Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 569/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 701/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Neuanschaffung eines maßgefertigten Rahmenstützkorsetts und hierfür die Bewilligung eines zinslosen Darlehens.
Die 1979 geborene Antragstellerin, die schwerbehindert und seit langem zur Rumpfstabilisierung mit einem Korsett versorgt ist, beantragte am 12.10.2005 die Neuversorgung mit einem Rahmenstützkorsett. Die Beklagte übernahm unter Berufung auf eine Stellungnahme des verordnenden Arztes Prof.Dr.W. und der Stellungnahme einer Hilfsmittelberaterin lediglich die Kos-ten für die am 20.12.2005 veranlasste Instandsetzung des 2004 verordneten Korsetts und lehnte mit Bescheid vom 17.11.2005/ Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 eine darüber hinausgehende Leistungspflicht ab.
Dagegen hat die Antragstellerin am 05.05.2006 Klage erhoben und am 12.06.2006 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Der Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne nicht abgewartet werden, weil sich mit jedem Tag der Zustand des Korsetts und damit ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Sie hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Prof.Dr.W. (Klinikum S.) vom 17.05.2006 vorgelegt, wonach eine regelmäßige Ersatzbeschaffung und doppelte Korsettversorgung für notwendig gehalten werde.
Das Sozialgericht Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtssschutz mit Beschluss vom 18.07.2006 abgelehnt. Die vorgelegten Unterlagen zur Vermögenslosigkeit seien sehr dünn und die Rechtswidrigkeit der Bescheide sei nicht offensichtlich. Die Antragstellerin habe über viele Jahre hinweg keine Wechselversorgung gehabt und Hygieneprobleme und die Gefahr von Druckstellen ergäben sich auch bei einem neu angefertigten Korsett. Dass keine Haltungsveränderung vorgelegen habe, sei unbestritten. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass dem Korsett Passgenauigkeit fehle, es beim Neubezug zu Schäden gekommen sei oder bereits vor Ablauf von zwei Jahren Materialermüdigung eingetreten sei.
Gegen den am 24.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.08.2006 Beschwerde eingelegt und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neuanschaffung eines maßgefertigten Rahmenstützkorsetts und eines zinslosen Darlehens hierfür beantragt. Sie wende sich im Eilverfahren ausschließlich gegen die Verweigerung einer Neuversorgung, nachdem der Versuch der Instandsetzung entsprechend dem Attest Prof.Dr.W. vom 30.11.2005 gescheitert und die medizinische Indikation entsprechend der Bescheinigung desselben Arztes vom 17.05.2006 gegeben sei. Der medizinischen Notwendigkeit sei in der Vergangenheit durch jährliche Neuversorgungen entsprochen worden. Es sei offensichtlich, dass sie als Sozialhilfeempfängerin außer Stande sei, die Schlechtversorgung zu beseitigen. Der im Herbst 2004 gefertigte Altrahmen gewähre keine ausreichende Passform und gewährleiste lediglich den Anspruch auf eine durchgehende und ausreichende Versorgung ohne zeitliche Ausfälle. Zur Glaubhaftmachung des erfolglosen Reparaturversuchs hat sie Kopien von Lichtbildern übersandt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juli 2006 ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Neuversorgung mit einem maßgefertigten Rahmenstützkorsett und ein zinsloses Darlehen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem Eilverfahren sind in analoger Anwendung des § 920 ZPO sowohl der Anspruch, also die materielle Rechtsgrundlage, sowie der Grund für die begehrte Regelung, also die Unaufschiebbarkeit der Anordnung, glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtslage sowie der für die erforderliche Interessenentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte beschränkt.
Der Antrag kann im Sinn einer systemgerechten Formulierung nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet werden soll, die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem begehrten Hilfsmittel zu versorgen. Dies könnte in Realisierung des gegebenenfalls bestehenden Sachleistungsanspruchs geschehen und erforderte keinen Einsatz finanzieller Mittel von Seiten der Antragstellerin.
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache. Zutreffend hat das Sozialgericht für diesen Fall die Bedeutsamkeit der eventuell betroffenen Rechtsgüter betont und sich mit den einzelnen Argumenten der Antragstellerin auseinander gesetzt. Auch wenn der Schutz der Gesundheit, der Mobilität und der Würde der Antragstellerin den Interessen der Versichertengemeinschaft nach wirtschaftlicher Versorgung gegenüber steht, ist ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung der Gefährdung zu fordern, das vorliegend nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine Stellungnahme eines Mediziners oder Hilfsmittelversorgers vor, dass das Ende 2005 reparierte Korsett insuffizient ist. Die Verordnung Prof.Dr.W. von Oktober 2005 ist durch seine Stellungnahme zur möglichen Reparatur des 2004 angeschafften Hilfsmittels und der im Dezember 2005 erfolgten Instandsetzung überholt und seine Bescheinigung vom 17.05.2006 ist ohne Bezunahme auf das instandgesetzte Korsett allgemein gehalten, begründet eine Wechselversorgung und lässt in keiner Weise erkennen, in welchem zeitlichen Abstand eine Neuversorgung zu erfolgen hat. Eine neue Hilfsmittelverordnung ist nach der Instandsetzung Ende 2005 nicht erfolgt. Dass die Antragsgegnerin früher im Abstand von einem Jahr die Versorgung gewährt hat, beweist nicht deren Notwendigkeit. Schließlich sieht sich der Senat mangels orthopädietechnischen Sachverstands außer Stande, die vorgelegten Lichtbildkopien zu würdigen.
Die Beschwerde der Antragstellerin musste deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Neuanschaffung eines maßgefertigten Rahmenstützkorsetts und hierfür die Bewilligung eines zinslosen Darlehens.
Die 1979 geborene Antragstellerin, die schwerbehindert und seit langem zur Rumpfstabilisierung mit einem Korsett versorgt ist, beantragte am 12.10.2005 die Neuversorgung mit einem Rahmenstützkorsett. Die Beklagte übernahm unter Berufung auf eine Stellungnahme des verordnenden Arztes Prof.Dr.W. und der Stellungnahme einer Hilfsmittelberaterin lediglich die Kos-ten für die am 20.12.2005 veranlasste Instandsetzung des 2004 verordneten Korsetts und lehnte mit Bescheid vom 17.11.2005/ Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 eine darüber hinausgehende Leistungspflicht ab.
Dagegen hat die Antragstellerin am 05.05.2006 Klage erhoben und am 12.06.2006 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Der Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne nicht abgewartet werden, weil sich mit jedem Tag der Zustand des Korsetts und damit ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Sie hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Prof.Dr.W. (Klinikum S.) vom 17.05.2006 vorgelegt, wonach eine regelmäßige Ersatzbeschaffung und doppelte Korsettversorgung für notwendig gehalten werde.
Das Sozialgericht Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtssschutz mit Beschluss vom 18.07.2006 abgelehnt. Die vorgelegten Unterlagen zur Vermögenslosigkeit seien sehr dünn und die Rechtswidrigkeit der Bescheide sei nicht offensichtlich. Die Antragstellerin habe über viele Jahre hinweg keine Wechselversorgung gehabt und Hygieneprobleme und die Gefahr von Druckstellen ergäben sich auch bei einem neu angefertigten Korsett. Dass keine Haltungsveränderung vorgelegen habe, sei unbestritten. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass dem Korsett Passgenauigkeit fehle, es beim Neubezug zu Schäden gekommen sei oder bereits vor Ablauf von zwei Jahren Materialermüdigung eingetreten sei.
Gegen den am 24.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.08.2006 Beschwerde eingelegt und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neuanschaffung eines maßgefertigten Rahmenstützkorsetts und eines zinslosen Darlehens hierfür beantragt. Sie wende sich im Eilverfahren ausschließlich gegen die Verweigerung einer Neuversorgung, nachdem der Versuch der Instandsetzung entsprechend dem Attest Prof.Dr.W. vom 30.11.2005 gescheitert und die medizinische Indikation entsprechend der Bescheinigung desselben Arztes vom 17.05.2006 gegeben sei. Der medizinischen Notwendigkeit sei in der Vergangenheit durch jährliche Neuversorgungen entsprochen worden. Es sei offensichtlich, dass sie als Sozialhilfeempfängerin außer Stande sei, die Schlechtversorgung zu beseitigen. Der im Herbst 2004 gefertigte Altrahmen gewähre keine ausreichende Passform und gewährleiste lediglich den Anspruch auf eine durchgehende und ausreichende Versorgung ohne zeitliche Ausfälle. Zur Glaubhaftmachung des erfolglosen Reparaturversuchs hat sie Kopien von Lichtbildern übersandt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juli 2006 ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Neuversorgung mit einem maßgefertigten Rahmenstützkorsett und ein zinsloses Darlehen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem Eilverfahren sind in analoger Anwendung des § 920 ZPO sowohl der Anspruch, also die materielle Rechtsgrundlage, sowie der Grund für die begehrte Regelung, also die Unaufschiebbarkeit der Anordnung, glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtslage sowie der für die erforderliche Interessenentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte beschränkt.
Der Antrag kann im Sinn einer systemgerechten Formulierung nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet werden soll, die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem begehrten Hilfsmittel zu versorgen. Dies könnte in Realisierung des gegebenenfalls bestehenden Sachleistungsanspruchs geschehen und erforderte keinen Einsatz finanzieller Mittel von Seiten der Antragstellerin.
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache. Zutreffend hat das Sozialgericht für diesen Fall die Bedeutsamkeit der eventuell betroffenen Rechtsgüter betont und sich mit den einzelnen Argumenten der Antragstellerin auseinander gesetzt. Auch wenn der Schutz der Gesundheit, der Mobilität und der Würde der Antragstellerin den Interessen der Versichertengemeinschaft nach wirtschaftlicher Versorgung gegenüber steht, ist ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung der Gefährdung zu fordern, das vorliegend nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine Stellungnahme eines Mediziners oder Hilfsmittelversorgers vor, dass das Ende 2005 reparierte Korsett insuffizient ist. Die Verordnung Prof.Dr.W. von Oktober 2005 ist durch seine Stellungnahme zur möglichen Reparatur des 2004 angeschafften Hilfsmittels und der im Dezember 2005 erfolgten Instandsetzung überholt und seine Bescheinigung vom 17.05.2006 ist ohne Bezunahme auf das instandgesetzte Korsett allgemein gehalten, begründet eine Wechselversorgung und lässt in keiner Weise erkennen, in welchem zeitlichen Abstand eine Neuversorgung zu erfolgen hat. Eine neue Hilfsmittelverordnung ist nach der Instandsetzung Ende 2005 nicht erfolgt. Dass die Antragsgegnerin früher im Abstand von einem Jahr die Versorgung gewährt hat, beweist nicht deren Notwendigkeit. Schließlich sieht sich der Senat mangels orthopädietechnischen Sachverstands außer Stande, die vorgelegten Lichtbildkopien zu würdigen.
Die Beschwerde der Antragstellerin musste deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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