L 15 VG 2/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 VG 25/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 2/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Gewährung der Versorgung ist das Land gemäß § 4 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. In den Fällen des § 3 Abs. 1 OEG sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen das eine Land Leistungen nur nach Maßgabe der Härteregelung von § 10 a OEG zu erbringen hat, das andere Land jedoch nach § 1 Abs. 1 OEG leistungspflichtig ist. Weiterhin gilt dies auch in Fällen, in denen die nämliche Gesundheitsstörung betroffen ist (hier: Langjährige sexuelle Traumatisierung in der Jugend in einem Bundesland sowie spätere sexuelle Re-Traumatisierung in einem anderen Bundesland).
Dem Antrag des Beklagten und Berufungsbeklagten Land Brandenburg aus dem Schriftsatz vom 05.03.2009, ihn im Wege der Klageänderung aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wird nicht stattgegeben.

Gründe:

I. Die 1956 geborene Klägerin ist in den Jahren von etwa 1960 bis 1979 von ihrem Vater, der später als ihr Stiefvater identifiziert worden ist, fortgesetzt sexuell missbraucht worden. Sie begehrt deswegen von dem Beklagten und Berufungsbeklagten Land Brandenburg nach Maßgabe von § 10 a des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Leistungen. Unabhängig davon ist die Klägerin und Berufungsklägerin am 03.10.1994 durch einen unbekannten Täter bei G. vergewaltigt worden. Der Beigeladene hat deswegen mit Vorbehaltsbescheid des AVF A-Stadt vom 09.01.2002 Leistungen gemäß § 1 Abs.1 OEG nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 eingewiesen. Der Beklagte hat vorliegend mit Schriftsatz vom 05.01.2009 beantragt, das ruhende gerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen; das Land Brandenburg werde zu Unrecht als Beklagter geführt. Unabhängig vom Regelungsinhalt des BMAS-Rundschreibens vom 25.02.2002 würden bereits die Bestimmungen des § 3 Abs.1 und § 4 Abs.3 OEG eine Gesamtzuständigkeit des Beigeladenen Freistaats Bayern bedingen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2009 stellt der Vertreter des Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.03.2009, das Land Brandenburg im Wege der Klageänderung aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Der Vertreter des Beigeladenen stellt den Antrag, diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Bevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag, den Antrag des Landes Brandenburg vom 05.03.2009 abzulehnen.

II.

Ein Beteiligtenwechsel oder Parteiwechsel, d.h. ein Wechsel in der Person des Beklagten stellt eine Klageänderung i.S. von § 99 Abs.1 SGG dar (Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl., Rdz.6 zu § 99 SGG m.w.N.). Diese ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die übrigen Beteiligten haben ausdrücklich beantragt, dem diesbezüglichen Antrag des Landes Brandenburg aus dem Schriftsatz vom 05.03.2009 nicht stattzugeben. Auch das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hält eine entsprechende Klageänderung nicht für sachdienlich. Denn § 3 Abs.1 OEG regelt nur die Bildung eines Gesamt-GdS. Dort ist bestimmt: Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten GdS eine einheitliche Rente festzusetzen. Die der Klägerin ggf. materiell rechtlich zustehende Gesamtleistung i.S. von § 3 Abs.1 OEG ist unabhängig davon, dass für die fortgesetzte sexuelle Traumatisierung der Klägerin in ihrer Jugend das Land Brandenburg nach Maßgabe von § 10 a OEG einstandspflichtig ist. Für die Folgen der Vergewaltigung vom 03.10.1994 hat der beigeladene Freistaat Bayern Entschädigungsleistungen zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs.3 OEG. Dort ist die Kostentragungspflicht bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche geregelt. Hat sich durch Bildung einer einheitlichen Rente (was derzeit noch zu prüfen und ggf. zu entscheiden ist) gemäß § 3 Abs.1 OEG die Leistungspflicht wegen einer weiteren Schädigung erhöht, hat diese Kosten der Leistungsträger zu tragen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist (Bundestags-Drucksache 7/2506). Die Vorschrift regelt nicht die Frage, welches Land für die Festsetzung der Gesamt-Versorgung zuständig ist, wenn die Passivlegitimation für die einzelnen Versorgungsansprüche auseinanderfällt. Das BayLSG teilt die Auffassung von Sailer in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., Rdz.3 zu § 4 OEG, dass in diesen Fällen das nach § 3 Abs.1 verpflichtete Land (hier: Freistaat Bayern) lediglich über die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen entscheidet, während das bisher zuständige Land (hier: Land Brandenburg) bei ggf. bestehender Leistungspflicht die Gesamtversorgung festsetzt. Der beigeladene Freistaat Bayern hat daher völlig zutreffend in seinem Bescheid vom 09.01.2002 einen entsprechenden Vorbehalt i.S. von § 32 Abs.1 2. Alternative des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) aufgenommen. Weiterhin kann sich der Beklagte und hiesige Berufungsbeklagte nicht auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 25.02.2002 - IVc2-62036-2 zur Kostenträgerschaft bei mehraktigen Geschehensabläufen bzw. bei Mehrfachtaten stützen. Dieses Rundschreiben betrifft vor allem Fallkonstellationen, in denen der mehraktige Geschehensablauf einer Gewalttat zunächst in einem Bundesland beginnt und sich dann in einem oder mehreren anderen Bundesländern fortsetzt. Dann soll mangels einer ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit sowie daraus folgend der Kostenträgerschaft dasjenige Land allein zuständig sein, in welchem der letzte Teilakt einer Gewalttat stattgefunden hat. Diese Überlegungen sollen entsprechend auch für Mehrfachtaten gelten, d.h. bei mehreren, zeitlich voneinander unabhängig stattfindenden Gewalttaten in verschiedenen Bundesländern, die letztlich zusammen eine Gesundheitsstörung ergeben. Letzterem folgt der Senat nicht, weil sich hierfür in § 4 Abs.1 bis 3 OEG keine Stütze findet und eine solche Regelung nicht sachdienlich ist. Vielmehr birgt die von dem Land Brandenburg vertretene Auffassung die Gefahr, dass ein Bundesland, für eine Gewalttat mit gravierenden Schädigungsfolgen z.B. nach einem räuberischen Banküberfall dieses Land leistungsfrei wird, weil Jahre später in einem anderen Bundesland aufgrund einer "Bagatellgewalttat" die bereits festgestellten Schädigungsfolgen geringfügig verschlimmert werden. Eine solche Regelung widerspricht dem Grundgedanken von § 4 Abs.1 Satz 1 OEG, dass zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet ist, in dem die Schädigung eingetreten ist. Außerdem würde dadurch die Regelung von § 4 Abs.3 OEG unterlaufen, dass in Fällen des § 3 Abs.1 OEG die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht worden sind, von dem Leistungsträger zu übernehmen sind, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist (vgl. auch Dirk Heinz, OEG, Rdz.13 zu § 4 OEG). Vorsorglich wird der Beklagte und Berufungsbeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass sich der beigeladene Freistaat Bayern bereit erklärt hat, isoliert die Frage der Bedürftigkeit i.S. von § 10 a OEG ohne Präjudiz für weitere notwendige Tatbestandsmerkmale zu überprüfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 99 Abs.4, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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