Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5013/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 253/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 und 12.01.2006 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der 1939 geborene Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes der Gemarkung M. , Flur-Nr: 967/00. Die Grundstücksfläche umfasst 0,17 ha. Davon waren 0,07 ha als Landwirtschaft, 0,10 ha als Geringstland ausgewiesen. Mit Beitragsbescheid 1999 über die Beitragsumlage 1998 vom 23.09.1999 machte die Beklagte einen Betrag von 92,70 DM geltend.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass er das Grundstück lediglich zu privaten Zwecken erworben habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei weder gegeben noch beabsichtigt. Das Grundstück sei auch für Landwirtschaft auf Grund der Hanglage nicht geeignet. Er habe es gekauft, um es naturbelassen zu genießen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 09.12.1999 örtliche Ermittlungen durch. Dabei wurde festgestellt, dass das Grundstück 1999 mindestens einmal gemäht wurde, vom Vorbesitzer noch eine kleine offene Halle darauf stehe und ein kleiner Tümpel angelegt worden sei. Außerdem habe der Kläger vier bis fünf junge Bäumchen gesetzt. Am Hang befinde sich eine Ruhebank und ein kleiner Holzstoß. Es handle sich um Pflegeland im Sinne des § 123 Abs 1 Ziff 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Dazu wurden Bildaufnahmen gefertigt.
Mit Bescheid vom 15.02.2000 nahm die Beklagte eine Katasteränderung vor, indem sie die 0,17 ha als Pflegeland auswies. Sie verlangte nun einen Beitrag von 80,70 DM jährlich mit Wirkung zum 01.07.1999 (teilweise Abhilfe des Widerspruchs).
Mit Beitragsbescheid 2000 über die Beitragsumlage 1999 vom 24.03.2000 forderte sie ab 01.07.1999 weitere 80,70 DM Beitrag.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.05.2000 zurück und führte aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2000 dem Widerspruch insoweit teilweise abgeholfen worden sei, als die gesamte Fläche nun in die Kulturart "Pflegeland" umgewandelt worden sei. Die Grundstücksfläche stelle aber keinen versicherungsfreien Garten oder Ödland bzw Brachland dar. Vielmehr werde die Fläche regelmäßig abgemäht. Damit seien die Kriterien für die Einstufung als Pflegeland erfüllt. Zu Recht werde der Kläger zur Zahlung von Beiträgen herangezogen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Würzburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass es sich bei dem Grundstück ausschließlich um eine Trockenwiese zur privaten Nutzung handele. Er ziehe daraus keinerlei Erzeugnisse. Er bewirtschafte das Grundstück weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften. Ein einmaliges bzw mehrfaches Mähen des auf dem Grundstück sich befindenden Rasens durch einfache Gerätschaften, insbesondere einen Rasenmäher, reiche nicht aus, die Voraussetzungen des § 123 SGB VII zu erfüllen.
Mit Beitragsbescheid 2001 über die Beitragsumlage 2000 vom 13.06.2001 hat die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2000 weitere 80,70 DM Beitrag gefordert.
Die Gemeinde P. hat mit Schreiben vom 18.02.2002 mitgeteilt, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wiesenfläche eingetragen ist.
Der Kläger hat noch vorgebracht, dass er auf dem Grundstück einen Zwetschgen-, Apfel- und Birnbaum gepflanzt habe. Die Wiesenfläche werde von ihm ein bis zweimal im Jahr mittels eines kleinen Balkenmähers gemäht, wobei das gemähte Gut liegen bleibe.
Mit Urteil vom 27.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers seien alle landschaftspflegerischen Tätigkeiten, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterstellt. Das ein- bis zweimalige Mähen der Wiesenfläche sowie die Verwendung eines Balkenmähers seien ausreichend, um eine gewisse Planmäßigkeit im Sinne einer Bodenpflege darzustellen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, eine dem Ziel des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftsfpflege werde von ihm nicht verrichtet. Das ein- bis zweimalige Mähen der Wiese im Jahr stelle keine regelmäßige, nachhaltige oder mehr als geringfügig angelegte Pflegeaktivität dar, ebenso nicht die Anlage eines Tümpels sowie die Neuanpflanzung von vier Obstbäumen. Die Obstbäume seien nur von geringer Höhe und tragen keinerlei Früchte. Auch die Anschaffung eines Balkenmähers ändere daran nichts. Mäharbeiten würden auch deshalb durchgeführt, um zivilgerichtliche Auseinandersetzungen mit den Nachbarn wegen etwaigen Samenflugs zu vermeiden. Ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 SGB VII sei nicht existent.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Grundstücksfläche zutreffend als "Pflegeland" anzusehen sei. Der Begriff einer "regelmäßigen Pflege" könne durch das Mähen des Grundstücks nicht verneint werden. Auch mache die Neuanpflanzung von einigen Obstbäumen deutlich, dass es sich um mehr als nur ein bloßes Brachliegenlassen der Fläche handle. Dazu seien gewisse Pflegeaktivitäten notwendig.
Mit Beitragsbescheid 2002 über die Beitragsumlage 2001 vom 09.08.2002 hat die Beklagte einen weiteren Beitrag in Höhe von 42,40 EUR, mit Beitragsbescheid 2003 vom 07.04.2003 für die Umlage 2002 in Höhe von 58,43 EUR, mit Bescheid vom 26.03.2004 für die Umlage 2003 in Höhe von 47,89 EUR eingefordert.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.02.2005 auf die neuere Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2003 hingewiesen. Sie hat wiederholt, dass die Anlage des Grundstücks, die aktive Gestaltung und die darauf stattfindenden jährlich wiederkehrenden Pflegeaktivitäten eine flächenbezogene Tätigkeit iS einer Bodenpflege/Bodenbewirtschaftung darstellten. Auch handele es sich nicht um einen Haus-, Zier- oder anderen Kleingarten iS des Bundeskleingartengesetzes.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 hat die Beklagte einen Vorschussbescheid für die Umlage 2004 in Höhe von 50,90 EUR, mit Vorschussbescheid vom 12.01.2006 für die Umlage 2005 in Höhe von 53,91 EUR erlassen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 sowie die Bescheide vom 23.09.1999, 15.02.2000, 24.03.2000, 26.05.2000, 13.06.2001, 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 und 12.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Der Beitragsbescheid vom 13.06.2001 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 sowie 12.01.2006 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an die anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht auch nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Der Senat entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 96 RdNr 7, § 153 RdNr 2).
Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005 als landwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.
Nach § 150 Sozialgesetzbuch (SGB) VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Gemäß § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Landwirtschaft sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Durch die Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege soll sichergestellt werden, dass bei den aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes zulässigen Pflegemaßnahmen auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen der Unfallversicherungsschutz durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhalten bleibt. Die Vorschrift unterstellt alle landschaftspflegerischen Tätigkeiten, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn diese Tätigkeiten gleichzeitig als Ausfluss der geänderten agrarstrukturellen Bedingungen zu sehen sind, also auch dann, wenn diese Tätigkeiten zum Abbau der Überproduktion beitragen und den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienen. Allerdings müssen landschaftspflegerische Aktivitäten flächenbezogene Qualität und eine gewisse Planmäßigkeit haben (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Auflage, § 123 Anm 9).
Nach Auffassung des Senats betreibt der Kläger auf seinem Wiesengrundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten iS des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII darstellt. Auch fehlt dem Grundstück nicht die Eigenschaft als Unternehmen wegen Unterschreitens einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze. Es wird daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst, macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten und begründet seine Beitragspflicht.
Es muss sich also um Unternehmen handeln, die "Land" bewirtschaften, also Bodenbewirtschaftung betreiben. Dies umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R -). Hiervon ist beim Kläger auszugehen, denn er hat sein Wiesengrundstück einer regelmäßigen Pflege unterworfen. Einerseits hat er - wenn auch in geringem Umfang - neue Bäume gepflanzt. Andererseits wird die Wiesenfläche von ihm ein- bis zweimal im Jahr mittels eines kleinen Balkenmähers gemäht. Das gemähte Gut bleibt liegen und dient damit letztlich auch der Düngung der Wiesenfläche.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens steht zunächst einmal nicht die Ausnahmevorschrift des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII entgegen. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten iS dieser Vorschrift handelt, ist offensichtlich. Das Grundstück stellt auch keinen "anderen Kleingarten" dar. Der Begriff des "anderen Kleingarten" ist nämlich eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. Nach § 3 Abs 1 des Bundeskleingartengesetzes wird nämlich vorgeschrieben, dass ein Kleingarten nicht größer als 400 qm sein solle. Diese Grenze, die jetzt seit In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 ausdrücklich in § 123 Abs 2 Nr 2 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem Grundstück des Klägers erheblich überschritten. Schließlich handelt es sich bei dem Grundstück auch nicht um einen Hausgarten, weil es nicht unmittelbar am oder um ein (Wohn-)Haus herum liegt und sich auch nicht in unmittelbarer Nähe davon befindet.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfällt und eine nur geringe nachhaltige Nutzung vorliegt (BSG vom 11.11.2003 aaO).
Die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R -), auch, dass sowohl in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung als auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine Mindestgröße als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt (vgl § 1 Abs 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.07.1994 sowie § 5 Abs 1 Nr 3 des SGB V iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 und § 1 Abs 5 ALG).
Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für Flächen bis zu einer Größe von 0,25 ha für bewirtschaftende Personen in § 5 SGB VII in Kenntnis der Probleme um die Einbeziehung von Kleinstbetrieben in die landwirtschaftliche Unfallversicherung nunmehr eine sachgerechte Bagatellgrenze eingerichtet. Hiervon können die Betroffenen ab März 2005 Gebrauch machen. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag am 29.05.2005 gestellt. Für die Zeit vorher ist aber noch von der ursprünglichen Regelung auszugehen. Damals lag die Größe der bewirtschafteten Fläche jedenfalls ganz erheblich oberhalb der "Bagatellgrenze" (0,12 ha).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 und 12.01.2006 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der 1939 geborene Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes der Gemarkung M. , Flur-Nr: 967/00. Die Grundstücksfläche umfasst 0,17 ha. Davon waren 0,07 ha als Landwirtschaft, 0,10 ha als Geringstland ausgewiesen. Mit Beitragsbescheid 1999 über die Beitragsumlage 1998 vom 23.09.1999 machte die Beklagte einen Betrag von 92,70 DM geltend.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass er das Grundstück lediglich zu privaten Zwecken erworben habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei weder gegeben noch beabsichtigt. Das Grundstück sei auch für Landwirtschaft auf Grund der Hanglage nicht geeignet. Er habe es gekauft, um es naturbelassen zu genießen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 09.12.1999 örtliche Ermittlungen durch. Dabei wurde festgestellt, dass das Grundstück 1999 mindestens einmal gemäht wurde, vom Vorbesitzer noch eine kleine offene Halle darauf stehe und ein kleiner Tümpel angelegt worden sei. Außerdem habe der Kläger vier bis fünf junge Bäumchen gesetzt. Am Hang befinde sich eine Ruhebank und ein kleiner Holzstoß. Es handle sich um Pflegeland im Sinne des § 123 Abs 1 Ziff 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Dazu wurden Bildaufnahmen gefertigt.
Mit Bescheid vom 15.02.2000 nahm die Beklagte eine Katasteränderung vor, indem sie die 0,17 ha als Pflegeland auswies. Sie verlangte nun einen Beitrag von 80,70 DM jährlich mit Wirkung zum 01.07.1999 (teilweise Abhilfe des Widerspruchs).
Mit Beitragsbescheid 2000 über die Beitragsumlage 1999 vom 24.03.2000 forderte sie ab 01.07.1999 weitere 80,70 DM Beitrag.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.05.2000 zurück und führte aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2000 dem Widerspruch insoweit teilweise abgeholfen worden sei, als die gesamte Fläche nun in die Kulturart "Pflegeland" umgewandelt worden sei. Die Grundstücksfläche stelle aber keinen versicherungsfreien Garten oder Ödland bzw Brachland dar. Vielmehr werde die Fläche regelmäßig abgemäht. Damit seien die Kriterien für die Einstufung als Pflegeland erfüllt. Zu Recht werde der Kläger zur Zahlung von Beiträgen herangezogen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Würzburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass es sich bei dem Grundstück ausschließlich um eine Trockenwiese zur privaten Nutzung handele. Er ziehe daraus keinerlei Erzeugnisse. Er bewirtschafte das Grundstück weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften. Ein einmaliges bzw mehrfaches Mähen des auf dem Grundstück sich befindenden Rasens durch einfache Gerätschaften, insbesondere einen Rasenmäher, reiche nicht aus, die Voraussetzungen des § 123 SGB VII zu erfüllen.
Mit Beitragsbescheid 2001 über die Beitragsumlage 2000 vom 13.06.2001 hat die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2000 weitere 80,70 DM Beitrag gefordert.
Die Gemeinde P. hat mit Schreiben vom 18.02.2002 mitgeteilt, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wiesenfläche eingetragen ist.
Der Kläger hat noch vorgebracht, dass er auf dem Grundstück einen Zwetschgen-, Apfel- und Birnbaum gepflanzt habe. Die Wiesenfläche werde von ihm ein bis zweimal im Jahr mittels eines kleinen Balkenmähers gemäht, wobei das gemähte Gut liegen bleibe.
Mit Urteil vom 27.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers seien alle landschaftspflegerischen Tätigkeiten, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterstellt. Das ein- bis zweimalige Mähen der Wiesenfläche sowie die Verwendung eines Balkenmähers seien ausreichend, um eine gewisse Planmäßigkeit im Sinne einer Bodenpflege darzustellen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, eine dem Ziel des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftsfpflege werde von ihm nicht verrichtet. Das ein- bis zweimalige Mähen der Wiese im Jahr stelle keine regelmäßige, nachhaltige oder mehr als geringfügig angelegte Pflegeaktivität dar, ebenso nicht die Anlage eines Tümpels sowie die Neuanpflanzung von vier Obstbäumen. Die Obstbäume seien nur von geringer Höhe und tragen keinerlei Früchte. Auch die Anschaffung eines Balkenmähers ändere daran nichts. Mäharbeiten würden auch deshalb durchgeführt, um zivilgerichtliche Auseinandersetzungen mit den Nachbarn wegen etwaigen Samenflugs zu vermeiden. Ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 SGB VII sei nicht existent.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Grundstücksfläche zutreffend als "Pflegeland" anzusehen sei. Der Begriff einer "regelmäßigen Pflege" könne durch das Mähen des Grundstücks nicht verneint werden. Auch mache die Neuanpflanzung von einigen Obstbäumen deutlich, dass es sich um mehr als nur ein bloßes Brachliegenlassen der Fläche handle. Dazu seien gewisse Pflegeaktivitäten notwendig.
Mit Beitragsbescheid 2002 über die Beitragsumlage 2001 vom 09.08.2002 hat die Beklagte einen weiteren Beitrag in Höhe von 42,40 EUR, mit Beitragsbescheid 2003 vom 07.04.2003 für die Umlage 2002 in Höhe von 58,43 EUR, mit Bescheid vom 26.03.2004 für die Umlage 2003 in Höhe von 47,89 EUR eingefordert.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.02.2005 auf die neuere Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2003 hingewiesen. Sie hat wiederholt, dass die Anlage des Grundstücks, die aktive Gestaltung und die darauf stattfindenden jährlich wiederkehrenden Pflegeaktivitäten eine flächenbezogene Tätigkeit iS einer Bodenpflege/Bodenbewirtschaftung darstellten. Auch handele es sich nicht um einen Haus-, Zier- oder anderen Kleingarten iS des Bundeskleingartengesetzes.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 hat die Beklagte einen Vorschussbescheid für die Umlage 2004 in Höhe von 50,90 EUR, mit Vorschussbescheid vom 12.01.2006 für die Umlage 2005 in Höhe von 53,91 EUR erlassen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 sowie die Bescheide vom 23.09.1999, 15.02.2000, 24.03.2000, 26.05.2000, 13.06.2001, 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 und 12.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Der Beitragsbescheid vom 13.06.2001 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 09.08.2002, 07.04.2003, 26.03.2004, 23.02.2005 sowie 12.01.2006 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an die anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht auch nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Der Senat entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 96 RdNr 7, § 153 RdNr 2).
Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005 als landwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.
Nach § 150 Sozialgesetzbuch (SGB) VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Gemäß § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Landwirtschaft sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Durch die Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege soll sichergestellt werden, dass bei den aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes zulässigen Pflegemaßnahmen auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen der Unfallversicherungsschutz durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhalten bleibt. Die Vorschrift unterstellt alle landschaftspflegerischen Tätigkeiten, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn diese Tätigkeiten gleichzeitig als Ausfluss der geänderten agrarstrukturellen Bedingungen zu sehen sind, also auch dann, wenn diese Tätigkeiten zum Abbau der Überproduktion beitragen und den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienen. Allerdings müssen landschaftspflegerische Aktivitäten flächenbezogene Qualität und eine gewisse Planmäßigkeit haben (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Auflage, § 123 Anm 9).
Nach Auffassung des Senats betreibt der Kläger auf seinem Wiesengrundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten iS des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII darstellt. Auch fehlt dem Grundstück nicht die Eigenschaft als Unternehmen wegen Unterschreitens einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze. Es wird daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst, macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten und begründet seine Beitragspflicht.
Es muss sich also um Unternehmen handeln, die "Land" bewirtschaften, also Bodenbewirtschaftung betreiben. Dies umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R -). Hiervon ist beim Kläger auszugehen, denn er hat sein Wiesengrundstück einer regelmäßigen Pflege unterworfen. Einerseits hat er - wenn auch in geringem Umfang - neue Bäume gepflanzt. Andererseits wird die Wiesenfläche von ihm ein- bis zweimal im Jahr mittels eines kleinen Balkenmähers gemäht. Das gemähte Gut bleibt liegen und dient damit letztlich auch der Düngung der Wiesenfläche.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens steht zunächst einmal nicht die Ausnahmevorschrift des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII entgegen. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten iS dieser Vorschrift handelt, ist offensichtlich. Das Grundstück stellt auch keinen "anderen Kleingarten" dar. Der Begriff des "anderen Kleingarten" ist nämlich eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. Nach § 3 Abs 1 des Bundeskleingartengesetzes wird nämlich vorgeschrieben, dass ein Kleingarten nicht größer als 400 qm sein solle. Diese Grenze, die jetzt seit In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 ausdrücklich in § 123 Abs 2 Nr 2 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem Grundstück des Klägers erheblich überschritten. Schließlich handelt es sich bei dem Grundstück auch nicht um einen Hausgarten, weil es nicht unmittelbar am oder um ein (Wohn-)Haus herum liegt und sich auch nicht in unmittelbarer Nähe davon befindet.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfällt und eine nur geringe nachhaltige Nutzung vorliegt (BSG vom 11.11.2003 aaO).
Die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R -), auch, dass sowohl in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung als auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine Mindestgröße als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt (vgl § 1 Abs 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.07.1994 sowie § 5 Abs 1 Nr 3 des SGB V iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 und § 1 Abs 5 ALG).
Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für Flächen bis zu einer Größe von 0,25 ha für bewirtschaftende Personen in § 5 SGB VII in Kenntnis der Probleme um die Einbeziehung von Kleinstbetrieben in die landwirtschaftliche Unfallversicherung nunmehr eine sachgerechte Bagatellgrenze eingerichtet. Hiervon können die Betroffenen ab März 2005 Gebrauch machen. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag am 29.05.2005 gestellt. Für die Zeit vorher ist aber noch von der ursprünglichen Regelung auszugehen. Damals lag die Größe der bewirtschafteten Fläche jedenfalls ganz erheblich oberhalb der "Bagatellgrenze" (0,12 ha).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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