Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 67/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 111/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, scheidet eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen aus, die sich im Strafvollzug befinden.
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft F. in P. ab 01.05.2009 bis 28.11.2009 einschließlich Nebenkosten in Höhe von monatlich 900,00 EUR vorläufig zu zahlen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Wohnung während der Zeit der Inhaftierung.
Die 1970 geborene Antragstellerin (ASt) ist allein erziehend und bewohnt gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern seit 2006 eine Wohnung in P ... Sie hat an Grundmiete 700,- EUR und an Nebenkosten pauschal 200,- EUR an den Vermieter monatlich zu entrichten.
Die ASt befindet sich seit dem 03.04.2009 in Haft. Das voraussichtliche Haftende war zunächst der 18.06.2009, nach Widerruf der Bewährung einer anderen Strafe ist das voraussichtliche Haftende nunmehr der 18.02.2010. Frühest möglich kommt eine Entlassung am 28.11.2009 in Betracht (Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 30.06.2009). Aufgrund der Inhaftierung der ASt wurden die Kinder in Pflegefamilien untergebracht.
Mit Antrag vom 09.04.2009 beantragte die ASt bei dem Antragsgegner (Ag) die Übernahme der Miete ab Mai 2009 auf Darlehensbasis für die Dauer der Inhaftierung. Mit Bescheid vom 30.06.2009 lehnte der Ag den Antrag ab. Nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) könnten für Insassen von Justizvollzugsanstalten Leistungen zur Beibehaltung einer Wohnung gewährt werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Freiheitsentzug handelt, d.h. bis maximal sechs Monate (Hinweis auf Nr 34.05 der Sozialhilferichtlinien des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der Bayer. Bezirke -SHR-). Aufgrund der Haftdauer und Abwägung der zu gewährenden Leistungen sei der Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des am 07.07.2009 erhobenen Widerspruchs wies die ASt darauf hin, dass die Aufgabe der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine entsprechende Wohnung zu finden, die die erforderliche Größe und Zimmerzahl aufweise, um darin eine siebenköpfige Familie unterzubringen. Sollte sie diese Wohnung verlieren, werde es für sie nach der Haftentlassung mit großen Schwierigkeiten verbunden sein, eine vergleichbare Wohnung zu finden. Falls sie keine hinreichend große Wohnung finde, werde es nicht zu vermeiden sein, dass nicht nur die Kinder von ihr getrennt, sondern auch getrennt von einander bei Pflegefamilien untergebracht werden. Dies sei mit dem in Art 6 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Familie nicht zu vereinbaren. Hinzu komme, dass es für die vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe erforderlich sei, dass sie Wohnraum vorweisen könne. Der Ag könne sich nicht darauf stützen, dass die Dauer der Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehe. Insbesondere könne er sich nicht auf Nr 34.05 SHR stützen, da dies verwaltungsinterne Verfahrensvorschriften seien.
Nach dem Bericht des Fachbereichs Jugend und Familie des Landratsamts A-Stadt vom 15.07.2009 werde von dort die Übernahme der Mietkosten während der Inhaftierung als kontraproduktiv für die Entwicklung einer verantwortlichen und fürsorglichen Erziehungshaltung der ASt angesehen. Die ASt habe nach der Entlassung aus der Haft die Möglichkeit, in Ruhe einen neuen Wohnort zu suchen, der auch frei von Stigmatisierungen der Familie sei. Während dieser Zeit würden die Kinder durch das Jugendamt weiterhin professionell betreut und bislang entstandene Entwicklungsdefizite bearbeitet werden.
Am 14.07.2009 beantragte die ASt beim Sozialgericht (SG) Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Ag sei zu verpflichten, für die Dauer der Inhaftierung vom 01.05.2009 bis zum 28.11.2009 die notwendigen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Vermieter habe das Mietverhältnis zum Ende Mai 2009 gekündigt. Um eine Räumungsklage abwenden zu können, sei es dringend erforderlich, dass die rückständigen Mieten gezahlt werden.
Der Ag hat vorgetragen, weder handele es sich um einen kurzfristigen Haftaufenthalt noch würden für die Beibehaltung der Wohnung triftige Gründe sprechen. Hingewiesen werde auf die Stellungnahme des Fachbereichs Jugend und Familie vom 15.07.2009. Aus dem bisherigen Verhalten der ASt könne auch nicht geschlossen werden, dass die Übernahme der Mietzahlungen zum Erhalt des Mietverhältnisses beitrage bzw. dieses langfristig sicherstelle.
Die ASt hat entgegnet, der Ag habe die SHR angewandt, ohne Ermessen auszuüben. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeitraum der geltend gemachten Mietübernahme den Zeitraum in 34.05 SHR lediglich um einen Monat übersteige. Aus der einmaligen Nichtzahlung der Miete (Januar 2009) folgere der Ag einfach ins Blaue hinein, sie werde auch weiterhin ihre Miete nicht zahlen. Auch hinsichtlich der Rückkehr der Kinder nach ihrer Haftentlassung stelle der Ag die Situation unrichtig dar. Richtig sei vielmehr, dass das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28.04.2009 das Ruhen der elterlichen Sorge ausschließlich für die Zeit der Inhaftierung angeordnet habe. Einen Entzug der elterlichen Sorge habe das Amtsgericht A-Stadt ausdrücklich abgelehnt und zwar mit der Begründung, die Haft der Mutter sei kein Grund, ihr gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die elterliche Sorge zu entziehen.
Mit Beschluss vom 27.07.2009 hat das SG den Antrag vom 14.07.2009 abgelehnt. Es fehle am Anordnungsanspruch. Gerechtfertigt sei die Übernahme von Mietverbindlichkeiten nur dann, wenn Wohnungslosigkeit drohe. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn ein Antragsteller ohne die begehrte Hilfeleistung seine derzeitige Unterkunft verlieren könnte. Vielmehr drohe ihm Wohnungsnot erst dann, wenn zu erwarten stehe, dass er ohne die Hilfegewährung nicht rechtzeitig Ersatz für die bisherige Wohnung finden werde. Insoweit sei es sehr fraglich, ob die ASt nach ihrer Haftentlassung noch Wohnraum in dem bisherigen Umfang benötigen werde, denn die Jugendhilfebehörden erwägten offenbar auch für die Zeit nach der Haftentlassung einen Verbleib der minderjährigen Kinder in ihren Pflegefamilien. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Ag an den Regelungen der SHR orientiere. Anhaltspunkte dafür, dass der Ag das ihm eingeräumte Ermessen ausnahmsweise rechtmäßig nur dahingehend ausüben könne, dass er die Hilfe gewährt, bestünden nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der ASt. Es sei nicht richtig, dass der streitgegenständliche Wohnraum nach der Haftentlassung nicht mehr benötigt werde. Dass die Jungendhilfebehörden erwägten, die Kinder nach der Haftentlassung weiterhin bei den Pflegefamilien zu lassen, sei vollkommen unerheblich. Das Familiengericht A-Stadt habe es ausdrücklich abgelehnt, ihr das Sorgerecht zu entziehen und ausdrücklich angeordnet, dass das Ruhen der elterlichen Sorge lediglich für die Zeit der Inhaftierung gelte. Mietrückstände bis zum April 2009 seien beglichen, die Nebenkostennachzahlungen habe die ARGE Arbeitsagentur - Landkreis A-Stadt (ARGE) zu erbringen. Offen seien lediglich noch die Mieten ab Mai 2009. Der Ag habe das Ermessen nicht ausgeübt, da er die Mietübernahme ausschließlich wegen Überschreitens der 6-Monats-Frist abgelehnt und lediglich behauptet habe, die Kinder hätten nach drei Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung keine Bindung an die Wohnung. Der Ag habe nicht einmal ansatzweise eine Abwägung über die sozialen Folgen des Verlusts der Wohnung getroffen. Sie sei von einem Familienhelfer der mobilen Betreuung A-Stadt betreut worden, der nie beanstandet habe.
Unter dem 10.09.2009 hat der Ag die Mitteilung des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.08.2009 zugeleitet, nach der am 11.08.2009 eine Klage auf Räumung von Wohnraum beim Amtsgericht A-Stadt eingegangen sei, die ausschließlich auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gestützt werde. Es würden Mietrückstände/Entschädigungen geltend gemacht in Höhe von 4.648,25 EUR.
Die ASt hat am 11.09.2009 die Klageschrift des Vermieters vom 28.07.2009 zugeleitet, nach der neben Nachzahlungen für Nebenkosten die Zahlungen der Miete für die Monate Januar und Mai bis Juni 2009 geltend gemacht werden.
Auf Nachfrage des Senats hat die ARGE mit Schreiben vom 11.09.2009 mitgeteilt, dass die ASt seit dem 01.12.2008 nicht mehr im laufenden Leistungsbezug stehe und auch keine anderen Leistungen von dort bezogen habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag und die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der ASt ist zulässig und begründet. Es ist die Entscheidung des SG aufzuheben und einstweilig die Verpflichtung des Ag anzuordnen, im beantragten Umfang die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und Nebenkosten) von monatlich insgesamt 900,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.11.2009 vorläufig zu zahlen.
Der Antrag ist gerichtet auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da es der ASt um die Einräumung eines vorläufigen Rechtszustandes geht. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Geht es - wie vorliegend - um die Gewährung existenzsichernder Leistungen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist dies im Eilverfahren nicht möglich, so ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Auf eine Folgenabwägung kommt es vorliegend nicht an, da die ASt glaubhaft gemacht, dass ihr für die Monate Mai bis November 2009 ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten nach §§ 67, 68 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO) zusteht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz richtet sich der Anordnungsanspruch nicht nach § 34 Abs 1 SGB XII. Denn der ASt geht es nicht um die Übernahme von Mietschulden, sondern um die Übernahme zukünftiger Mietkosten. Sie hat - nach Haftantritt am 03.04.2009 - am 09.04.2009 die Übernahme der Miete für die Monate ab Mai 2009 beantragt, so dass nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht.
Nach der von der Vorinstanz angeführten Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Regelung des § 34 Abs 1 SGB XII unterscheidet sich von der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorgängervorschrift des § 15a Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) insbesondere dadurch, dass nach § 15a BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in diesen Fällen gewährt werden kann bzw. gewährt werden soll. Obgleich in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 34 SGB XII ausgeführt wird, dass diese Vorschrift den bisherigen § 15a BSHG inhaltsgleich überträgt (BT-Drucks 15/1514 S 60), bezeichnet § 34 SGB XII einschränkend nur noch Schulden als Gegenstand der Übernahme. Schulden sind in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen hat. Insoweit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 34 SGB XII zwar rückständige Mietschulden, nicht aber zukünftig fällig werdende Mietkosten. Hieraus folgt, dass nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen ausscheidet, die sich im Strafvollzug befinden (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 34 Rz 7, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER).
Indes ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 67 SGB XII. Nach § 67 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs 2 VO anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten droht Obdachlosigkeit, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist.
Dass die ASt zu den Personen zählt, bei denen im Sinne von § 1 Abs 3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, folgt aus dem Umstand, dass der Familie der allein erziehenden ASt noch sechs Kinder zugehörig sind, die sich bis zur Inhaftierung der ASt im gemeinsamen Haushalt befanden. Hieraus ergibt sich, dass bei Verlust der bisherigen Wohnung die Suche nach einer neuen Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Dies geht über diejenigen Schwierigkeiten hinaus, die allgemein aufgrund Obdachlosigkeit entstehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten ein weiterer Verbleib der Kinder der ASt, deren Sorgerecht nur für die Zeit ihrer Inhaftierung ruht, bei den Pflegefamilien in zeitlicher Hinsicht zu befürchten ist. Insoweit ergibt sich für den vorliegenden Einzelfall, dass bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "sozialen Schwierigkeiten" auch die in Art 6 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm zu beachten ist, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und familiäre Bindungen zu berücksichtigen hat.
Zu den Leistungen zählen nach § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden. Insbesondere kommen Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB XII müssen nicht erfüllt sein. Zwar bestimmt § 4 Abs 2 VO, dass die Maßnahmen zur Erhaltung einer Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, insbesondere nach § 34 SGB XII umfassen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Hilfeleistung nach den §§ 67, 68 SGB XII nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 SGB XII bestimmt. Denn § 4 Abs 2 VO ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER, Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 12).
Zur Abwendung der Obdachlosigkeit - insbesondere bei hier erhobener Räumungsklage des Vermieters - ist es notwendig, die Mietkosten im beantragten Umfang zu übernehmen. Indes besteht die Notwendigkeit zur Abwendung der sozialen Schwierigkeiten nur dann, wenn der Eintritt der sozialen Schwierigkeiten unmittelbar droht (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 4). Insoweit kann bei einer länger dauernden Inhaftierung nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit gesprochen werden. Dauerhilfen fallen nicht unter § 68 SGB XII. Es ist aber stets im Einzellfall darauf abzustellen, ob die Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung der Wohnung erforderlich sind. Dies ist jedenfalls bei der ASt der Fall, da es der ASt angesichts der genannten, im Einzellfall bestehenden Umstände nicht zuzumuten ist, die Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine Wohnung neu zu suchen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich nach Kündigung des Mietverhältnisses aus der Rechtshängigkeit der Räumungsklage. Vorliegend sind die Leistungen nicht ab dem 14.07.2009, dem Zeitpunkt der Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ab 01.05.2009 zu gewähren, da nur auf diesem Weg dem Anordnungsgrund entsprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
In Hinblick auf die Kostenentscheidung ist der Antrag der ASt vom 29.07.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, da sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ag hat und aufgrund dessen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Wohnung während der Zeit der Inhaftierung.
Die 1970 geborene Antragstellerin (ASt) ist allein erziehend und bewohnt gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern seit 2006 eine Wohnung in P ... Sie hat an Grundmiete 700,- EUR und an Nebenkosten pauschal 200,- EUR an den Vermieter monatlich zu entrichten.
Die ASt befindet sich seit dem 03.04.2009 in Haft. Das voraussichtliche Haftende war zunächst der 18.06.2009, nach Widerruf der Bewährung einer anderen Strafe ist das voraussichtliche Haftende nunmehr der 18.02.2010. Frühest möglich kommt eine Entlassung am 28.11.2009 in Betracht (Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 30.06.2009). Aufgrund der Inhaftierung der ASt wurden die Kinder in Pflegefamilien untergebracht.
Mit Antrag vom 09.04.2009 beantragte die ASt bei dem Antragsgegner (Ag) die Übernahme der Miete ab Mai 2009 auf Darlehensbasis für die Dauer der Inhaftierung. Mit Bescheid vom 30.06.2009 lehnte der Ag den Antrag ab. Nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) könnten für Insassen von Justizvollzugsanstalten Leistungen zur Beibehaltung einer Wohnung gewährt werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Freiheitsentzug handelt, d.h. bis maximal sechs Monate (Hinweis auf Nr 34.05 der Sozialhilferichtlinien des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der Bayer. Bezirke -SHR-). Aufgrund der Haftdauer und Abwägung der zu gewährenden Leistungen sei der Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des am 07.07.2009 erhobenen Widerspruchs wies die ASt darauf hin, dass die Aufgabe der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine entsprechende Wohnung zu finden, die die erforderliche Größe und Zimmerzahl aufweise, um darin eine siebenköpfige Familie unterzubringen. Sollte sie diese Wohnung verlieren, werde es für sie nach der Haftentlassung mit großen Schwierigkeiten verbunden sein, eine vergleichbare Wohnung zu finden. Falls sie keine hinreichend große Wohnung finde, werde es nicht zu vermeiden sein, dass nicht nur die Kinder von ihr getrennt, sondern auch getrennt von einander bei Pflegefamilien untergebracht werden. Dies sei mit dem in Art 6 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Familie nicht zu vereinbaren. Hinzu komme, dass es für die vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe erforderlich sei, dass sie Wohnraum vorweisen könne. Der Ag könne sich nicht darauf stützen, dass die Dauer der Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehe. Insbesondere könne er sich nicht auf Nr 34.05 SHR stützen, da dies verwaltungsinterne Verfahrensvorschriften seien.
Nach dem Bericht des Fachbereichs Jugend und Familie des Landratsamts A-Stadt vom 15.07.2009 werde von dort die Übernahme der Mietkosten während der Inhaftierung als kontraproduktiv für die Entwicklung einer verantwortlichen und fürsorglichen Erziehungshaltung der ASt angesehen. Die ASt habe nach der Entlassung aus der Haft die Möglichkeit, in Ruhe einen neuen Wohnort zu suchen, der auch frei von Stigmatisierungen der Familie sei. Während dieser Zeit würden die Kinder durch das Jugendamt weiterhin professionell betreut und bislang entstandene Entwicklungsdefizite bearbeitet werden.
Am 14.07.2009 beantragte die ASt beim Sozialgericht (SG) Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Ag sei zu verpflichten, für die Dauer der Inhaftierung vom 01.05.2009 bis zum 28.11.2009 die notwendigen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Vermieter habe das Mietverhältnis zum Ende Mai 2009 gekündigt. Um eine Räumungsklage abwenden zu können, sei es dringend erforderlich, dass die rückständigen Mieten gezahlt werden.
Der Ag hat vorgetragen, weder handele es sich um einen kurzfristigen Haftaufenthalt noch würden für die Beibehaltung der Wohnung triftige Gründe sprechen. Hingewiesen werde auf die Stellungnahme des Fachbereichs Jugend und Familie vom 15.07.2009. Aus dem bisherigen Verhalten der ASt könne auch nicht geschlossen werden, dass die Übernahme der Mietzahlungen zum Erhalt des Mietverhältnisses beitrage bzw. dieses langfristig sicherstelle.
Die ASt hat entgegnet, der Ag habe die SHR angewandt, ohne Ermessen auszuüben. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeitraum der geltend gemachten Mietübernahme den Zeitraum in 34.05 SHR lediglich um einen Monat übersteige. Aus der einmaligen Nichtzahlung der Miete (Januar 2009) folgere der Ag einfach ins Blaue hinein, sie werde auch weiterhin ihre Miete nicht zahlen. Auch hinsichtlich der Rückkehr der Kinder nach ihrer Haftentlassung stelle der Ag die Situation unrichtig dar. Richtig sei vielmehr, dass das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28.04.2009 das Ruhen der elterlichen Sorge ausschließlich für die Zeit der Inhaftierung angeordnet habe. Einen Entzug der elterlichen Sorge habe das Amtsgericht A-Stadt ausdrücklich abgelehnt und zwar mit der Begründung, die Haft der Mutter sei kein Grund, ihr gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die elterliche Sorge zu entziehen.
Mit Beschluss vom 27.07.2009 hat das SG den Antrag vom 14.07.2009 abgelehnt. Es fehle am Anordnungsanspruch. Gerechtfertigt sei die Übernahme von Mietverbindlichkeiten nur dann, wenn Wohnungslosigkeit drohe. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn ein Antragsteller ohne die begehrte Hilfeleistung seine derzeitige Unterkunft verlieren könnte. Vielmehr drohe ihm Wohnungsnot erst dann, wenn zu erwarten stehe, dass er ohne die Hilfegewährung nicht rechtzeitig Ersatz für die bisherige Wohnung finden werde. Insoweit sei es sehr fraglich, ob die ASt nach ihrer Haftentlassung noch Wohnraum in dem bisherigen Umfang benötigen werde, denn die Jugendhilfebehörden erwägten offenbar auch für die Zeit nach der Haftentlassung einen Verbleib der minderjährigen Kinder in ihren Pflegefamilien. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Ag an den Regelungen der SHR orientiere. Anhaltspunkte dafür, dass der Ag das ihm eingeräumte Ermessen ausnahmsweise rechtmäßig nur dahingehend ausüben könne, dass er die Hilfe gewährt, bestünden nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der ASt. Es sei nicht richtig, dass der streitgegenständliche Wohnraum nach der Haftentlassung nicht mehr benötigt werde. Dass die Jungendhilfebehörden erwägten, die Kinder nach der Haftentlassung weiterhin bei den Pflegefamilien zu lassen, sei vollkommen unerheblich. Das Familiengericht A-Stadt habe es ausdrücklich abgelehnt, ihr das Sorgerecht zu entziehen und ausdrücklich angeordnet, dass das Ruhen der elterlichen Sorge lediglich für die Zeit der Inhaftierung gelte. Mietrückstände bis zum April 2009 seien beglichen, die Nebenkostennachzahlungen habe die ARGE Arbeitsagentur - Landkreis A-Stadt (ARGE) zu erbringen. Offen seien lediglich noch die Mieten ab Mai 2009. Der Ag habe das Ermessen nicht ausgeübt, da er die Mietübernahme ausschließlich wegen Überschreitens der 6-Monats-Frist abgelehnt und lediglich behauptet habe, die Kinder hätten nach drei Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung keine Bindung an die Wohnung. Der Ag habe nicht einmal ansatzweise eine Abwägung über die sozialen Folgen des Verlusts der Wohnung getroffen. Sie sei von einem Familienhelfer der mobilen Betreuung A-Stadt betreut worden, der nie beanstandet habe.
Unter dem 10.09.2009 hat der Ag die Mitteilung des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.08.2009 zugeleitet, nach der am 11.08.2009 eine Klage auf Räumung von Wohnraum beim Amtsgericht A-Stadt eingegangen sei, die ausschließlich auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gestützt werde. Es würden Mietrückstände/Entschädigungen geltend gemacht in Höhe von 4.648,25 EUR.
Die ASt hat am 11.09.2009 die Klageschrift des Vermieters vom 28.07.2009 zugeleitet, nach der neben Nachzahlungen für Nebenkosten die Zahlungen der Miete für die Monate Januar und Mai bis Juni 2009 geltend gemacht werden.
Auf Nachfrage des Senats hat die ARGE mit Schreiben vom 11.09.2009 mitgeteilt, dass die ASt seit dem 01.12.2008 nicht mehr im laufenden Leistungsbezug stehe und auch keine anderen Leistungen von dort bezogen habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag und die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der ASt ist zulässig und begründet. Es ist die Entscheidung des SG aufzuheben und einstweilig die Verpflichtung des Ag anzuordnen, im beantragten Umfang die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und Nebenkosten) von monatlich insgesamt 900,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.11.2009 vorläufig zu zahlen.
Der Antrag ist gerichtet auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da es der ASt um die Einräumung eines vorläufigen Rechtszustandes geht. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Geht es - wie vorliegend - um die Gewährung existenzsichernder Leistungen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist dies im Eilverfahren nicht möglich, so ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Auf eine Folgenabwägung kommt es vorliegend nicht an, da die ASt glaubhaft gemacht, dass ihr für die Monate Mai bis November 2009 ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten nach §§ 67, 68 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO) zusteht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz richtet sich der Anordnungsanspruch nicht nach § 34 Abs 1 SGB XII. Denn der ASt geht es nicht um die Übernahme von Mietschulden, sondern um die Übernahme zukünftiger Mietkosten. Sie hat - nach Haftantritt am 03.04.2009 - am 09.04.2009 die Übernahme der Miete für die Monate ab Mai 2009 beantragt, so dass nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht.
Nach der von der Vorinstanz angeführten Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Regelung des § 34 Abs 1 SGB XII unterscheidet sich von der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorgängervorschrift des § 15a Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) insbesondere dadurch, dass nach § 15a BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in diesen Fällen gewährt werden kann bzw. gewährt werden soll. Obgleich in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 34 SGB XII ausgeführt wird, dass diese Vorschrift den bisherigen § 15a BSHG inhaltsgleich überträgt (BT-Drucks 15/1514 S 60), bezeichnet § 34 SGB XII einschränkend nur noch Schulden als Gegenstand der Übernahme. Schulden sind in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen hat. Insoweit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 34 SGB XII zwar rückständige Mietschulden, nicht aber zukünftig fällig werdende Mietkosten. Hieraus folgt, dass nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen ausscheidet, die sich im Strafvollzug befinden (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 34 Rz 7, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER).
Indes ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 67 SGB XII. Nach § 67 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs 2 VO anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten droht Obdachlosigkeit, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist.
Dass die ASt zu den Personen zählt, bei denen im Sinne von § 1 Abs 3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, folgt aus dem Umstand, dass der Familie der allein erziehenden ASt noch sechs Kinder zugehörig sind, die sich bis zur Inhaftierung der ASt im gemeinsamen Haushalt befanden. Hieraus ergibt sich, dass bei Verlust der bisherigen Wohnung die Suche nach einer neuen Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Dies geht über diejenigen Schwierigkeiten hinaus, die allgemein aufgrund Obdachlosigkeit entstehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten ein weiterer Verbleib der Kinder der ASt, deren Sorgerecht nur für die Zeit ihrer Inhaftierung ruht, bei den Pflegefamilien in zeitlicher Hinsicht zu befürchten ist. Insoweit ergibt sich für den vorliegenden Einzelfall, dass bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "sozialen Schwierigkeiten" auch die in Art 6 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm zu beachten ist, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und familiäre Bindungen zu berücksichtigen hat.
Zu den Leistungen zählen nach § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden. Insbesondere kommen Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB XII müssen nicht erfüllt sein. Zwar bestimmt § 4 Abs 2 VO, dass die Maßnahmen zur Erhaltung einer Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, insbesondere nach § 34 SGB XII umfassen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Hilfeleistung nach den §§ 67, 68 SGB XII nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 SGB XII bestimmt. Denn § 4 Abs 2 VO ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER, Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 12).
Zur Abwendung der Obdachlosigkeit - insbesondere bei hier erhobener Räumungsklage des Vermieters - ist es notwendig, die Mietkosten im beantragten Umfang zu übernehmen. Indes besteht die Notwendigkeit zur Abwendung der sozialen Schwierigkeiten nur dann, wenn der Eintritt der sozialen Schwierigkeiten unmittelbar droht (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 4). Insoweit kann bei einer länger dauernden Inhaftierung nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit gesprochen werden. Dauerhilfen fallen nicht unter § 68 SGB XII. Es ist aber stets im Einzellfall darauf abzustellen, ob die Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung der Wohnung erforderlich sind. Dies ist jedenfalls bei der ASt der Fall, da es der ASt angesichts der genannten, im Einzellfall bestehenden Umstände nicht zuzumuten ist, die Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine Wohnung neu zu suchen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich nach Kündigung des Mietverhältnisses aus der Rechtshängigkeit der Räumungsklage. Vorliegend sind die Leistungen nicht ab dem 14.07.2009, dem Zeitpunkt der Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ab 01.05.2009 zu gewähren, da nur auf diesem Weg dem Anordnungsgrund entsprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
In Hinblick auf die Kostenentscheidung ist der Antrag der ASt vom 29.07.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, da sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ag hat und aufgrund dessen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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