L 16 LW 18/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 19/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten steiten über die Berücksichtigung von Beitragszeiten von März 1966 bis September 1977 nach § 90 ff. ALG.

Der 1945 geborene Kläger wurde aufgrund der Übernahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Bescheid der Beklagten vom 11.07.1966 ab 01.03.1966 in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Er entrichtete Beiträge zur Beklagten und übersandte 1979 einen Pachtvertrag. Daraufhin wurde er ab 01.06.1979 aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen (Bescheid vom 03.07.1979). Es wurde ihm mitgeteilt, dass für die Zeit vom 01.03.1966 bis 31.05.1979 für insgesamt 159 Kalendermonate rechtswirksam Beiträge entrichtet wurden. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er, um Altersgeld zu erhalten, unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.05.1981 gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse eine entsprechende Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen abgeben müsse. Auf ein beiliegendes Merkblatt wurde hingewiesen. Dieser Bescheid enthielt nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Voraussetzungen auf Gewährung des Altersgeldes nur entstehen, wenn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. Mit Schreiben vom 22.08.1979 wurde der Kläger nochmals an die Abgabe der erforderlichen Erklärung zur Beitragsweiterentrichtung erinnert und ihm eine Frist bis 15.09.1979 gesetzt. Andernfalls werde der Abbuchungsauftrag eingestellt und werden die überzahlten Beiträge zurückerstattet. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass ihm das Beitragsguthaben auf sein Konto überwiesen werden solle. Diese Mitteilung ist am 28.09.1979 bei der Beklagten eingegangen, die Beiträge wurden daraufhin erstattet.

Mit Datum vom 05.08.1982 hörte die Beklagte den Kläger an, da sie festgestellt hatte, dass eine mündliche Verpachtung bereits ab 01.10.1977 vorgelegen habe, deshalb hätte die Streichung nicht erst zum 01.06.1979, sondern schon ab 01.10.1977 erfolgen sollen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich zu äußern und seine Bankverbindung mitzuteilen. Er bestätigte die mündliche Verpachtung ab 01.10.1977, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1982 den Bescheid über die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis dahingehend änderte, dass bereits ab 01.10.1977 keine Mitgliedschaft mehr bestand und die zu viel bezahlten Beiträge erstattet wurden.

Eine Überprüfung im Jahre 1996 ergab, dass der Kläger ab 01.04.1996 5,25 ha landwirtschaftliche Flächen hinzu gepachtet hat. Er wurde deshalb mit Bescheid vom 23.05.1996 wieder als Landwirt in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen. Der Bescheid enthält den Zusatz: "weitere Versicherungszeiten (Nichtbestandteil des Bescheides): die Zeit vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 wird als Beitragszeit für die Berechnung der Höhe einer Rente berücksichtigt (§ 90 Abs. 1 ALG)."

Am 06.10.1996 teilte der Kläger unter Übersendung der Aufhebungsverträge mit, die Pachtverhältnisse zum 15.09.1996 beendet zu haben.

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 15. Oktober 1996 das Ende der Versicherungspflicht zum 30.09.1996 fest. Dieser Bescheid enthielt erneut den gleich lautenden Zusatz wie bereits der Bescheid vom 23.05.1996, gekennzeichnet als "weitere Versicherungszeiten (Nichtbestandteil des Bescheides) ... ". Zur Prüfung der Wartezeit wurden die Eheleute aufgefordert, die entsprechenden Versicherungsverläufe über die bei der Bundesversicherungsanstalt zurückgelegten Versicherungszeiten zu übersenden. Dabei ergab sich, dass der Kläger aufgrund der Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und sechs Beitragsmonaten bei der Beklagten insgesamt 440 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt hat und somit die Wartezeit für eine Altersrente ab dem 65.Lebensjahr erfüllt ist. Bei der Ehefrau ergab sich, dass diese in der gesetzlichen Rentenversicherung für 109 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt hat und somit unter Berücksichtigung von sechs Beitragsmonaten zur landwirtschaftlichen Alterskasse nur 115 Kalendermonate vorhanden sind. Ihr wurde deshalb mitgeteilt, dass sofern eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr aus der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogen werden solle, eine freiwillige Weiterversicherung für 65 Monate erforderlich sei. Ein entsprechendes Merkblatt wurde beigefügt.

Auf Anforderung erstellte und übersandte die Beklagte dem Kläger am 25.11.1998 eine Auskunft über die Berechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei dieser Berechnung wurden für den Kläger 139 Monate Pflichtbeiträge vor dem 01.07.1995, nämlich die jetzt streitige Zeit vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 berücksichtigt. Es errechnete sich nach neuem Recht eine monatliche Rente in Höhe von 330,02 DM. Diese Berechnung enthielt den Hinweis: "Prüfen Sie die dieser Berechnung zu Grunde gelegten Bei-tragszeiten. Bei einer Abweichung von den tatsächlich anrechenbaren Versicherungszeiten ändert sich die ermittelte Rentenhöhe. Diese Berechnung enthält keine Zusicherung des Versicherungsverlaufes und ist für die bei Eintritt des Versicherungsfalls vorzunehmende Rentenberechnung nicht verbindlich." Diese Rentenberechnung wurde dem Kläger übersandt.

Auf telefonische Anfrage zum Rentenanspruch ab 01.02.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beiträge von März 1966 bis September 1977 auf die Rente wegen § 93 ALG nicht anrechenbar seien. Daraufhin haben die Eheleute H. am 11.02.2002 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen und vorgetragen ihnen sei bei einer Vorsprache 1995/96 gesagt worden, die Zeiten könnten angerechnet werden. Der Aufnehmende des Vermerks notiert dazu: "Nach meiner Erinnerung wurde mitgeteilt, dass dies unter Vorbehalt möglich sein könnte. Da aber die Rechtslage damals unklar gewesen war, wurde die Frage mit den Kollegen in der Leistungsbeurteilung erörtert. Ergebnis war, dass Anrechnung möglich wäre, deshalb sind die Zeiten mit dem Schlüssel 620 eingestellt worden. Vermutlich ist dies den Eheleuten H. so mitgeteilt worden. Es ist aber mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anrechnung zu diesem damaligen Zeitpunkt nicht sicher zugesagt werden kann."

In einem weiteren Aktenvermerk wurde eine Vorsprache der Eheleute H. , des gleichen Tages bei einem anderen Sachbearbeiter festgehalten. Dort wurde vorgetragen, man habe von April 1996 bis September 1996 nur deshalb Beiträge gezahlt, um die Zeit von 1966 bis 1977 wieder aufleben zu lassen, da ihnen gesagt worden sei, dies würde ausreichen. Es sei auch eine Rentenauskunft mit sämtlichen Zeiten zugeschickt worden. Dem Kläger wurde in dieser Vorsprache mitgeteilt, dass eventuell ein Rentenanspruch aus den sechs Kalendermonaten des Jahres 1996 gegeben sei, die früher gezahlten Beiträge könnten jedoch auf die Rentenhöhe nicht angerechnet werden. Die Rentenhöhe wurde mit 5,84 Euro errechnet. Diese Auskunft ist dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.2002 einschließlich der Gesetzestexte in Kopie schriftlich nochmals erteilt worden. Der Kläger beantragte am 04.09.2002 einen rechtsmittelfähigen Bescheid über seinen Rentenanspruch. Die Beklagte lehnte dies mit Hinweis auf das noch nicht vollendete 65. Lebensjahr ab, zumal der Kläger auch keinen formellen Rentenantrag gestellt habe. Sie berechnete aber nochmals die voraussichtliche Rente, wobei sich ein Zahlbetrag von 5,97 bei Rentenbeginn 01.04.2010 ergab.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2003 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte und teilte mit, dem Kläger sei durch den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G. , empfohlen worden, nochmals eine Pflichtversicherung zu begründen und zumindest für einige Monate Beiträge zu bezahlen. Dies habe er getan, da Herr G. erklärt habe, mit diesen weiteren Beitragszeiten würde sichergestellt, dass die volle Wartezeit erreicht werde und die Beitragszeiten vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 nicht wirkungslos verfallen. Dem Kläger sei am 21.11.1996 eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden. Es werde daher beantragt, die Angelegenheit zu überprüfen.

Die Beklagte beantwortete die Anfrage dahingehend, dass eine verbindliche Entscheidung über die Anrechenbarkeit von Beitragszeiten auf eine zukünftige Rente erst im Rentenverfahren getroffen werden könne. Dies ergebe sich aus § 61 ALG i.V.m. § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI. Über die Notwendigkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen zur Erhaltung etwaiger Rentenansprüche sei der Kläger im Bescheid vom 03.07.1979 ausdrücklich hingewiesen worden. Die am 05.09.2002 erstellte unverbindliche Rentenauskunft sei nicht zu beanstanden.

Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 10.03.2003 vorgetragen, der Kläger habe die Weiterentrichtungserklärung nach § 27 GAL abgegeben. Er fügte eine Kopie dieser Erklärung, datiert vom 05.07.1979, bei. Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 24.03.2003, der Kläger habe die Erklärung über die Weiterentrichtung nicht eingereicht. Zur Verdeutlichung wurden das Erinnerungsschreiben von 22.08.1979 sowie die Antwortkarte des Klägers, die am 28.09.1979 eingegangen ist, beigefügt. Im weiteren Schreiben vom 16.04.2003 räumte der Bevollmächtigte ein, dass freiwillige Beiträge nicht geleistet wurden, er bitte die Fehlinformation zu entschuldigen. Allerdings habe die Beklagte 1998 eine Rentenberechnung erstellt, bei der die fraglichen Beitragsmonate rentenerhöhend berücksichtigt worden seien. Damals habe sich eine Rente von 330,02 DM was 168,74 Euro entspreche, errechnet. Dem Kläger stehe deshalb Bestandsschutz im Hinblick auf die 1996 errechnete Rente zu. Die Beklagte möge prüfen, ob sie dem Kläger die Zusicherung einer rentensteigernden Berücksichtigung der Zeit vom 01.03.1966 bis 30.09.1979 geben könne. Die Beklagte verwies erneut auf die derzeit nicht mögliche verbindliche Feststellung von Versicherungszeiten und verwies auf das erforderliche Rentenverfahren, dazu zähle auch der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Am 04.04.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, seit 01.12.2004 Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA zu beziehen. Nach Überprüfung der Abgabevoraussetzungen bewilligte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Be-scheid vom 04.08.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 ALG ab 01.04.2005. Es errechnete sich unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von sechs Monaten und einem Abschlag aufgrund des Leistungsbezugs vor dem 63. Lebensjahr eine monatliche Rente in Höhe von 5,38 Euro.

In seinem Widerspruch vom 11.08.2005 begehrte der Kläger eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01.03.1966 bis 30.09.1977. Er ist der Auffassung, diese Zeiten aus der Pflichtmitgliedschaft seien ihm 1996 anerkannt worden. Die Berechnung der Rente vom 26.11.1998 habe unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Rente von damals 330,02 DM ergeben. Die vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaften stünden, da aufgrund eigener Beitragsleistung erworben, unter dem Schutz des Art. 14 GG und könnten nicht ersatzlos entzogen werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2000 zurück mit der Begründung, die vor dem 01.01.1995 gezahlten Beiträge könnten bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Nach § 90 Abs. 1 S. 1 ALG könnten sie auf die Wartezeit nur angerechnet werden, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, längstens jedoch bis 31.12.1994 anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt habe. Da der Kläger letztmals vor dem 01.01.1995 im Jahre 1977 Beiträge gezahlt habe und damit die Wartezeit nicht erfüllt hatte, seien diese Beiträge nach den Bestimmungen der §§ 90 und 93 ALG nicht anrechenbar. Die geforderte Lückenlosigkeit der Beitragszahlung bis 31.12.1994 verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, da bereits bei Beendigung der Mitgliedschaft 1979 bzw. 1977 zum Erhalt der Anwartschaft die Weiterzahlung von Beiträgen notwendig gewesen wäre. Eine solche Erklärung habe der Kläger aber trotz Aufforderung, letztmalig im Mai 1981, nicht abgegeben. Der im Bescheid vom 15.10. 1996 aufgenommene Hinweis, dass bei der Berechnung der Rente die Zeit vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 berücksichtigt werde, sei ausdrücklich als Nichtbestandteil des Bescheides bezeichnet worden. Auch die weiteren Auskünfte hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnung keine Zusicherung des Versicherungsverlaufs enthalte und die Rentenberechnung nicht verbindlich sei. Die Beklagte lehnte daher einen Bestands- oder Vertrauensschutz ab.

Mit der am 27.02.2006 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Berechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01.03.1966 bis 30.09.1977. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, dass ihm die Beklagte die Berücksichtigung dieser Zeit in den Rentenberechnungen zugesichert habe. Auch stellten die Schreiben der Beklagten vom 23.05.1996, 15.10.1996 und 26.11.1996 eine Zusicherung dar, dass die Zeit als Beitragszeit berücksichtigt werde. Der vollständige Entzug bereits erworbener Rentenanwartschaften stelle einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 14 GG dar.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 09.05.2006 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten aus den Jahren 1966 bis 1977 bereits vor dem 01.01.1995 verfallen waren, da das Recht bis zur Agrarsozialreform von 1995 vorsah, dass Pflichtbeitragszeiten ohne Auswirkungen für die Rente bleiben, wenn die Beitragszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit endete und nicht die Mindestdauer von 180 Kalendermonaten erreicht wurde. Nach der Gesetzesänderung zum 01.01.1995 seien bereits verfallene Zeiten gemäß § 93 Abs. 3 ALG weiterhin nicht anrechenbar. Diese Regelung sei für die betroffenen Landwirte nicht überraschend, da ihre Beitragszeiten unter Geltung des alten Rechts bereits verfallen waren, weil sie von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterzahlung nicht Gebrauch gemacht hatten. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf eine Zusicherung der fraglichen Zeit für die Rentenberechnung berufen. Nach § 34 SGB X sei eine Zusicherung nur die im Tenor eines entsprechenden Bescheides mit ersichtlicher Verbindlichkeit formulierte Aussage. Die Rentenberechnung vom 26.11.1998 enthalte keine Zusicherung des Versicherungsverlaufes, da die Beklagte genau diese Verbindlichkeit ausgeschlossen habe. Auch wenn es zweifellos ungeschickt und kaum verständlich war, ohne Prüfung der §§ 90 f. ALG die Anrechnung der Beiträge in Aussicht zu stellen, sei aus dem Schreiben vom 26.11.1998 keine Verpflichtung der Beklagten herzuleiten, im Rentenbescheid diese Beiträge tatsächlich rentensteigernd zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides nach § 136 Abs. 3 SGG verwiesen.

Mit der im Schriftsatz vom 14.08.2006 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Erklärung der Beklagten vom 26.11.1998 eine Zusicherung enthalte. Außerdem seien aus der Berechnung vom Oktober 1996, ebenso wie aus dem Bescheid vom 23.05.1996, keine Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten erkennbar. Auch habe der als Zeuge zu hörende Sachbearbeiter der Beklagten Herr G. dem Kläger auf mehrfache Nachfrage bestätigt, dass die Beiträge berücksichtigt werden können. Der Kläger habe bereits vor Stellung des Rentenantrags versucht, einen verbindlichen Bescheid der Beklagten über die Berücksichtigung dieser Zeiten zu erhalten, dies habe die Beklagte aber abgelehnt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Rechtslage vor 1995 unbefriedigend gewesen, sie habe sogar in wesentlichen Teilen gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 14 GG, verstoßen. Der Verfall von beitragsfinanzierten Altersruheanwartschaften unterliege dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Dies müsse dahingehend korrigiert werden, dass Art. 93 Abs. 3 ALG auf den Kläger nicht angewandt werde. Der Kläger genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil die Beklagte in einem Zeitraum von zwei Jahren sich in mehreren Schreiben dahingehend geäußert habe, dass die Beiträge Berücksichtigung fänden. Der Kläger habe diese Ausführungen als Zusicherung verstanden. Dabei sei maßgeblich, wie ein unbefangenes Mitglied eine solche Erklärung verstehen durfte. Er habe sich im Übrigen auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Aussage verlassen und darauf vertraut. Besonders Herr G. habe die Richtigkeit der Zusicherung ausdrücklich bestätigt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 25.09.2007 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.05.2006 aufzuheben sowie die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2006 zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts München sei zutreffend, da eine Berücksichtigung der Beitragszeiten nicht möglich sei. Die Hinweise in den Beitragsbescheiden von 1996 seien ausdrücklich nicht Bestandteil des Bescheides gewesen. Dies sei ausdrücklich vermerkt und erkennbar gewesen. Unter Zusicherung verstehe man eine behördliche Erklärung mit Bindungswillen. Die Rentenauskunft vom 26.11.1998 sei aber ausdrücklich eine unverbindliche Rentenberechnung, darauf weise der Zusatz am Ende der Berechnung unmissverständlich hin. Auch seien Rentenauskünfte gemäß § 40 Abs. 4 ALG nicht rechtsverbindlich. Im Übrigen würde gemäß § 61 ALG i.V.m. § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung gegebene Möglichkeit einer früheren bescheidmäßigen Feststellung von Versicherungszeiten sei nach § 61 ALG ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2006 die Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zutreffend berechnet und dabei insbesondere die vor dem 01.01.1995 unter der Geltung des GAL zurückgelegten Beiträge für die Zeit vom März 1966 bis September 1977 gemäß § 90 Abs. 1 ALG i.V.m. § 93 Abs. 2 und Abs. 3 ALG nicht berücksichtigt. Diese Berechnung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

§ 90 Abs. 1 ALG bestimmt: Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31.12.1994 anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn er hat vor dem 01.01.1995 seinen letzten Beitrag im September 1977 entrichtet, da ihm die später entrichteten Beiträge bis Mai 1979 bereits im Jahre 1979 bzw. 1982 erstattet wurden. Der Kläger, der 1945 geboren ist, hatte zu diesem Zeitpunkt weder das 60. Lebensjahr vollendet noch war er erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften des SGB VI, wie die bis zum Jahre 2001 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleisteten Pflichtbeiträge und die aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung erst ab 01.04.2005 gewährte Rente beweisen. Die Beklagte hat daher zu Recht die vom Kläger bis 1977 geleisteten Beitragszeiten nicht auf die Wartezeit bzw. auf die Rentenberechnung angerechnet. Nach § 93 Abs. 2 ALG bleiben Beiträge, die vor dem 01.01.1995 gezahlt wurden, bei der Rentenberechnung, unberücksichtigt.

Die Bestimmungen des § 94 ALG zeigen auf, dass grundsätzlich Ansprüche aus dem ALG erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.1995 möglich sind, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen, die überwiegend bereits bei In-krafttreten des ALG bestehende Leistungsansprüche betreffen. Die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten fallen nicht darunter nicht da diese nach Ablauf der Frist zur Erklärung über die Weiterversicherung nach § 27 GAL, also spätestens 1981, bereits nicht mehr als Anspruchsgrundlage dienen konnten. Auf diesen Sachverhalt war der Kläger bei Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausdrücklich hingewiesen worden und unmissverständlich über die Rechtsfolge belehrt worden. Er wurde sogar vor Ablauf der Erklärungsfrist nochmals an die Abgabe der Erklärung erinnert. Dies bedeutet, dass der Kläger bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen des ALG aus den geltend gemachten Zeiten keine Ansprüche mehr ableiten konnte. Dass diese Bestimmungen des GAL verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für das GAL bereits damals in zahlreichen Entscheidungen festgestellt (so auch zuletzt BSG, Urteil vom 11.12.2003, Az.: B 10 LW 17/02 Rdnrn. 18, 19).

Der Gesetzgeber hat im ALG systematisch an die nach früherem GAL-Recht bestehende Mitgliedschaft nur dann angeknüpft, wenn die Mitglieder am 31.12.1994 entweder als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige oder aufgrund der Weiterversicherungserklärung nach § 27 GAL beitragspflichtig waren (§ 84 ALG). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger jedoch nicht vor. Aus den Bestimmungen des GAL bzw. ALG kann er daher keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Zeiten bei der Rentenberechnung herleiten.

Darüber hinaus kann der Senat auch nicht die vom Kläger behauptete verbindliche Zusicherung der Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten feststellen.

Die Voraussetzungen der Zusicherung sind in § 34 SGB X geregelt. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden. Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden (Abs. 3).

Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung grundlegend voneinander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt (BSGE 56, 249 m.w.N.), gerichtet auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Willenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet. Eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das künftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsakts Gewissheit zu verschaffen. Die Zusicherung ist demnach eine Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen. Dabei richtet sich die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist (so das BSG im Urteil vom 08.12.1993, 10 RKg 19/92 Rn. 20) "das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen. Neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Maßgebend ist also nicht, was die Verwaltung in ihrer Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte" (so auch Krasney in Kasseler Kommentar, § 34 SGB X Anm. 4).

Hier ist zunächst zu fragen, in welcher Handlung der Beklagten die Zusicherung zu sehen ist. Da sie der Schriftform bedarf, kommt dafür nicht die möglicherweise vor der ersten Mitteilung der Beklagten im Mai 1996 geäußerte mündliche Auffassung des Zeugen G. in Betracht. Die Zusicherung könnte vielmehr nur in den gleichlautenden Hinweisen des Bescheides vom 23.05.1996 bzw. 15.10.1996 oder der Rentenberechnung vom 25.11.1998 zu sehen sein. Dagegen spricht, dass in den Bescheiden vom 23.05.1996 bzw. 15.10.1996 gerade der Hinweis aufgenommen wurde, dass die Entscheidung über weitere Versicherungszeiten, nämlich die streitigen Zeiten vom 01.03.1966 bis 30.09.1977, nicht Gegenstand des Bescheides sei. Objektiv, in Kenntnis der Bestimmungen des § 61 ALG i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI ist diese Aussage verständlich, denn anders wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden zwar auf Antrag Rentenberechnungen durchgeführt, aber keine sogenannten Vormerkungsbescheide (§ 149 Abs. 5 SGB VI) erstellt. Diese Einschätzung setzt allerdings tiefergehende Rechtskenntnisse voraus, die vom Kläger nicht zu erwarten sind. Andererseits bleibt die Aussage, wenn auch als Nichtbestandteil des Bescheides, dass die Zeiten vom 01.03.1966 bis 30.09.1977 bei der Berechnung der Höhe einer Rente berücksichtigt werden. Der Hinweis auf § 90 Abs. 1 ALG ist allerdings für den kundigen Leser ein Hinweis darauf, dass diese Aussage falsch ist. Denn sowohl nach der ursprünglichen Fassung des § 90 ALG (Fassung vom 29.07.1994, gültig ab 01.01.1995) als auch nach der zweiten Fassung (Fassung vom 15.12.1995, gültig vom 01.01.1995 bis 31.12.2000) wird es ganz deutlich, dass gerade diese Zeiten des Klägers nicht angerechnet werden können. § 90 Abs. 1 ALG lautet: Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31.12.1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. S. 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht für Landwirte, die bis zum 01.10.1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 01.10.1972 endete; in der zweiten Fassung war dann hinzugefügt, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gilt als erfüllt (3/5 Belegung).

Diese Ausnahmen für Landwirte, die bis zum 01.10.1972 einen Rentenanspruch nach GAL bereits erworben hatten, zeigen deutlich, dass für alle anderen eine Anrechnung gerade ausgeschlossen sein soll, so wie die Rechtslage nach den GAL Vorschriften zwischen 1972 und 1994 war. Eine Zusicherung kann aber auch nicht in der Rentenberechnung vom 25.11.1998 gesehen werden, bei der die streitigen Beitragszeiten in die Berechnung eingeflossen sind mit der Folge, dass sich ein Rentenbetrag von 330,20 DM errechnete. Denn diese Be-rechnung enthält den deutlichen Hinweis am Schluss, dass sie keine Zusicherung des Versicherungsverlaufes sei und nicht verbindlich für die beim Eintritt des Versicherungsfalls vorzunehmende Rentenberechnung sei. Aus diesem deutlichen Hinweis kann daher nicht entnommen werden, die Beklagte habe ihren Willen erklärt, bei der zukünftigen Rentenberechnung ebenso zu verfahren. Die Erklärung lässt vielmehr im Gegenteil die spätere Beurteilung offen - ein Verpflichtungswille der Beklagten kann deshalb darin nicht erkannt werden.

Es ist zwar einzuräumen, dass diese schriftliche Einbeziehung der streitigen Zeit in die Rentenberechnung und in die Bescheide beim Kläger den Eindruck erwecken musste, es wäre möglich, dass diese Zeiten Berücksichtigung finden. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen G. , der in seiner Niederschrift, noch deutlicher aber in der mündlichen Verhandlung, zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Zeit der Erteilung der Auskunft nicht sicher gewesen sei, ob die Rechtslage die Berücksichtigung der streitigen Zeiten zulasse. Der Zeuge hat glaubhaft erklärt, sich nicht genau an das Beratungsgespräch erinnern zu können, er müsse aber davon ausgehen, dass die Rechtslage damals unklar gewesen sei und er deshalb die maßgebliche Zeit für die EDV-Eingabe mit dem Schlüssel 620 gekennzeichnet habe. Der Zeuge hat aber auch deutlich gemacht, dass er als Mitarbeiter der Beitragsabteilung für Auskünfte zur Rentenberechnung nicht zuständig war und deshalb eine Zusicherung nicht hätte geben können. Er habe auch die spätere Rentenberechnung nicht durchgeführt. Klar gewesen sei nur, dass die Zeiten für die Wartezeit nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Zeuge hat zwar eingeräumt, dass ihn der Kläger möglicherweise dahingehend verstanden hat, dass bei erneuter Mitgliedschaft die früheren Beitragszeiten angerechnet werden können. Er sei sich aber sicher, dass er diesbezüglich nur von der Möglichkeit und der unsicheren Rechtslage gesprochen habe. Es sei aber auch damals klar gewesen, dass Auskünfte über Ansprüche für den Leistungsfall, also für die Zukunft, nie gegeben werden konnten. Diese Aussage des Zeugen G. entspricht im Wesentlichen seinem Vermerk in der Akte über die Vorsprache der Eheleute H. im Februar 1996. Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage und des Zusatzes im Aufnahme- bzw. Beendigungsbescheid über die Mitgliedschaft im Jahre 1996 kann keine Zusage erkannt werden. Gerade die Betonung der unklaren Rechtslage und der Hinweis, durch erneute Zahlung eines Beitrags sei möglicherweise eine Berücksichtigung der früheren Beitragszeiten zu erreichen, zeigt, dass eine verbindliche Beurteilung des Sachverhalts gerade nicht getroffen werden sollte. Diese Umstände korrespondieren auch mit der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007, es sei ihm bei der Beklagten gesagt worden, er hätte eine Chance die früheren Beitragszeiten zu retten, wenn er erneut Beiträge bezahle. Damit wurde ihm aber keine konkrete Rechtslage oder Rechtsfolge zugesichert. Es handelt es sich vielmehr um die Möglichkeit, durch erneute Mitgliedschaft die gewünschte Rechtsgestaltung zu erreichen. Bei Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls kann nach Auffassung des Senats aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens aus der Versicherungspflicht 1979 bzw. 1977 bewusst gewesen sein musste, dass die bis dahin entrichteten Beiträge zu keiner Leistung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse führen würden. Über die Notwendigkeit, für den Leistungsbezug weitere Beiträge freiwillig entrichten zu müssen, war der Kläger ausdrücklich aufgeklärt worden. Dies war im Übrigen bei den Landwirten auch allgemein bekannt. Der Kläger hat sich somit 1979 bzw. bis zum Ablauf der Frist 1981 ausdrücklich dafür entschieden, aus den gezahlten Beiträgen keine Leistung zu erhalten. Dass dieser Verfall von Versicherungszeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist bereits mehrfach entschieden worden (so z.B. Urteil des BSG vom 11.12.2003, B 10 LW 17/02 R, Rdnrn. 18, 19 sowie zu der früheren Bestimmung im GAL: BSG, Urteil vom 02.12.1999 - B 10 LW 15/98 R m.w.N., BVerfG, Beschluss vom 03.09.1982 Az.: 1 BvR 114/79).

Sicherlich ist dem Klägerbevollmächtigten zuzustimmen, dass die Ausdrucksweise und Handlungsweise der Beklagten missverständlich, zumindest äußerst unpräzise war und beim uninformierten Versicherten den Eindruck erwecken konnte, es gäbe eine Möglichkeit der Berücksichtigung der alten, bereits verfallenen Beiträge.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Rentengewährung unter Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten 1966 bis 1977 nicht denkbar. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch stellt eine Haftung des Leistungsträgers für rechtswidriges vorangegangenes Verhalten dar, durch das letztlich die Entstehung gesetzlicher Ansprüche ganz oder teilweise vereitelt worden ist. Dies ist hier keinesfalls der Fall, denn bereits aufgrund der aufgrund der Nichtweiterzahlung von freiwilligen Beiträgen im Jahre 1979 hat der Kläger den Anlass dafür gesetzt, dass diese Beitragszeiten später nicht berücksichtigt werden können. Für die Jahre 1977 bis 1982 ist aber keinesfalls ein Beratungsfehler der Beklagten anzunehmen, denn sie hat ihn mit Beendigung der Mitgliedschaft auf die Folgen und die Möglichkeit der Weiterzahlung aufmerksam gemacht und vor Ablauf der Zweijahresfrist nochmals erinnert. Dass heute die streitigen Beitragszeiten nicht berücksichtigt werden können, liegt also allein in der damaligen Handlungsweise des Klägers, so dass auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum ist.

Soweit die Hinweise der Beklagten in den Bescheiden, die ausdrücklich nicht Bestandteil der Entscheidung waren, bzw. die Beratung durch den Zeugen G. 1996 - wie sich jetzt zeigt - falsch waren, besteht der Schaden des Klägers allerdings nicht darin, dass die früheren Zeiten nicht angerechnet werden, sondern in der Bezahlung der letztlich nicht zielführenden Beiträge für das Jahr 1996. Sofern man also die Aussage der Beklagten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs prüft, könnte dies allenfalls dazu führen, dass der Kläger so gestellt werden müsste, wie wenn die falsche Auskunft nicht erteilt worden wäre, er also keine sechs Beiträge für 1996 entrichtet hätte. Das heißt, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könnte sich ausschließlich auf die Rückerstattung dieser Beiträge für das Jahr 1996 richten, führte aber mangels Kausalität nie zu dem vom Kläger angestrebten Ziel der Berücksichtigung der 1966 bis 1977 entrichteten Beiträge, da die fehlerhafte Auskunft nicht kausal für die mangelnde Berücksichtigung dieser Beiträge ist. Durch die Rückerstattung dieser Beiträge würde aber ein Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte, wie er im streitigen Bescheid berechnet wurde, gänzlich entfallen, was durchaus mit Rechtsnachteilen für den Kläger verbunden wäre. Somit kann auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das vom Kläger angestrebte Ziel, die Beiträge der Jahre 1966 bis 1977 rentensteigernd zu berücksichtigen, nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seiner Berufung nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zusicherung folgt und die Bewertung, ob eine Zusicherung vorliegt, eine Tatfrage ist.
Rechtskraft
Aus
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