Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 434/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 243/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 19/16 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 22.10.2009 für seine Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft streitig.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 01.12.2008 bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt. Die Rechtsanwaltskammer ZL. ließ ihn am 22.10.2009 als Rechtsanwalt zu. Mit Antrag vom 26.10.2009 begehrte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beklagten. Er legte eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers bei, laut der er folgende Tätigkeiten ausübte:
- Entwurf/Überprüfung von Unternehmungsverträgen (Ergebnisabführungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Umwandlungsverträge nach dem UmwG), die von Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung eines umfassenden Sachverhaltes sind.
- Entwurf/Überprüfung von zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln (z.B. steuerliche Gewährleistungsklausen)
- Erstellung/Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen, gesellschaftsrechtlichen Reorganisationsmaßnahmen
- Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung
- Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen für den innerkonzernlichen Leistungsverkehr
- Erstellung von bankaufsichtsrechtlichen Erwerbsgutachten für Kapitalanlagegesellschaften
- Gründungsberatung von Gesellschaften unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte einschließlich der Einholung behördlicher Genehmigungen
Mit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab mit der Begründung, Voraussetzung für die beantragte Befreiung sei die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im berufständischen Versorgungswerk und in der Berufskammer und die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen, sie könne grundsätzlich nur für eine berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe und nach deren Arbeitsentgelt einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien ausgesprochen werden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Er sei jedoch bei seinem Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt. Er sei nicht in der X Rechtsanwaltsgesellschaft sondern in der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt. Eine anwaltliche Beschäftigung scheide hier aus. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht komme daher nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.02.2010. Er legte dar, die X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei eine selbständige Gesellschaft, die nicht zum Konzernverbund des Arbeitgebers gehöre. Hieraus herzuleiten, er könne nicht bei seinem Arbeitgeber berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt sein gehe jedoch fehl. Er sei nicht im Bereich Wirtschaftsprüfung tätig. Vielmehr sei er in der Abteilung für Steuerrecht seines Arbeitgebers in der Serviceline "Financial Services Tax" tätig. In dieser Abteilung sei er in solch einer Weise beschäftigt, die dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes entspreche. Er übe rechtsberatende, rechtsgestaltende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten aus. So umfasse die Tätigkeit die unabhängige und selbständige Bearbeitung konkreter Rechtfragen und deren außenwirksame und verbindliche Darstellung und Vermittlung gegenüber den Mandanten des Arbeitgebers. Dies schließe das selbständige Verhandeln mit Mandanten und sonstigen Externen ein. Es sei auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen beim Unternehmen vorhanden. Ferner verwies der Kläger auf die 2005 zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtung e.V. und Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherung erzielte Einigung hin, wonach Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befeit würden, wenn sie kumulativ rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig seien. Er legte dar, sein Arbeitgeber gliedere sich in drei Bereiche, Audit (Wirtschaftsprüfung), Tax (Steuerrecht) und Advisory (Unternehmensberatung). Er sei im Bereich Tax tätig. Er legte seinen Arbeitsvertrag mit der X vom 25.09.2008 vor. Laut dem wurde er zum 01.12.2008 als fachlicher Mitarbeiter bei dem Bereich Tax Service Lines eingestellt. Die Tätigkeit sollte durch Weisungen des Vorstandes und der von diesen beauftragten Personen geregelt werden. Der Kläger verpflichtete sich, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. Ferner verpflichtete er sich für den Fall, dass er als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Financial Advisor oder Unternehmensberater eine eigene Praxis errichte, nicht Auftraggeber von X zu veranlassen, ihm Aufträge zu übertragen. Gleiches sollte gelten für den Übergang zu einem anderen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Unternehmensberater bzw. solchen Gesellschaften. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 11.02.2011 vor, die alle vorgenannten Inhalte hatte und zusätzlich:
- Beratung ausländischer Mandanten über rechtliche Besonderheiten deutscher Investitionsstrukturen
Am 13.05.2011 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung legte sie dar, das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne auch Rechtsanwälten zustehen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, wenn sie dort eine berufsspezifische, dass heißt eine für einen Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit ausüben würden. Dies sei dann gegeben, wenn sie die vier Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ abdecken würden. Es sei stets erforderlich, dass es sich bei den von dem Juristen in den einzelnen Tätigkeitsfeldern wahrgenommenen Aufgaben um solche handele, die ausschließlich von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnten. Entsprechend sei erforderlich, dass die Stellen- und Funktionsbeschreibung nicht nur die konkrete Tätigkeit des Mitarbeiters möglichst präzise beschreibe, sondern es sei darüber hinaus schlüssig darzulegen, in welcher Hinsicht es sich bei der Position und der damit verbundenen Aufgabenstellung um eine solche handele, für die die mit dem zweiten juristischen Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt unabdingbare Voraussetzung sei. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Fall ergäbe sich aber aus dem Gesamtbild seiner Tätigkeit, dass er keine anwaltliche Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ausübe. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass im rechtlichen Bereich der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit fundierte Kenntnisse im Gesellschaft- und Zivilrecht gefordert würden. Demgegenüber würde sich aber eine Fülle von Anforderungen unter anderem steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung finden, die von einer juristischen Ausbildung unabhängig seien und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeit aufweisen würden. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit im Bereich Tax Service Lines nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Darüber hinaus sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen, weil mit dieser Tätigkeit keine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden sei. Hierfür sei es notwendig, dass er durch eine vom Arbeitgeber erteilte Vollmacht befugt sei, seine Tätigkeit gleichermaßen weisungsfrei wie ein bei einem Rechtsanwalt angestellter Anwalt auszuüben. Nach dem Arbeitsvertrag sei er als fachlicher Mitarbeiter eingesetzt. Als solcher sei er der Leitung des Bereiches unterstellt und er sei damit den Weisungen dieser Leitung unterworfen. Damit unterliege die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Eine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz habe der Kläger daher nicht inne. Das Wesen der anwaltlichen Tätigkeit zeichne sich aber gerade durch eine im Kern weisungsfreie Ausübung aus, wie sie in den vier Kriterien für die Bestimmung einer anwaltlichen Tätigkeit niedergelegt seien. Die Weisungsfreiheit sei insbesondere in den Feldern der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung unabdingbar und finde sich entsprechend in den Hinweisen für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit etwa in den Formulierungen "die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen", "die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen" wieder, vor allem aber in folgender Formulierung zur Rechtsentscheidung: "Das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend." Aus den vorgelegten Unterlagen gehe aber weder eine von allen Weisungen unabhängige Alleinentscheidungsbefugnis noch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen hervor. Die rechtsentscheidenden Tätigkeiten des Klägers würden sich lediglich auf die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen beschränken. Weitreichende eigene Entscheidungskompetenzen seien daher nicht erkennbar. Da die Tätigkeit des Klägers nach der Würdigung der Gesamtumstände nicht frei sondern weisungsgebunden ausgeübt werde, entspreche diese nicht dem im § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung zugrunde gelegtem Bild der freien Berufsübung als Rechtsanwalt. Als weiteres Indiz für das Nichtvorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit spreche auch, dass ein Mandatsschutz für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht bestehe. Als mögliche Konkurrenzunternehmen würden hier zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, nicht aber anwaltliche Arbeitgeber aufgeführt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.10.2008 werde seit dem 01.12.2008 durchgehend dieselbe Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Eine wesentliche Veränderung der Tätigkeit ab Zulassung zur Anwaltschaft am 22.10.2009 sei im Widerspruchsverfahren weder überzeugend vorgetragen noch in der ergänzenden Stellungs- und Funktionsbeschreibung vom 11.02.2011 belegt worden.
Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der er weiter die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 22.10.2009 hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begehrt. Er hat dargelegt, er sei bei seiner Arbeitgeberin berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt. Irrtümlich gehe die Beklagte davon aus, dass eine steuerrechtliche/steuerberatende Tätigkeit nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehöre. Nach § 3 StBerG sei Steuerberatung jedoch nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich zulässig. Es sei auch an die Existenz eines "Fachanwaltes für Steuerrecht" und eine Vielzahl von auf dem Gebiet des Steuerrechtes arbeitenden Anwaltskanzleien zu erinnern. In seiner konkreten Funktion habe er häufig auch Vorfragen in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Gesellschaftsrecht, Bankaufsichtsrecht und Investmentaufsichtsrecht zu bearbeiten. Daraus folge, dass eine konkrete Besetzung der Stelle ausschließlich mit einem Rechtsanwalt möglich sei. Zu seinem Tätigkeitskreis sei anzuführen, dass er auch Rechtsgutachten zur Beratung von Mandanten erstelle, jedoch nicht ausschließlich. Daneben würden von ihm Verwaltungs- und Einspruchsverfahren vor Finanzbehörden und Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit betrieben. Wie in anderen Großkanzleien stelle aber auch präventive rechtliche und steuerliche Beratung der Mandanten einen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Würde er seine Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, wäre die anwaltliche Tätigkeit vollkommen unbestritten. Er übe diese Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, die nach § 3 Nr. 3 StBerG ebenfalls berufsrechtlich zur Steuerberatung befugt sei. Insofern handele es sich bei ihm nicht um einen typischen Syndikusanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, bei dem eine berufstypische Anwaltstätigkeit zweifelhaft sein könne, vielmehr unterscheide sich seine Tätigkeit durch nichts von einer vergleichbaren Tätigkeit einer Anwaltskanzlei im Steuerrecht. Insbesondere berate er nicht wie ein gewöhnlicher Syndikusanwalt seinen eigenen Arbeitgeber, sondern Mandanten als Dritte. Ferner könne eine persönliche Weisungsfreiheit nicht vorausgesetzt werden. Eine solche sei wegen der aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Pflichten bei keinem Angestellten gegeben. Auch der bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellte Rechtsanwalt sei nicht persönlich weisungsfrei. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen, in dem sie eine persönliche Weisungsfreiheit von ihm verlange. Diese Ansicht hätte letztlich zur Folge, dass nur noch selbständige Rechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden könnten. Durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sollten Doppelzahlungen vermieden werden. Dies treffe auch auf ihn zu. Er habe ihm Moment Rentenversicherungsbeiträge kumulativ sowohl an die Beklagte als auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zu zahlen. Es sei auch nicht erforderlich, dass er bei seiner Arbeitgeberin eine Alleinentscheidungsbefugnis habe. Eine so große Gesellschaft wie seine Arbeitgeberin sei selbstverständlich intern in Hierarchieebenen gegliedert. Der Gesetzgeber habe vor einiger Zeit die Entscheidung getroffen, auch Rechtsanwaltsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft als Berufsträger zuzulassen. Selbst ein Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführungsmitglied habe grundsätzlich keine Alleinentscheidungsbefugnis. Somit ergebe sich, dass das geforderte Alleinentscheidungsbefugnismerkmal nicht für eine Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als solche gelten könne, womit es sich nicht mehr als anwaltstypisch darstelle. Die Beklagte fordere hier wiederum eine zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung, die im Gesetz nicht verlangt sei und sogar der gesellschaftsrechtlichen Struktur der gesetzlich anerkannten Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft widerspreche. Allein maßgebend sei, ob eine berufstypische Betätigung als Rechtsanwalt vorliege. Nur im Rahmen dieser konkreten rechtsanwaltlichen Tätigkeit müsse daher eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen in der Gesellschaft vorliegen. Es würden auch noch andere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass seine Arbeitgeberin ihn als Rechtsanwalt und nicht als untergeordneten Gehilfen beschäftige. So würden von seiner Arbeitgeberin der jährliche Rechtsanwaltskammerbeitrag erstattet und die Kosten für die vorgeschriebene Berufshaftpflicht übernommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab dem 22.10.2009 zu befreien, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren als notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat sich zunächst auf ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen sei, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass im rechtlichen Bereich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit fundierte Kenntnis- und Zivilgesellschaft für Steuerrecht gefordert wurden. Demgegenüber würden sich aber auch Aufgaben finden, die von einer möglichen Ausbildung unabhängig seien und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeit aufweisen würden und das Gepräge der Tätigkeit des Klägers geben würden. Der Kläger erbringe in erster Linie Steuerberatungsleistungen sowie Beratungsleistungen mit engem Bezug zum Handel- und Gesellschaftsrecht gemäß dem in § 2 Wirtschaftsprüfungsordnung umschriebenen Inhalt der Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Es sei nicht dargelegt worden, dass vom Kläger Rechtsdienstleistungen erbracht würden, die über den vom § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz gesteckten Rahmen hinausgehen würden. Vielmehr dürften in dem vom Kläger zu bearbeitenden Aufgabenfeld bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater steuerlich und betriebswirtschaftlich beratend tätig werden. Insofern handele es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit generell um eine Aufgabe, die zwar auch aber nicht ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sei. Von einer berufsspezifischen Tätigkeit eines im Bereich Steuerberatung tätigen Juristen könne daher grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn für die konkrete Tätigkeit das 2. juristischen Staatsexamen abdingbare Voraussetzung sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetzte, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Auch führe der Vergleich zu einem bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt zu keiner anderen Rechtsauffassung, auch wenn sich die Tätigkeiten von Rechtsanwälten in Unternehmen und Anwaltskanzleien eventuell in tatsächlicher Hinsicht ähneln würden. Eine Vergleichbarkeit sei in rechtlicher Hinsicht im Rahmen des Befreiungsrechtes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI jedoch nicht gegeben, bei einem anwaltlichen Arbeitgeber sei per se eine berufsspezifische Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Jurist würde ausnahmsweise nicht als Rechtsanwalt sondern beispielsweise als Büroleiter beschäftigt. Bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne demgegenüber nicht ohne weiteres von einer berufsspezifischen Beschäftigung ausgegangen werden, zumal Juristen aufgrund der Bandbreite ihrer Ausbildung vielseitig einsetzbar seien.
Mit Beschluss vom 20.09.2011 wurde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Hessen beigeladen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten wurde dem Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht folgt der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegeben Begründung und sieht von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ergehen folgende Hinweise:
Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes besteht nur, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Diese umfasst bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Wie das HLSG in seiner Entscheidung vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/09) zutreffend ausgeführt hat, umfasst die Rechtsberatung die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Nach den Ausführungen des HLSG, denen sich die Kammer anschließt muss eine wesentliche Teilhabe am innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein. Diese wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess ist nach den in dem Tätigkeitsbeschreibungen Dargelegten nicht deutlich erkennbar. So ist der Kläger betraut mit Entwurf und Überprüfung von Unternehmensverträgen, zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln, Erstellen, Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen gesellschaftsrechtlichen Organisationsmaßnahmen, Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung sowie mit dem Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen, Erstellen von bankaufsichtsrechtlichen Erwerbsgutachten, Beratung ausländischer Mandanten und Gründungsberatung von Gesellschaften befasst. Dieser Aufgabenbereich lässt nicht erkennen, wo hier eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess liegt. Es handelt sich vielmehr um Tätigkeiten im Vorfeld wie Erstellung von Entwürfen, Überprüfungen und Beratungen. Eine Entscheidungskompetenz lässt sich der Stellenbeschreibung nicht entnehmen.
In vorzitierter Entscheidung des HLSG (a.a.O.) ist weiter angeführt, dass dem Bereich der Rechtsgestaltung das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen ist. Hier ist der Stellenbeschreibung nur zu entnehmen, dass der Kläger beratend tätig wird, der Abschluss wesentlicher
Verpflichtungsverträge für die X gehört nicht zu seinem Aufgabenbereich ebenso wenig wie die Vereinbarung von Personaleinstellungsverträgen, Durchführung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Da der Kläger den Bereich der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung nach Vorstehendem nicht abdeckt, eine kumulative Abdeckung aller vier Kriterien der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung erforderlich ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegende nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 22.10.2009 für seine Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft streitig.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 01.12.2008 bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt. Die Rechtsanwaltskammer ZL. ließ ihn am 22.10.2009 als Rechtsanwalt zu. Mit Antrag vom 26.10.2009 begehrte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beklagten. Er legte eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers bei, laut der er folgende Tätigkeiten ausübte:
- Entwurf/Überprüfung von Unternehmungsverträgen (Ergebnisabführungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Umwandlungsverträge nach dem UmwG), die von Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung eines umfassenden Sachverhaltes sind.
- Entwurf/Überprüfung von zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln (z.B. steuerliche Gewährleistungsklausen)
- Erstellung/Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen, gesellschaftsrechtlichen Reorganisationsmaßnahmen
- Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung
- Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen für den innerkonzernlichen Leistungsverkehr
- Erstellung von bankaufsichtsrechtlichen Erwerbsgutachten für Kapitalanlagegesellschaften
- Gründungsberatung von Gesellschaften unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte einschließlich der Einholung behördlicher Genehmigungen
Mit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab mit der Begründung, Voraussetzung für die beantragte Befreiung sei die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im berufständischen Versorgungswerk und in der Berufskammer und die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen, sie könne grundsätzlich nur für eine berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe und nach deren Arbeitsentgelt einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien ausgesprochen werden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Er sei jedoch bei seinem Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt. Er sei nicht in der X Rechtsanwaltsgesellschaft sondern in der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt. Eine anwaltliche Beschäftigung scheide hier aus. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht komme daher nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.02.2010. Er legte dar, die X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei eine selbständige Gesellschaft, die nicht zum Konzernverbund des Arbeitgebers gehöre. Hieraus herzuleiten, er könne nicht bei seinem Arbeitgeber berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt sein gehe jedoch fehl. Er sei nicht im Bereich Wirtschaftsprüfung tätig. Vielmehr sei er in der Abteilung für Steuerrecht seines Arbeitgebers in der Serviceline "Financial Services Tax" tätig. In dieser Abteilung sei er in solch einer Weise beschäftigt, die dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes entspreche. Er übe rechtsberatende, rechtsgestaltende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten aus. So umfasse die Tätigkeit die unabhängige und selbständige Bearbeitung konkreter Rechtfragen und deren außenwirksame und verbindliche Darstellung und Vermittlung gegenüber den Mandanten des Arbeitgebers. Dies schließe das selbständige Verhandeln mit Mandanten und sonstigen Externen ein. Es sei auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen beim Unternehmen vorhanden. Ferner verwies der Kläger auf die 2005 zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtung e.V. und Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherung erzielte Einigung hin, wonach Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befeit würden, wenn sie kumulativ rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig seien. Er legte dar, sein Arbeitgeber gliedere sich in drei Bereiche, Audit (Wirtschaftsprüfung), Tax (Steuerrecht) und Advisory (Unternehmensberatung). Er sei im Bereich Tax tätig. Er legte seinen Arbeitsvertrag mit der X vom 25.09.2008 vor. Laut dem wurde er zum 01.12.2008 als fachlicher Mitarbeiter bei dem Bereich Tax Service Lines eingestellt. Die Tätigkeit sollte durch Weisungen des Vorstandes und der von diesen beauftragten Personen geregelt werden. Der Kläger verpflichtete sich, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. Ferner verpflichtete er sich für den Fall, dass er als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Financial Advisor oder Unternehmensberater eine eigene Praxis errichte, nicht Auftraggeber von X zu veranlassen, ihm Aufträge zu übertragen. Gleiches sollte gelten für den Übergang zu einem anderen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Unternehmensberater bzw. solchen Gesellschaften. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 11.02.2011 vor, die alle vorgenannten Inhalte hatte und zusätzlich:
- Beratung ausländischer Mandanten über rechtliche Besonderheiten deutscher Investitionsstrukturen
Am 13.05.2011 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung legte sie dar, das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne auch Rechtsanwälten zustehen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, wenn sie dort eine berufsspezifische, dass heißt eine für einen Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit ausüben würden. Dies sei dann gegeben, wenn sie die vier Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ abdecken würden. Es sei stets erforderlich, dass es sich bei den von dem Juristen in den einzelnen Tätigkeitsfeldern wahrgenommenen Aufgaben um solche handele, die ausschließlich von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnten. Entsprechend sei erforderlich, dass die Stellen- und Funktionsbeschreibung nicht nur die konkrete Tätigkeit des Mitarbeiters möglichst präzise beschreibe, sondern es sei darüber hinaus schlüssig darzulegen, in welcher Hinsicht es sich bei der Position und der damit verbundenen Aufgabenstellung um eine solche handele, für die die mit dem zweiten juristischen Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt unabdingbare Voraussetzung sei. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Fall ergäbe sich aber aus dem Gesamtbild seiner Tätigkeit, dass er keine anwaltliche Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ausübe. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass im rechtlichen Bereich der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit fundierte Kenntnisse im Gesellschaft- und Zivilrecht gefordert würden. Demgegenüber würde sich aber eine Fülle von Anforderungen unter anderem steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung finden, die von einer juristischen Ausbildung unabhängig seien und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeit aufweisen würden. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit im Bereich Tax Service Lines nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Darüber hinaus sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen, weil mit dieser Tätigkeit keine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden sei. Hierfür sei es notwendig, dass er durch eine vom Arbeitgeber erteilte Vollmacht befugt sei, seine Tätigkeit gleichermaßen weisungsfrei wie ein bei einem Rechtsanwalt angestellter Anwalt auszuüben. Nach dem Arbeitsvertrag sei er als fachlicher Mitarbeiter eingesetzt. Als solcher sei er der Leitung des Bereiches unterstellt und er sei damit den Weisungen dieser Leitung unterworfen. Damit unterliege die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Eine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz habe der Kläger daher nicht inne. Das Wesen der anwaltlichen Tätigkeit zeichne sich aber gerade durch eine im Kern weisungsfreie Ausübung aus, wie sie in den vier Kriterien für die Bestimmung einer anwaltlichen Tätigkeit niedergelegt seien. Die Weisungsfreiheit sei insbesondere in den Feldern der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung unabdingbar und finde sich entsprechend in den Hinweisen für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit etwa in den Formulierungen "die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen", "die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen" wieder, vor allem aber in folgender Formulierung zur Rechtsentscheidung: "Das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend." Aus den vorgelegten Unterlagen gehe aber weder eine von allen Weisungen unabhängige Alleinentscheidungsbefugnis noch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen hervor. Die rechtsentscheidenden Tätigkeiten des Klägers würden sich lediglich auf die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen beschränken. Weitreichende eigene Entscheidungskompetenzen seien daher nicht erkennbar. Da die Tätigkeit des Klägers nach der Würdigung der Gesamtumstände nicht frei sondern weisungsgebunden ausgeübt werde, entspreche diese nicht dem im § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung zugrunde gelegtem Bild der freien Berufsübung als Rechtsanwalt. Als weiteres Indiz für das Nichtvorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit spreche auch, dass ein Mandatsschutz für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht bestehe. Als mögliche Konkurrenzunternehmen würden hier zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, nicht aber anwaltliche Arbeitgeber aufgeführt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.10.2008 werde seit dem 01.12.2008 durchgehend dieselbe Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Eine wesentliche Veränderung der Tätigkeit ab Zulassung zur Anwaltschaft am 22.10.2009 sei im Widerspruchsverfahren weder überzeugend vorgetragen noch in der ergänzenden Stellungs- und Funktionsbeschreibung vom 11.02.2011 belegt worden.
Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der er weiter die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 22.10.2009 hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begehrt. Er hat dargelegt, er sei bei seiner Arbeitgeberin berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt. Irrtümlich gehe die Beklagte davon aus, dass eine steuerrechtliche/steuerberatende Tätigkeit nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehöre. Nach § 3 StBerG sei Steuerberatung jedoch nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich zulässig. Es sei auch an die Existenz eines "Fachanwaltes für Steuerrecht" und eine Vielzahl von auf dem Gebiet des Steuerrechtes arbeitenden Anwaltskanzleien zu erinnern. In seiner konkreten Funktion habe er häufig auch Vorfragen in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Gesellschaftsrecht, Bankaufsichtsrecht und Investmentaufsichtsrecht zu bearbeiten. Daraus folge, dass eine konkrete Besetzung der Stelle ausschließlich mit einem Rechtsanwalt möglich sei. Zu seinem Tätigkeitskreis sei anzuführen, dass er auch Rechtsgutachten zur Beratung von Mandanten erstelle, jedoch nicht ausschließlich. Daneben würden von ihm Verwaltungs- und Einspruchsverfahren vor Finanzbehörden und Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit betrieben. Wie in anderen Großkanzleien stelle aber auch präventive rechtliche und steuerliche Beratung der Mandanten einen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Würde er seine Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, wäre die anwaltliche Tätigkeit vollkommen unbestritten. Er übe diese Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, die nach § 3 Nr. 3 StBerG ebenfalls berufsrechtlich zur Steuerberatung befugt sei. Insofern handele es sich bei ihm nicht um einen typischen Syndikusanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, bei dem eine berufstypische Anwaltstätigkeit zweifelhaft sein könne, vielmehr unterscheide sich seine Tätigkeit durch nichts von einer vergleichbaren Tätigkeit einer Anwaltskanzlei im Steuerrecht. Insbesondere berate er nicht wie ein gewöhnlicher Syndikusanwalt seinen eigenen Arbeitgeber, sondern Mandanten als Dritte. Ferner könne eine persönliche Weisungsfreiheit nicht vorausgesetzt werden. Eine solche sei wegen der aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Pflichten bei keinem Angestellten gegeben. Auch der bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellte Rechtsanwalt sei nicht persönlich weisungsfrei. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen, in dem sie eine persönliche Weisungsfreiheit von ihm verlange. Diese Ansicht hätte letztlich zur Folge, dass nur noch selbständige Rechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden könnten. Durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sollten Doppelzahlungen vermieden werden. Dies treffe auch auf ihn zu. Er habe ihm Moment Rentenversicherungsbeiträge kumulativ sowohl an die Beklagte als auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zu zahlen. Es sei auch nicht erforderlich, dass er bei seiner Arbeitgeberin eine Alleinentscheidungsbefugnis habe. Eine so große Gesellschaft wie seine Arbeitgeberin sei selbstverständlich intern in Hierarchieebenen gegliedert. Der Gesetzgeber habe vor einiger Zeit die Entscheidung getroffen, auch Rechtsanwaltsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft als Berufsträger zuzulassen. Selbst ein Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführungsmitglied habe grundsätzlich keine Alleinentscheidungsbefugnis. Somit ergebe sich, dass das geforderte Alleinentscheidungsbefugnismerkmal nicht für eine Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als solche gelten könne, womit es sich nicht mehr als anwaltstypisch darstelle. Die Beklagte fordere hier wiederum eine zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung, die im Gesetz nicht verlangt sei und sogar der gesellschaftsrechtlichen Struktur der gesetzlich anerkannten Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft widerspreche. Allein maßgebend sei, ob eine berufstypische Betätigung als Rechtsanwalt vorliege. Nur im Rahmen dieser konkreten rechtsanwaltlichen Tätigkeit müsse daher eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen in der Gesellschaft vorliegen. Es würden auch noch andere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass seine Arbeitgeberin ihn als Rechtsanwalt und nicht als untergeordneten Gehilfen beschäftige. So würden von seiner Arbeitgeberin der jährliche Rechtsanwaltskammerbeitrag erstattet und die Kosten für die vorgeschriebene Berufshaftpflicht übernommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab dem 22.10.2009 zu befreien, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren als notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat sich zunächst auf ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen sei, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass im rechtlichen Bereich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit fundierte Kenntnis- und Zivilgesellschaft für Steuerrecht gefordert wurden. Demgegenüber würden sich aber auch Aufgaben finden, die von einer möglichen Ausbildung unabhängig seien und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeit aufweisen würden und das Gepräge der Tätigkeit des Klägers geben würden. Der Kläger erbringe in erster Linie Steuerberatungsleistungen sowie Beratungsleistungen mit engem Bezug zum Handel- und Gesellschaftsrecht gemäß dem in § 2 Wirtschaftsprüfungsordnung umschriebenen Inhalt der Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Es sei nicht dargelegt worden, dass vom Kläger Rechtsdienstleistungen erbracht würden, die über den vom § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz gesteckten Rahmen hinausgehen würden. Vielmehr dürften in dem vom Kläger zu bearbeitenden Aufgabenfeld bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater steuerlich und betriebswirtschaftlich beratend tätig werden. Insofern handele es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit generell um eine Aufgabe, die zwar auch aber nicht ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sei. Von einer berufsspezifischen Tätigkeit eines im Bereich Steuerberatung tätigen Juristen könne daher grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn für die konkrete Tätigkeit das 2. juristischen Staatsexamen abdingbare Voraussetzung sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetzte, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Auch führe der Vergleich zu einem bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt zu keiner anderen Rechtsauffassung, auch wenn sich die Tätigkeiten von Rechtsanwälten in Unternehmen und Anwaltskanzleien eventuell in tatsächlicher Hinsicht ähneln würden. Eine Vergleichbarkeit sei in rechtlicher Hinsicht im Rahmen des Befreiungsrechtes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI jedoch nicht gegeben, bei einem anwaltlichen Arbeitgeber sei per se eine berufsspezifische Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Jurist würde ausnahmsweise nicht als Rechtsanwalt sondern beispielsweise als Büroleiter beschäftigt. Bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne demgegenüber nicht ohne weiteres von einer berufsspezifischen Beschäftigung ausgegangen werden, zumal Juristen aufgrund der Bandbreite ihrer Ausbildung vielseitig einsetzbar seien.
Mit Beschluss vom 20.09.2011 wurde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Hessen beigeladen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten wurde dem Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht folgt der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegeben Begründung und sieht von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ergehen folgende Hinweise:
Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes besteht nur, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Diese umfasst bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Wie das HLSG in seiner Entscheidung vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/09) zutreffend ausgeführt hat, umfasst die Rechtsberatung die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Nach den Ausführungen des HLSG, denen sich die Kammer anschließt muss eine wesentliche Teilhabe am innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein. Diese wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess ist nach den in dem Tätigkeitsbeschreibungen Dargelegten nicht deutlich erkennbar. So ist der Kläger betraut mit Entwurf und Überprüfung von Unternehmensverträgen, zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln, Erstellen, Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen gesellschaftsrechtlichen Organisationsmaßnahmen, Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung sowie mit dem Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen, Erstellen von bankaufsichtsrechtlichen Erwerbsgutachten, Beratung ausländischer Mandanten und Gründungsberatung von Gesellschaften befasst. Dieser Aufgabenbereich lässt nicht erkennen, wo hier eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess liegt. Es handelt sich vielmehr um Tätigkeiten im Vorfeld wie Erstellung von Entwürfen, Überprüfungen und Beratungen. Eine Entscheidungskompetenz lässt sich der Stellenbeschreibung nicht entnehmen.
In vorzitierter Entscheidung des HLSG (a.a.O.) ist weiter angeführt, dass dem Bereich der Rechtsgestaltung das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen ist. Hier ist der Stellenbeschreibung nur zu entnehmen, dass der Kläger beratend tätig wird, der Abschluss wesentlicher
Verpflichtungsverträge für die X gehört nicht zu seinem Aufgabenbereich ebenso wenig wie die Vereinbarung von Personaleinstellungsverträgen, Durchführung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Da der Kläger den Bereich der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung nach Vorstehendem nicht abdeckt, eine kumulative Abdeckung aller vier Kriterien der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung erforderlich ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegende nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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