.

Die betroffenen Beigeladenen waren in ihrer Tätigkeit als Kreisbrandinspektoren und -meister nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, was in der Verrichtung einer weisungsgebundenen Tätigkeit gegen Zahlung von Arbeitsentgelt besteht; ihre Tätigkeit hat sich auch von der eines Ehrenbeamten deutlich unterschieden.

Die von den betroffenen Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit ist nicht die von Ehrenbeamten des Landkreises. Aufgrund ausdrücklicher Sonderregelung in Art.20 Abs.1 Satz 1 BayFwG sind diese ehrenamtlich für den Staat tätig. Zu einem solchen Ehrenamt sind nach Art.13 Abs.1 Satz 2 Bayer. Landkreisordnung die Kreisbürger verpflichtet. Die betroffenen Beigeladenen stehen deshalb in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis besonderer Art (vgl. Endres/Forster/Pemler, Kommentar Bayer.Feuerwehrgesetz, Art.19, Rdnr.11 ff.; Art.20 Rdnrn.2, 11, 46a). Sie sind in einem Bereich tätig, der der kommunalen Eigenverwaltung verfassungsrechtlich zugewiesen ist (Art.11 Abs.2 Satz 2 Bayer. Verfassung, Art.83 Abs.1 Bayer.Verfassung). In diesem Wirkungskreis besteht ein weitgehendes Eigenverwaltungsrecht der kommunalen Ebene, die staatliche Aufsicht ist von Verfassungswegen auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (Art.83 Abs.4 Satz 2 Bayer.Verfassung).

In diesem Rahmen steht den Kreisbrandinspektoren und -meistern ein besonderer Aufgabenbereich und eine eigene, gesetzlich geregelte Stellung zu. Dabei sind die Kreisbrandinspektoren als Vertreter des Kreisbrandrates gemäß Art.19 Abs.3 BayFwG i.V.m. Art.19 Abs.1 BayFwG mit der Aufgabe betraut, die Kommunen und die Feuerwehren in deren Zuständigkeitsbereich in Fragen des Brandschutzes und des Technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. Als Vertreter des Kreisbrandrates haben sie die Feuerwehren zu besichtigen und Ausbildungsveranstaltungen abzuhalten. Dem Wesen dieser Tätigkeit entspricht es, dass sie dabei in Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung nicht vom Landrat als Vertreter des Landkreises Weisungen erhalten. Sie sind vielmehr nur dem Kreisbrandrat unterstellt, dieser wiederum ist nicht abhängig Beschäftigter des Landkreises (BayLSG, Urteil vom 25. August 2005 - L 4 KR 41/02). Vielmehr trägt der Landkreis, also im strittigen Fall der Kläger, lediglich den Aufwand für ihre Tätigkeit, was Art.20 Abs.1 Satz 2 BayFwG ausdrücklich regelt.

Eine ähnliche Stellung nehmen die Kreisbrandmeister ein, die gemäß Art.19 Abs.4 BayFwG zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren bestellt werden. Diese wiederum unterstehen dem Kreisbrandrat unmittelbar und im Übrigen nur den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. In Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit sind sie jedenfalls konkreten Weisungen des Landkreises nicht unterworfen.

Insbesondere sind die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister nicht an Weisungen gebunden, zu welchen Zeiten und an welchem Ort sie ihre Leistungen zu erbringen haben. Sie sind in der Abhaltung von Besichtigungsreisen, Ausbildungsveranstaltungen sowie bei beratenden und unterstützenden Tätigkeiten in der konkreten Ausgestaltung frei. Dabei findet lediglich eine Abstimmung auf der lokalen Ebene statt, nicht jedoch mit dem Landkreis. Sie erbringen ihre Arbeitsleistung auch nicht an einem zugewiesenen Arbeitsplatz des Landkreises, der infolge dessen auch nicht die Arbeitsplatzausstattung übernimmt. Sie sind nicht in einen Arbeitsablauf des Landkreises eingebunden; insbesondere erbringen sie ihre Leistungen nicht in arbeitsteiliger Tätigkeit der Verwaltungsorganisation des Landkreises.

Die Tätigkeit der betroffenen Beigeladenen unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis sowie von einem anderen Dienstverhältnis auch wesentlich im Zugang zur Tätigkeit; diese ist auch nicht in der Zugänglichkeit mit einer Verwaltungsaufgabe zu vergleichen, die dem allgemeinen Erwerbsleben zur Verfügung steht (im Sinne des Urteils des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 6/95). Kreisbrandinspektor darf nur werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Art.19 Abs.5 Satz 1 BayFwG). Sie sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben (Art.19 Abs.5 Satz 2 BayFwG). Kreisbrandmeister kann nur werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Art.19 Abs.5 Satz 3 BayFwG). Kreisbrandinspektoren werden im Benehmen mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs vom Kreisbrandrat bestellt (Art.19 Abs.3 BayFwG). Im Übrigen bestellt der Kreisbrandrat die Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zu deren Unterstützung Kreisbrandinspektoren. Damit sind besondere Hürden aufgebaut, die eine Tätigkeit als Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister nicht dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich machen. Zudem ist jedenfalls Entscheidungsperson, wer Kreisbrandinspektor und -meister wird, nicht ein ausführendes Organ des Landkreises, sondern der Kreisbrandrat. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt die Bestellung der Kreisbrandinspektoren und -meister zu bestätigen hat (Art.19 Abs.6 BayFwG). Denn die entsprechende Bestätigung ist ausgehend von den gesetzlichen Voraussetzungen zum Zugang zu diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten bei deren Erfüllung zu erteilen. Die Abberufung wiederum erfolgt durch den Kreisbrandrat, der dabei nur des Benehmens des Landratsamtes (also nicht des Landkreises) als Rechtsaufsichts- und nicht als Fachaufsichtsbehörde bedarf (Art.19 Abs.3 Satz 4, Art.19 Abs.4 Satz 3 BayFwG).

Damit steht nicht nur fest, dass öffentlich-rechtliche Sondernormen den Zugang zur ehrenamtlichen Tätigkeit eigenständig regeln, sondern dass insbesondere der Landkreis, im strittigen Fall also der Kläger, nicht Weisungsgeber für die betroffenen Beigeladenen zu 13) bis 36) ist. Von einer Arbeitgeberstellung oder einer arbeitgeberähnlichen Position des Klägers kann deshalb nicht ausgegangen werden.

3.

Zudem unterscheidet sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 13. bis 36. von der eines Ehrenbeamten darin, dass sie vom Kläger für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten.

Die betroffenen Beigeladenen sind als Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister ehrenamtlich für den Staat tätig (Artikel 20 Abs 1 Satz 1 BayFWG). Ihre Tätigkeit wird somit dem Staat zugeordnet, die betroffenen Beigeladenen erbringen somit nicht dem Kläger gegenüber ihre Leistungen, sondern dem Staat, der auch die anfallende Entschädigungsleistungen zahlt. Insoweit ist also der Freistaat Bayern und nicht der Kläger als eigenständige Gebietskörperschaft Erbringer der gezahlten Entschädigung. Im Gegenteil bestimmen Artikel 20 Abs.1 Satz 2 BayFWG, dass dieser nur Aufwandsträger ist sowie Artikel 20 Abs.3 Satz 1 BayFWG, dass er lediglich die Entschädigung festsetzt. Die Stellung eines Beitragsschuldners könnte damit allenfalls dem Freistaat Bayern zukommen, nicht aber dem Kläger.

Zudem üben die betroffenen Beigeladenen ein Ehrenamt aus, das nicht in der Verrichtung einer weisungsgebundenen Tätigkeit gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts besteht und sich auch von der Stellung von Ehrenbeamten unterscheidet. Diese werden in ein Beamtenverhältnis übernommen, für sie gelten die Vorschriften des Beamtenrechts. Für ehrenamtlich Tätige hingegen regelt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) allgemeine Rechte und Pflichten, wie gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit, Verschwiegenheit oder Abberufung (Art 81 ff BayVwVfG). Besonderheiten hierzu enthält das BayFWG sowie die zur Ausführung dieses Gesetzes ergangene Verordnung vom 29.12.1981 (BayRS 215-3-1-1-I).

Die betroffenen Beigeladenen erhalten in diesem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis besonderer Art kein verbeitragungsfähiges Entgelt sondern eine Entschädigung; auch insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zu der Rechtsprechung des BSG zur Beschäftigung von Ehrenbeamten. Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister ist im Rahmen ihrer Tätigkeit eine spezialgesetzlich normierte Ersatzleistung für angefallenen Aufwand sowie für Reisekosten zugewiesen; ihre Auslagen werden mit der Entschädigung abgegolten.

Im Einzelnen regelt hierzu § 13 der 1. Verordnung zur Ausführung des Bayer. Feuerwehrgesetzes (AVBayVwG - BayRS. 215-3-1-1-I), dass der Kreisbrandinspektor monatlich eine Entschädigung im Rahmen zwischen EUR 357,70 bis EUR 660,10, der Kreisbrandmeister monatlich eine Entschädigung im Rahmen von EUR 122,50 bis EUR 239,90 erhält. Die entsprechende Entschädigung in diesem Rahmen setzt der Kreistag fest. Bei der Festsetzung ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die Tätigkeit hat sowie in welcher Höhe Verdienstausfall abgegolten wird. Neben der Entschädigung sind den Kreisbrandinspektoren zu erstatten die Auslagen für die Beschaffung und den Unterhalt der Dienstkleidung, für die Bereitstellung eines Dienstraumes für eine Schreibhilfe und Geschäftsbedürfnisse, den Kreisbrandmeistern die Auslagen für Beschaffung und Unterhalt der Dienstkleidung. Die übrigen Auslagen sind durch die Entschädigung abgegolten (§ 13 Abs.1, Abs.3 1. AVBayVwG)

Zwar ist die Entschädigung teilweise zu versteuern und sie darf nach Art.20 Abs.2 Satz 2 BayFWG i.V.m. § 13 Abs.1 der hierzu ergangenen 1. Ausführungsverordnung (Bay RS 215-3-1-1-I) auch in einer gewissen Höhe Verdienstausfall abgelten. Dennoch steht im Vordergrund der Leistung nicht eine Gegenleistung für erbrachte Dienste im Sinne eines Arbeitsentgelts, sondern eine pauschale Abgeltung von Aufwand und von Auslagen. Dabei wird durch die Pauschalierung und die monatliche Zahlungsweise vornehmlich und prägend unnötiger Schriftverkehr und Umstand vermieden, der bei einem Belegnachweis für zahlreiche, oft nur geringfügige Beträge anfallen würde. Nur über die in § 13 Abs.3 AVBayFWG genannten Gegenstände ist ein Ausgabennachweis erforderlich, weil sie in unterschiedlicher Höhe anfallen und somit nicht nach pauschalen Grundsätzen zu errechnen sind. Aus dieser Regelung ergibt eine Gesamtschau, dass die Aufwandsentschädigung der Beigeladenen nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Umfang ihrer erbrachten Dienste steht, also nicht die Arbeit als solche vergütet wird. Dies würde auch dem Sinn einer ehrenamtlichen Tätigkeit zuwiderlaufen. Vielmehr werden erhöhte Auslagen und Zeitaufwand pauschal ersetzt. Die Entschädigung hat damit zur Überzeugung des Senates lediglich einen Ausgleichscharakter für finanziellen und zeitlichen Aufwand für den Staat, nicht jedoch Entgeltcharakter für die ehrenamtliche Tätigkeit selbst (Endres/Forster/Pemler, a.a.O., Art.20 Rdnr.20) und unterscheidet sich damit deutlich von der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Sinne des Urteils des BSG vom 27.03.1980 - 12 RK 56/78.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 13) bis 36) die typischen Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fehlen. Dies betrifft den Zugang zur Tätigkeit sowie den Beginn und das Ende des Ehrenamts als Kreisbrandinspektor und -meister. Aus der im Wesentlichen eigenbestimmten Tätigkeit im verfassungsrechtlich garantierten eigenständigen kommunalen Wirkungskreis, aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit nicht mit dem Kläger sondern allenfalls mit dem Kreisbrandrat, aus dem fehlenden Entgelt für eine Tätigkeit und schließlich dem Nichtbestehen von Rechtsbeziehungen im Über/Unterordnungsverhältnis zum Landkreis folgt das Nichtbestehen einer Beschäftigung zum Kläger. Die Beklagte war deshalb nicht berechtigt, die den betroffenen Beigeladenen gezahlte Entschädigung als beitragspflichtig zu qualifizieren und daraus Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Die Berufung der Beklagten musste deshalb im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten fallen für das Verfahren, das am 15.02.2001 und somit vor dem Stichtag 02.01.2002 anhängig geworden ist, nicht an (vgl. § 197a SGG i.V.m. Art.17 Abs.1 Satz 2 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 - BGBl.I S.2144; BSG vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/03 R).

Dem Antrag der Beigeladenen zu 11), die Revision zuzulassen, ist nicht zu entsprechen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 160 SGG nicht vorliegen. Insbesondere liegt kein Revisionsgrund der Divergenz vor. Diese wäre anzunehmen, falls die vorliegende Entscheidung eine Rechtsfrage anders als die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beurteilte und die Rechtsfrage auf revisiblem Recht beruhte. Wie dargelegt, verneint der Senat ein Beschäftigungsverhältnis in Anwendung und Auslegung mehrerer spezifischer Sonderregelungen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Landesgesetze und darauf aufbauernder Verordnungsrechts. Insoweit handelt es sich nicht um revisibles Recht, vgl. § 162 SGG.
Rechtskraft
Aus
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