Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 72/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 379/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.05.2006 wird zurück gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) beantragte zuletzt am 05.05.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) - er war im Zeitpunkt der Antragstellung in der JVA K. untergebracht - sinngemäß, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, ihm gemäß § 99 VwGO Akteneinsicht in die Sozialakte seiner Ehefrau zu gewähren, damit er deren Angaben zu den Umständen, die im September 2001 zu ihrer Einweisung in das E.-Haus geführt hätten, nachvollziehen könne. Die Ag habe ferner zu erklären, welche Umstände dazu geführt hätten, dass die hierüber geführten Akten verschwunden seien. Des Weiteren wolle er wegen Schadensersatzklagen wissen, wo die Sachen seiner Frau und Kinder geblieben seien, nachdem auch seine diesbezügliche Anfrage nicht beantwortet worden sei. Schließlich habe er bezüglich des Kindergeldes einen Auskunftsanspruch. Das SG hat mit Beschluss vom 08.05.2006 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) habe der Antragsteller nicht gestellt. Im Übrigen sei ein solcher mangels Erfolgsaussicht auch abzulehnen.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und - soweit ersichtlich - im Wesentlichen vorgetragen, es habe ein beim SG Augsburg tätiger Verwaltungsrichter entschieden und die Entscheidung sei rechtswidrig. PKH habe er beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Auf die Ausführungen des SG wird vollinhaltlich Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei dem am SG tätigen Richter am Verwaltungsgericht handelt es sich um den gesetzlichen Richter.
Mangels Erfolgsaussicht des gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG zu Recht auch die Bewilligung von PKH - soweit überhaupt beantragt - abgelehnt.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) beantragte zuletzt am 05.05.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) - er war im Zeitpunkt der Antragstellung in der JVA K. untergebracht - sinngemäß, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, ihm gemäß § 99 VwGO Akteneinsicht in die Sozialakte seiner Ehefrau zu gewähren, damit er deren Angaben zu den Umständen, die im September 2001 zu ihrer Einweisung in das E.-Haus geführt hätten, nachvollziehen könne. Die Ag habe ferner zu erklären, welche Umstände dazu geführt hätten, dass die hierüber geführten Akten verschwunden seien. Des Weiteren wolle er wegen Schadensersatzklagen wissen, wo die Sachen seiner Frau und Kinder geblieben seien, nachdem auch seine diesbezügliche Anfrage nicht beantwortet worden sei. Schließlich habe er bezüglich des Kindergeldes einen Auskunftsanspruch. Das SG hat mit Beschluss vom 08.05.2006 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) habe der Antragsteller nicht gestellt. Im Übrigen sei ein solcher mangels Erfolgsaussicht auch abzulehnen.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und - soweit ersichtlich - im Wesentlichen vorgetragen, es habe ein beim SG Augsburg tätiger Verwaltungsrichter entschieden und die Entscheidung sei rechtswidrig. PKH habe er beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Auf die Ausführungen des SG wird vollinhaltlich Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei dem am SG tätigen Richter am Verwaltungsgericht handelt es sich um den gesetzlichen Richter.
Mangels Erfolgsaussicht des gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG zu Recht auch die Bewilligung von PKH - soweit überhaupt beantragt - abgelehnt.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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