L 20 R 410/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 18/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 410/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Ersatzzeiten für die Jahre 1947 bis 1949.

Der 1926 geborene Kläger ist nach seinen Angaben (z.B. Kontenklärung 1985) im Januar 1945 aus Rumänien zur Zwangsarbeit/Wiederaufbau in die Sowjetunion verschleppt worden. Er ist von dort am 15.11.1949 nach Rumänien zurückgekehrt, hat dann in Rumänien verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt und Militärdienst geleistet. Ab Februar 1977 hat er in Rumänien Rente bezogen. Im Juni 1978 ist er in die Bundesrepublik übergesiedelt.

Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.1989 Altersrente ab 01.01.1990 (damalige Rentenhöhe 1.669,68 DM).

Am 19.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung und Neufeststellung seiner Rente nach § 44 SGB X und verlangte, die Zeit von 1947 bis 1949 mit "Auffüllersatzzeiten" aufzufüllen bzw. anzuerkennen. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 10.10.2002. Die Zeit von Januar 1945 bis Dezember 1949 könne nicht als Ersatzzeit bzw. Auffüllersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 2 RVO (in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) anerkannt werden, da der Kläger nicht als Heimkehrer iSd § 1 des Heimkehrergesetzes anerkannt sei (Bescheid des Landesversorgungsamtes Bayern vom 29.10.1979). Eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 3 RVO könne ebenfalls nicht anerkannt werden, da die Voraussetzungen für "Festgehaltenwerden" und "Rückkehrverhinderung" nicht erfüllt seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2002 zurück. Auch nach der Neuregelung des § 250 SGB VI könne eine Ersatzzeit nicht anerkannt werden, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet verspätet verlassen habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.01.2003 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er hat verlangt, die Jahre 1947, 1948 und 1949 mit Ersatzzeiten aufzufüllen, soweit nicht bereits durch andere Zeiten belegt. Es sei nach dem Krieg unmöglich gewesen, aus Rumänien auszureisen. Es habe vielmehr ein allgemeines Ausreiseverbot für alle Bürger bestanden, das bis 1972 gegolten habe. Die Beklagte hat eine Probeberechnung für die Rente des Klägers übersandt unter Einbeziehung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Mit Urteil vom 19.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht eine Neufeststellung der Rente des Klägers unter Anerkennung von Auffüllersatzzeiten für die Jahre 1947 bis 1949 abgelehnt. Die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI (entsprechend der früheren Regelung in § 1251 RVO iVm dem Heimkehrergesetz) setze voraus, dass der Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus der Internierung seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen habe, wobei in die Frist von zwei Monaten die Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden. Nach Auffassung des Gerichts seien beim Kläger erstmals im Jahre 1970 Bemühungen für eine Übersiedlung in die Bundesrepublik objektivierbar. Der Kläger habe nach seinen Angaben erstmals in diesem Jahre bei den rumänischen Behörden einen Antrag auf Ausreise gestellt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bereits in der Zeit vor 1970 alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um eine schnellstmögliche Übersiedlung zu verwirklichen. Das Gericht könne deshalb den Zeitraum bis 1970 nicht als "Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr" im Sinne des Gesetzes ansehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.06.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Auffüllung der Versicherungsjahre 1947 bis 1949 mit Ersatzzeiten. Es habe beim Kläger eine unverschuldete Verzögerung (der Übersiedlung) vorgelegen. In der Zeit bis 1970 habe es keine Ausreisemöglichkeit gegeben. Später seien im Wege der Familienzusammenführung Ausreisen bewilligt worden. Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass beim Kläger keine unverschuldete Rückkehrverhinderung vorgelegen habe. Sie bezieht sich auf den Bescheid des Landesversorgungsamtes Bayern (LVAB) vom 29.10.1979. In diesem Bescheid sei festgehalten, dass bereits seit 1960 nicht mehr mit persönlichen Nachteilen (bei Stellung eines Ausreiseantrags) zu rechnen gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 19.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002 zu verurteilen, für die Jahre 1947, 1948 jeweils zwei Monate Ersatzzeit anzuerkennen und für das Jahr 1949 einen Monat Ersatzzeit zusätzlich anzuerkennen und bei der Altersrente zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Kontenklärung und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Es ist die Höhe der laufenden Rente streitig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Streitig ist hier die Anerkennung von Ersatzzeiten nach den Vorschriften der RVO in der bis 1991 geltenden Fassung. Die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 2 RVO entsprechend § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte Heimkehrer iSd § 1 HKG ist. Eine solche Anerkennung wurde mit Bescheid des LVAB von 1979 ausdrücklich abgelehnt. Die Gründe dieses Bescheides, die von einer allgemeinen Rückkehrverhinderung aus Rumänien bis 1960 ausgehen, sind weiterhin zutreffend. Zumindest sind sie nicht durch das Vorbringen des Klägers oder durch andere Erkenntnisse widerlegt. Im Übrigen ist auch die Annahme nicht gesichert, dass der Kläger bereits im Jahre 1970 erstmals in Rumänien Ausreiseantrag gestellt hat. Der Wunsch des Klägers, Rumänien zu verlassen, mag bereits sehr bald vorgelegen haben, objektivierbar ist dieses Verlangen aber erst zu einer nicht näher bestimmten Zeit, jedenfalls lange nach 1960.

Dem Urteil des SG ist im Ergebnis zu folgen. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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