Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 R 2642/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 463/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 3/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Versicherungspflicht eines selbständig tätigen EDV-Beraters
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.01.2002.
Der 1966 geborene Kläger machte sich nach längerer Tätigkeit als Angestellter im IT-Bereich zum 01.01.2002 als EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern) selbständig. Zuvor hatte er im November 2001 mit der Fa. m. AG (im Folgenden: m.) einen unbefristeten Rahmenvertrag über Beraterdienstleistungen und Projektrealisierungen abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die Fa. m., dem Kläger nach freiem Ermessen Projekteinzelverträge über entsprechende Dienstleistungen anzubieten, die er in ihrem Namen für Endkunden erbringen sollte. Auf Grund des Rahmenvertrags selbst bestand für den Kläger noch kein Anspruch auf Abschluss solcher Einzelverträge, ebenso bestand für ihn aber auch keine Pflicht zur Annahme der angebotenen Projekte.
In der Folgezeit bis Ende 2004 schloss der Kläger auf Grund des Rahmenvertrags mit der Fa. m. etwa 13 Einzelverträge für die Dauer von jeweils mehreren Monaten über Beratungen und Ausarbeitungen für Endkunden. Das Auftragsvolumen betrug nach seinen Angaben im Jahr 2002 insgesamt 125.146,25 Euro, im Jahr 2003 124.040,00 Euro und im Jahr 2004 146.640,00 Euro. Im Jahr 2003 kam es daneben zu einem Vertragsschluss mit der Fa. O. über ein kleineres Projekt mit einem Auftragsvolumen von 920,- Euro. Im März 2004 schloss der Kläger weiter einen unbefristeten Rahmenvertrag mit der Firma S. Software und Consulting GmbH (im Folgenden: S. GmbH) über Beraterdienstleistungen, der zum Abschluss eines Einzel-Projektvertrages mit dieser Firma für die Zeit vom 22.03. bis 30.04.2004 mit einem Auftragsvolumen von 4.825,- Euro führte.
Die Tätigkeit des Klägers für die Fa. m. endete zum 31.12.2004. Für das Jahr 2005 schloss der Kläger einen Einzelprojektvertrag mit der Fa. r. (Auftragsvolumen
121.714,- Euro) ab. Daneben kam es in diesem Jahr zu einem erneuten Tätigwerden für die Fa. O. auf Grund eines Projektvertrages mit einem Auftragsvolumen von 4.890,- Euro.
Auf Betreiben der Fa. m. hatte sich der Kläger im November 2004 mit einem Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bzw. von Versicherungspflicht für Selbständige an die Beklagte gewandt, diesen Antrag nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fa. m. jedoch wieder zurückgenommen. Im Formblattantrag hatte er auf die Frage nach seinen Auftraggebern angegeben, "M.AG, S. GmbH, O.; weitere Auftraggeber werden gesucht".
Die Beklagte, die ihre Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen eingeschaltet hatte (Ergebnis: kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Fa. m. nach § 7 Abs.1 SGB IV), stellte ihrerseits mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.03.2005 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI ab 01.01.2002 fest. Sie forderte für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2005 als Monatsbeitrag den halben Regelbeitrag für Selbständige in Höhe von 223,95 Euro (2002), 232,05 Euro (2003) bzw.
235,46 Euro (2004 und 2005), insgesamt 9003,90 Euro.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er unterliege nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr.9 SGB VI. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift seien, wie sich aus der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit (GFS) vom 12.11.1999 (BT-Drucks 14/1855 vom 26.10.1999) ergebe, neben zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien auch das Unternehmenskonzept des Selbständigen (Zusammenarbeit mit einem oder mit mehreren Auftraggebern) sowie branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Im IT-Bereich seien Rahmenverträge üblich, die als solche noch keine Verpflichtungen für die Vertragspartner enthielten, aber zum Abschluss von dann maßgeblichen Einzelverträgen mit jeweils mehrmonatiger Dauer führen könnten. Bei solchen auf Grund der Einzelverträge von vornherein begrenzten lediglich vorübergehenden Tätigkeiten für einen Auftraggeber liege nach einer Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 regelmäßig keine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liege, im Einzelfall darüber hinaus auch bei längeren Projektzeiten nicht. Erforderlich sei eine im Zeitpunkt der Auftragsannahme vorausschauende Betrachtungsweise. In seinem Fall sei ein erster Vertrag mit der Fa. m. für den Zeitraum vom 15.01.2002 bis 30.06.2002 geschlossen worden, danach sei es zu Folgeaufträgen gekommen, aber auch zu kleineren Aufträgen anderer Auftraggeber. Er werde auch in Zukunft für mehrere Kunden arbeiten, allerdings sei es ihm gerade in der Aufbauphase seiner Selbständigkeit wegen geringer eigener Kapazitäten nicht bzw. nur in geringem Umfang möglich gewesen, gleichzeitig mehrere Auftraggeber zu bedienen.
Der Kläger legte zu seinem Vorbringen Kopien der mit den Firmen m. und S. GmbH geschlossenen Rahmenverträge sowie die darauf beruhenden Einzelprojektverträge vor, ebenso den mit der Fa. r. GmbH im Januar 2005 geschlossenen Projekteinzelvertrag, und übersandte eine Aufstellung der in den Jahren 2002 bis 2004 aus der Tätigkeit für die Firmen m., O. und S. GmbH erzielten Einnahmen. Er berief sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004 (Az. S 8 RA 87/03), in dem das SG in einem vergleichbarem Fall zugunsten des dortigen Klägers entschieden und trotz langer Tätigkeit für einen Auftraggeber auf Grund des Unternehmenskonzeptes die Rentenversicherungspflicht verneint habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 zurück. Beim Kläger sei Versicherungspflicht gem. § 2 S.1 Nr.9 SGB VI wegen Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber gegeben. Hiervon sei auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolge. Erfasst werde auch der Fall, dass der Betreffende tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Dies sei zu bejahen, wenn 5/6 der Betriebseinnahmen eines Jahres allein auf der Tätigkeit für einen Auftraggeber beruhten; erforderlich sei insoweit eine wertende Betrachtungsweise für die Zukunft. Der Kläger sei 2002 ausschließlich für die Fa. m. tätig gewesen, 2003 auch für die Fa. O. (Einkünfte hier lediglich 920,- Euro) und 2004 auch für die S. GmbH (Einkünfte hier lediglich 4.825,- Euro). Er habe damit mehr als 5/6 der jährlichen Betriebseinnahmen von der Fa. m. bezogen. Im gesamten Jahr 2005, für das Angaben über Betriebseinnahmen nicht vorlägen, sei er für die Fa. r., also ebenfalls nur für einen Auftraggeber, tätig. Die bisherige Entscheidung werde daher aufrecht erhalten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2005 gerichtetes Begehren weiter. Er gab an, für die Fa. r. im Jahr 2005 mit einem Auftragsvolumen von 121.714,- Euro tätig gewesen zu sein, daneben aber auch für die Fa. O. mit 4.890,- Euro. Er verwies auf ein weiteres erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.01.2006 (Az. S 5 RA 10/03), das die Versicherungspflicht eines ebenfalls mit Projektverträgen im EDV-Bereich tätigen Klägers verneint hatte.
Das SG hob mit Urteil vom 24.03.2006 den Bescheid vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 auf. Es führte aus, der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI; er beschäftige als Selbständiger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn der Betroffene vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig sei (so BT- Drucks 14/45 S 46). Dabei stünden Tätigkeiten für weitere Auftraggeber in unbedeutendem Umfang der Versicherungspflicht nicht entgegen. Für das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber seien branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Werde ein Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig, liege dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber vor. Anders sei es, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholten. Im Übrigen komme es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch Erfolg verspreche.
Vorliegend sei der Kläger rechtlich nicht an seine Auftraggeber gebunden (keine Verpflichtungen auf Grund der Rahmenverträge) und auch wirtschaftlich nicht von einem Auftraggeber abhängig. Dies folge aus dem von ihm glaubhaft dargelegten Unternehmenskonzept (EDV-Beratung für verschiedene Auftraggeber), welches auch einer Überprüfung in der Realität standhalte. Zwar habe sich in den ersten zwei bis drei Jahren seiner Tätigkeit das Hauptarbeitsvolumen durch Projektverträge mit der Fa. m. ergeben, es seien aber bereits in dieser Zeit andere Auftraggeber aufgetreten, ebenso sei im Jahr 2005 ein neuer Auftraggeber hinzugekommen. Dabei komme es auf Grund der umfangreichen Aufträge immer wieder zur Bindung der gesamten Arbeitskraft des Klägers. Gerade in der unsicheren Anfangs- und Aufbauphase eines Selbständigen wäre es aber abwegig, wenn dieser besonders lukrative Aufträge ablehnen und sich um viele kleinere Aufträge bemühen müsse, um nicht als besonders schutzwürdig und damit rentenversicherungspflichtig angesehen zu werden. Dies habe auch der VDR erkannt und im Einzelfall selbst bei längeren Projektzeiten (länger als ein Jahr) keine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber angenommen. Dauerhaftigkeit liege deshalb nicht vor, wenn der Selbständige während eines längeren Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber arbeite. Die vom VDR vertretene grundsätzliche Linie, Versicherungspflicht dann anzunehmen, wenn 5/6 der Betriebseinnahmen über einen vorausschauend berechneten Zeitraum von einem Jahr aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammten, sei zwar im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Versicherungsträger sinnvoll, habe aber keine Gesetzesqualität und könne im Einzelfall unzutreffend sein.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und macht geltend, der Ansicht des SG sei nicht zu folgen. Der Kläger sei seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI tätig: bis 2004 sei die Fa. m. Hauptauftraggeber gewesen, im Jahr 2005 nach einem Wechsel des Hauptauftraggebers die Fa. r. GmbH. Maßgebend sei vorliegend nicht die Dauer der jeweiligen von vornherein zeitlich begrenzten Arbeitsaufträge, sondern die zeitliche Dauer der Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber. Die einzelnen Projektverträge mit der Fa. m. seien im Hinblick auf den Rahmenvertrag vom 26.11.2001 als eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit anzusehen, die auch praktisch umgesetzt worden sei. Unbefristete Rahmenverträge seien in diesem Zusammenhang zumindest ein deutliches Indiz für eine beabsichtigte längerfristige Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber und ließen dementsprechend Rückschlüsse auf die praktische Umsetzung eines Unternehmenskonzepts zu. Nach der gesetzlichen Regelung und ihrer amtlichen Begründung bleibe zwar offen, was konkret unter Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber zu verstehen sei. Auch hätten nur vorübergehende Tätigkeiten für einen Auftraggeber nach dem Motiv des Gesetzgebers - um Existenzgründungen nicht zu erschweren - dann unschädlich sein sollen, wenn die angestrebte Tätigkeit subjektiv final auf weitere Auftraggeber ausgerichtet sei, aber anfangs noch nicht erreicht werden könne. Dauerhaftigkeit i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI sei allerdings anzunehmen, wenn bereits aus der Natur des Projekts / der Projekte von mehrjähriger Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber auszugehen sei. Jedenfalls sei aus der Sicht der Beklagten bei einer Tätigkeit von mehr als einem Jahr für nur einen Auftraggeber von Dauerhaftigkeit auszugehen. Dieser Zeitraum sei nicht willkürlich, er sei ausreichend lang, um saisonale Veränderungen einzubeziehen und werde auch bei der Beurteilungen von Sachverhalten im Steuerrecht angewandt.
Unabhängig von seinem Unternehmenskonzept betreffend die Zusammenarbeit mit verschiedenen Auftraggebern sei der Kläger tatsächlich eine unbefristete und damit dauerhafte Beziehung mit einem einzigen Auftraggeber (Fa. m.) eingegangen und habe innerhalb dieses Rahmenvertrages für die Dauer von drei Jahren nacheinander mehr als zehn Einzelaufträge erledigt. Von diesem Auftraggeber sei er auch wirtschaftlich abhängig gewesen, da mehr als 5/6 seiner jährlichen Betriebseinnahmen aus dieser Zusammenarbeit erwirtschaftet worden seien. Dies gelte für die Fa. m. bis einschließlich 2004, für die Fa. r. im Jahr 2005. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch zu bejahen, wenn aus Kapazitätsgründen die gesamte Arbeitskraft für eine längere Zeit an einen Auftraggeber gebunden werde und dadurch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht möglich sei (faktische wirtschaftliche Abhängigkeit).
Der Gesetzgeber habe in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise die Bedürftigkeit des von § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI betroffenen Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift abhängig gemacht. Es müssten einheitliche Maßstäbe für deren Prüfung angewandt werden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, aus welchen Gründen eine längere Bindung von mehr als einem Jahr an einen Auftraggeber eingegangen werde (lukrative Großaufträge oder viele kleine Aufträge nacheinander).
Die Beklagte verwies dazu auf ein Urteil des BayLSG vom 13.07.2005 - L 1 R 4208/04 -, in dem in einem vergleichbaren Fall festgestellt worden sei, dass bei ausschließlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber über 2 1/2 Jahre geradezu von einem typischen Fall der wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen sei.
Der Kläger verweist demgegenüber auf sein unternehmerisches Konzept (Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern). Er übe eine Tätigkeit aus, die weder den typisierenden Annahmen des Gesetzgebers noch dessen Intentionen schutzbedürftiger Selbständiger entspreche. Die Beklagte habe die branchentypischen Besonderheiten im IT-Bereich (Rahmenverträge/Einzelverträge, häufige schnelle Beauftragung auf Grund des immensen Zeitdrucks in den Projekten, kurzfristige Engagements und lange Projektlaufzeiten) als auch den Sinn und Zweck der Rahmenverträge nicht erfasst. Letztere regelten nur die grundlegenden Bedingungen einer möglichen Zusammenarbeit und seien wirkungslos, solange es nicht zu Einzelprojekten komme; sie würden unbefristet geschlossen, damit nicht vor jedem Abschluss eines Einzelprojektes grundlegende Bedingungen erneut vereinbart werden müssten. Die Beklagte lasse außerdem außer Acht, dass selbst der VDR bereits 1999 festgestellt habe, dass auch bei Projektlaufzeiten von mehr als einem Jahr die Möglichkeit der Tätigkeit nicht nur für einen Auftraggeber bestehe; es sei dafür im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999).
Auf Befragen gab der Kläger weiter an, er habe nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zunächst nur mit der Fa. m. zusammen gearbeitet, weil er gewusst habe, dass diese viele Selbständige mit Aufträgen und Folgeprojekten versorgte. Trotzdem sei er damals nicht von einer Bindung an diesen Auftraggeber ausgegangen und habe daher auch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit (§ 6 Abs.1a SGB VI) nicht wahrgenommen. In der Zeit nach 2005 bis heute sei er jeweils zu ca. 3/4 für die Fa. r., die er aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit gekannt habe, im Rahmen von Einzelprojekten und daneben zu 1/4 für einen weiteren Auftraggeber (C. GmbH und Co KG) tätig gewesen. Auch ein Projekt für die Fa. m. habe er nach 2005 wieder bearbeitet.
Das Auftragsvolumen für die folgenden Jahre 2006 und 2007 gab er wie folgt an: 85.367,00 EUR (Fa. r.) plus 36.319,00 EUR (Fa. C.) im Jahr 2006, 95.380,00 EUR (Fa. r.) plus 35.600,00 EUR (Fa. C.) im Jahr 2007.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen, da die Rechtsfrage, welcher zeitliche Rahmen für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit im Sinne des § 2 S.1 Nr. 9b SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise anzunehmen sei - insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten von mehr als einem Jahr, bei Projektaufträgen innerhalb von Rahmenverträgen oder bei Projektaufträgen mit Verlängerungsoption -, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz- SGG -) ist zulässig, sie erweist sich auch als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005, mit dem die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI ab 01.01.2002 festgestellt und für die Zeit bis 31.03.2005 ein monatlicher Beitrag in Höhe des für selbständig Tätige geltenden halben Regelsatzes erhoben wurde.
Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Anders als das SG ist der Senat der Auffassung, dass die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.2002 zumindest für den Zeitraum bis zum 31.03.2005, für den Beiträge erhoben wurden, zu bejahen ist.
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Diese durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) mit anschließender Modifizierung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (GFS) vom 12.11.1999 mit Wirkung vom 01.01.1999 rückwirkend in Kraft getretene Vorschrift sollte der zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Die neu erfassten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erschienen dem Gesetzgeber nicht weniger schutzbedürftig, als die übrigen von § 2 S. 1 Nr. 1-7 SGB VI erfassten Selbständigen (BR-Drucks 14/45 S 46). Auf Grund der generellen typisierenden Regelung tritt Versicherungspflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch unabhängig von der konkreten sozialen Schutzbedürftigkeit ein (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er beschäftigt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Streitig ist unter den Beteiligten allein, ob er ab 01.01.2002 "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist" bzw. es zumindest für den Zeitraum der Beitragserhebung bis 31.03.2005 auch war.
Was im Einzelnen unter diesem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Wie schon Erstgericht und Beklagte im Laufe des Verfahrens unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesbegründung dargelegt haben, wird davon nicht nur der Fall der rechtlichen/vertraglichen Bindung an einen Auftraggeber erfasst, sondern auch die tatsächliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit im wesentlichen von einem Auftraggeber. Tätigkeiten in unbedeutendem (nicht "wesentlichem") Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drucks. 14/151 S. 37). Um Existenzgründungen nicht zu erschweren, wird bei der Beurteilung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Hierfür sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten - vgl. Fichte in Hauck/Haines,
Rdnr. 83 zu § 2 SGB VI) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm § 2 SGB VI Anm. 39). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Fichte in Hauck/Haines, a.a.O.).
In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass der Kläger in der streitigen Zeit ab 01.01.2002 bis zum Jahr 2005 zwar insgesamt für vier Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten aufeinander folgenden Projektverträgen tätig war; dabei handelte es sich jedoch bis Ende 2004 im Wesentlichen um einen Hauptauftraggeber (Fa. m.), für den der Kläger in weit überwiegendem Maße - nämlich mit 13 aufeinander folgenden Einzelprojekten, die seine Arbeitskraft jeweils monatelang fast vollständig in Anspruch nahmen - tätig war. Daneben kam es ab 2003 nur zu einem vom zeitlichen Rahmen wie vom finanziellen Auftragsvolumen her vergleichsweise unbedeutenden Tätigwerden für einen weiteren Auftraggeber (Fa. O.). Die Tätigkeit des Klägers erfolgte damit im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses im Wesentlichen für einen Auftraggeber, von dem er auf Grund der tatsächlichen engen Auftragsbeziehung faktisch wirtschaftlich abhängig war. Zwar standen die jeweiligen Folgeaufträge nicht von vornherein fest, doch bestand angesichts des vorhandenen Rahmenvertrages und einer günstigen Gesamtsituation doch eine begründete Aussicht auf wiederholende Auftragsvergabe bzw. auf Projektverlängerungen, wie dem eigenen Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, wonach er sich zunächst nur um einen Rahmenvertrag mit der Fa. m. bemühte, weil er aus der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung wusste, dass mit Einzelaufträgen und Folgeprojektverträgen seitens dieser Firma zu rechnen sein würde.
Insoweit war damit auch bei vorausschauender Betrachtung zumindest für eine längere (über den Zeitraum von einem Jahr weit hinausgehende) Zeit der Selbständigkeit die Annahme einer Tätigkeit "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" gerechtfertigt. Das Unternehmenskonzept des Klägers zu Beginn seiner Selbständigkeit steht damit durchaus in Einklang. Dieses war zwar langfristig glaubhaft auf ein Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber gerichtet. Zumindest in den ersten Jahren stand dieses Konzept aber nicht im Vordergrund. Schon nach den tatsächlichen Gegebenheiten war in dieser Zeit mit einem Tätigwerden in größerem Umfang für verschiedene Auftraggeber nicht zu rechnen, zum einen wegen zu erwartender Aufträge allein durch die
Fa. m., zum andern wegen der Komplexität der jeweiligen Aufträge und der daraus folgenden Bindung seiner gesamten Arbeitskraft.
Diese für den Zeitraum von 2002 bis 2004 geltenden Feststellungen treffen auch für das Jahr 2005 zu. Zwar wechselte nunmehr der Hauptauftraggeber, der Kläger arbeitete nicht mehr für die Fa. M., er war aber weiterhin fast ausschließlich - mit Ausnahme eines kleineren Einzelprojektes für die Fa. Oktogon mit eher geringem Auftragsvolumen - für einen einzelnen neuen Hauptauftraggeber (Fa. r.) projektbezogen tätig. Erstmals in den hier nicht im Streit stehenden Jahren 2006 und 2007 trat insoweit nach seinen Angaben eine Änderung ein, da er nunmehr für zwei große Auftraggeber (Fa. r. und nunmehr auch Fa. C.) im Rahmen von Projekten mit jeweils erheblichem Auftragsvolumen tätig wurde. Auch 2005 war aber nach dem gesamten Sachverhalt bei offensichtlich günstiger Auftragslage trotz der im Voraus begrenzten projektbezogenen Tätigkeiten für die Fa. r. noch die begründete Aussicht auf weitere umfangreiche Beauftragungen durch diese Firma gegeben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Im Hinblick darauf, dass die Frage, was unter einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr.9 SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise zu verstehen ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision zuzulassen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.01.2002.
Der 1966 geborene Kläger machte sich nach längerer Tätigkeit als Angestellter im IT-Bereich zum 01.01.2002 als EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern) selbständig. Zuvor hatte er im November 2001 mit der Fa. m. AG (im Folgenden: m.) einen unbefristeten Rahmenvertrag über Beraterdienstleistungen und Projektrealisierungen abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die Fa. m., dem Kläger nach freiem Ermessen Projekteinzelverträge über entsprechende Dienstleistungen anzubieten, die er in ihrem Namen für Endkunden erbringen sollte. Auf Grund des Rahmenvertrags selbst bestand für den Kläger noch kein Anspruch auf Abschluss solcher Einzelverträge, ebenso bestand für ihn aber auch keine Pflicht zur Annahme der angebotenen Projekte.
In der Folgezeit bis Ende 2004 schloss der Kläger auf Grund des Rahmenvertrags mit der Fa. m. etwa 13 Einzelverträge für die Dauer von jeweils mehreren Monaten über Beratungen und Ausarbeitungen für Endkunden. Das Auftragsvolumen betrug nach seinen Angaben im Jahr 2002 insgesamt 125.146,25 Euro, im Jahr 2003 124.040,00 Euro und im Jahr 2004 146.640,00 Euro. Im Jahr 2003 kam es daneben zu einem Vertragsschluss mit der Fa. O. über ein kleineres Projekt mit einem Auftragsvolumen von 920,- Euro. Im März 2004 schloss der Kläger weiter einen unbefristeten Rahmenvertrag mit der Firma S. Software und Consulting GmbH (im Folgenden: S. GmbH) über Beraterdienstleistungen, der zum Abschluss eines Einzel-Projektvertrages mit dieser Firma für die Zeit vom 22.03. bis 30.04.2004 mit einem Auftragsvolumen von 4.825,- Euro führte.
Die Tätigkeit des Klägers für die Fa. m. endete zum 31.12.2004. Für das Jahr 2005 schloss der Kläger einen Einzelprojektvertrag mit der Fa. r. (Auftragsvolumen
121.714,- Euro) ab. Daneben kam es in diesem Jahr zu einem erneuten Tätigwerden für die Fa. O. auf Grund eines Projektvertrages mit einem Auftragsvolumen von 4.890,- Euro.
Auf Betreiben der Fa. m. hatte sich der Kläger im November 2004 mit einem Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bzw. von Versicherungspflicht für Selbständige an die Beklagte gewandt, diesen Antrag nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fa. m. jedoch wieder zurückgenommen. Im Formblattantrag hatte er auf die Frage nach seinen Auftraggebern angegeben, "M.AG, S. GmbH, O.; weitere Auftraggeber werden gesucht".
Die Beklagte, die ihre Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen eingeschaltet hatte (Ergebnis: kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Fa. m. nach § 7 Abs.1 SGB IV), stellte ihrerseits mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.03.2005 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI ab 01.01.2002 fest. Sie forderte für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2005 als Monatsbeitrag den halben Regelbeitrag für Selbständige in Höhe von 223,95 Euro (2002), 232,05 Euro (2003) bzw.
235,46 Euro (2004 und 2005), insgesamt 9003,90 Euro.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er unterliege nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr.9 SGB VI. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift seien, wie sich aus der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit (GFS) vom 12.11.1999 (BT-Drucks 14/1855 vom 26.10.1999) ergebe, neben zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien auch das Unternehmenskonzept des Selbständigen (Zusammenarbeit mit einem oder mit mehreren Auftraggebern) sowie branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Im IT-Bereich seien Rahmenverträge üblich, die als solche noch keine Verpflichtungen für die Vertragspartner enthielten, aber zum Abschluss von dann maßgeblichen Einzelverträgen mit jeweils mehrmonatiger Dauer führen könnten. Bei solchen auf Grund der Einzelverträge von vornherein begrenzten lediglich vorübergehenden Tätigkeiten für einen Auftraggeber liege nach einer Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 regelmäßig keine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liege, im Einzelfall darüber hinaus auch bei längeren Projektzeiten nicht. Erforderlich sei eine im Zeitpunkt der Auftragsannahme vorausschauende Betrachtungsweise. In seinem Fall sei ein erster Vertrag mit der Fa. m. für den Zeitraum vom 15.01.2002 bis 30.06.2002 geschlossen worden, danach sei es zu Folgeaufträgen gekommen, aber auch zu kleineren Aufträgen anderer Auftraggeber. Er werde auch in Zukunft für mehrere Kunden arbeiten, allerdings sei es ihm gerade in der Aufbauphase seiner Selbständigkeit wegen geringer eigener Kapazitäten nicht bzw. nur in geringem Umfang möglich gewesen, gleichzeitig mehrere Auftraggeber zu bedienen.
Der Kläger legte zu seinem Vorbringen Kopien der mit den Firmen m. und S. GmbH geschlossenen Rahmenverträge sowie die darauf beruhenden Einzelprojektverträge vor, ebenso den mit der Fa. r. GmbH im Januar 2005 geschlossenen Projekteinzelvertrag, und übersandte eine Aufstellung der in den Jahren 2002 bis 2004 aus der Tätigkeit für die Firmen m., O. und S. GmbH erzielten Einnahmen. Er berief sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004 (Az. S 8 RA 87/03), in dem das SG in einem vergleichbarem Fall zugunsten des dortigen Klägers entschieden und trotz langer Tätigkeit für einen Auftraggeber auf Grund des Unternehmenskonzeptes die Rentenversicherungspflicht verneint habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 zurück. Beim Kläger sei Versicherungspflicht gem. § 2 S.1 Nr.9 SGB VI wegen Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber gegeben. Hiervon sei auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolge. Erfasst werde auch der Fall, dass der Betreffende tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Dies sei zu bejahen, wenn 5/6 der Betriebseinnahmen eines Jahres allein auf der Tätigkeit für einen Auftraggeber beruhten; erforderlich sei insoweit eine wertende Betrachtungsweise für die Zukunft. Der Kläger sei 2002 ausschließlich für die Fa. m. tätig gewesen, 2003 auch für die Fa. O. (Einkünfte hier lediglich 920,- Euro) und 2004 auch für die S. GmbH (Einkünfte hier lediglich 4.825,- Euro). Er habe damit mehr als 5/6 der jährlichen Betriebseinnahmen von der Fa. m. bezogen. Im gesamten Jahr 2005, für das Angaben über Betriebseinnahmen nicht vorlägen, sei er für die Fa. r., also ebenfalls nur für einen Auftraggeber, tätig. Die bisherige Entscheidung werde daher aufrecht erhalten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2005 gerichtetes Begehren weiter. Er gab an, für die Fa. r. im Jahr 2005 mit einem Auftragsvolumen von 121.714,- Euro tätig gewesen zu sein, daneben aber auch für die Fa. O. mit 4.890,- Euro. Er verwies auf ein weiteres erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.01.2006 (Az. S 5 RA 10/03), das die Versicherungspflicht eines ebenfalls mit Projektverträgen im EDV-Bereich tätigen Klägers verneint hatte.
Das SG hob mit Urteil vom 24.03.2006 den Bescheid vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 auf. Es führte aus, der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI; er beschäftige als Selbständiger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn der Betroffene vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig sei (so BT- Drucks 14/45 S 46). Dabei stünden Tätigkeiten für weitere Auftraggeber in unbedeutendem Umfang der Versicherungspflicht nicht entgegen. Für das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber seien branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Werde ein Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig, liege dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber vor. Anders sei es, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholten. Im Übrigen komme es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch Erfolg verspreche.
Vorliegend sei der Kläger rechtlich nicht an seine Auftraggeber gebunden (keine Verpflichtungen auf Grund der Rahmenverträge) und auch wirtschaftlich nicht von einem Auftraggeber abhängig. Dies folge aus dem von ihm glaubhaft dargelegten Unternehmenskonzept (EDV-Beratung für verschiedene Auftraggeber), welches auch einer Überprüfung in der Realität standhalte. Zwar habe sich in den ersten zwei bis drei Jahren seiner Tätigkeit das Hauptarbeitsvolumen durch Projektverträge mit der Fa. m. ergeben, es seien aber bereits in dieser Zeit andere Auftraggeber aufgetreten, ebenso sei im Jahr 2005 ein neuer Auftraggeber hinzugekommen. Dabei komme es auf Grund der umfangreichen Aufträge immer wieder zur Bindung der gesamten Arbeitskraft des Klägers. Gerade in der unsicheren Anfangs- und Aufbauphase eines Selbständigen wäre es aber abwegig, wenn dieser besonders lukrative Aufträge ablehnen und sich um viele kleinere Aufträge bemühen müsse, um nicht als besonders schutzwürdig und damit rentenversicherungspflichtig angesehen zu werden. Dies habe auch der VDR erkannt und im Einzelfall selbst bei längeren Projektzeiten (länger als ein Jahr) keine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber angenommen. Dauerhaftigkeit liege deshalb nicht vor, wenn der Selbständige während eines längeren Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber arbeite. Die vom VDR vertretene grundsätzliche Linie, Versicherungspflicht dann anzunehmen, wenn 5/6 der Betriebseinnahmen über einen vorausschauend berechneten Zeitraum von einem Jahr aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammten, sei zwar im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Versicherungsträger sinnvoll, habe aber keine Gesetzesqualität und könne im Einzelfall unzutreffend sein.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und macht geltend, der Ansicht des SG sei nicht zu folgen. Der Kläger sei seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI tätig: bis 2004 sei die Fa. m. Hauptauftraggeber gewesen, im Jahr 2005 nach einem Wechsel des Hauptauftraggebers die Fa. r. GmbH. Maßgebend sei vorliegend nicht die Dauer der jeweiligen von vornherein zeitlich begrenzten Arbeitsaufträge, sondern die zeitliche Dauer der Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber. Die einzelnen Projektverträge mit der Fa. m. seien im Hinblick auf den Rahmenvertrag vom 26.11.2001 als eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit anzusehen, die auch praktisch umgesetzt worden sei. Unbefristete Rahmenverträge seien in diesem Zusammenhang zumindest ein deutliches Indiz für eine beabsichtigte längerfristige Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber und ließen dementsprechend Rückschlüsse auf die praktische Umsetzung eines Unternehmenskonzepts zu. Nach der gesetzlichen Regelung und ihrer amtlichen Begründung bleibe zwar offen, was konkret unter Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber zu verstehen sei. Auch hätten nur vorübergehende Tätigkeiten für einen Auftraggeber nach dem Motiv des Gesetzgebers - um Existenzgründungen nicht zu erschweren - dann unschädlich sein sollen, wenn die angestrebte Tätigkeit subjektiv final auf weitere Auftraggeber ausgerichtet sei, aber anfangs noch nicht erreicht werden könne. Dauerhaftigkeit i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI sei allerdings anzunehmen, wenn bereits aus der Natur des Projekts / der Projekte von mehrjähriger Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber auszugehen sei. Jedenfalls sei aus der Sicht der Beklagten bei einer Tätigkeit von mehr als einem Jahr für nur einen Auftraggeber von Dauerhaftigkeit auszugehen. Dieser Zeitraum sei nicht willkürlich, er sei ausreichend lang, um saisonale Veränderungen einzubeziehen und werde auch bei der Beurteilungen von Sachverhalten im Steuerrecht angewandt.
Unabhängig von seinem Unternehmenskonzept betreffend die Zusammenarbeit mit verschiedenen Auftraggebern sei der Kläger tatsächlich eine unbefristete und damit dauerhafte Beziehung mit einem einzigen Auftraggeber (Fa. m.) eingegangen und habe innerhalb dieses Rahmenvertrages für die Dauer von drei Jahren nacheinander mehr als zehn Einzelaufträge erledigt. Von diesem Auftraggeber sei er auch wirtschaftlich abhängig gewesen, da mehr als 5/6 seiner jährlichen Betriebseinnahmen aus dieser Zusammenarbeit erwirtschaftet worden seien. Dies gelte für die Fa. m. bis einschließlich 2004, für die Fa. r. im Jahr 2005. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch zu bejahen, wenn aus Kapazitätsgründen die gesamte Arbeitskraft für eine längere Zeit an einen Auftraggeber gebunden werde und dadurch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht möglich sei (faktische wirtschaftliche Abhängigkeit).
Der Gesetzgeber habe in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise die Bedürftigkeit des von § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI betroffenen Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift abhängig gemacht. Es müssten einheitliche Maßstäbe für deren Prüfung angewandt werden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, aus welchen Gründen eine längere Bindung von mehr als einem Jahr an einen Auftraggeber eingegangen werde (lukrative Großaufträge oder viele kleine Aufträge nacheinander).
Die Beklagte verwies dazu auf ein Urteil des BayLSG vom 13.07.2005 - L 1 R 4208/04 -, in dem in einem vergleichbaren Fall festgestellt worden sei, dass bei ausschließlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber über 2 1/2 Jahre geradezu von einem typischen Fall der wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen sei.
Der Kläger verweist demgegenüber auf sein unternehmerisches Konzept (Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern). Er übe eine Tätigkeit aus, die weder den typisierenden Annahmen des Gesetzgebers noch dessen Intentionen schutzbedürftiger Selbständiger entspreche. Die Beklagte habe die branchentypischen Besonderheiten im IT-Bereich (Rahmenverträge/Einzelverträge, häufige schnelle Beauftragung auf Grund des immensen Zeitdrucks in den Projekten, kurzfristige Engagements und lange Projektlaufzeiten) als auch den Sinn und Zweck der Rahmenverträge nicht erfasst. Letztere regelten nur die grundlegenden Bedingungen einer möglichen Zusammenarbeit und seien wirkungslos, solange es nicht zu Einzelprojekten komme; sie würden unbefristet geschlossen, damit nicht vor jedem Abschluss eines Einzelprojektes grundlegende Bedingungen erneut vereinbart werden müssten. Die Beklagte lasse außerdem außer Acht, dass selbst der VDR bereits 1999 festgestellt habe, dass auch bei Projektlaufzeiten von mehr als einem Jahr die Möglichkeit der Tätigkeit nicht nur für einen Auftraggeber bestehe; es sei dafür im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999).
Auf Befragen gab der Kläger weiter an, er habe nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zunächst nur mit der Fa. m. zusammen gearbeitet, weil er gewusst habe, dass diese viele Selbständige mit Aufträgen und Folgeprojekten versorgte. Trotzdem sei er damals nicht von einer Bindung an diesen Auftraggeber ausgegangen und habe daher auch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit (§ 6 Abs.1a SGB VI) nicht wahrgenommen. In der Zeit nach 2005 bis heute sei er jeweils zu ca. 3/4 für die Fa. r., die er aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit gekannt habe, im Rahmen von Einzelprojekten und daneben zu 1/4 für einen weiteren Auftraggeber (C. GmbH und Co KG) tätig gewesen. Auch ein Projekt für die Fa. m. habe er nach 2005 wieder bearbeitet.
Das Auftragsvolumen für die folgenden Jahre 2006 und 2007 gab er wie folgt an: 85.367,00 EUR (Fa. r.) plus 36.319,00 EUR (Fa. C.) im Jahr 2006, 95.380,00 EUR (Fa. r.) plus 35.600,00 EUR (Fa. C.) im Jahr 2007.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen, da die Rechtsfrage, welcher zeitliche Rahmen für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit im Sinne des § 2 S.1 Nr. 9b SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise anzunehmen sei - insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten von mehr als einem Jahr, bei Projektaufträgen innerhalb von Rahmenverträgen oder bei Projektaufträgen mit Verlängerungsoption -, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz- SGG -) ist zulässig, sie erweist sich auch als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005, mit dem die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI ab 01.01.2002 festgestellt und für die Zeit bis 31.03.2005 ein monatlicher Beitrag in Höhe des für selbständig Tätige geltenden halben Regelsatzes erhoben wurde.
Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Anders als das SG ist der Senat der Auffassung, dass die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.2002 zumindest für den Zeitraum bis zum 31.03.2005, für den Beiträge erhoben wurden, zu bejahen ist.
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Diese durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) mit anschließender Modifizierung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (GFS) vom 12.11.1999 mit Wirkung vom 01.01.1999 rückwirkend in Kraft getretene Vorschrift sollte der zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Die neu erfassten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erschienen dem Gesetzgeber nicht weniger schutzbedürftig, als die übrigen von § 2 S. 1 Nr. 1-7 SGB VI erfassten Selbständigen (BR-Drucks 14/45 S 46). Auf Grund der generellen typisierenden Regelung tritt Versicherungspflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch unabhängig von der konkreten sozialen Schutzbedürftigkeit ein (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er beschäftigt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Streitig ist unter den Beteiligten allein, ob er ab 01.01.2002 "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist" bzw. es zumindest für den Zeitraum der Beitragserhebung bis 31.03.2005 auch war.
Was im Einzelnen unter diesem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Wie schon Erstgericht und Beklagte im Laufe des Verfahrens unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesbegründung dargelegt haben, wird davon nicht nur der Fall der rechtlichen/vertraglichen Bindung an einen Auftraggeber erfasst, sondern auch die tatsächliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit im wesentlichen von einem Auftraggeber. Tätigkeiten in unbedeutendem (nicht "wesentlichem") Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drucks. 14/151 S. 37). Um Existenzgründungen nicht zu erschweren, wird bei der Beurteilung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Hierfür sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten - vgl. Fichte in Hauck/Haines,
Rdnr. 83 zu § 2 SGB VI) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm § 2 SGB VI Anm. 39). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Fichte in Hauck/Haines, a.a.O.).
In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass der Kläger in der streitigen Zeit ab 01.01.2002 bis zum Jahr 2005 zwar insgesamt für vier Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten aufeinander folgenden Projektverträgen tätig war; dabei handelte es sich jedoch bis Ende 2004 im Wesentlichen um einen Hauptauftraggeber (Fa. m.), für den der Kläger in weit überwiegendem Maße - nämlich mit 13 aufeinander folgenden Einzelprojekten, die seine Arbeitskraft jeweils monatelang fast vollständig in Anspruch nahmen - tätig war. Daneben kam es ab 2003 nur zu einem vom zeitlichen Rahmen wie vom finanziellen Auftragsvolumen her vergleichsweise unbedeutenden Tätigwerden für einen weiteren Auftraggeber (Fa. O.). Die Tätigkeit des Klägers erfolgte damit im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses im Wesentlichen für einen Auftraggeber, von dem er auf Grund der tatsächlichen engen Auftragsbeziehung faktisch wirtschaftlich abhängig war. Zwar standen die jeweiligen Folgeaufträge nicht von vornherein fest, doch bestand angesichts des vorhandenen Rahmenvertrages und einer günstigen Gesamtsituation doch eine begründete Aussicht auf wiederholende Auftragsvergabe bzw. auf Projektverlängerungen, wie dem eigenen Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, wonach er sich zunächst nur um einen Rahmenvertrag mit der Fa. m. bemühte, weil er aus der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung wusste, dass mit Einzelaufträgen und Folgeprojektverträgen seitens dieser Firma zu rechnen sein würde.
Insoweit war damit auch bei vorausschauender Betrachtung zumindest für eine längere (über den Zeitraum von einem Jahr weit hinausgehende) Zeit der Selbständigkeit die Annahme einer Tätigkeit "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" gerechtfertigt. Das Unternehmenskonzept des Klägers zu Beginn seiner Selbständigkeit steht damit durchaus in Einklang. Dieses war zwar langfristig glaubhaft auf ein Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber gerichtet. Zumindest in den ersten Jahren stand dieses Konzept aber nicht im Vordergrund. Schon nach den tatsächlichen Gegebenheiten war in dieser Zeit mit einem Tätigwerden in größerem Umfang für verschiedene Auftraggeber nicht zu rechnen, zum einen wegen zu erwartender Aufträge allein durch die
Fa. m., zum andern wegen der Komplexität der jeweiligen Aufträge und der daraus folgenden Bindung seiner gesamten Arbeitskraft.
Diese für den Zeitraum von 2002 bis 2004 geltenden Feststellungen treffen auch für das Jahr 2005 zu. Zwar wechselte nunmehr der Hauptauftraggeber, der Kläger arbeitete nicht mehr für die Fa. M., er war aber weiterhin fast ausschließlich - mit Ausnahme eines kleineren Einzelprojektes für die Fa. Oktogon mit eher geringem Auftragsvolumen - für einen einzelnen neuen Hauptauftraggeber (Fa. r.) projektbezogen tätig. Erstmals in den hier nicht im Streit stehenden Jahren 2006 und 2007 trat insoweit nach seinen Angaben eine Änderung ein, da er nunmehr für zwei große Auftraggeber (Fa. r. und nunmehr auch Fa. C.) im Rahmen von Projekten mit jeweils erheblichem Auftragsvolumen tätig wurde. Auch 2005 war aber nach dem gesamten Sachverhalt bei offensichtlich günstiger Auftragslage trotz der im Voraus begrenzten projektbezogenen Tätigkeiten für die Fa. r. noch die begründete Aussicht auf weitere umfangreiche Beauftragungen durch diese Firma gegeben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Im Hinblick darauf, dass die Frage, was unter einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr.9 SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise zu verstehen ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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