L 7 B 233/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 9/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 233/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerdegegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2006 verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis 31.08.2006 zusätzlich monatlich 31,70 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 25.08.2005 für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - in Höhe von monatlich 852,60 EUR. Für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2006 bewilligte sie nur noch Leistungen von monatlich 797,38 EUR, da sie statt der bisher anerkannten tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 347,50 EUR nur noch Kosten in Höhe von 292,38 EUR erstattete.

Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, das Haus, in dem er wohne, sei im Jahre 1999 saniert worden und entspreche nicht dem Wohnungsstandard des Jahres 1950; für eine Wohnung aus dem Baujahr 1999 sei laut Mietspiegel 2004 der Stadt L. eine Nettokaltmiete von 342,50 EUR angemessen, weshalb die Nettokaltmiete seiner Wohnung mit 265,00 EUR als angemessen anzuerkennen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die von der Bauaufsichtsbehörde gegebenen Auskünfte bestätigten lediglich, dass von einer erheblichen Renovierung und Anhebung des Standards der Wohnung auf ein Niveau wie 1999 nicht ausgegangen werden könne. Es sei daher von einem bis 1960 erbauten Haus mit Gasheizung (Einzelöfen) und einer hierfür angemessenen Miete von von 4.24 EUR pro qm auszugehen, woraus sich bei 50 qm ein monatlicher Betrag (minus 1%) von 209,88 EUR errechne. Der Bf. habe zwischenzeitlich ein angemessenes Wohnungsangebot der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Niederbayern/Oberpfalz erhalten.

Der Bf. hat beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von der Kürzung der Leistung in Höhe von monatlich 55,12 EUR abzusehenn. Mit Beschluss vom 23.01.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bf. müsse Bemühungen zur Wohnungssuche nachweisen und auch bei gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften nachfragen. Auch sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, die Bg. habe seinen Antrag auf Erstattung der Kosten für einen Wohnberechtigungsschein zunächst abgelehnt und ihm nur ein einziges Wohnungsangebot vom 14.11.2005 über eine Wohnung, die jedoch anderweitig vergeben worden sei, übergeben. Durch die schleppende Arbeitsweise habe er drei Monate verloren. Er legt den Mietspiegel von 2006 der Stadt L. vor.

Die Bg. führt in der Erwiderung aus, auf Grund des seit 01.01.2006 gültigen Mietspiegels und der seit 01.10.2005 durch Stadtratsbeschluss angehobenen Heizkostenpauschalen seien mit Bescheid vom 14.02.2006 für die Zeit ab 01.03.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 315,80 EUR erstattet worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 1 und 2 SGG liegen insoweit vor, als die Bg. vorläufig bis 31.08.2006 dem Bf. zusätzlich 31,70 EUR zu zahlen hat. Dies ist die Differenz zwischen den bis 31.12.2005 erstatteten Kosten für Unterkunft und Heizung vom 347,50 EUR und den ab 01.02.2006 bewilligten Kosten von 315,80 EUR. Diesbezüglich sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu bejahen.

Gegenwärtig ist nicht nachgewiesen, dass die vom Bf. tatsächlich entrichteten Kosten für Unterkunft und Heizung von 347,50 EUR nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II sind. Die Bg. beruft sich für ihre Ansicht ausschließlich auf den von der Stadt L. herausgegebenen Mietspiegel. Dies mag grundsätzlich ein zutreffender Ansatzpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung sein. Ausschlaggebend ist jedoch der Nachweis, dass für den Bf. innerhalb von sechs Monaten bei entsprechenden Bemühungen eine "bedarfsgerechte, kostengünstige Unterkunftsalternative" verfügbar war (vgl. zu der vergleichbaren, bis 31.12.2004 gültigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 11.09.2000, 5 C 9/00). Dieser Nachweis ist gegenwärtig jedenfalls nicht geführt. Die Bg. verweist auf ein dem Bf. unterbreitetes Wohnungsangebot vom 14.11.2005, das dieser ohne Grund ausgeschlagen habe. Jedoch übersieht die Bg. offensichtlich, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Vorschlag des Amtes für Wohnungswesen der Stadt L. vom 14.11.2005 ergibt, dass für diese Wohnung zwar eine Grundmiete von 222,61 EUR, jedoch eine "Warmmiete" von 345,61 EUR zu zahlen gewesen wäre, die Kosten somit nur unwesentlich unter den für die Wohnung des Bf. tatsächlich anfallenden gelegen hätte. Möglicherweise ist der Ansatz der Bg. bezüglich der Nebenkosten und der Kosten für die Heizung, wie sie mittlerweile üblich sind, zu gering. Jedenfalls ergibt sich aus dem Mietspiegel 2006 für eine 50 qm große Wohnung der von der Bg. zugrunde gelegten Kategorie bereits eine Grundmiete von 220,50 EUR, so dass u.U. auch insoweit die "Bruttomiete" nicht wesentlich von den Kosten der Wohnung des Bf. abweicht.

Aus diesen Gründen sind weitere Ermittlungen dazu erforderlich, inwieweit kostengünstigere Wohnungen tatsächlich verfügbar sind. Gleichzeitig hat sich der Bf. um eine kostengünstigere Alternative zu bemühen und das Ergebnis seiner Bemühungen darzulegen. Angesichts dieser Sachlage erscheint es angemessen, ihm zunächst bis 31.08.2006 zusätzliche Leistungen in Höhe von monatlich 31,70 EUR vorläufig zu zahlen.

Für eine weitergehende einstweilige Anordnung besteht gegenwärtig kein Anlass. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger für den Betrieb des Heizlüfters im Bad geltend gemachten zusätzlichen Heizkosten. Insoweit ist ihm die Abwartung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar.

Somit war der Beschluss des SG vom 23.01.2006 entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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