Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 VG 9/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 10/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9a VG 7/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1960 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie bereits als Kind sowie Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 von ihrem Vater missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei.
Mit Erstantrag vom 12.09.1995 hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie von Seiten ihres Vaters schwere sexuelle Misshandlungen habe hinnehmen müssen. Infolgedessen leide sie an schwersten Asthmaanfällen, starken Herzbeschwerden, einer Schilddrüsenkrankheit, Wirbelsäulenbeschwerden, Endometriose und einem Nervenleiden. Auf dem beigefügten Formularantrag des Weißen Rings ist der Gesamtvorgang wie folgt geschildert worden: Seit meiner frühesten Kindheit ab einem halben Jahr bis Dezember 1994 wurde ich von meinem Vater sexuell missbraucht, geschlagen und bedroht, körperlich und psychisch schwer geschädigt, sodass ich völlig erwerbsunfähig bin (schwere Asthmaanfälle, brauche Sauerstoffgerät, sowie Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden, Angstzustände, Einschlaf- und Durchschlafstörungen). 1976 in den Sommerferien hat mein Vater mich unter Drohungen und Schlägen im Haus seiner Eltern in T. zum Analverkehr gezwungen. 1991 hat er mich in seiner Wohnung in M. zum Vaginalverkehr gezwungen. Zeugen: Mutter, Stiefvater und Ehemann.
Mit Nachricht vom 15.01.1996 ist mitgeteilt worden, dass nach Rücksprache mit der Psychotherapeutin und einem Rechtsanwalt eine Anzeige zur Zeit wenig Erfolg haben würde. Die Taten seien schon verjährt. Die Klägerin sei psychisch krank und würde eine Gerichtsverhandlung nicht durchstehen.
Auf Hinweis des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 29.01.1996, dass u.a. eine eidesstattliche Versicherung erforderlich sei, hat die Klägerin mit Nachricht vom 05.02.1996 (Eingangsdatum) bekräftigt, dass ihre Psychotherapeutin ihr von einem entsprechenden Verfahren aus psychologischer Sicht abgeraten habe.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Schreiben vom 27.02.1996 darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits mehrfach schriftlich aufgefordert worden sei, die übersandten Antragsunterlagen sorgfältig auszufüllen, insbesondere Zeugen für die Gewalttaten zu benennen sowie eine Geburtsurkunde in Kopie zu übersenden. Auf die Anschreiben habe die Klägerin jedoch lediglich mitgeteilt, dass sie keine Strafanzeige gestellt habe und auch keine stellen werde. Um entsprechende Grundlagen für eine verwaltungsseitige Entscheidung zu erlangen, sei die Klägerin aufgefordert worden, am Montag, den 12.02.1996 persönlich vorzusprechen. Wie schriftlich mitgeteilt worden sei, werde die Klägerin den Termin zur persönlichen Einvernahme nicht wahrnehmen. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls mit dem Amt für Versorgung und Familienförderung L. zur Vereinbarung eines Termines zur persönlichen Einvernahme in Verbindung zu setzen.
Nach persönlichem Erscheinen am 05.03.1996 hat die Klägerin eine insgesamt 13-seitige Schilderung ihres Leidensweges eingereicht: Als Kleinkind sei sie schon immer von ihrem Vater sexuell missbraucht worden; er habe immer an ihren Genitalien herumgespielt. Er habe sie geschlagen und misshandelt. Als die Ehe ihrer Eltern scheiterte, sei sie sechs Jahre alt gewesen und zu ihren Großeltern gekommen. Diese hätten auch das Sorgerecht zugesprochen bekommen, da ihre Mutter häufig in verschiedenen Städten gewohnt habe. Die Mutter habe leider nach der Scheidung zu trinken angefangen. Ihren zweiten Mann habe sie im Juli 1994 im Bezirkskrankenhaus T. kennengelernt (richtig: während der stationären Behandlung vom 03.07.1991 bis 02.08.1991). Sie habe ihm damals von der letzten Vergewaltigung durch den Vater erzählt; dies sei auch der Hauptgrund, weshalb sie wieder in eine Nervenklinik gekommen sei. Als sie nach vier Wochen entlassen worden sei, habe er sie sofort zu sich nach Hause genommen. Er habe ihr in dieser schweren Zeit sehr geholfen und sie auch finanziell unterstützt. Er habe auch öfters versucht, wieder mit dem Vater eine vernünftige Basis herzustellen, doch dieser habe mit ihrem Mann keine Basis aufbauen wollen. Weitere Ausführungen zu den Misshandlungen durch ihren Vater: Sie sei ungefähr neun Jahre alt gewesen, als sie in den Schulferien manchmal zu ihrer Cousine nach T. gefahren sei. Dort habe sie sich dann ausziehen und auf sein Bett legen müssen. Er habe an ihren Genitalien herumgespielt, sie geküsst und am ganzen Körper gestreichelt. Sinngemäß: Im Folgenden sei es wiederholt zu einem Analverkehr gekommen. Als sie mit 19 Jahren einen festen Freund gehabt hatte, habe sie sich trotzdem von ihm weiter berühren lassen müssen. Die erste Ehe habe von 1984 bis 1990 gedauert; danach habe der erste Mann auf richterliche Anordnung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Im November 1993 sei diese Ehe geschieden worden. Nach dem Auszug von ihrem Mann habe sie eine rein sexuelle Beziehung zu einem zwölf Jahre älteren Mann gehabt. Erst zum Schluss dieser Beziehung habe sie bemerkt, dass dieser Mann sie nur ausgenutzt hatte. Aus Angst vor einem nächsten Treffen mit ihrem Vater habe die Klägerin versucht, sich mit Alkohol und Schlaftabletten das Leben zu nehmen. Gott sei Dank sei dieser Versuch missglückt. Als letzten Vorfall könne sie sich noch gut an das erste Wochenende im Dezember 1994 erinnern. Als sie wieder bei ihrem Vater übernachtete, sei dieser in ihr Zimmer gekommen, als sie schon schlief. Immer wieder versuchte er, ihr seinen Penis in die Vagina zu schieben, doch sie habe sich energisch geweigert, bis er endlich damit aufgehört habe und sich ins Bad verzogen habe. Anfang Juli 1991 habe ihr Vater sie in ihrer Wohnung in M. besucht. Von dieser zweiten Vergewaltigung habe sie ihrem späteren Mann, Herrn P. S. , erzählt, als sie in die Nervenklinik T. gekommen sei.
Der um Stellungnahme gebetene Vater, Herr E. S. , hat die Unterstellungen der Klägerin mit Schreiben vom 22.03.1996 mit Entsetzen und voller Entschiedenheit zurückgewiesen.
Der Frauenarzt Dr.med.Johannes P. R. hat mit Befundbericht vom 28.03.1996 auf insgesamt vier Schwangerschaften und vier Aborte aufmerksam gemacht. Diagnostiziert worden sind massive Verwachsungen nach mehreren Laparaskopien, Pelvipathie, Flour. Der Allgemeinmediziner Dr.med.A. Z. hat eine sehr schwere nahezu therapierefraktäre Depression mit psychotischer Komponente attestiert, ebenso ein sehr schweres Asthma bronchiale sowie immer wiederkehrende hartnäckige Lumboischialgien. Im Krankenhaus V. in R. ist am 18.05.1995 eine Adipositas diagnostiziert worden; es haben sich sonographische Hinweise auf eine Lebersteatose ergeben. Euthyreote Struma Grad II.
Die Klägerin ist vom 27.03.1991 bis zum 03.05.1991 in der Psychiatrischen Klinik I. stationär behandelt worden. Diagnostisch hat es sich um eine neurotische Depression gehandelt. Sie ist nach medikamentöser antidepressiver Therapie auf eigenen Wunsch, gegen ärztlichen Rat, am 03.05.1991 entlassen worden. Im Rahmen des psychosomatischen Konsils vom 15.04.1991 hat sie sich selbst Zeit ihres Lebens als Opfer geschildert, zunächst von Vater und Mutter, in breiterem Maßstab in den letzten Jahren auch von ihrem Ehemann. Sie sei bereits in der früheren Kindheit von ihren Eltern stark vernachlässigt worden, die Mutter sei Alkoholikerin gewesen, sei auch jetzt Alkoholikerin. Der Ehemann habe in den vergangenen Jahren immer wieder mit Suizid gedroht, sie damit massiv unter Druck gesetzt. In den vergangenen zwei Jahren habe sie aufgrund von depressiven Verstimmungen im Rahmen dieser psychosozial belastenden Situation zwei Selbstmordversuche unternommen. Sie habe sich vor über einem Jahr von ihrem (ersten) Ehemann getrennt, habe eine Zeit lang mit einem Freund zusammengelebt, nach ihrem zweiten Selbstmordversuch habe dieser Freund sich von ihr getrennt.
Von Seiten des Bezirkskrankenhauses T. ist am 01.04.1996 berichtet worden, dass sich aus den dortigen Krankengeschichten keine Angaben bezüglich einer möglichen Vergewaltigung finden lassen. Ebenso finden sich keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch von früher Kindheit bis Dezember 1994. Beigefügt gewesen ist der Entlassungsbericht vom 20.08.1991. Danach ist abschließend eine Schizophrenia simplex diagnostiziert worden.
Die beigezogenen Unterlagen des Klinikums L. vom 31.01.1992 und 22.11.1994 beschreiben eine orthostatische Dysregulation, eine Struma multinodosa, einen Verdacht auf Endometriose, eine Vaginalmykose, eine Hypercholesterinämie sowie vor allem die chronische Bronchitis.
Auf Nachfrage hat das Bezirkskrankenhaus L. am 10.04.1996 mitgeteilt, dass die Klägerin dort am 23.08.1995 ein einziges Mal vorstellig geworden ist, wobei aus den Umständen nicht so sehr die Behandlung seelischer Probleme als vielmehr ein Entschädigungsbegehren deutlich wurde. Das Bezirkskrankenhaus H. hat mit Arztbrief vom 14.11.1990 anamnestisch beschrieben, dass sie von ihrem Vater unerwünscht gewesen sei. Letzterer habe sie, als sie klein war, geschlagen und sexuell missbraucht. Zum Vater habe sie lange Zeit gar kein Verhältnis gehabt, jetzt wieder ein gutes Verhältnis. Die I.klinik S. hat am 01.04.1996 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ebenso ein Asthma bronchiale bei ausgeprägter allergischer Disposition samt Wirbelsäulensyndrom. Im Hintergrund stehen schwere Traumatisierungen seit der frühesten Kindheit. Die Skala reicht von Missbrauch und schwersten körperlichen Misshandlungen durch den Vater, unzureichendem Schutz durch die alkoholkranke Mutter, Bedrohungen und Körperverletzungen durch den alkoholkranken ersten Mann, Verunglimpfungen und Abwertungen am Arbeitsplatz bis zu Wohnungsverlust und kachektischen Verfassungen in einem Bezirkskrankenhaus.
Der Vater E. S. hat am 26.06.1996 (Eingangsdatum) Briefe und Postkarten der Klägerin in Kopie eingereicht. Dort hat die Klägerin u.a. von finanziellen Engpässen berichtet (Stundung eines Kredits bei der Bank bis November), vom vorgesehenen Verkauf eines Computers mit Drucker für 1.300,00 DM, von ihrer vergeblichen Arbeitsuche in L. und der Bitte um Auszahlung des restlichen Hochzeitsgeldes.
Dr.med.H. B. hat mit Befundbericht vom 25.06.1996 eine chronisch-affektive Mangel- und Belastungssituation bei broken home mit realem Inzest, sexuellem Missbrauch, körperlicher Züchtigung, sozialer Isolation bei deutlichem ich-strukturellem Defizit mit angstneurotischem Modus und schizoider Dekompensationsneigung beschrieben.
Der Verein B. e.V. hat am 13.08.1996 die Kostenübernahme für eine psycho-soziale Beratung beantragt: Verdacht auf Borderline-Störung; schwere Persönlichkeitsstörung mit massiven psychosomatischen Symptomen als Folgeerscheinung traumatischer Kindheitserlebnisse und äußerst schwieriger Familienverhältnisse; Angstzustände, Ekel (Waschzwang), Hass, extreme Verhaltensschwankungen; hypochondrisches Verhalten, extreme Leistungsstörungen etc. Aus der Anamnese, den Aussagen der Klientin und den vielschichtigen Symptomen ist mit größter Wahrscheinilchkeit auf Gewalt- und Missbrauchserfahrungen zu schließen.
Die Tante der Klägerin I. R. hat, befragt zu dem Vorfall in den Sommerferien 1976, mit Schreiben vom 15.07.1996 mitgeteilt, dass die Behauptungen der Klägerin gegen ihren Vater E. S. "zusammengelogen" seien, um Geld abzukassieren. Auch ihre Tochter (= Cousine der Klägerin) wisse von keinem derartigen Vorfall.
Im Folgenden haben sich die Rechtsanwälte K. D.K. und Kollegen bestellt. Diese sind vom Amt für Versorgung und Familienförderung L. am 10.09.1996 dahingehend informiert worden, dass der Bitte um baldige Entscheidung nach dem OEG im Hinblick auf den am 05.09.1996 abgeschlossenen Kreditvertrag zur Finanzierung eines neuen Kfz nicht entsprochen werden könne. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts sei die Angelegenheit dem Ärztlichen Dienst vorgelegt worden.
Das Sozialgericht Landshut hat in dem Rechtsstreit S 7 Vs 402/95 nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) am 29.08.1996 ein Gutachten von Dr.med.G.S. erstellen lassen. Danach haben (ohne Rücksicht auf die Ursache) folgende Funktionsstörungen bestanden: 1. Neurose mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Einzel-GdB 70). 2. Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB 20). 3. Statische Auswirkungen durch Senk-Spreizfuß beidseits, Krampfadern beidseits (Einzel-GdB 10). 4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kopfschmerz (Einzel-GdB 10). 5. Schilddrüsenvergrößerung (Einzel-GdB 10). Daraus resultiert seit 26.07.1993 ein Gesamt-GdB von 70.
Dr.med.H. B. beschreibt in seinem Gutachten vom 24.06.1996 für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA Berlin) epikritisch: Zugrunde liegt eine schwerste Erlebnisstörung mit Verhaltensstörung. Die Versicherte ist voller Ängste, sie ist vollständig traumatisiert. Sie versucht, ihre Lebensinhalte zu verbergen. Aus diesem Grunde ist im Vorgutachten der beiden Orthopäden natürlich ein Hinweis für ihre traumatisierte Vorgeschichte nicht zu finden. Eine Zeitberentung erscheint sinnvoll.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Nachricht vom 17.12.1996 ein Schreiben von Herrn A. H. übermittelt, der mit der Mutter der Klägerin verheiratet gewesen ist. Dieser hat am 06.12.1996 vom Hören-Sagen berichtet, dass die Klägerin von ihrem Vater vergewaltigt und missbraucht worden sein soll. Sein damaliger Schwiegervater habe von einer Anzeige abgesehen, da er die Klägerin von den Folgen einer Gerichtsverhandlung schützen wollte. Er wollte das Kind den peinlichen Fragen nicht aussetzen.
Im Folgenden hat der Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Bezirkskrankenhauses L. eingeholt, da ein Untersuchungsgespräch im Rahmen der Begutachtung nicht hat durchgeführt werden können: Soweit dies nach Aktenlage überhaupt beurteilbar ist, sind die von der Klägerin im Hinblick auf die ihr gegenüber begangenen Straftaten gemachten Angaben glaubwürdig. Bei ihr liegt eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor, die wahrscheinlich im Wesentlichen durch die sexuellen Gewalttaten bedingt ist (Gutachten von Dr.med.T.D. vom 10.02.1997).
Dr.med.W. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.03.1997 darauf hingewiesen, dass auch in dem vorstehend bezeichneten psychiatrischen Gutachten selbst die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes im Untersuchungsgespräch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin unterstrichen worden sei. Es werde daher versorgungsärztlicherseits eine persönliche Begutachtung der Klägerin zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache ihrer psychischen Erkrankungen vorgeschlagen. Eine persönliche Untersuchung sei für diese von Seiten ihres Gesundheitszustandes zumutbar, da sie sich auch unbeschadet der kur-, renten- und gerichtsärztlichen Begutachtung unterzogen habe.
Auf die Eingabe der Klägerin vom 18.01.1997 hat das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit am 27.05.1997 berichtet, dass die Klägerin ihre Vorwürfe anlässlich früherer stationärer Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik der L. (17.03.1991 bis 03.05.1991) und im Bezirkskrankenhaus T. (03.07.1991 bis 02.08.1991) in erster Linie auf ihre alkoholkranke Mutter und ihren früheren Ehemann konzentriert hat und der jetzt in den Vordergrund gerückte sexuelle Missbrauch durch den Vater damals offensichtlich unerwähnt blieb.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 23.04.1997 mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr vertreten.
Die Klägerin hat am 21.06.1997 erneut einen Antrag auf Beschädigten-Versorgung nach dem OEG gestellt und vorgetragen, dass sie an schweren körperlichen und psychischen Erkrankungen leide; sie sei ständig pflegebedürftig. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 21.06.1997 hat sie versichert, von ihrem Vater von Kindheit an sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Famile, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 16.07.1997 hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG darauf aufmerksam gemacht, dass weiterhin eine persönliche Begutachtung zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache der Erkrankung für notwendig erachtet wird. Es könne deshalb nur empfohlen werden, sich gegenüber dem Amt für Versorgung und Familienförderung L. sobald wie möglich mit einer solchen Begutachtung einverstanden zu erklären.
Die I.klinik S. hat mit Arztbrief vom 15.04.1997 vor allem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung samt weiteren Erkrankungen: Die Klägerin lehnt ein Gespräch über die Vergangenheit und ihre bisherigen als sehr traumatisch erlebten Erfahrungen ausdrücklich ab. Sie wolle sich mit der Gegenwart beschäftigen und nach Möglichkeiten suchen, ihr Verhalten zu verändern. Wichtigstes Ziel sei für sie jetzt die Überwindung ihrer sozialen Phobie.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat der Klägerin mit weiterer Nachricht vom 16.10.1997 anempfohlen, ihre Weigerung sich nochmals untersuchen zu lassen zu überdenken. Man möchte sie dahingehend aber auch nicht beeinflussen. In ihrem Schreiben vom 27.08.1997 habe die Klägerin auch ihre schwierige finanzielle Situation geschildert und um Unterstützung gebeten. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten oder deren Abbau sei im Rahmen der Schuldnerberatung zwar grundsätzlich nicht möglich, Hilfeformen könnten aber beispielsweise das Aufstellen eines Wirtschafts- und Tilgungsplanes, das Verhandeln mit Gläubigern oder die Unterstützung bei einer Umschuldung in Zusammenwirkung mit Banken sein.
Im Folgenden hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. die Klägerin mit Nachricht vom 20.11.1997 dahingehend angehört, dass im Hinblick auf die nicht erfolgte zumutbare Untersuchung in Kürze die Erteilung eines Ablehnungsbescheides beabsichtigt sei.
Anschließend ist der streitgegenständliche Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 dem neuen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt P. W. übermittelt worden. Eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG wird versagt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat sich der VdK Bezirk Niederbayern als weiterer Bevollmächtigter bestellt und mit Widerspruchsbegründung vom 23.04.1998 auf Unterlagen des Kreiskrankenhauses D. hingewiesen, die den sexuellen Missbrauch belegen könnten. Entgegen diesen Ausführungen sind von Seiten des Kreiskrankenhauses D. mit Epikrise vom 27.04.1998 folgende Diagnosen gestellt worden: Chronische Bronchitis, Gräser-/Pollen-/Milben-Allergie, chronischer Flour vaginalis, HWS-Syndrom, psychosomatischer Symptomenkomplex und KM-Allergie.
Dr.med.F. S. hat mit Arztbrief vom 04.05.1998 dargelegt, dass die Klägerin im Krankenhaus das Pflegepersonal tyranisiere. Es handelte sich um eine schwere Konversionssymptomatik. Die Klägerin gibt an, als Kind jahrelang missbraucht worden zu sein. Die Klägerin schildere die körperlichen Beschwerden und Dinge von höchster Schrecklickeit, ohne dabei innerlich mitzuschwingen. Kein deutlicher Hinweis für Halluzinationen oder Wahnideen. Die Klägerin werde für eine Borderline-Persönlichkeit gehalten.
Auf Veranlassung der Klägerin hat Dr.med.H. T. , Chefarzt des Kreiskrankenhauses D. , am 29.04.1998 ein freies Gutachten erstellt und vorgeschlagen, die schwere chronische Traumatisierung des sexuellen Missbrauches (Inzest) mit schwerer Angstneurose und Paniksyndrom mit Neigung zur Psychose nahe Dekompensation mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 zu bewerten.
Im Folgenden ist der Widerspruch vom 22.12.1997 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 zurückgewiesen worden: Die bisherigen Ermittlungen hätten keinen überzeugenden Nachweis für das Vorliegen eines Tatbestands im Sinne von § 1 OEG erbracht. Nachdem alle anderen Beweismöglichkeiten bereits ausgeschöpft seien, käme zur weitergehenden Klärung des Sachverhalts nur noch eine der Klägerin zumutbare versorgungsärztliche Untersuchung in Betracht, der sie sich jedoch bisher nicht habe unterziehen wollen. Die versagten Sozialleistungen könnten nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt werde und die Leistungsvoraussetzungen vorlägen.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 04.09.1998 ist am selben Tag im Sozialgericht Landshut eingegangen.
Die Klägerin hat verwaltungsseitig am 21.08.1998 mitgeteilt, dass sie nunmehr bereit sei, sich untersuchen zu lassen, wenn die Untersuchung durch eine weibliche Person erfolge und ihr Ehegatte der Untersuchung beiwohnen dürfe. Dr.med.I. H. hat mit versorgungsärztlichem Gutachten vom 31.08.1998 auf zahlreiche Diskrepanzen in den Aussagen der Klägerin hingewiesen und auf die Notwendigkeit eines weiteren neurologischen-psychiatrischen Gutachtens mit ausführlicher Befragung der Klägerin aufmerksam gemacht. Zwischenzeitlich hat der VdK Bezirk Niederbayern mit Schriftsatz vom 22.02.1999 die Vertretung niedergelegt.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Änderungs-Bescheid nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr: SGB IX) vom 12.10.1998 den GdB für die Zeit ab 16.01.1997 auf 100 angehoben und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt. Berücksichtigt worden sind (ohne Rücksicht auf die Ursache) nunmehr als Behinderungen: 1. Angstneurose und Paniksyndrom mit Neigung zu Psychose, 2. Bronchialasthma mit Allergie, 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, 4. Senk-Spreizfuß beidseits, Krampfadern beidseits, 5. Schilddrüsenvergrößerung.
Die Klägerin hat am 03.09.1998 die Gewährung einer Kapitalabfindung nach §§ 72 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beantragt. Es solle eine Eigentumswohnung für die schwer körperlich und psychisch kranke Klägerin finanziert werden. Dr.med.F.S. bestätigte mit nervenärztlichem Kurzgutachten vom 24.07.1998, dass eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die Klägerin gebe an, von Kindheit an bis zum 34. Lebensjahr jahrelang missbraucht worden zu sein.
Prof.Dr.med.N. ist am 21.10.1998 mit der Erstellung eines psychiatrischen Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragt worden. In Berücksichtigung des Eingabeverfahrens der Klägerin sind die OEG-Akten von Prof.Dr.med.N. zurückgeholt worden, um zu gegebener Zeit Dr.med.R. P. mit der Gutachtenserstattung zu beauftragen.
Zwischenzeitlich hat Herr A. H. mit Nachricht vom 15.12.1998 bestätigt, dass er von dem vorgetragenen sexuellen Missbrauch von seiner damaligen Gattin (= Mutter der Klägerin) erfahren habe, ungefähr ein halbes Jahr später von seinem Schwiegervater.
Der Vater E. S. ist am 10.12.1998 durch den Amtsleiter des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. H. einvernommen worden: Wenn meine Tochter behauptet, ich hätte sie geschlagen in frühester Kindheit, so trifft dies nicht zu. Es war so, dass die Erziehung teilweise wegen der Alkoholabhängigkeit meiner ersten Ehefrau und deren häufiger Abwesenheit aus der Wohnung den Großeltern oblag, da ich infolge meiner Berufstätigkeit meine Tochter kaum betreuen konnte. Mir ist es völlig unverständlich, wie meine Tochter zu den einzelnen Vorwürfen kommt. Ich muss sie mit Empörung zurückweisen. Es war so, dass ich meine Tochter des Öfteren finanziell unterstützte. Dies kann ich nachweisen. Im Folgenden hat der Vater der Klägerin mehrere Karten zu den Akten gegeben (z.B. Bitte um rechtzeitige Absage von Terminen, Bitte um das restliche Hochzeitsgeld und Dank für das Geld und die Mühe wegen der Reparatur einer Wohnung).
Weiterhin hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. die Scheidungsunterlagen E. S .../. A. S. beigezogen und ausgewertet (keinerlei Hinweise auf ein etwaiges Fehlverhalten des Vaters der Klägerin gegenüber dieser). Die elterliche Gewalt über die damals knapp achtjährige Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 28.06.1968 der Mutter übertragen worden.
Der Amtsleiter H. des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Stellungnahme vom 17.12.1998 die gegen ihn von Seiten der Klägerin bzw. ihres Ehegatten vorgetragenen Vorwürfe zurückgewiesen und auf ein Akteneinsichtsgesuch der neuen Rechtsanwaltskanzlei A. M. und Koll. hingewiesen.
Die Justizbehörden M. haben ergänzend den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19.10.1973 vorgelegt: Die elterliche Gewalt für die damals mittlerweile knapp 13 Jahre alte Klägerin ist dem Vater E. S. übertragen worden. Die Mutter führe einen "undurchsichtigen" Lebenswandel. Demgegenüber habe sich der Vater in der letzten Zeit mehr um die Klägerin angenommen und eine positive Beziehung zu ihr aufgebaut. - Aus den ebenfalls beigezogenen Unterlagen des Scheidungsverfahrens S. H. (= Klägerin)./. G. H. haben sich keine Hinweise auf Verfehlungen mit sexuellem Charakter ergeben.
Am 06.01.1999 hat die Klägerin erneut eine Rentenkapitalisierung beantragt, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Die Klägerin ist am 08.02.1999 gebeten worden, von einer weiteren Antragstellung abzusehen, da die Gewährung einer Rentenkapitalisierung voraussetze, dass Leistungen nach dem OEG zustünden. Hierüber sei bisher noch nicht entschieden worden.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung hat gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit am 29.01.1999 berichtet, dass die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin in einem Schreiben vom 20.08.1995 deren schwerwiegende Vorwürfe bestätigt habe. Der Vater der Klägerin habe sich schriftlich und im Rahmen einer Einvernahme am 10.12.1998 zu den Vorwürfen geäußert und diese entschieden bestritten. Nach derzeitiger Aktenlage lasse sich nicht sagen, welche der sich widersprechenden Aussagen zutreffend sei. Um klären zu können, ob die Vorwürfe, die die Klägerin gegen ihren Vater erhebt, auch zutreffend sind, müssten noch eine Vielzahl von Unterlagen beigezogen und Zeugen einvernommen werden, was Aufgabe kriminalistischer Kleinarbeit wäre. Es sollte deshalb gegenüber der Klägerin darauf bestanden werden, dass sie Strafanzeige gegen ihren Vater stellt, zumal die letzte angeschuldigte Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung vom Dezember 1994 noch nicht verjährt sein dürfte.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 17.02.1999 an den Landtagsabgeordneten Herrn O. gewandt und auf die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung wegen des Erwerbs einer angemessenen Eigentumswohnung hingewiesen, die sie als Rollstuhlfahrerin benötige.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 29.04.1999 abschließend festgehalten, dass es der Klägerin nach wie vor aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zuzumuten sei, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu initiieren. Der schädigende Tatbestand im Sinne von § 1 OEG sei nach Aktenlage nachgewiesen.
Aufgrund wechselseitiger Schriftsätze und des Eingabeverfahrens vor dem Bayerischen Landtag hat sich das am Sozialgericht Landshut anhängige Streitverfahren weiter verzögert. Der Bayerische Landtag hat die Eingabe ohne Sachbehandlung am 15.12.1999 zurückgewiesen, da die Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips, der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit es verbieten würden, Einfluss auf die Tätigkeit der Gerichte zu nehmen.
Im Folgenden hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. mit Bescheid vom 09.02.2000 den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgelehnt. Ein anspruchsbegründender Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Lasse sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht aufklären, so gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 01.05.2000 und 05.06.2000 bekräftigt, dass sie von ihrem Vater missbraucht und vergewaltigt worden sei. Gleiches gilt für ihre Nachrichten vom 09.06.2000 und 08.08.2000.
Der Präsident des Sozialgerichts Landshut hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2000 u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass die Dauer dieses Verfahrens durch die mangelnde Mitwirkung (Nichtausfüllen der Formblätter) beeinflusst wird. Trotz mehrerer Schreiben und Anrufe sind die entsprechenden Entbindungserklärungen von der Klägerin nicht erteilt worden (Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, Entbindungserklärung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht).
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit umfassender Klagebegründung vom 28.08.2000 beantragt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage einzuholen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sähe sich die Klägerin psychisch nicht in der Lage, ein derartiges Verfahren (= Strafverfahren) durchzustehen. Im Übrigen hätten Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg, da zwischenzeitlich Verjährung der Straftaten eingetreten sei. Zuletzt sei festzuhalten, dass die Klägerin nach wie vor psychisch schwer angeschlagen sei und großen Wert darauf lege, dass das Verfahren nach Aktenlage und ohne weitere persönliche Untersuchung ihrerseits abgeschlossen werde. Auch die finanzielle Situation sei sehr belastend, sodass darum gebeten werde, über den Prozesskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden.
Dr.med. Dipl.-Psych.C. S. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten nach Aktenlage vom 18.01.2001 zusammenfassend ausgeführt: Es liegen bei der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden sind. Auf die Frage der Möglichkeit eines Zusammenhanges wurde oben bereits eingegangen.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.04.2001 hat die Klägerin der beigeordneten Rechtsanwältin M. G. das Mandat am 05.04.2001 entzogen und angekündigt, dass sie nunmehr durch Rechtsanwalt H. S. in T. vertreten werde.
Der Ehegatte P. S. hat am 04.04.2001 schriftlich mitgeteilt, dass er im Juli 1994 die blauen Flecke an beiden Oberarmen und Brüsten seiner Frau gesehen habe, als er sie am Bahnhof in P. nach einer versuchten Vergewaltigung durch ihren Vater abgeholt habe. Seine Gattin habe ihm weinend erzählt, dass sie ihren Bruder habe besuchen wollen, aber plötzlich völlig unerwartet der Vater gekommen und sie mit Gewalt zu sich hergezogen, festgehalten, sexuell berührt und sein Glied herausgeholt habe. Nach heftiger Gegenwehr habe sie sich befreien können und weinend vom Bahnhof angerufen.
Rechtsanwalt S. hat mit Schriftsatz vom 10.04.2001 als mögliche Obergutachterin die Psychologin Frau L. W. in P. benannt. Dies ist mit Telefax vom 07.05.2001 wieder relativiert worden: Die Auswahl eines vereidigten Sachverständigen für das Obergutachten überlasse er dem Gericht.
Um Klarstellung gebeten hat Rechtsanwalt S. am 02.07.2001 beantragt, ein Gutachten nach § 103 SGG zu erstellen. Dipl.-Psych.L. W. hat am 03.05.2001 darauf hingewiesen, dass sie nur auf Veranlassung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gutachtlich tätig werde. Privataufträge für psychologische Gutachten nehme sie dagegen nicht an.
Rechtsanwalt S. hat mit Telefax vom 21.07.2001 vorgetragen, dass die Klägerin außerstande sei, die Kosten einer weiteren Begutachtung vorzuschießen. Sie sei vermögenslos und habe hohe Schulden.
Die Klägerin hat durch ihren Ehemann am 30.08.2001 telefonisch mitteilen lassen, dass von der von Rechtsanwalt S. beantragten weiteren Begutachtung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden solle, da sie sich einer ärztlichen Untersuchung nicht unterziehen wolle.
Im Folgenden hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 abgewiesen, wie bereits mit Nachricht vom 04.04.2001 angekündigt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssten nachgewiesen sein. Seien Unterlagen, mit denen sich der Nachweis führen lasse, nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen, seien die Angaben des Antragstellers der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles als glaubhaft erscheinen (§ 15 KOV-VfG). Polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten lägen nicht vor, da gegen den Vater der Klägerin keine Strafanzeige erstattet worden sei. Was die von der Klägerin gegen ihren Vater vorgebrachten Vorwürfe beträfe, stehe Aussage gegen Aussage. Nachdem von der Klägerin eine fachärztiche Untersuchung abgelehnt werde und ein fachpsychiatrisches Gutachten nach Aktenlage im Klageverfahren bereits erstattet worden sei, war dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag, von Amts wegen (§ 103 SGG) ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, nicht stattzugeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 15.09.2001 ging am 18.09.2001 im Bayerischen Landessozialgericht ein. Von Seiten des Senats wurden die erstinstanzlichen Unterlagen, die Akten des Beklagten sowie die weiteren Streitakten der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) beigezogen.
Am 22.10.2001 rief die Klägerin an und teilte mit, dass ihr 71-jähriger Prozessbevollmächtigter erkrankt sei und sich die nächsten drei bis sechs Wochen auf Kur befände. Sie bitte daher um eine Frist von mindestens zwei Monaten, um einen neuen Rechtsanwalt zu benennen. Mit Nachricht vom 26.10.2001 ersuchte die Klägerin ergänzend Dr.med.B. gutachtlich zu hören. Beigefügt war der vierseitige Entwurf einer Stellungnahme von Rechtsanwalt S ...
Der Beklagte hob mit Schreiben vom 21.11.2001 hervor, dass das Begehren der Klägerin in der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt worden sei. Weitergehende Ausführungen zur Streitfrage seien aus seiner Sicht deshalb nur veranlasst, wenn sich im Laufe des Berufungsverfahrens neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ergeben sollten.
Entsprechend dem Gesuch des Ehemanns der Klägerin vom 27.11.2001 wurde die Richterin am BayLSG Dr.B. mit Beschluss vom 18.01.2002 wegen des Vorliegens eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie habe bereits in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt.
Das BayLSG bat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 20.02.2002 um eine Liste mit den ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte der Klägerin seit 1960.
Die Klägerin wies mit Schreiben vom 19.02.2002 auf ihre Vorgänge nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr: SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) hin. Der Ehegatte der Klägerin rief am 20.02.2002 an und teilte mit, dass seine Gattin bei Dr.med.B. zur Untersuchung gewesen sei und er, sobald ihm das Gutachten vorliege, dieses an das Gericht senden werde. Da sich das Gericht nicht darum gekümmert habe, ein Gutachten von Dr.med.B. einzuholen, obwohl der Prozessbevollmächtigte seiner Frau das mehrmals beantragt habe, habe er das selbst in die Hand genommen (vgl. in diesem Zusammenhang den gegenteiligen Telefonvermerk des vormals zuständigen Vorsitzenden V. vom 16.01.2002). Das BayLSG ersuchte mit Nachricht vom 22.02.2002 den Bevollmächtigten der Klägerin erneut, darauf hinzuwirken, dass schriftlicher oder telefonischer Kontakt mit dem Gericht künftig ausschließlich über den Bevollmächtigten erfolge. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin veranlasste Begutachtung durch Dr.med.B. kostenmäßig voll zu Lasten der Klägerseite gehe und das Gutachten im Verfahren nicht als Gerichts-, sondern als Privatgutachten zu qualifizieren sein werde.
Während die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2003 unter anderem um eine alsbaldige Terminierung ersuchte, forderte der Ehemann der Klägerin am 08.03.2002 Dr.med.B. "endlich" zum Gutachter zu bestellen. Nachdem von Seiten des Gerichts gemäß § 109 Abs.1 SGG ein Kostenvorschuss in Höhe von 750,00 EUR gefordert worden ist, machte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Nachricht vom 23.03.2002 auf deren Überschuldung aufmerksam. Das Gericht antwortete mit Schreiben vom 28.03.2002, dass im Interesse der Gleichbehandlung aller Kläger nicht auf Vorschussleistungen verzichtet werde; an die Vorlage der mit Schreiben des Gerichts vom 20.02.2002 angeforderten Arztliste werde erinnert.
Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte am 18.04.2002, dass sich die Klägerin in Vermögensverfall befinde und völlig überschuldet sei. Sie könne für das beantragte Sachverständigengutachten keinen Vorschuss leisten. Das Sozialamt gewähre ihr keinen Vorschuss. Die Ärzte, die die Klägerin behandelt hätten, seien ausnahmslos in den Gerichtsakten aufgeführt. Weitere Ärzte könnten nicht benannt werden.
Die Klägerin reichte mit Nachricht vom 25.05.2002 einen Fragebogen der Deutschen Schmerzhilfe e.V. ein. Dipl.-Psych. M. S. attestierte am 30.04.2002 vor allem das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei Fibromyalgie. - Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 13.06.2002 die Auffassung, dass der vorstehend bezeichnete Fragebogen für Schmerzpatienten als Nachweis eines Tatbestandes im Sinne des § 1 OEG nicht geeignet sei.
Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 24.06.2006 nicht nur Rentenleistungen nach dem OEG, sondern auch eine Pflegezulage nach der Stufe V. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 29.06.2002 mit, dass diese außerstande sei persönlich vor Gericht zu erscheinen. Ein ärztliches Attest werde noch vorgelegt werden. Es werde beantragt, zum mündlichen Verhandlungstermin Dr.med.B. als sachverständigen Zeugen vorzuladen. Dieses Vorbringen wurde mit Schriftsatz vom 22.07.2002 unter Vorlage eines Attestes von Frau B. B. vom 03.07.2002 bekräftigt.
Die Klägerin teilte am 05.08.2002 vorsorglich mit, dass ihr Bevollmächtigter Rechtsanwalt Herbert S. keine Befugnis habe, Geldbeträge in Empfang zu nehmen. Am 13.08.2002 fordert der Ehemann der Klägerin energisch bzw. seine Gattin im Hintergrund telefonisch gut hörbar schreiend eine alsbaldige Terminsanberaumung.
Frau B. B. beschrieb mit Befundbericht vom 26.08.2002 chronische Schmerzen am Bewegungsapparat, Migräne, Asthma-Anfälle, multiple Allergien, Rhythmusstörungen, Dysmenorhoe, Hämorrhoidalleiden, Reizblase, Lymphatismus und Mastopathie. Die Untersuchung bei Dr.med.C. ergab am 08.08.2002 sonographisch im Bereich beider Mammae keinen Tumornachweis und eine Struma nodosa permagna rechts mehr als links mit intrathoracaler Komponente. Die R.-Kliniken (Kreiskrankenhaus für Ganzheitsmedizin S.) beschrieben mit Entlassungsbericht vom 01.06.2001 vor allem das bei der Klägerin bestehende therapieresistente Schmerzsyndrom samt somatisierter Depression und Migräne mit Aura. Dr.med.M.A. berichtete am 12.09.2001, dass die Klägerin wegen chronischem Schmerzsyndrom im Sinne einer rheumatischen Grunderkrankung, verbunden mit deutlich degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit entsprechender Schmerzsymptomatik überwiesen wird. Im Vordergrund steht die nicht einstellbare Migräne. Dres.med.B. und G. diagnostizierten am 04.09.2001: Somatisierungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, Cervikalsyndrom, Wirbelsäulen-Syndrom, obstruktive Bronchitis, Asthma bronchiale, Verdacht auf Borderline-Syndrom, allergische Diathese, coronare Herzkrankheit und Struma nodosa. Auf Wunsch der Klägerin relativierte Dr.med.H.B. seinen vorstehend bezeichneten Arztbrief. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) befürwortete mit Gutachten vom 08.03.2002 vor Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme die Ausschöpfung ambulanter Maßnahmen am Wohnort gegebenenfalls mit einer nervenärztlich-psychiatrischen Konsultation auch im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 28.08.2002 Rechtsanwältin G. als Zeugin zu hören. Diese kenne die Klägerin und könne über den Sachverhalt dem Gericht sachdienliche Angaben machen. Mit Schriftsatz vom 26.08.2002 wurde ergänzend beantragt auch Dr.med.B. als sachverständigen Zeugen vorzuladen. Weiterhin beschwerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.2002 über eine Mitarbeiterin des BayLSG. Diese wies die erhobenen Vorwürfe mit dienstlicher Äußerung vom 06.09.2002 zurück.
Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte mit Schriftsatz vom 02.09.2002 an, dass er diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vertrete.
Der Ehegatte der Klägerin teilte am 10.09.2002 telefonisch mit, dass er nunmehr die Rechtsanwaltskanzlei F. und Kollegen in L. mit der Vertretung beauftragt habe. - Rechtsanwältin M. G. betonte mit Schriftsatz vom 16.09.2002, dass sie zum gesamten gegenständlichen Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen beisteuern könne. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren von Mitte Dezember 1998 bis 30.04.2001 die Interessen der Klägerin vertreten.
Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 20.09.2002 aus, dass der Befundbericht der praktischen Ärztin B. B. vom 26.08.2002 samt Anlagen das Vorliegen zahlreicher Gesundheitsstörungen dokumentiere. Ein Nachweis der von der Klägerin geltend gemachten Gewalttaten sei damit nicht möglich. Soweit gelegentlich in der Sozialanamnese von sexuellem Missbrauch berichtet werde, sei dies nicht weiterführend, da diese Angabe die Behauptung des sexuellen Missbrauchs lediglich wiederhole.
Die weiteren Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte K. H. und Koll. beantragten mit Schriftsatz vom 21.10.2002 Akteneinsicht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit umfassender Klagebegründung vom 12.11.2002 wurde u.a. beantragt Dr.med.B. gemäß § 103 SGG auf Kosten der Staatskasse zu hören. Hilfsweise werde Dr.med.B. als Gutachter nach § 109 Abs.1 SGG benannt.
Auf Zwischennachricht des BayLSG vom 21.01.2003 benannten die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin Dr.med.F. S. , Dr.med.A. , Dr.med.C. B. und Dr.med.H. H. als behandelnde Ärzte, von denen Befundberichte eingeholt werden sollten. Herr A. H. (Stiefvater der Klägerin) sei einzuvernehmen.
Im Folgenden erstellten Dr.med.F. S. , Dr.med.H. H. , Dr.med.L. K. und Frau G. E. Befundberichte. - Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28.03.2003 darauf hin, dass Dr.med.D. mit Gutachten vom 10.02.1997 die Glaubwürdigkeit der Klägerin bestätigt habe. Der bereits benannte Zeuge A. H. sei zu hören, auch wenn es sich hierbei um einen Zeugen vom Hören-Sagen handele. Die Klägerin erachtete mit Schriftsatz vom 07.04.2003 den Rechtsstreit für entscheidungsreif. Dem Antrag vom 28.04.2003, die Frist zur Einzahlung des Auslagevorschusses für die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nochmals um einen Monat bis einschließlich 31.05.2003 zu verlängern, wurde mit Nachricht des Gerichts vom 06.05.2003 stattgegeben. Als Gutachter wurde im Folgenden mit Nachricht vom 09.05.2003 Dr.med.F. S. benannt.
Der Beklagte betonte mit Schreiben vom 15.05.2003, dass er sich von der Einvernahme des Zeugen A. H. keine neuen Erkenntnisse erwarte, da es sich dabei nur um einen Zeugen vom Hören-Sagen handele. Im Übrigen werde das Gericht auch die Tatsache zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin nicht bereit sei, sich durch einen gerichtlich bestellten Gutachter untersuchen zu lassen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin führten mit Schriftsatz vom 13.06.2003 zusammenfassend aus, nachdem zwischenzeitlich von der Klägerin das Mandat beendet worden sei, erübrige sich ein näheres Eingehen auf deren Vorwürfe im Schreiben vom 01.06.2003 ihnen gegenüber.
Die neuen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte B. und Koll. wiederholten mit Schriftsatz vom 16.06.2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das BayLSG machte die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 27.06.2003 darauf aufmerksam, dass am 29.10.2001 die Begutachtung durch Dr.med.B. beantragt worden sei, am 09.05.2003 durch Dr.med.S ... Der Ehegatte der Klägerin informierte das BayLSG am 04.07.2003 dahingehend, dass nur Dr.med.F. S. als Sachverständiger zu hören sei.
Dr.med.F. S. kam nach Untersuchung der Klägerin mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 06.11.2003 zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Es lägen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinilch durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden seien.
Die Klägerin hielt mit umfassendem Schriftsatz vom 22.12.2003 an dem Klagebegehren fest und hob abschließend hervor, dass das Gutachten von Dr.med.F. S. nicht zu verwerten sei. Es werde gebeten, dass das Gericht der Klage stattgebe. Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 29.12.2003 weitere ärztliche Unterlagen und erklärte Dr.med.F. S. für befangen.
Gestützt auf die nervenärztliche Stellungnahme vom 20.01.2004 hielt der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2004 den Antrag aufrecht, die Berufung zurückzuweisen. Dem Gutachten nach § 109 SGG von Dr.med.F. S. vom 06.11.2003 könne gefolgt werden.
Dr.med.F. S. bekräftigte mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 27.01.2004, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Er betonte nochmals, dass er als Psychiater nicht von einer wissentlichen und willentlichen Lüge oder Simulation bei der Klägerin ausgehe. Die Aussagen über die Gewalttaten seien im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu sehen.
Im Folgenden zeigte Rechtsanwalt K. S. mit Nachricht vom 06.02.2004 an, dass er die anwaltliche Vertretung der Klägerin übernommen habe. Nach Akteneinsicht und wiederholtem vergeblichen Bemühen, einen gemeinsamen Besprechungstermin mit der Klägerin zu vereinbaren, teilte Rechtsanwalt K. S. mit Schreiben vom 25.05.2004 mit, nicht mehr für die Klägerin tätig zu sein.
Mit der Rechtsanwaltskanzlei B. & M. kam offensichtlich kein Mandatsverhältnis zustande. Rechtsanwalt S. übermittelte mit Schriftsatz vom 28.05.2004 eine nicht unterschriebene und auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe beschränkte Vollmacht. Im Folgenden bestellte sich Rechtsanwältin S. W. mit Schriftsatz vom 20.08.2004.
Dr.med.F. S. machte mit weiterer nervenärztlicher Stellungnahme vom 24.09.2004 darauf aufmerksam, dass die Schilderungen über sexuelle Missbräuche in den Akten erst erschienen seien, nachdem die Klägerin eine Beziehung mit dem jetzigen Ehemann eingegangen sei. Er sei weiterhin der Meinung, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Im Rahmen der zweiten ehelichen Verbindung sei es zu einer Verstärkung der gedanklichen Inhalte über Vergewaltigungsszenen gekommen.
Rechtsanwältin S. W. teilte nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 24.11.2004 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.
Anschließend zeigte Rechtsanwältin N. D. an, dass sie nunmehr die Klägerin anwaltlich vertrete. Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 23.03.2005 sinngemäß, dass aufgrund ihrer Rente in Höhe von 491,00 EUR PKH bewilligt werden möge. Rechtsanwältin N. D. teilte mit Schreiben vom 20.04.2005 mit, dass sie die Klägerin nicht mehr anwaltlich vertrete.
Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten und unter Berücksichtigung der angegebenen Gründe wurde mit Beschluss des BayLSG vom 04.05.2005 gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Folgenden bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei Dr.G. und Kollegen. Diese zeigten mit Telefax vom 06.06.2005 an, dass sie die Klägerin und Berufungsklägerin nicht mehr vertreten. Mit heutigem Datum hätten sie das Mandatsverhältnis gekündigt. Gleiches gilt für die Anwaltskanzlei C. und Kollegen (Mandatsniederlegung nach Akteneinsicht, vgl. deren Schriftsätze vom 03.08.2005 bis einschließlich 26.09.2005).
Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 01.11.2005 ein ärztliches Attest von Dr.med.C. A. vom 18.08.2005: Von der GEK sei bereits eine Klinikmaßnahme in der F.-Klinik in H. genehmigt worden. Die F.-Klinik sei eine Spezialklinik für Lymphologie (Behandlung und Diagnose von Lymphödemen) und müsste deshalb gerade für das spezielle Krankheitsbild der Patientin am ehesten geeignet sein.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28.12.2005 erneut das Ruhen des Verfahrens, bis sie einen Rechtsanwalt gefunden habe, der sie über Prozesskostenhilfe vertrete. Gleichzeitig wies sie auf den Tod von Dr.med.F. S. am 08.12.2005 hin.
Rechtsanwältin P. S. bestellte sich mit Nachricht vom 12.04.2006. Sie wurde mit Schreiben des BayLSG vom 04.05.2006 informiert, dass der PKH-Antrag im Hinblick auf die bisherige medizinische Beweislage sowie das Verhalten der Klägerin derzeit nicht erfolgversprechend sei; im Übrigen scheine der Vater der Klägerin möglicherweise nicht mehr zu leben, so dass eine Ermittlung in dieser Hinsicht nicht mehr möglich wäre.
Der Antrag vom 12.04.2006 auf Bewilligung von PKH unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P. S. wurde mit Beschluss des BayLSG vom 04.08.2006 abgelehnt, ebenso die vorangegangenen entsprechenden Anträge der früheren Bevollmächtigten: Zusammenfassend erscheine es zwar aufgrund der umfassenden Unterlagen möglich, dass die Klägerin Opfer gegen sie gerichteter Gewalttaten sei. Dies sei jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 1 OEG in Verbindung mit § 1 BVG nachgewiesen.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28.08.2006 mit, dass sie einen Rechtsanwalt habe, der sie wahrscheinlich vertrete, doch zur Zeit im Krankenhaus sei. Bis dahin bitte sie, die Berufung ruhen zu lassen.
Nach Bestimmung des Termines zur mündlichen Verhandlung auf den 10.10.2006 legte die bevollmächtigte Rechtsanwältin P. S. mit Schreiben vom 15.09.2006 das Mandat nieder.
Der Ehegatte der Klägerin bzw. diese selbst ersuchten am 15. und 16.09.2006 telefonisch und schriftlich um eine Terminsverschiebung von zwei Monaten aufgrund der Erkrankung von Rechtsanwalt S ... Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2006 ersuchte die Klägerin darum, bestimmte Aussagen im Verfahren nach dem OEG nicht zu werten und am Verhandlungstag gegenüber Rechtsanwalt S. nicht vorzubringen, da sie nicht mehr nachvollziehbar seien. Die eidesstattliche Erklärung solle in der Verhandlung nicht gewertet werden, was Rechtsanwalt S. betreffe.
In Berücksichtigung des Anrufes des Ehegatten der Klägerin vom 20.09.2006 teilte das BayLSG der Klägerin noch am gleichen Tag mit, dass den Anträgen auf Aufhebung des Verhandlungstermines am 10.10.2006 nicht stattgegeben werde, weil hierfür erhebliche Gründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Dieses Schreiben hatte sich offensichtlich mit der Nachricht der Klägerin vom 15.09.2006 im Geschäftsgang gekreuzt.
Auf einem Briefkopf von Rechtsanwalt S. teilte die Klägerin am 22.09.2006 mit, dass dieser sie vertreten werde. Eine Vollmacht werde nachgereicht. Wegen eines schweren Treppensturzes beantrage er eine Terminverschiebung um zwei Monate. Beigefügt war die Vollmacht der Klägerin vom 22.09.2006.
Das BayLSG ersuchte Rechtsanwalt S. unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 25.09.2006 mit Schreiben vom 26.09.2006 eine Mandatsübernahme förmlich anzuzeigen und eine aktuelle Vollmacht gemäß § 81 ZPO einzureichen. Das Hotel S. habe auf Rückfrage erwähnt, dass er trotz der Folgen des Treppensturzes die Kanzlei mit Mühe wieder aufsuchen könnte. Es werde daher um Vorlage eines ärztlichen Attestes gebeten, wielange er voraussichtlich nicht vor Gericht auftreten könne, da er entsprechend dem Schreiben vom 02.09.2002 bereits damals aus gesundheitlichen Gründen das Mandat niedergelegt habe. Bei rechtzeitigem Eingang der vorstehend erbeteten Unterlagen (Anzeige der Mandatsübernahme, aktuelle Vollmacht, ärztliches Attest) werde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 aufgehoben und der Rechtsstreit vertagt werden. Andernfalls erfolge gegebenenfalls eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 110 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Klägerin und der Beklagte wurden im Abdruck von diesem Schreiben informiert. Am 02.10.2006 rief der Ehemann der Klägerin an und teilte mit, Rechtsanwalt S. hätte beide Hände bandagiert, keine Sekretärin und könne nicht wie gefordert selber schriftlich antworten. Die entsprechende schriftliche Bestätigung vom 02.10.2006 ging am 04.10.2006 im BayLSG ein. Von Seiten des Gerichts wurde noch am selben Tag (04.10.2006) darauf aufmerksam gemacht, dass es nach bisheriger Aktenlage bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 verbleibe. Denn Rechtsanwalt S. habe die Nachricht des Gerichts vom 26.09.2006 bislang nicht beantwortet. Auch der jetzt vorgetragene Zustand sei durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Am 09.10.2006 rief Rechtsanwalt S. im BayLSG bei dem Berichterstatter an: Er leide infolge des Treppensturzes an einem generalisierten Schmerzsyndrom. Um Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 werde deshalb gebeten. Rechtsanwalt S. wurde nochmals eindringlich auf die Nachricht des Gerichts vom 26.09.2006 hingewiesen. Mit Telefax vom 09.10.2006 (Briefkopf Rechtsanwalt H. S.) wurde nochmals gebeten, den Termin um zwei Monate zu verschieben. Von Seiten des BayLSG wurde noch am selben Tag darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 09.10.2006 im Hinblick auf die Nachrichten des Gerichts vom 26.09.2006 und 04.10.2006 unverändert ungenügend ist. Es fehle nach wie vor an der förmlichen Anzeige der Mandatsübernahme, der aktuellen Prozessvollmacht im Sinne von § 81 ZPO sowie dem angeforderten ärztlichen Attest. Im Übrigen lässt sich dem Telefax vom 09.10.2006 nicht entnehmen, wer der Unterzeichner ist (unleserliche Unterschrift) und ob der Unterzeichner berechtigt gewesen ist, Rechtsanwalt S. zu vertreten. Auch insoweit wäre eine Vollmacht erforderlich.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 06.10.2006 mit, dass Rechtsanwalt S. sie seit vielen Jahren kenne und auch über den Missbrauch aussagen könne, da er viele Jahre mit ihrem Vater in Verbindung gestanden habe und alle familiären Verhältnisse kenne.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Sie beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - sowie den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 und den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familenförderung L. vom 09.02.2000 aufzuheben und ihr Leistungen nach §§ 1 ff. OEG in Verbindung mit §§ 1 ff. BVG zuzusprechen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Landshut hat die KLage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 und der weitere Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 09.02.2000 sind zutreffend ergangen. Der Klägerin stehen gemäß §§ 1 ff. OEG in Verbindung mit §§ 1 ff. BVG im Hinblick auf die vorgetragenen sexuellen Missbrauchshandlungen seitens ihres Vaters keine Versorgungsleistungen zu.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 OEG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Zutreffend haben sowohl der Beklagte mit dem gemäß § 96 SGG ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familenförderung L. vom 09.02.2000 als auch das erstinstanzliche Gericht mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 ausgeführt, dass, wie allgemein im Sozialrecht, auch im OEG die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich Vorsatz des Täters, Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs und die gesundheitliche Schädigung zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts nachgewiesen sein müssen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.1989 - 9 RVg 4/88 in Juris bzw. VdK-Mitteilungen 1989 Nr.11, 6) sowie der herrschenden Lehrmeinung (vgl. beispielhaft Kunz/Zellner, OEG, 4. Auflage, Rz.74 ff. zu § 1 OEG).
Vorliegend ist für den Senat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits als Kind sowie Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 von ihrem Vater missbraucht bzw. vergewaltigt worden ist. Dies gilt auch in Berücksichtigung von § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG), welcher im OEG ergänzend Anwendung findet. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Zunächst stehen den Angaben der Klägerin die Angaben ihres Vaters gegenüber. Das Vorbringen der Klägerin ist von ihrem Vater energisch zurückgewiesen worden. Er hat vor allem im Rahmen der Einvernahme vor dem Leiter des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. H. am 10.12.1998 wiederholt, dass die Vorwürfe, die seitens seiner Tochter an ihn gerichtet worden sind, von seiner Tochter oder von wem auch immer erfunden wurden.
Die vorgelegten Briefe und Karten der Klägerin, die diese an ihren Vater geschrieben hat, spiegeln ein normales "Vater-Tochter-Verhältnis" wieder. In ihnen berichtet die Klägerin sowohl von finanziellen Nöten, ersucht ihren Vater um entsprechende Hilfen, bedankt sich für erhaltenes Geld, schreibt zu Weihnachten, freut sich auf eine neue Arbeitsstelle. Gelegentlich werden auch Differenzen mit ihrem Vater angesprochen; es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf etwaige Missbrauchs- oder Vergewaltigungshandlungen.
Auch die aktenkundigen Aussagen von nahen Angehörigen ergeben kein einheitliches Bild: Herr A. H. hat mit Schreiben vom 15.12.1998 als "Zeuge vom Hören-Sagen" berichtet, dass die Klägerin als kleines Kind des Öfteren von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein soll. Hierbei hat er sich auf Berichte der Mutter der Klägerin als auch von deren Vater gestützt. Dem steht gegenüber, dass die Tante der Klägerin I. R. mit Schreiben vom 15.07.1996 die Behauptungen der Klägerin als "Schwachsinn und zusammengelogen" bezeichnet hat, "um Geld abzukassieren". Auch ihre Tochter (= Cousine der Klägerin) wisse von keinem derartigen Vorfall.
Weiterhin ergeben die beigezogenen Scheidungsunterlagen des Landgerichts M. S. E .../. S. A. keine Hinweise auf etwaige Missbrauchshandlungen des Vaters der Klägerin ihr gegenüber. Als Grund für die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Eltern haben beide Elternteile ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau bzw. zu einem anderen Mann angegeben (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 21.09.1967 - 2 R 476/67 a). Aus der Sicht des erkennenden Gerichts wäre zumindest zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, dass die Mutter der Klägerin das angeschuldigte gravierende Fehlverhalten ihres Mannes in das Scheidungsverfahren mit eingebracht hätte. Insoweit sind die aktenkundigen Scheidungsakten der Eltern der Klägerin jedoch vollständig dürftig.
Auch aus medizinischer Sicht ergibt sich kein eindeutiges Bild bzw. kein eindeutiger Sachverhalt: Die überwiegenden Arztbriefe und Befundberichte enthalten keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin vorgetragenen Gewalttaten seitens ihres Vaters: Dies gilt vor allem für den ärztlichen Befundbericht von Herrn M. S. vom 30.04.2002, das Attest von Frau B. B. vom 03.07.2002 und den ergänzenden umfassenden Befundbericht vom 26.08.2002, den Arztbrief von Dr.med.M.A. vom 11.09. und 12.09.2001, den Entlassungsbericht von Dr.med.H. B. vom 04.09.2001, den Arztbrief von Herrn Dr.med.K. G. vom 04.09.2001 sowie das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 08.03.2002.
Das für die Klägerin positive psychiatrische Gutachten von Dr.med.T.D. vom 10.02.1997 ist nach Aktenlage erstellt worden. Der verwaltungsseitig eingeschaltete Gutachter hat zusammenfassend ausgeführt: Soweit dies nach Aktenlage überhaupt beurteilbar ist, sind die von der Klägerin im Hinblick auf die ihr gegenüber begangenen Straftaten gemachten Angaben glaubwürdig. Bei ihr liegt eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor, die wahrscheinlich im Wesentlichen durch die sexuellen Gewalttaten bedingt ist. - Dr.med.W. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.03.1997 aus Sicht des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass auch vom psychiatrischen Gutachter selbst die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes im Untersuchungsgespräch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin unterstrichen worden. Es werde daher versorgungsärztlicherseits eine persönliche Begutachtung der Klägerin zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache ihrer psychischen Erkrankung vorgeschlagen.
Verwaltungsseitig ist es jedoch in Ergänzung der Begutachtung vom 31.08.1998 bei Dr.med.I. H. zu einer solchen speziellen Begutachtung nicht mehr gekommen. Auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut ist ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr.med.Dipol.-Psych.C. S. lediglich nach Aktenlage am 18.01.2001 erstellt worden. Diese hat ausgeführt, angesichts des sehr facettenreichen psychiatrischen Bildes, welches die Klägerin geboten habe und auch heute noch biete, wäre es sehr spekulativ, ein verbindliches Erklärungsmodell anzubieten. Es sei zweifellos möglich, dass die bei der Klägerin jetzt bestehenden psychischen Störungen zumindest partiell kausal auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen seien. Auf der anderen Seite sei es jedoch auch möglich, dass das jetzt bei der Klägerin bestehende psychiatrische Bild sich unabhängig von den angegebenen Ereignissen entwickelt habe, ohne dass diese einen allein prägenden Einfluss auf die Entwicklung des Krankheitsbildes genommen hätten. Bei der Klägerin lägen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden seien. Auf die Frage der Möglichkeit eines Zusammenhanges sei bereits eingegangen worden.
Zweitinstanzlich ist die Klägerin gemäß § 109 SGG durch Dr.med.F. S. untersucht worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 06.11.2003 zusammenfassend ausgeführt, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich der gegen sie verübten Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden sind. Hierbei hat der nach § 109 SGG benannte und beauftragte Gutachter Dr.med.F. S. vor allem mitberücksichtigt, dass die Schilderungen über die sexuellen Missbräuche in den Akten im Wesentlichen erst erscheinen, nachdem die Klägerin eine Beziehung mit dem jetzigen Ehemann eingegangen ist. Dies war wohl in den Jahren 1994 und 1995. Vorher ist aus den Akten - mit Ausnahme der Angaben der Klägerin während eines stationären Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus H. vom 26.10.1990 bis 31.10.1990 und vom 06.11.1990 bis 10.11.1990, wonach ihr Vater sie, als sie klein gewesen sei, geschlagen und sexuell missbraucht habe - nicht ersichtlich, dass die Klägerin über sexuelle Missbräuche sich ansonsten einer Person oder Institution offenbart hat.
In Berücksichtigung weiterer Unterlagen (auch derjenigen der BfA Berlin) hat Dr.med. F. S. mit ergänzender nervenärztlicher Stellungnahme vom 27.01.2004 ausgeführt: Zusammenfassend möchte er noch einmal aussagen, dass der Krankheitswert der psychischen Erkrankung der Klägerin als sehr hoch einzuschätzen ist. Die jetzigen Schriftsätze des Ehemannes der Klägerin vom 22.12.2003 und vom 29.12.2003 stärken seine Aussage, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Er betone nochmals, dass er als Psychiater nicht von einer wissentlichen und willentlichen Lüge oder Simulation bei der Klägerin ausgehe. Die Aussagen über die Gewalttaten sind im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu sehen.
Der Senat geht auf der Grundlage der gutachtlichen Ausführen des Dr.S. davon aus, dass die Angaben der Klägerin über einen sexuellen Missbrauch durch den Vater mit großer Zurückhaltung aufzunehmen und in der Folge letztlich nicht hinreichend glaubwürdig sind. Sie können daher nicht als Grundlage für die Entscheidung dienen. Der Senat kann der Klägerin nicht darin folgen, dass das Gutachten des Dr.S. nicht verwertbar wäre, weil der Gutachter befangen gewesen sei. Zwar kann auch der Gutachter gemäß § 109 SGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Ablehnung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgetragen werden, die auch bei einem nüchtern denkenden Beteiligten Befürchtungen rechtfertigen können, dass der Gutachter sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstellt hat. Die gegen den Gutachter Dr.S. vorgebrachten Einwendungen, die seine Befangenheit begründen sollen, überzeugen den Senat nicht Denn es handelt sich vielmehr um eine Ablehnung des gutachtlichen Ergebnisses.
Zusammenfassend erscheint es aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwar aufgrund der umfassenden Unterlagen möglich, dass die Klägerin Opfer der gegen sie vorgetragenen Gewalttaten geworden ist. Dies ist jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 1 OEG in Verbindung mit § 1 BVG nachgewiesen. In diesem Zusammenhang geht es auch zu Lasten der Klägerin, dass diese nicht zumindest anläßlich der angeschuldigten Vorfälle Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Es wird nicht verkannt, dass ein solches Verfahren erhebliche Belastungen für die Klägerin mit sich gebracht hätte. Andererseits wäre es jedoch ein wesentliches Indiz dafür gewesen, dass sich die angeschuldigten Missbrauchs- und Vergewaltigungshandlungen so zugetragen haben wie vorgebracht. Denn nach § 2 Abs.2 OEG können Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 ist gemäß § 110 Abs.1 Satz 2 SGG nicht erforderlich gewesen.
Ein Anlass dafür, den Rechtsstreit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO auf einen späteren Termin zu verlegen bzw. vertagen, hat nicht bestanden. Im Vorfeld der Entscheidung war zwar von Seiten der Klägerin ein Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 10.10.2006 um ca. zwei Monate gestellt worden, weil sie sich wieder von Rechtsanwalt S. vertreten lassen wolle, dieser aber krankheitsbedingt den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Daraufhin wurde Rechtsanwalt S. direkt und die Klägerin in Abdruck davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verlegung des Termins erfolgen werde (voraussichtlich auf den 05.12.2006), wenn Rechtsanwalt S. sich ordnungsgemäß gegenüber dem Gericht unter Vorlage einer Vollmacht bestellt und durch Attest belegt, dass er den Verhandlungstermin am 10.10.2006 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann. Auch hinsichtlich des späteren Einwandes, Rechtsanwalt S. könne sich nicht ordnungsgemäß bestellen, weil er beide Hände bandagiert habe (so die Klägerseite) bzw. an einem generalisierten Schmerzsyndrom leide (so Rechtsanwalt S.), wurde um Übersendung eines entsprechenden Attestes gebeten. Bis zum Termin am 10.10.2006 bzw. zum Ende des Verhandlungstermines ist keine der vom Gericht erbetenen Unterlagen bei Gericht eingegangen. Dies gilt auch für das Telefax vom 09.10.2006, das nicht von Rechtsanwalt S. unterschrieben ist, sondern im Auftrag die unleserliche Unterschrift einer dritten Person trägt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 wurde die Frage der Verlegung bzw. nunmehr Vertagung des Verhandlungstermines nochmals eingehend besprochen und im Ergebnis wurde die Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines abgelehnt. Auch wenn im Vorfeld des Verhandlungstermines der telefonische und zum Teil auch der schriftliche Kontakt über den Berichterstatter RiSG H. lief, so war gleichwohl die Ablehnung der Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines ausschließlich eine Entscheidung des Senats insgesamt; dies schon deshalb, weil der Klägerin die Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines sozusagen "aufschiebend bedingt" zugesagt war und über die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen abschließend erst zum Ende der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. In der Sache hat der Senat deshalb die Verlegung bzw. Vertagung des Termines vom 10.10.2006 davon abhängig gemacht, dass Rechtsanwalt S. die Übernahme des Mandats gegenüber dem Senat ordnungsgemäß anzeigt und ein Attest über seine krankheitsbedingte Verhinderung vorlegt, weil seitens des Senats völlige Unklarheit darüber bestand und weiter besteht, wie die gesundheitliche Situation bei Rechtsanwalt S. sich tatsächlich darstellt und ob er überhaupt bereit ist das Mandat zu übernehmen, da das Verhältnis zwischen der Klägerseite und Rechtsanwalt S. sehr ambivalent zu sein scheint, wie nicht zuletzt die massiven Vorwürfe gegenüber Rechtsanwalt S. in der eidesstattlichen Erklärung des P. S. vom 28.08.2003 zeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1960 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie bereits als Kind sowie Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 von ihrem Vater missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei.
Mit Erstantrag vom 12.09.1995 hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie von Seiten ihres Vaters schwere sexuelle Misshandlungen habe hinnehmen müssen. Infolgedessen leide sie an schwersten Asthmaanfällen, starken Herzbeschwerden, einer Schilddrüsenkrankheit, Wirbelsäulenbeschwerden, Endometriose und einem Nervenleiden. Auf dem beigefügten Formularantrag des Weißen Rings ist der Gesamtvorgang wie folgt geschildert worden: Seit meiner frühesten Kindheit ab einem halben Jahr bis Dezember 1994 wurde ich von meinem Vater sexuell missbraucht, geschlagen und bedroht, körperlich und psychisch schwer geschädigt, sodass ich völlig erwerbsunfähig bin (schwere Asthmaanfälle, brauche Sauerstoffgerät, sowie Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden, Angstzustände, Einschlaf- und Durchschlafstörungen). 1976 in den Sommerferien hat mein Vater mich unter Drohungen und Schlägen im Haus seiner Eltern in T. zum Analverkehr gezwungen. 1991 hat er mich in seiner Wohnung in M. zum Vaginalverkehr gezwungen. Zeugen: Mutter, Stiefvater und Ehemann.
Mit Nachricht vom 15.01.1996 ist mitgeteilt worden, dass nach Rücksprache mit der Psychotherapeutin und einem Rechtsanwalt eine Anzeige zur Zeit wenig Erfolg haben würde. Die Taten seien schon verjährt. Die Klägerin sei psychisch krank und würde eine Gerichtsverhandlung nicht durchstehen.
Auf Hinweis des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 29.01.1996, dass u.a. eine eidesstattliche Versicherung erforderlich sei, hat die Klägerin mit Nachricht vom 05.02.1996 (Eingangsdatum) bekräftigt, dass ihre Psychotherapeutin ihr von einem entsprechenden Verfahren aus psychologischer Sicht abgeraten habe.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Schreiben vom 27.02.1996 darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits mehrfach schriftlich aufgefordert worden sei, die übersandten Antragsunterlagen sorgfältig auszufüllen, insbesondere Zeugen für die Gewalttaten zu benennen sowie eine Geburtsurkunde in Kopie zu übersenden. Auf die Anschreiben habe die Klägerin jedoch lediglich mitgeteilt, dass sie keine Strafanzeige gestellt habe und auch keine stellen werde. Um entsprechende Grundlagen für eine verwaltungsseitige Entscheidung zu erlangen, sei die Klägerin aufgefordert worden, am Montag, den 12.02.1996 persönlich vorzusprechen. Wie schriftlich mitgeteilt worden sei, werde die Klägerin den Termin zur persönlichen Einvernahme nicht wahrnehmen. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls mit dem Amt für Versorgung und Familienförderung L. zur Vereinbarung eines Termines zur persönlichen Einvernahme in Verbindung zu setzen.
Nach persönlichem Erscheinen am 05.03.1996 hat die Klägerin eine insgesamt 13-seitige Schilderung ihres Leidensweges eingereicht: Als Kleinkind sei sie schon immer von ihrem Vater sexuell missbraucht worden; er habe immer an ihren Genitalien herumgespielt. Er habe sie geschlagen und misshandelt. Als die Ehe ihrer Eltern scheiterte, sei sie sechs Jahre alt gewesen und zu ihren Großeltern gekommen. Diese hätten auch das Sorgerecht zugesprochen bekommen, da ihre Mutter häufig in verschiedenen Städten gewohnt habe. Die Mutter habe leider nach der Scheidung zu trinken angefangen. Ihren zweiten Mann habe sie im Juli 1994 im Bezirkskrankenhaus T. kennengelernt (richtig: während der stationären Behandlung vom 03.07.1991 bis 02.08.1991). Sie habe ihm damals von der letzten Vergewaltigung durch den Vater erzählt; dies sei auch der Hauptgrund, weshalb sie wieder in eine Nervenklinik gekommen sei. Als sie nach vier Wochen entlassen worden sei, habe er sie sofort zu sich nach Hause genommen. Er habe ihr in dieser schweren Zeit sehr geholfen und sie auch finanziell unterstützt. Er habe auch öfters versucht, wieder mit dem Vater eine vernünftige Basis herzustellen, doch dieser habe mit ihrem Mann keine Basis aufbauen wollen. Weitere Ausführungen zu den Misshandlungen durch ihren Vater: Sie sei ungefähr neun Jahre alt gewesen, als sie in den Schulferien manchmal zu ihrer Cousine nach T. gefahren sei. Dort habe sie sich dann ausziehen und auf sein Bett legen müssen. Er habe an ihren Genitalien herumgespielt, sie geküsst und am ganzen Körper gestreichelt. Sinngemäß: Im Folgenden sei es wiederholt zu einem Analverkehr gekommen. Als sie mit 19 Jahren einen festen Freund gehabt hatte, habe sie sich trotzdem von ihm weiter berühren lassen müssen. Die erste Ehe habe von 1984 bis 1990 gedauert; danach habe der erste Mann auf richterliche Anordnung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Im November 1993 sei diese Ehe geschieden worden. Nach dem Auszug von ihrem Mann habe sie eine rein sexuelle Beziehung zu einem zwölf Jahre älteren Mann gehabt. Erst zum Schluss dieser Beziehung habe sie bemerkt, dass dieser Mann sie nur ausgenutzt hatte. Aus Angst vor einem nächsten Treffen mit ihrem Vater habe die Klägerin versucht, sich mit Alkohol und Schlaftabletten das Leben zu nehmen. Gott sei Dank sei dieser Versuch missglückt. Als letzten Vorfall könne sie sich noch gut an das erste Wochenende im Dezember 1994 erinnern. Als sie wieder bei ihrem Vater übernachtete, sei dieser in ihr Zimmer gekommen, als sie schon schlief. Immer wieder versuchte er, ihr seinen Penis in die Vagina zu schieben, doch sie habe sich energisch geweigert, bis er endlich damit aufgehört habe und sich ins Bad verzogen habe. Anfang Juli 1991 habe ihr Vater sie in ihrer Wohnung in M. besucht. Von dieser zweiten Vergewaltigung habe sie ihrem späteren Mann, Herrn P. S. , erzählt, als sie in die Nervenklinik T. gekommen sei.
Der um Stellungnahme gebetene Vater, Herr E. S. , hat die Unterstellungen der Klägerin mit Schreiben vom 22.03.1996 mit Entsetzen und voller Entschiedenheit zurückgewiesen.
Der Frauenarzt Dr.med.Johannes P. R. hat mit Befundbericht vom 28.03.1996 auf insgesamt vier Schwangerschaften und vier Aborte aufmerksam gemacht. Diagnostiziert worden sind massive Verwachsungen nach mehreren Laparaskopien, Pelvipathie, Flour. Der Allgemeinmediziner Dr.med.A. Z. hat eine sehr schwere nahezu therapierefraktäre Depression mit psychotischer Komponente attestiert, ebenso ein sehr schweres Asthma bronchiale sowie immer wiederkehrende hartnäckige Lumboischialgien. Im Krankenhaus V. in R. ist am 18.05.1995 eine Adipositas diagnostiziert worden; es haben sich sonographische Hinweise auf eine Lebersteatose ergeben. Euthyreote Struma Grad II.
Die Klägerin ist vom 27.03.1991 bis zum 03.05.1991 in der Psychiatrischen Klinik I. stationär behandelt worden. Diagnostisch hat es sich um eine neurotische Depression gehandelt. Sie ist nach medikamentöser antidepressiver Therapie auf eigenen Wunsch, gegen ärztlichen Rat, am 03.05.1991 entlassen worden. Im Rahmen des psychosomatischen Konsils vom 15.04.1991 hat sie sich selbst Zeit ihres Lebens als Opfer geschildert, zunächst von Vater und Mutter, in breiterem Maßstab in den letzten Jahren auch von ihrem Ehemann. Sie sei bereits in der früheren Kindheit von ihren Eltern stark vernachlässigt worden, die Mutter sei Alkoholikerin gewesen, sei auch jetzt Alkoholikerin. Der Ehemann habe in den vergangenen Jahren immer wieder mit Suizid gedroht, sie damit massiv unter Druck gesetzt. In den vergangenen zwei Jahren habe sie aufgrund von depressiven Verstimmungen im Rahmen dieser psychosozial belastenden Situation zwei Selbstmordversuche unternommen. Sie habe sich vor über einem Jahr von ihrem (ersten) Ehemann getrennt, habe eine Zeit lang mit einem Freund zusammengelebt, nach ihrem zweiten Selbstmordversuch habe dieser Freund sich von ihr getrennt.
Von Seiten des Bezirkskrankenhauses T. ist am 01.04.1996 berichtet worden, dass sich aus den dortigen Krankengeschichten keine Angaben bezüglich einer möglichen Vergewaltigung finden lassen. Ebenso finden sich keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch von früher Kindheit bis Dezember 1994. Beigefügt gewesen ist der Entlassungsbericht vom 20.08.1991. Danach ist abschließend eine Schizophrenia simplex diagnostiziert worden.
Die beigezogenen Unterlagen des Klinikums L. vom 31.01.1992 und 22.11.1994 beschreiben eine orthostatische Dysregulation, eine Struma multinodosa, einen Verdacht auf Endometriose, eine Vaginalmykose, eine Hypercholesterinämie sowie vor allem die chronische Bronchitis.
Auf Nachfrage hat das Bezirkskrankenhaus L. am 10.04.1996 mitgeteilt, dass die Klägerin dort am 23.08.1995 ein einziges Mal vorstellig geworden ist, wobei aus den Umständen nicht so sehr die Behandlung seelischer Probleme als vielmehr ein Entschädigungsbegehren deutlich wurde. Das Bezirkskrankenhaus H. hat mit Arztbrief vom 14.11.1990 anamnestisch beschrieben, dass sie von ihrem Vater unerwünscht gewesen sei. Letzterer habe sie, als sie klein war, geschlagen und sexuell missbraucht. Zum Vater habe sie lange Zeit gar kein Verhältnis gehabt, jetzt wieder ein gutes Verhältnis. Die I.klinik S. hat am 01.04.1996 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ebenso ein Asthma bronchiale bei ausgeprägter allergischer Disposition samt Wirbelsäulensyndrom. Im Hintergrund stehen schwere Traumatisierungen seit der frühesten Kindheit. Die Skala reicht von Missbrauch und schwersten körperlichen Misshandlungen durch den Vater, unzureichendem Schutz durch die alkoholkranke Mutter, Bedrohungen und Körperverletzungen durch den alkoholkranken ersten Mann, Verunglimpfungen und Abwertungen am Arbeitsplatz bis zu Wohnungsverlust und kachektischen Verfassungen in einem Bezirkskrankenhaus.
Der Vater E. S. hat am 26.06.1996 (Eingangsdatum) Briefe und Postkarten der Klägerin in Kopie eingereicht. Dort hat die Klägerin u.a. von finanziellen Engpässen berichtet (Stundung eines Kredits bei der Bank bis November), vom vorgesehenen Verkauf eines Computers mit Drucker für 1.300,00 DM, von ihrer vergeblichen Arbeitsuche in L. und der Bitte um Auszahlung des restlichen Hochzeitsgeldes.
Dr.med.H. B. hat mit Befundbericht vom 25.06.1996 eine chronisch-affektive Mangel- und Belastungssituation bei broken home mit realem Inzest, sexuellem Missbrauch, körperlicher Züchtigung, sozialer Isolation bei deutlichem ich-strukturellem Defizit mit angstneurotischem Modus und schizoider Dekompensationsneigung beschrieben.
Der Verein B. e.V. hat am 13.08.1996 die Kostenübernahme für eine psycho-soziale Beratung beantragt: Verdacht auf Borderline-Störung; schwere Persönlichkeitsstörung mit massiven psychosomatischen Symptomen als Folgeerscheinung traumatischer Kindheitserlebnisse und äußerst schwieriger Familienverhältnisse; Angstzustände, Ekel (Waschzwang), Hass, extreme Verhaltensschwankungen; hypochondrisches Verhalten, extreme Leistungsstörungen etc. Aus der Anamnese, den Aussagen der Klientin und den vielschichtigen Symptomen ist mit größter Wahrscheinilchkeit auf Gewalt- und Missbrauchserfahrungen zu schließen.
Die Tante der Klägerin I. R. hat, befragt zu dem Vorfall in den Sommerferien 1976, mit Schreiben vom 15.07.1996 mitgeteilt, dass die Behauptungen der Klägerin gegen ihren Vater E. S. "zusammengelogen" seien, um Geld abzukassieren. Auch ihre Tochter (= Cousine der Klägerin) wisse von keinem derartigen Vorfall.
Im Folgenden haben sich die Rechtsanwälte K. D.K. und Kollegen bestellt. Diese sind vom Amt für Versorgung und Familienförderung L. am 10.09.1996 dahingehend informiert worden, dass der Bitte um baldige Entscheidung nach dem OEG im Hinblick auf den am 05.09.1996 abgeschlossenen Kreditvertrag zur Finanzierung eines neuen Kfz nicht entsprochen werden könne. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts sei die Angelegenheit dem Ärztlichen Dienst vorgelegt worden.
Das Sozialgericht Landshut hat in dem Rechtsstreit S 7 Vs 402/95 nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) am 29.08.1996 ein Gutachten von Dr.med.G.S. erstellen lassen. Danach haben (ohne Rücksicht auf die Ursache) folgende Funktionsstörungen bestanden: 1. Neurose mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Einzel-GdB 70). 2. Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB 20). 3. Statische Auswirkungen durch Senk-Spreizfuß beidseits, Krampfadern beidseits (Einzel-GdB 10). 4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kopfschmerz (Einzel-GdB 10). 5. Schilddrüsenvergrößerung (Einzel-GdB 10). Daraus resultiert seit 26.07.1993 ein Gesamt-GdB von 70.
Dr.med.H. B. beschreibt in seinem Gutachten vom 24.06.1996 für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA Berlin) epikritisch: Zugrunde liegt eine schwerste Erlebnisstörung mit Verhaltensstörung. Die Versicherte ist voller Ängste, sie ist vollständig traumatisiert. Sie versucht, ihre Lebensinhalte zu verbergen. Aus diesem Grunde ist im Vorgutachten der beiden Orthopäden natürlich ein Hinweis für ihre traumatisierte Vorgeschichte nicht zu finden. Eine Zeitberentung erscheint sinnvoll.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Nachricht vom 17.12.1996 ein Schreiben von Herrn A. H. übermittelt, der mit der Mutter der Klägerin verheiratet gewesen ist. Dieser hat am 06.12.1996 vom Hören-Sagen berichtet, dass die Klägerin von ihrem Vater vergewaltigt und missbraucht worden sein soll. Sein damaliger Schwiegervater habe von einer Anzeige abgesehen, da er die Klägerin von den Folgen einer Gerichtsverhandlung schützen wollte. Er wollte das Kind den peinlichen Fragen nicht aussetzen.
Im Folgenden hat der Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Bezirkskrankenhauses L. eingeholt, da ein Untersuchungsgespräch im Rahmen der Begutachtung nicht hat durchgeführt werden können: Soweit dies nach Aktenlage überhaupt beurteilbar ist, sind die von der Klägerin im Hinblick auf die ihr gegenüber begangenen Straftaten gemachten Angaben glaubwürdig. Bei ihr liegt eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor, die wahrscheinlich im Wesentlichen durch die sexuellen Gewalttaten bedingt ist (Gutachten von Dr.med.T.D. vom 10.02.1997).
Dr.med.W. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.03.1997 darauf hingewiesen, dass auch in dem vorstehend bezeichneten psychiatrischen Gutachten selbst die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes im Untersuchungsgespräch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin unterstrichen worden sei. Es werde daher versorgungsärztlicherseits eine persönliche Begutachtung der Klägerin zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache ihrer psychischen Erkrankungen vorgeschlagen. Eine persönliche Untersuchung sei für diese von Seiten ihres Gesundheitszustandes zumutbar, da sie sich auch unbeschadet der kur-, renten- und gerichtsärztlichen Begutachtung unterzogen habe.
Auf die Eingabe der Klägerin vom 18.01.1997 hat das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit am 27.05.1997 berichtet, dass die Klägerin ihre Vorwürfe anlässlich früherer stationärer Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik der L. (17.03.1991 bis 03.05.1991) und im Bezirkskrankenhaus T. (03.07.1991 bis 02.08.1991) in erster Linie auf ihre alkoholkranke Mutter und ihren früheren Ehemann konzentriert hat und der jetzt in den Vordergrund gerückte sexuelle Missbrauch durch den Vater damals offensichtlich unerwähnt blieb.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 23.04.1997 mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr vertreten.
Die Klägerin hat am 21.06.1997 erneut einen Antrag auf Beschädigten-Versorgung nach dem OEG gestellt und vorgetragen, dass sie an schweren körperlichen und psychischen Erkrankungen leide; sie sei ständig pflegebedürftig. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 21.06.1997 hat sie versichert, von ihrem Vater von Kindheit an sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Famile, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 16.07.1997 hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG darauf aufmerksam gemacht, dass weiterhin eine persönliche Begutachtung zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache der Erkrankung für notwendig erachtet wird. Es könne deshalb nur empfohlen werden, sich gegenüber dem Amt für Versorgung und Familienförderung L. sobald wie möglich mit einer solchen Begutachtung einverstanden zu erklären.
Die I.klinik S. hat mit Arztbrief vom 15.04.1997 vor allem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung samt weiteren Erkrankungen: Die Klägerin lehnt ein Gespräch über die Vergangenheit und ihre bisherigen als sehr traumatisch erlebten Erfahrungen ausdrücklich ab. Sie wolle sich mit der Gegenwart beschäftigen und nach Möglichkeiten suchen, ihr Verhalten zu verändern. Wichtigstes Ziel sei für sie jetzt die Überwindung ihrer sozialen Phobie.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat der Klägerin mit weiterer Nachricht vom 16.10.1997 anempfohlen, ihre Weigerung sich nochmals untersuchen zu lassen zu überdenken. Man möchte sie dahingehend aber auch nicht beeinflussen. In ihrem Schreiben vom 27.08.1997 habe die Klägerin auch ihre schwierige finanzielle Situation geschildert und um Unterstützung gebeten. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten oder deren Abbau sei im Rahmen der Schuldnerberatung zwar grundsätzlich nicht möglich, Hilfeformen könnten aber beispielsweise das Aufstellen eines Wirtschafts- und Tilgungsplanes, das Verhandeln mit Gläubigern oder die Unterstützung bei einer Umschuldung in Zusammenwirkung mit Banken sein.
Im Folgenden hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. die Klägerin mit Nachricht vom 20.11.1997 dahingehend angehört, dass im Hinblick auf die nicht erfolgte zumutbare Untersuchung in Kürze die Erteilung eines Ablehnungsbescheides beabsichtigt sei.
Anschließend ist der streitgegenständliche Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 dem neuen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt P. W. übermittelt worden. Eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG wird versagt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat sich der VdK Bezirk Niederbayern als weiterer Bevollmächtigter bestellt und mit Widerspruchsbegründung vom 23.04.1998 auf Unterlagen des Kreiskrankenhauses D. hingewiesen, die den sexuellen Missbrauch belegen könnten. Entgegen diesen Ausführungen sind von Seiten des Kreiskrankenhauses D. mit Epikrise vom 27.04.1998 folgende Diagnosen gestellt worden: Chronische Bronchitis, Gräser-/Pollen-/Milben-Allergie, chronischer Flour vaginalis, HWS-Syndrom, psychosomatischer Symptomenkomplex und KM-Allergie.
Dr.med.F. S. hat mit Arztbrief vom 04.05.1998 dargelegt, dass die Klägerin im Krankenhaus das Pflegepersonal tyranisiere. Es handelte sich um eine schwere Konversionssymptomatik. Die Klägerin gibt an, als Kind jahrelang missbraucht worden zu sein. Die Klägerin schildere die körperlichen Beschwerden und Dinge von höchster Schrecklickeit, ohne dabei innerlich mitzuschwingen. Kein deutlicher Hinweis für Halluzinationen oder Wahnideen. Die Klägerin werde für eine Borderline-Persönlichkeit gehalten.
Auf Veranlassung der Klägerin hat Dr.med.H. T. , Chefarzt des Kreiskrankenhauses D. , am 29.04.1998 ein freies Gutachten erstellt und vorgeschlagen, die schwere chronische Traumatisierung des sexuellen Missbrauches (Inzest) mit schwerer Angstneurose und Paniksyndrom mit Neigung zur Psychose nahe Dekompensation mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 zu bewerten.
Im Folgenden ist der Widerspruch vom 22.12.1997 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 zurückgewiesen worden: Die bisherigen Ermittlungen hätten keinen überzeugenden Nachweis für das Vorliegen eines Tatbestands im Sinne von § 1 OEG erbracht. Nachdem alle anderen Beweismöglichkeiten bereits ausgeschöpft seien, käme zur weitergehenden Klärung des Sachverhalts nur noch eine der Klägerin zumutbare versorgungsärztliche Untersuchung in Betracht, der sie sich jedoch bisher nicht habe unterziehen wollen. Die versagten Sozialleistungen könnten nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt werde und die Leistungsvoraussetzungen vorlägen.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 04.09.1998 ist am selben Tag im Sozialgericht Landshut eingegangen.
Die Klägerin hat verwaltungsseitig am 21.08.1998 mitgeteilt, dass sie nunmehr bereit sei, sich untersuchen zu lassen, wenn die Untersuchung durch eine weibliche Person erfolge und ihr Ehegatte der Untersuchung beiwohnen dürfe. Dr.med.I. H. hat mit versorgungsärztlichem Gutachten vom 31.08.1998 auf zahlreiche Diskrepanzen in den Aussagen der Klägerin hingewiesen und auf die Notwendigkeit eines weiteren neurologischen-psychiatrischen Gutachtens mit ausführlicher Befragung der Klägerin aufmerksam gemacht. Zwischenzeitlich hat der VdK Bezirk Niederbayern mit Schriftsatz vom 22.02.1999 die Vertretung niedergelegt.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Änderungs-Bescheid nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr: SGB IX) vom 12.10.1998 den GdB für die Zeit ab 16.01.1997 auf 100 angehoben und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt. Berücksichtigt worden sind (ohne Rücksicht auf die Ursache) nunmehr als Behinderungen: 1. Angstneurose und Paniksyndrom mit Neigung zu Psychose, 2. Bronchialasthma mit Allergie, 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, 4. Senk-Spreizfuß beidseits, Krampfadern beidseits, 5. Schilddrüsenvergrößerung.
Die Klägerin hat am 03.09.1998 die Gewährung einer Kapitalabfindung nach §§ 72 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beantragt. Es solle eine Eigentumswohnung für die schwer körperlich und psychisch kranke Klägerin finanziert werden. Dr.med.F.S. bestätigte mit nervenärztlichem Kurzgutachten vom 24.07.1998, dass eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die Klägerin gebe an, von Kindheit an bis zum 34. Lebensjahr jahrelang missbraucht worden zu sein.
Prof.Dr.med.N. ist am 21.10.1998 mit der Erstellung eines psychiatrischen Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragt worden. In Berücksichtigung des Eingabeverfahrens der Klägerin sind die OEG-Akten von Prof.Dr.med.N. zurückgeholt worden, um zu gegebener Zeit Dr.med.R. P. mit der Gutachtenserstattung zu beauftragen.
Zwischenzeitlich hat Herr A. H. mit Nachricht vom 15.12.1998 bestätigt, dass er von dem vorgetragenen sexuellen Missbrauch von seiner damaligen Gattin (= Mutter der Klägerin) erfahren habe, ungefähr ein halbes Jahr später von seinem Schwiegervater.
Der Vater E. S. ist am 10.12.1998 durch den Amtsleiter des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. H. einvernommen worden: Wenn meine Tochter behauptet, ich hätte sie geschlagen in frühester Kindheit, so trifft dies nicht zu. Es war so, dass die Erziehung teilweise wegen der Alkoholabhängigkeit meiner ersten Ehefrau und deren häufiger Abwesenheit aus der Wohnung den Großeltern oblag, da ich infolge meiner Berufstätigkeit meine Tochter kaum betreuen konnte. Mir ist es völlig unverständlich, wie meine Tochter zu den einzelnen Vorwürfen kommt. Ich muss sie mit Empörung zurückweisen. Es war so, dass ich meine Tochter des Öfteren finanziell unterstützte. Dies kann ich nachweisen. Im Folgenden hat der Vater der Klägerin mehrere Karten zu den Akten gegeben (z.B. Bitte um rechtzeitige Absage von Terminen, Bitte um das restliche Hochzeitsgeld und Dank für das Geld und die Mühe wegen der Reparatur einer Wohnung).
Weiterhin hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. die Scheidungsunterlagen E. S .../. A. S. beigezogen und ausgewertet (keinerlei Hinweise auf ein etwaiges Fehlverhalten des Vaters der Klägerin gegenüber dieser). Die elterliche Gewalt über die damals knapp achtjährige Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 28.06.1968 der Mutter übertragen worden.
Der Amtsleiter H. des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. hat mit Stellungnahme vom 17.12.1998 die gegen ihn von Seiten der Klägerin bzw. ihres Ehegatten vorgetragenen Vorwürfe zurückgewiesen und auf ein Akteneinsichtsgesuch der neuen Rechtsanwaltskanzlei A. M. und Koll. hingewiesen.
Die Justizbehörden M. haben ergänzend den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19.10.1973 vorgelegt: Die elterliche Gewalt für die damals mittlerweile knapp 13 Jahre alte Klägerin ist dem Vater E. S. übertragen worden. Die Mutter führe einen "undurchsichtigen" Lebenswandel. Demgegenüber habe sich der Vater in der letzten Zeit mehr um die Klägerin angenommen und eine positive Beziehung zu ihr aufgebaut. - Aus den ebenfalls beigezogenen Unterlagen des Scheidungsverfahrens S. H. (= Klägerin)./. G. H. haben sich keine Hinweise auf Verfehlungen mit sexuellem Charakter ergeben.
Am 06.01.1999 hat die Klägerin erneut eine Rentenkapitalisierung beantragt, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Die Klägerin ist am 08.02.1999 gebeten worden, von einer weiteren Antragstellung abzusehen, da die Gewährung einer Rentenkapitalisierung voraussetze, dass Leistungen nach dem OEG zustünden. Hierüber sei bisher noch nicht entschieden worden.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung hat gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit am 29.01.1999 berichtet, dass die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin in einem Schreiben vom 20.08.1995 deren schwerwiegende Vorwürfe bestätigt habe. Der Vater der Klägerin habe sich schriftlich und im Rahmen einer Einvernahme am 10.12.1998 zu den Vorwürfen geäußert und diese entschieden bestritten. Nach derzeitiger Aktenlage lasse sich nicht sagen, welche der sich widersprechenden Aussagen zutreffend sei. Um klären zu können, ob die Vorwürfe, die die Klägerin gegen ihren Vater erhebt, auch zutreffend sind, müssten noch eine Vielzahl von Unterlagen beigezogen und Zeugen einvernommen werden, was Aufgabe kriminalistischer Kleinarbeit wäre. Es sollte deshalb gegenüber der Klägerin darauf bestanden werden, dass sie Strafanzeige gegen ihren Vater stellt, zumal die letzte angeschuldigte Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung vom Dezember 1994 noch nicht verjährt sein dürfte.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 17.02.1999 an den Landtagsabgeordneten Herrn O. gewandt und auf die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung wegen des Erwerbs einer angemessenen Eigentumswohnung hingewiesen, die sie als Rollstuhlfahrerin benötige.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 29.04.1999 abschließend festgehalten, dass es der Klägerin nach wie vor aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zuzumuten sei, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu initiieren. Der schädigende Tatbestand im Sinne von § 1 OEG sei nach Aktenlage nachgewiesen.
Aufgrund wechselseitiger Schriftsätze und des Eingabeverfahrens vor dem Bayerischen Landtag hat sich das am Sozialgericht Landshut anhängige Streitverfahren weiter verzögert. Der Bayerische Landtag hat die Eingabe ohne Sachbehandlung am 15.12.1999 zurückgewiesen, da die Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips, der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit es verbieten würden, Einfluss auf die Tätigkeit der Gerichte zu nehmen.
Im Folgenden hat das Amt für Versorgung und Familienförderung L. mit Bescheid vom 09.02.2000 den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgelehnt. Ein anspruchsbegründender Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Lasse sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht aufklären, so gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 01.05.2000 und 05.06.2000 bekräftigt, dass sie von ihrem Vater missbraucht und vergewaltigt worden sei. Gleiches gilt für ihre Nachrichten vom 09.06.2000 und 08.08.2000.
Der Präsident des Sozialgerichts Landshut hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2000 u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass die Dauer dieses Verfahrens durch die mangelnde Mitwirkung (Nichtausfüllen der Formblätter) beeinflusst wird. Trotz mehrerer Schreiben und Anrufe sind die entsprechenden Entbindungserklärungen von der Klägerin nicht erteilt worden (Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, Entbindungserklärung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht).
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit umfassender Klagebegründung vom 28.08.2000 beantragt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage einzuholen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sähe sich die Klägerin psychisch nicht in der Lage, ein derartiges Verfahren (= Strafverfahren) durchzustehen. Im Übrigen hätten Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg, da zwischenzeitlich Verjährung der Straftaten eingetreten sei. Zuletzt sei festzuhalten, dass die Klägerin nach wie vor psychisch schwer angeschlagen sei und großen Wert darauf lege, dass das Verfahren nach Aktenlage und ohne weitere persönliche Untersuchung ihrerseits abgeschlossen werde. Auch die finanzielle Situation sei sehr belastend, sodass darum gebeten werde, über den Prozesskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden.
Dr.med. Dipl.-Psych.C. S. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten nach Aktenlage vom 18.01.2001 zusammenfassend ausgeführt: Es liegen bei der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden sind. Auf die Frage der Möglichkeit eines Zusammenhanges wurde oben bereits eingegangen.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.04.2001 hat die Klägerin der beigeordneten Rechtsanwältin M. G. das Mandat am 05.04.2001 entzogen und angekündigt, dass sie nunmehr durch Rechtsanwalt H. S. in T. vertreten werde.
Der Ehegatte P. S. hat am 04.04.2001 schriftlich mitgeteilt, dass er im Juli 1994 die blauen Flecke an beiden Oberarmen und Brüsten seiner Frau gesehen habe, als er sie am Bahnhof in P. nach einer versuchten Vergewaltigung durch ihren Vater abgeholt habe. Seine Gattin habe ihm weinend erzählt, dass sie ihren Bruder habe besuchen wollen, aber plötzlich völlig unerwartet der Vater gekommen und sie mit Gewalt zu sich hergezogen, festgehalten, sexuell berührt und sein Glied herausgeholt habe. Nach heftiger Gegenwehr habe sie sich befreien können und weinend vom Bahnhof angerufen.
Rechtsanwalt S. hat mit Schriftsatz vom 10.04.2001 als mögliche Obergutachterin die Psychologin Frau L. W. in P. benannt. Dies ist mit Telefax vom 07.05.2001 wieder relativiert worden: Die Auswahl eines vereidigten Sachverständigen für das Obergutachten überlasse er dem Gericht.
Um Klarstellung gebeten hat Rechtsanwalt S. am 02.07.2001 beantragt, ein Gutachten nach § 103 SGG zu erstellen. Dipl.-Psych.L. W. hat am 03.05.2001 darauf hingewiesen, dass sie nur auf Veranlassung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gutachtlich tätig werde. Privataufträge für psychologische Gutachten nehme sie dagegen nicht an.
Rechtsanwalt S. hat mit Telefax vom 21.07.2001 vorgetragen, dass die Klägerin außerstande sei, die Kosten einer weiteren Begutachtung vorzuschießen. Sie sei vermögenslos und habe hohe Schulden.
Die Klägerin hat durch ihren Ehemann am 30.08.2001 telefonisch mitteilen lassen, dass von der von Rechtsanwalt S. beantragten weiteren Begutachtung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden solle, da sie sich einer ärztlichen Untersuchung nicht unterziehen wolle.
Im Folgenden hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 abgewiesen, wie bereits mit Nachricht vom 04.04.2001 angekündigt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssten nachgewiesen sein. Seien Unterlagen, mit denen sich der Nachweis führen lasse, nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen, seien die Angaben des Antragstellers der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles als glaubhaft erscheinen (§ 15 KOV-VfG). Polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten lägen nicht vor, da gegen den Vater der Klägerin keine Strafanzeige erstattet worden sei. Was die von der Klägerin gegen ihren Vater vorgebrachten Vorwürfe beträfe, stehe Aussage gegen Aussage. Nachdem von der Klägerin eine fachärztiche Untersuchung abgelehnt werde und ein fachpsychiatrisches Gutachten nach Aktenlage im Klageverfahren bereits erstattet worden sei, war dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag, von Amts wegen (§ 103 SGG) ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, nicht stattzugeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 15.09.2001 ging am 18.09.2001 im Bayerischen Landessozialgericht ein. Von Seiten des Senats wurden die erstinstanzlichen Unterlagen, die Akten des Beklagten sowie die weiteren Streitakten der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) beigezogen.
Am 22.10.2001 rief die Klägerin an und teilte mit, dass ihr 71-jähriger Prozessbevollmächtigter erkrankt sei und sich die nächsten drei bis sechs Wochen auf Kur befände. Sie bitte daher um eine Frist von mindestens zwei Monaten, um einen neuen Rechtsanwalt zu benennen. Mit Nachricht vom 26.10.2001 ersuchte die Klägerin ergänzend Dr.med.B. gutachtlich zu hören. Beigefügt war der vierseitige Entwurf einer Stellungnahme von Rechtsanwalt S ...
Der Beklagte hob mit Schreiben vom 21.11.2001 hervor, dass das Begehren der Klägerin in der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt worden sei. Weitergehende Ausführungen zur Streitfrage seien aus seiner Sicht deshalb nur veranlasst, wenn sich im Laufe des Berufungsverfahrens neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ergeben sollten.
Entsprechend dem Gesuch des Ehemanns der Klägerin vom 27.11.2001 wurde die Richterin am BayLSG Dr.B. mit Beschluss vom 18.01.2002 wegen des Vorliegens eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie habe bereits in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt.
Das BayLSG bat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 20.02.2002 um eine Liste mit den ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte der Klägerin seit 1960.
Die Klägerin wies mit Schreiben vom 19.02.2002 auf ihre Vorgänge nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr: SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) hin. Der Ehegatte der Klägerin rief am 20.02.2002 an und teilte mit, dass seine Gattin bei Dr.med.B. zur Untersuchung gewesen sei und er, sobald ihm das Gutachten vorliege, dieses an das Gericht senden werde. Da sich das Gericht nicht darum gekümmert habe, ein Gutachten von Dr.med.B. einzuholen, obwohl der Prozessbevollmächtigte seiner Frau das mehrmals beantragt habe, habe er das selbst in die Hand genommen (vgl. in diesem Zusammenhang den gegenteiligen Telefonvermerk des vormals zuständigen Vorsitzenden V. vom 16.01.2002). Das BayLSG ersuchte mit Nachricht vom 22.02.2002 den Bevollmächtigten der Klägerin erneut, darauf hinzuwirken, dass schriftlicher oder telefonischer Kontakt mit dem Gericht künftig ausschließlich über den Bevollmächtigten erfolge. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin veranlasste Begutachtung durch Dr.med.B. kostenmäßig voll zu Lasten der Klägerseite gehe und das Gutachten im Verfahren nicht als Gerichts-, sondern als Privatgutachten zu qualifizieren sein werde.
Während die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2003 unter anderem um eine alsbaldige Terminierung ersuchte, forderte der Ehemann der Klägerin am 08.03.2002 Dr.med.B. "endlich" zum Gutachter zu bestellen. Nachdem von Seiten des Gerichts gemäß § 109 Abs.1 SGG ein Kostenvorschuss in Höhe von 750,00 EUR gefordert worden ist, machte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Nachricht vom 23.03.2002 auf deren Überschuldung aufmerksam. Das Gericht antwortete mit Schreiben vom 28.03.2002, dass im Interesse der Gleichbehandlung aller Kläger nicht auf Vorschussleistungen verzichtet werde; an die Vorlage der mit Schreiben des Gerichts vom 20.02.2002 angeforderten Arztliste werde erinnert.
Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte am 18.04.2002, dass sich die Klägerin in Vermögensverfall befinde und völlig überschuldet sei. Sie könne für das beantragte Sachverständigengutachten keinen Vorschuss leisten. Das Sozialamt gewähre ihr keinen Vorschuss. Die Ärzte, die die Klägerin behandelt hätten, seien ausnahmslos in den Gerichtsakten aufgeführt. Weitere Ärzte könnten nicht benannt werden.
Die Klägerin reichte mit Nachricht vom 25.05.2002 einen Fragebogen der Deutschen Schmerzhilfe e.V. ein. Dipl.-Psych. M. S. attestierte am 30.04.2002 vor allem das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei Fibromyalgie. - Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 13.06.2002 die Auffassung, dass der vorstehend bezeichnete Fragebogen für Schmerzpatienten als Nachweis eines Tatbestandes im Sinne des § 1 OEG nicht geeignet sei.
Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 24.06.2006 nicht nur Rentenleistungen nach dem OEG, sondern auch eine Pflegezulage nach der Stufe V. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 29.06.2002 mit, dass diese außerstande sei persönlich vor Gericht zu erscheinen. Ein ärztliches Attest werde noch vorgelegt werden. Es werde beantragt, zum mündlichen Verhandlungstermin Dr.med.B. als sachverständigen Zeugen vorzuladen. Dieses Vorbringen wurde mit Schriftsatz vom 22.07.2002 unter Vorlage eines Attestes von Frau B. B. vom 03.07.2002 bekräftigt.
Die Klägerin teilte am 05.08.2002 vorsorglich mit, dass ihr Bevollmächtigter Rechtsanwalt Herbert S. keine Befugnis habe, Geldbeträge in Empfang zu nehmen. Am 13.08.2002 fordert der Ehemann der Klägerin energisch bzw. seine Gattin im Hintergrund telefonisch gut hörbar schreiend eine alsbaldige Terminsanberaumung.
Frau B. B. beschrieb mit Befundbericht vom 26.08.2002 chronische Schmerzen am Bewegungsapparat, Migräne, Asthma-Anfälle, multiple Allergien, Rhythmusstörungen, Dysmenorhoe, Hämorrhoidalleiden, Reizblase, Lymphatismus und Mastopathie. Die Untersuchung bei Dr.med.C. ergab am 08.08.2002 sonographisch im Bereich beider Mammae keinen Tumornachweis und eine Struma nodosa permagna rechts mehr als links mit intrathoracaler Komponente. Die R.-Kliniken (Kreiskrankenhaus für Ganzheitsmedizin S.) beschrieben mit Entlassungsbericht vom 01.06.2001 vor allem das bei der Klägerin bestehende therapieresistente Schmerzsyndrom samt somatisierter Depression und Migräne mit Aura. Dr.med.M.A. berichtete am 12.09.2001, dass die Klägerin wegen chronischem Schmerzsyndrom im Sinne einer rheumatischen Grunderkrankung, verbunden mit deutlich degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit entsprechender Schmerzsymptomatik überwiesen wird. Im Vordergrund steht die nicht einstellbare Migräne. Dres.med.B. und G. diagnostizierten am 04.09.2001: Somatisierungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, Cervikalsyndrom, Wirbelsäulen-Syndrom, obstruktive Bronchitis, Asthma bronchiale, Verdacht auf Borderline-Syndrom, allergische Diathese, coronare Herzkrankheit und Struma nodosa. Auf Wunsch der Klägerin relativierte Dr.med.H.B. seinen vorstehend bezeichneten Arztbrief. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) befürwortete mit Gutachten vom 08.03.2002 vor Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme die Ausschöpfung ambulanter Maßnahmen am Wohnort gegebenenfalls mit einer nervenärztlich-psychiatrischen Konsultation auch im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 28.08.2002 Rechtsanwältin G. als Zeugin zu hören. Diese kenne die Klägerin und könne über den Sachverhalt dem Gericht sachdienliche Angaben machen. Mit Schriftsatz vom 26.08.2002 wurde ergänzend beantragt auch Dr.med.B. als sachverständigen Zeugen vorzuladen. Weiterhin beschwerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.2002 über eine Mitarbeiterin des BayLSG. Diese wies die erhobenen Vorwürfe mit dienstlicher Äußerung vom 06.09.2002 zurück.
Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte mit Schriftsatz vom 02.09.2002 an, dass er diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vertrete.
Der Ehegatte der Klägerin teilte am 10.09.2002 telefonisch mit, dass er nunmehr die Rechtsanwaltskanzlei F. und Kollegen in L. mit der Vertretung beauftragt habe. - Rechtsanwältin M. G. betonte mit Schriftsatz vom 16.09.2002, dass sie zum gesamten gegenständlichen Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen beisteuern könne. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren von Mitte Dezember 1998 bis 30.04.2001 die Interessen der Klägerin vertreten.
Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 20.09.2002 aus, dass der Befundbericht der praktischen Ärztin B. B. vom 26.08.2002 samt Anlagen das Vorliegen zahlreicher Gesundheitsstörungen dokumentiere. Ein Nachweis der von der Klägerin geltend gemachten Gewalttaten sei damit nicht möglich. Soweit gelegentlich in der Sozialanamnese von sexuellem Missbrauch berichtet werde, sei dies nicht weiterführend, da diese Angabe die Behauptung des sexuellen Missbrauchs lediglich wiederhole.
Die weiteren Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte K. H. und Koll. beantragten mit Schriftsatz vom 21.10.2002 Akteneinsicht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit umfassender Klagebegründung vom 12.11.2002 wurde u.a. beantragt Dr.med.B. gemäß § 103 SGG auf Kosten der Staatskasse zu hören. Hilfsweise werde Dr.med.B. als Gutachter nach § 109 Abs.1 SGG benannt.
Auf Zwischennachricht des BayLSG vom 21.01.2003 benannten die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin Dr.med.F. S. , Dr.med.A. , Dr.med.C. B. und Dr.med.H. H. als behandelnde Ärzte, von denen Befundberichte eingeholt werden sollten. Herr A. H. (Stiefvater der Klägerin) sei einzuvernehmen.
Im Folgenden erstellten Dr.med.F. S. , Dr.med.H. H. , Dr.med.L. K. und Frau G. E. Befundberichte. - Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28.03.2003 darauf hin, dass Dr.med.D. mit Gutachten vom 10.02.1997 die Glaubwürdigkeit der Klägerin bestätigt habe. Der bereits benannte Zeuge A. H. sei zu hören, auch wenn es sich hierbei um einen Zeugen vom Hören-Sagen handele. Die Klägerin erachtete mit Schriftsatz vom 07.04.2003 den Rechtsstreit für entscheidungsreif. Dem Antrag vom 28.04.2003, die Frist zur Einzahlung des Auslagevorschusses für die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nochmals um einen Monat bis einschließlich 31.05.2003 zu verlängern, wurde mit Nachricht des Gerichts vom 06.05.2003 stattgegeben. Als Gutachter wurde im Folgenden mit Nachricht vom 09.05.2003 Dr.med.F. S. benannt.
Der Beklagte betonte mit Schreiben vom 15.05.2003, dass er sich von der Einvernahme des Zeugen A. H. keine neuen Erkenntnisse erwarte, da es sich dabei nur um einen Zeugen vom Hören-Sagen handele. Im Übrigen werde das Gericht auch die Tatsache zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin nicht bereit sei, sich durch einen gerichtlich bestellten Gutachter untersuchen zu lassen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin führten mit Schriftsatz vom 13.06.2003 zusammenfassend aus, nachdem zwischenzeitlich von der Klägerin das Mandat beendet worden sei, erübrige sich ein näheres Eingehen auf deren Vorwürfe im Schreiben vom 01.06.2003 ihnen gegenüber.
Die neuen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte B. und Koll. wiederholten mit Schriftsatz vom 16.06.2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das BayLSG machte die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 27.06.2003 darauf aufmerksam, dass am 29.10.2001 die Begutachtung durch Dr.med.B. beantragt worden sei, am 09.05.2003 durch Dr.med.S ... Der Ehegatte der Klägerin informierte das BayLSG am 04.07.2003 dahingehend, dass nur Dr.med.F. S. als Sachverständiger zu hören sei.
Dr.med.F. S. kam nach Untersuchung der Klägerin mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 06.11.2003 zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Es lägen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinilch durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden seien.
Die Klägerin hielt mit umfassendem Schriftsatz vom 22.12.2003 an dem Klagebegehren fest und hob abschließend hervor, dass das Gutachten von Dr.med.F. S. nicht zu verwerten sei. Es werde gebeten, dass das Gericht der Klage stattgebe. Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 29.12.2003 weitere ärztliche Unterlagen und erklärte Dr.med.F. S. für befangen.
Gestützt auf die nervenärztliche Stellungnahme vom 20.01.2004 hielt der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2004 den Antrag aufrecht, die Berufung zurückzuweisen. Dem Gutachten nach § 109 SGG von Dr.med.F. S. vom 06.11.2003 könne gefolgt werden.
Dr.med.F. S. bekräftigte mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 27.01.2004, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Er betonte nochmals, dass er als Psychiater nicht von einer wissentlichen und willentlichen Lüge oder Simulation bei der Klägerin ausgehe. Die Aussagen über die Gewalttaten seien im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu sehen.
Im Folgenden zeigte Rechtsanwalt K. S. mit Nachricht vom 06.02.2004 an, dass er die anwaltliche Vertretung der Klägerin übernommen habe. Nach Akteneinsicht und wiederholtem vergeblichen Bemühen, einen gemeinsamen Besprechungstermin mit der Klägerin zu vereinbaren, teilte Rechtsanwalt K. S. mit Schreiben vom 25.05.2004 mit, nicht mehr für die Klägerin tätig zu sein.
Mit der Rechtsanwaltskanzlei B. & M. kam offensichtlich kein Mandatsverhältnis zustande. Rechtsanwalt S. übermittelte mit Schriftsatz vom 28.05.2004 eine nicht unterschriebene und auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe beschränkte Vollmacht. Im Folgenden bestellte sich Rechtsanwältin S. W. mit Schriftsatz vom 20.08.2004.
Dr.med.F. S. machte mit weiterer nervenärztlicher Stellungnahme vom 24.09.2004 darauf aufmerksam, dass die Schilderungen über sexuelle Missbräuche in den Akten erst erschienen seien, nachdem die Klägerin eine Beziehung mit dem jetzigen Ehemann eingegangen sei. Er sei weiterhin der Meinung, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Im Rahmen der zweiten ehelichen Verbindung sei es zu einer Verstärkung der gedanklichen Inhalte über Vergewaltigungsszenen gekommen.
Rechtsanwältin S. W. teilte nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 24.11.2004 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.
Anschließend zeigte Rechtsanwältin N. D. an, dass sie nunmehr die Klägerin anwaltlich vertrete. Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 23.03.2005 sinngemäß, dass aufgrund ihrer Rente in Höhe von 491,00 EUR PKH bewilligt werden möge. Rechtsanwältin N. D. teilte mit Schreiben vom 20.04.2005 mit, dass sie die Klägerin nicht mehr anwaltlich vertrete.
Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten und unter Berücksichtigung der angegebenen Gründe wurde mit Beschluss des BayLSG vom 04.05.2005 gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Folgenden bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei Dr.G. und Kollegen. Diese zeigten mit Telefax vom 06.06.2005 an, dass sie die Klägerin und Berufungsklägerin nicht mehr vertreten. Mit heutigem Datum hätten sie das Mandatsverhältnis gekündigt. Gleiches gilt für die Anwaltskanzlei C. und Kollegen (Mandatsniederlegung nach Akteneinsicht, vgl. deren Schriftsätze vom 03.08.2005 bis einschließlich 26.09.2005).
Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 01.11.2005 ein ärztliches Attest von Dr.med.C. A. vom 18.08.2005: Von der GEK sei bereits eine Klinikmaßnahme in der F.-Klinik in H. genehmigt worden. Die F.-Klinik sei eine Spezialklinik für Lymphologie (Behandlung und Diagnose von Lymphödemen) und müsste deshalb gerade für das spezielle Krankheitsbild der Patientin am ehesten geeignet sein.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28.12.2005 erneut das Ruhen des Verfahrens, bis sie einen Rechtsanwalt gefunden habe, der sie über Prozesskostenhilfe vertrete. Gleichzeitig wies sie auf den Tod von Dr.med.F. S. am 08.12.2005 hin.
Rechtsanwältin P. S. bestellte sich mit Nachricht vom 12.04.2006. Sie wurde mit Schreiben des BayLSG vom 04.05.2006 informiert, dass der PKH-Antrag im Hinblick auf die bisherige medizinische Beweislage sowie das Verhalten der Klägerin derzeit nicht erfolgversprechend sei; im Übrigen scheine der Vater der Klägerin möglicherweise nicht mehr zu leben, so dass eine Ermittlung in dieser Hinsicht nicht mehr möglich wäre.
Der Antrag vom 12.04.2006 auf Bewilligung von PKH unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P. S. wurde mit Beschluss des BayLSG vom 04.08.2006 abgelehnt, ebenso die vorangegangenen entsprechenden Anträge der früheren Bevollmächtigten: Zusammenfassend erscheine es zwar aufgrund der umfassenden Unterlagen möglich, dass die Klägerin Opfer gegen sie gerichteter Gewalttaten sei. Dies sei jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 1 OEG in Verbindung mit § 1 BVG nachgewiesen.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28.08.2006 mit, dass sie einen Rechtsanwalt habe, der sie wahrscheinlich vertrete, doch zur Zeit im Krankenhaus sei. Bis dahin bitte sie, die Berufung ruhen zu lassen.
Nach Bestimmung des Termines zur mündlichen Verhandlung auf den 10.10.2006 legte die bevollmächtigte Rechtsanwältin P. S. mit Schreiben vom 15.09.2006 das Mandat nieder.
Der Ehegatte der Klägerin bzw. diese selbst ersuchten am 15. und 16.09.2006 telefonisch und schriftlich um eine Terminsverschiebung von zwei Monaten aufgrund der Erkrankung von Rechtsanwalt S ... Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2006 ersuchte die Klägerin darum, bestimmte Aussagen im Verfahren nach dem OEG nicht zu werten und am Verhandlungstag gegenüber Rechtsanwalt S. nicht vorzubringen, da sie nicht mehr nachvollziehbar seien. Die eidesstattliche Erklärung solle in der Verhandlung nicht gewertet werden, was Rechtsanwalt S. betreffe.
In Berücksichtigung des Anrufes des Ehegatten der Klägerin vom 20.09.2006 teilte das BayLSG der Klägerin noch am gleichen Tag mit, dass den Anträgen auf Aufhebung des Verhandlungstermines am 10.10.2006 nicht stattgegeben werde, weil hierfür erhebliche Gründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Dieses Schreiben hatte sich offensichtlich mit der Nachricht der Klägerin vom 15.09.2006 im Geschäftsgang gekreuzt.
Auf einem Briefkopf von Rechtsanwalt S. teilte die Klägerin am 22.09.2006 mit, dass dieser sie vertreten werde. Eine Vollmacht werde nachgereicht. Wegen eines schweren Treppensturzes beantrage er eine Terminverschiebung um zwei Monate. Beigefügt war die Vollmacht der Klägerin vom 22.09.2006.
Das BayLSG ersuchte Rechtsanwalt S. unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 25.09.2006 mit Schreiben vom 26.09.2006 eine Mandatsübernahme förmlich anzuzeigen und eine aktuelle Vollmacht gemäß § 81 ZPO einzureichen. Das Hotel S. habe auf Rückfrage erwähnt, dass er trotz der Folgen des Treppensturzes die Kanzlei mit Mühe wieder aufsuchen könnte. Es werde daher um Vorlage eines ärztlichen Attestes gebeten, wielange er voraussichtlich nicht vor Gericht auftreten könne, da er entsprechend dem Schreiben vom 02.09.2002 bereits damals aus gesundheitlichen Gründen das Mandat niedergelegt habe. Bei rechtzeitigem Eingang der vorstehend erbeteten Unterlagen (Anzeige der Mandatsübernahme, aktuelle Vollmacht, ärztliches Attest) werde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 aufgehoben und der Rechtsstreit vertagt werden. Andernfalls erfolge gegebenenfalls eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 110 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Klägerin und der Beklagte wurden im Abdruck von diesem Schreiben informiert. Am 02.10.2006 rief der Ehemann der Klägerin an und teilte mit, Rechtsanwalt S. hätte beide Hände bandagiert, keine Sekretärin und könne nicht wie gefordert selber schriftlich antworten. Die entsprechende schriftliche Bestätigung vom 02.10.2006 ging am 04.10.2006 im BayLSG ein. Von Seiten des Gerichts wurde noch am selben Tag (04.10.2006) darauf aufmerksam gemacht, dass es nach bisheriger Aktenlage bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 verbleibe. Denn Rechtsanwalt S. habe die Nachricht des Gerichts vom 26.09.2006 bislang nicht beantwortet. Auch der jetzt vorgetragene Zustand sei durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Am 09.10.2006 rief Rechtsanwalt S. im BayLSG bei dem Berichterstatter an: Er leide infolge des Treppensturzes an einem generalisierten Schmerzsyndrom. Um Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 werde deshalb gebeten. Rechtsanwalt S. wurde nochmals eindringlich auf die Nachricht des Gerichts vom 26.09.2006 hingewiesen. Mit Telefax vom 09.10.2006 (Briefkopf Rechtsanwalt H. S.) wurde nochmals gebeten, den Termin um zwei Monate zu verschieben. Von Seiten des BayLSG wurde noch am selben Tag darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 09.10.2006 im Hinblick auf die Nachrichten des Gerichts vom 26.09.2006 und 04.10.2006 unverändert ungenügend ist. Es fehle nach wie vor an der förmlichen Anzeige der Mandatsübernahme, der aktuellen Prozessvollmacht im Sinne von § 81 ZPO sowie dem angeforderten ärztlichen Attest. Im Übrigen lässt sich dem Telefax vom 09.10.2006 nicht entnehmen, wer der Unterzeichner ist (unleserliche Unterschrift) und ob der Unterzeichner berechtigt gewesen ist, Rechtsanwalt S. zu vertreten. Auch insoweit wäre eine Vollmacht erforderlich.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 06.10.2006 mit, dass Rechtsanwalt S. sie seit vielen Jahren kenne und auch über den Missbrauch aussagen könne, da er viele Jahre mit ihrem Vater in Verbindung gestanden habe und alle familiären Verhältnisse kenne.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Sie beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - sowie den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 und den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familenförderung L. vom 09.02.2000 aufzuheben und ihr Leistungen nach §§ 1 ff. OEG in Verbindung mit §§ 1 ff. BVG zuzusprechen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Landshut hat die KLage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 - zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 11.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.08.1998 und der weitere Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 09.02.2000 sind zutreffend ergangen. Der Klägerin stehen gemäß §§ 1 ff. OEG in Verbindung mit §§ 1 ff. BVG im Hinblick auf die vorgetragenen sexuellen Missbrauchshandlungen seitens ihres Vaters keine Versorgungsleistungen zu.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 OEG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Zutreffend haben sowohl der Beklagte mit dem gemäß § 96 SGG ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familenförderung L. vom 09.02.2000 als auch das erstinstanzliche Gericht mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2001 - S 9 VG 9/98 ausgeführt, dass, wie allgemein im Sozialrecht, auch im OEG die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich Vorsatz des Täters, Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs und die gesundheitliche Schädigung zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts nachgewiesen sein müssen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.1989 - 9 RVg 4/88 in Juris bzw. VdK-Mitteilungen 1989 Nr.11, 6) sowie der herrschenden Lehrmeinung (vgl. beispielhaft Kunz/Zellner, OEG, 4. Auflage, Rz.74 ff. zu § 1 OEG).
Vorliegend ist für den Senat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits als Kind sowie Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 von ihrem Vater missbraucht bzw. vergewaltigt worden ist. Dies gilt auch in Berücksichtigung von § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG), welcher im OEG ergänzend Anwendung findet. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Zunächst stehen den Angaben der Klägerin die Angaben ihres Vaters gegenüber. Das Vorbringen der Klägerin ist von ihrem Vater energisch zurückgewiesen worden. Er hat vor allem im Rahmen der Einvernahme vor dem Leiter des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. H. am 10.12.1998 wiederholt, dass die Vorwürfe, die seitens seiner Tochter an ihn gerichtet worden sind, von seiner Tochter oder von wem auch immer erfunden wurden.
Die vorgelegten Briefe und Karten der Klägerin, die diese an ihren Vater geschrieben hat, spiegeln ein normales "Vater-Tochter-Verhältnis" wieder. In ihnen berichtet die Klägerin sowohl von finanziellen Nöten, ersucht ihren Vater um entsprechende Hilfen, bedankt sich für erhaltenes Geld, schreibt zu Weihnachten, freut sich auf eine neue Arbeitsstelle. Gelegentlich werden auch Differenzen mit ihrem Vater angesprochen; es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf etwaige Missbrauchs- oder Vergewaltigungshandlungen.
Auch die aktenkundigen Aussagen von nahen Angehörigen ergeben kein einheitliches Bild: Herr A. H. hat mit Schreiben vom 15.12.1998 als "Zeuge vom Hören-Sagen" berichtet, dass die Klägerin als kleines Kind des Öfteren von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein soll. Hierbei hat er sich auf Berichte der Mutter der Klägerin als auch von deren Vater gestützt. Dem steht gegenüber, dass die Tante der Klägerin I. R. mit Schreiben vom 15.07.1996 die Behauptungen der Klägerin als "Schwachsinn und zusammengelogen" bezeichnet hat, "um Geld abzukassieren". Auch ihre Tochter (= Cousine der Klägerin) wisse von keinem derartigen Vorfall.
Weiterhin ergeben die beigezogenen Scheidungsunterlagen des Landgerichts M. S. E .../. S. A. keine Hinweise auf etwaige Missbrauchshandlungen des Vaters der Klägerin ihr gegenüber. Als Grund für die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Eltern haben beide Elternteile ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau bzw. zu einem anderen Mann angegeben (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 21.09.1967 - 2 R 476/67 a). Aus der Sicht des erkennenden Gerichts wäre zumindest zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, dass die Mutter der Klägerin das angeschuldigte gravierende Fehlverhalten ihres Mannes in das Scheidungsverfahren mit eingebracht hätte. Insoweit sind die aktenkundigen Scheidungsakten der Eltern der Klägerin jedoch vollständig dürftig.
Auch aus medizinischer Sicht ergibt sich kein eindeutiges Bild bzw. kein eindeutiger Sachverhalt: Die überwiegenden Arztbriefe und Befundberichte enthalten keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin vorgetragenen Gewalttaten seitens ihres Vaters: Dies gilt vor allem für den ärztlichen Befundbericht von Herrn M. S. vom 30.04.2002, das Attest von Frau B. B. vom 03.07.2002 und den ergänzenden umfassenden Befundbericht vom 26.08.2002, den Arztbrief von Dr.med.M.A. vom 11.09. und 12.09.2001, den Entlassungsbericht von Dr.med.H. B. vom 04.09.2001, den Arztbrief von Herrn Dr.med.K. G. vom 04.09.2001 sowie das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 08.03.2002.
Das für die Klägerin positive psychiatrische Gutachten von Dr.med.T.D. vom 10.02.1997 ist nach Aktenlage erstellt worden. Der verwaltungsseitig eingeschaltete Gutachter hat zusammenfassend ausgeführt: Soweit dies nach Aktenlage überhaupt beurteilbar ist, sind die von der Klägerin im Hinblick auf die ihr gegenüber begangenen Straftaten gemachten Angaben glaubwürdig. Bei ihr liegt eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor, die wahrscheinlich im Wesentlichen durch die sexuellen Gewalttaten bedingt ist. - Dr.med.W. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.03.1997 aus Sicht des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass auch vom psychiatrischen Gutachter selbst die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes im Untersuchungsgespräch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin unterstrichen worden. Es werde daher versorgungsärztlicherseits eine persönliche Begutachtung der Klägerin zur Feststellung von Art, Ausmaß und Ursache ihrer psychischen Erkrankung vorgeschlagen.
Verwaltungsseitig ist es jedoch in Ergänzung der Begutachtung vom 31.08.1998 bei Dr.med.I. H. zu einer solchen speziellen Begutachtung nicht mehr gekommen. Auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut ist ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr.med.Dipol.-Psych.C. S. lediglich nach Aktenlage am 18.01.2001 erstellt worden. Diese hat ausgeführt, angesichts des sehr facettenreichen psychiatrischen Bildes, welches die Klägerin geboten habe und auch heute noch biete, wäre es sehr spekulativ, ein verbindliches Erklärungsmodell anzubieten. Es sei zweifellos möglich, dass die bei der Klägerin jetzt bestehenden psychischen Störungen zumindest partiell kausal auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen seien. Auf der anderen Seite sei es jedoch auch möglich, dass das jetzt bei der Klägerin bestehende psychiatrische Bild sich unabhängig von den angegebenen Ereignissen entwickelt habe, ohne dass diese einen allein prägenden Einfluss auf die Entwicklung des Krankheitsbildes genommen hätten. Bei der Klägerin lägen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden seien. Auf die Frage der Möglichkeit eines Zusammenhanges sei bereits eingegangen worden.
Zweitinstanzlich ist die Klägerin gemäß § 109 SGG durch Dr.med.F. S. untersucht worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 06.11.2003 zusammenfassend ausgeführt, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich der gegen sie verübten Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die wahrscheinlich durch gegen sie verübte Gewalttaten hervorgerufen oder verschlimmert worden sind. Hierbei hat der nach § 109 SGG benannte und beauftragte Gutachter Dr.med.F. S. vor allem mitberücksichtigt, dass die Schilderungen über die sexuellen Missbräuche in den Akten im Wesentlichen erst erscheinen, nachdem die Klägerin eine Beziehung mit dem jetzigen Ehemann eingegangen ist. Dies war wohl in den Jahren 1994 und 1995. Vorher ist aus den Akten - mit Ausnahme der Angaben der Klägerin während eines stationären Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus H. vom 26.10.1990 bis 31.10.1990 und vom 06.11.1990 bis 10.11.1990, wonach ihr Vater sie, als sie klein gewesen sei, geschlagen und sexuell missbraucht habe - nicht ersichtlich, dass die Klägerin über sexuelle Missbräuche sich ansonsten einer Person oder Institution offenbart hat.
In Berücksichtigung weiterer Unterlagen (auch derjenigen der BfA Berlin) hat Dr.med. F. S. mit ergänzender nervenärztlicher Stellungnahme vom 27.01.2004 ausgeführt: Zusammenfassend möchte er noch einmal aussagen, dass der Krankheitswert der psychischen Erkrankung der Klägerin als sehr hoch einzuschätzen ist. Die jetzigen Schriftsätze des Ehemannes der Klägerin vom 22.12.2003 und vom 29.12.2003 stärken seine Aussage, dass die Angaben der Klägerin über gegen sie verübte Gewalttaten aufgrund der schweren psychischen Erkrankung nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Er betone nochmals, dass er als Psychiater nicht von einer wissentlichen und willentlichen Lüge oder Simulation bei der Klägerin ausgehe. Die Aussagen über die Gewalttaten sind im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu sehen.
Der Senat geht auf der Grundlage der gutachtlichen Ausführen des Dr.S. davon aus, dass die Angaben der Klägerin über einen sexuellen Missbrauch durch den Vater mit großer Zurückhaltung aufzunehmen und in der Folge letztlich nicht hinreichend glaubwürdig sind. Sie können daher nicht als Grundlage für die Entscheidung dienen. Der Senat kann der Klägerin nicht darin folgen, dass das Gutachten des Dr.S. nicht verwertbar wäre, weil der Gutachter befangen gewesen sei. Zwar kann auch der Gutachter gemäß § 109 SGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Ablehnung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgetragen werden, die auch bei einem nüchtern denkenden Beteiligten Befürchtungen rechtfertigen können, dass der Gutachter sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstellt hat. Die gegen den Gutachter Dr.S. vorgebrachten Einwendungen, die seine Befangenheit begründen sollen, überzeugen den Senat nicht Denn es handelt sich vielmehr um eine Ablehnung des gutachtlichen Ergebnisses.
Zusammenfassend erscheint es aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwar aufgrund der umfassenden Unterlagen möglich, dass die Klägerin Opfer der gegen sie vorgetragenen Gewalttaten geworden ist. Dies ist jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 1 OEG in Verbindung mit § 1 BVG nachgewiesen. In diesem Zusammenhang geht es auch zu Lasten der Klägerin, dass diese nicht zumindest anläßlich der angeschuldigten Vorfälle Anfang Juli 1991 und im Dezember 1994 die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Es wird nicht verkannt, dass ein solches Verfahren erhebliche Belastungen für die Klägerin mit sich gebracht hätte. Andererseits wäre es jedoch ein wesentliches Indiz dafür gewesen, dass sich die angeschuldigten Missbrauchs- und Vergewaltigungshandlungen so zugetragen haben wie vorgebracht. Denn nach § 2 Abs.2 OEG können Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 ist gemäß § 110 Abs.1 Satz 2 SGG nicht erforderlich gewesen.
Ein Anlass dafür, den Rechtsstreit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO auf einen späteren Termin zu verlegen bzw. vertagen, hat nicht bestanden. Im Vorfeld der Entscheidung war zwar von Seiten der Klägerin ein Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 10.10.2006 um ca. zwei Monate gestellt worden, weil sie sich wieder von Rechtsanwalt S. vertreten lassen wolle, dieser aber krankheitsbedingt den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Daraufhin wurde Rechtsanwalt S. direkt und die Klägerin in Abdruck davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verlegung des Termins erfolgen werde (voraussichtlich auf den 05.12.2006), wenn Rechtsanwalt S. sich ordnungsgemäß gegenüber dem Gericht unter Vorlage einer Vollmacht bestellt und durch Attest belegt, dass er den Verhandlungstermin am 10.10.2006 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann. Auch hinsichtlich des späteren Einwandes, Rechtsanwalt S. könne sich nicht ordnungsgemäß bestellen, weil er beide Hände bandagiert habe (so die Klägerseite) bzw. an einem generalisierten Schmerzsyndrom leide (so Rechtsanwalt S.), wurde um Übersendung eines entsprechenden Attestes gebeten. Bis zum Termin am 10.10.2006 bzw. zum Ende des Verhandlungstermines ist keine der vom Gericht erbetenen Unterlagen bei Gericht eingegangen. Dies gilt auch für das Telefax vom 09.10.2006, das nicht von Rechtsanwalt S. unterschrieben ist, sondern im Auftrag die unleserliche Unterschrift einer dritten Person trägt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 wurde die Frage der Verlegung bzw. nunmehr Vertagung des Verhandlungstermines nochmals eingehend besprochen und im Ergebnis wurde die Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines abgelehnt. Auch wenn im Vorfeld des Verhandlungstermines der telefonische und zum Teil auch der schriftliche Kontakt über den Berichterstatter RiSG H. lief, so war gleichwohl die Ablehnung der Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines ausschließlich eine Entscheidung des Senats insgesamt; dies schon deshalb, weil der Klägerin die Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermines sozusagen "aufschiebend bedingt" zugesagt war und über die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen abschließend erst zum Ende der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. In der Sache hat der Senat deshalb die Verlegung bzw. Vertagung des Termines vom 10.10.2006 davon abhängig gemacht, dass Rechtsanwalt S. die Übernahme des Mandats gegenüber dem Senat ordnungsgemäß anzeigt und ein Attest über seine krankheitsbedingte Verhinderung vorlegt, weil seitens des Senats völlige Unklarheit darüber bestand und weiter besteht, wie die gesundheitliche Situation bei Rechtsanwalt S. sich tatsächlich darstellt und ob er überhaupt bereit ist das Mandat zu übernehmen, da das Verhältnis zwischen der Klägerseite und Rechtsanwalt S. sehr ambivalent zu sein scheint, wie nicht zuletzt die massiven Vorwürfe gegenüber Rechtsanwalt S. in der eidesstattlichen Erklärung des P. S. vom 28.08.2003 zeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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