L 16 AS 350/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2273/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 350/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Übernahme der in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu leistenden Zuzahlungen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der an seine gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen.

Mit Bescheid vom 01.07.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2010 in Höhe von monatlich 804,50 EUR. Mit Bescheid vom 18.01.2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen in gleicher Höhe.

Mit Schreiben vom 19.01.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die von ihm an seine gesetzliche Krankenkasse, die Barmer Ersatzkasse, zu leistenden Zuzahlungen schon wieder die Belastungsgrenze von 86,16 EUR erreicht hätten. Er werde deshalb bei der Krankenkasse die Ausstellung der Zusatzkostenbefreiungskarte beantragen. Beim Beklagten beantragte er, dieser möge ihm die bis zur Belastungsgrenze von 86,16 EUR geleisteten Zuzahlungen erstatten.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.03.2010 den Antrag auf Übernahme der bis zur Belastungsgrenze an die gesetzliche Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen in Höhe von 86,16 EUR ab. Dagegen legte der Kläger am 06.04.2010 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens bot der Beklagte dem Kläger an, die bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen darlehensweise zu übernehmen; dies lehnte der Kläger laut einem Vermerk vom 12.05.2010 mit der Begründung ab, dass er kein Darlehen, sondern einen Zuschuss wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Poststempel vom 12.07.2010 versandt.

Am 12.08.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben.

In erster Instanz hat der Kläger nicht nur die Übernahme der im Kalenderjahr 2010 bis zur Belastungsgrenze von 86,16 EUR an die Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen beantragt, sondern darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten, festzustellen, dass seine leiblichen Eltern Francois Mitterrand und Margaret Thatcher seien.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2007 Az. S 32 AS 2273/10 die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 04.01.2011 zugestellt worden.

Am 04.02.2011 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, die beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Az. L 16 AS 97/11 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 19.04.2011 hat der Senat das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Übernahme der bis zur Belastungsgrenze an die gesetzliche Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen in Höhe von 86,16 EUR richtet. Der abgetrennte Verfahrensteil, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, hat das Az. L 16 AS 350/11 erhalten. Mit Beschluss vom 17.05.2011 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Das LSG hat beim Amtsgericht A-Stadt die Anordnung einer Betreuung sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Kläger angeregt. Das Amtsgericht A-Stadt hat mit Beschluss vom 11.04.2011 Az. 701 XVII 1148/11 das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung eingestellt und dies damit begründet, dass sich aus dem eingeholten Bericht der Betreuungsstelle der Stadt A-Stadt ergebe, dass eine Betreuung nicht erforderlich sei.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.09.2011 seine Klage auf Übernahme der für das Kalenderjahr 2011 an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze von 87,36 EUR zu leistenden Zuzahlungen erweitert.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen im Regelbedarf nicht enthalten seien. Außerdem leide er an einem chronischen Erschöpfungssyndrom.

Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 30.12.2010 und des Bescheides des Beklagten vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2010 den Beklagten zu verurteilen, die von ihm für das Kalenderjahr 2010 an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 86,16 EUR zu leistenden Zuzahlungen zu übernehmen, und
2. den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger für das Kalenderjahr 2011 bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 87,36 EUR an die gesetzliche Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Entscheidung in der Besetzung des Senats mit dem Berichterstatter als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Richtern beruht auf § 155 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 SGG).

Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung, obwohl seit dem im Berufungsverfahren ergangenen Trennungsbeschluss im vorliegenden Verfahrensteil nur noch Geldleistungen im Wert von weniger als 750 EUR streitig sind und damit die gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Berufungssumme nicht überschritten wird. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Berufung ist der Zeitpunkt ihrer Einlegung (§ 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008 § 144 Rdnr. 19). Nachträgliche Veränderungen des Berufungsgegenstandes, wie hier durch den Trennungsbeschluss, beeinflussen die Zulässigkeit der Berufung nicht. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung war die Berufung insgesamt zulässig, weil sie, soweit sie sich auf die Feststellung der leiblichen Eltern des Klägers bezog, nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gerichtet war und deshalb die dort festgelegte Berufungssumme insgesamt keine Anwendung fand.

Zweifel an der Prozessfähigkeit (§ 71 Abs. 1 SGG) hat der Senat nicht, nachdem das Amtsgericht A-Stadt das Verfahren auf Anordnung einer Betreuung nach Einholung eines Berichtes der Betreuungsstelle der Stadt A-Stadt eingestellt hat.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

1. Was die Klage auf Übernahme der an die gesetzliche Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen für das Kalenderjahr 2010 betrifft, so ergibt die am Klageziel orientierte Auslegung des Antrags (§ 123 SGG), dass der Kläger einen um den Betrag der Zuzahlungen von 86,16 EUR erhöhten Bedarf für den Monat Januar 2010 geltend macht. Da sich die Begrenzung der Zuzahlungen nach § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf Kalenderjahre bezieht und der Kläger in seinem Antrag vom 19.01.2010 geltend gemacht hat, schon wieder die Belastungsgrenze erreicht zu haben, ist davon auszugehen, dass alle Zuzahlungen, deren Übernahme der Kläger erstrebt, im Januar 2010 angefallen sind. Bei dem Begehren auf Übernahme der Zuzahlungen handelt es sich um keinen abtrennbaren Streitgegenstand, vielmehr handelt es sich um eine Klage auf um den Betrag von 86,16 EUR erhöhten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2010. Damit ist das Begehren des Klägers dahingehend zu interpretieren, der Beklagte möge seinen Bewilligungsbescheid vom 01.07.2009 insoweit abändern, als ihm für die Monate Januar 2010 um 86,16 EUR erhöhte Leistungen bewilligt werden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die im Januar 2010 an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze zu erbringenden Zuzahlungen stellen keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 01.07.2009 geben würde. Denn die Zuzahlungen sind vom Beklagten als Grundsicherungsträger nach dem SGB II nicht zu übernehmen.

Gemäß § 28 Abs. 4 und § 61 SGB V haben die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen Zuzahlungen in bestimmter Höhe zu erbringen. Dabei sind seit dem 01.01.2004 Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze i.S.d. § 62 Abs. 1 SGB V zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom 100 der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom 100 der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 Abs. 1 S. 2 SGB V). Gemäß § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V ist bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich. Die Höhe der für den Kläger im Jahr 2010 maßgeblichen Regelleistung betrug monatlich 359 EUR, daraus ergab sich eine Belastungsgrenze für die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von (359 EUR x 12) x 2 % = 86,16 EUR.

Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der an die gesetzliche Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen. Dass die Zuzahlungen aus der Regelleistung aufzubringen sind und diese Regelung verfassungskonform ist, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen dreier Senate des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt (BSGE 100, 221; BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az. B. 11b AS 45/06 R Rdnr. 51; BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich daraus, dass er bei der Einführung der seit dem 01.01.2004 geltenden Regelung zur Belastungsgrenze in § 62 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) nicht nur den bis dahin in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V geregelten Anspruch der Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe, von den Zuzahlungen befreit zu werden, sondern auch die bis zum 31.12.2003 in § 38 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Regelung abgeschafft hat, wonach die in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Zuzahlungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen waren. Dieses Regelungssystem ist nach der zitierten Rechtsprechung verfassungsgemäß und greift insbesondere nicht in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ein.

Da die gesamten jährlichen Zuzahlungen des Klägers bis zur Belastungsgrenze bereits im Monat Januar 2010 angefallen waren, hätte er allenfalls gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II in der damals geltenden Fassung Anspruch auf darlehensweise Übernahme dieser Zuzahlungen durch den Beklagten gehabt (BSG, Urteil vom 22.04.2008 Az. B 1 KR 10/07 R Rdnr. 30 = BSGE 100, 221). Dieses Darlehen hätte in geringen monatlichen Raten zurückgezahlt werden können. Ein solches Darlehen hat der Kläger jedoch bereits im Widerspruchsverfahren abgelehnt; ein diesbezüglicher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ein Anspruch auf Übernahme der Zuzahlungen ist auch nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,175) zu entnehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs abgeleitet hat (aaO. Rn. 204 ff.), ist dieser Anspruch schon deshalb nicht anwendbar, weil der streitgegenständliche Zeitraum im Januar 2010 liegt und das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Anspruch erst ab Verkündung des Urteils vorgegeben hat (aaO. Rdnr. 220). Auch die inhaltlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind nicht gegeben. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte atypische Bedarfslage liegt nicht vor, weil die in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt wurden. In dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelsatz von 345 EUR war ein Anteil in Höhe von 12,67 EUR für Ausgaben der Gesundheitspflege entsprechend der Abteilung 06 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 enthalten (Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 15.06.2006 BT-Drs 16 (11) 286). In der Abteilung 06 wurden in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 auch die Eigenanteile, Zuzahlungen und Rezeptgebühren erfasst. Dieser Regelleistungsanteil, der bei der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Regelleistung von 359 EUR entsprechend höher lag, überstieg den monatlich zur Deckung der Belastungsgrenze vom Kläger aufzubringenden Betrag von 86,16 EUR / 12 = 7,18 EUR. Von einer atypischen Bedarfslage kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr hält sich der Sachverhalt voll im Rahmen des verfassungsmäßigen Regelungssystem des Gesetzgebers, wonach gesetzlich Versicherte bis zur Belastungsgrenze, die bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt besonders niedrig festgesetzt ist, Zuzahlungen zu leisten haben, die beim Bezug von Grundsicherung aus der Regelleistung aufgebracht werden müssen, wofür in die Regelleistung auch entsprechende Anteile einkalkuliert sind.

Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch kommt von vornherein nicht in Betracht, da aus den genannten Gründen keine atypische Lebenslage vorliegt, die von der Vorschrift vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R Rdnr. 13). Da es bereits an der ernsthaften Möglichkeit eines Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger fehlt, brauchte dieser auch nicht gemäß § 75 Abs. 3 Alt. 2 SGG beigeladen zu werden (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 75 Rdnr. 12; siehe auch die unterbliebene Beiladung in dem Verfahren des BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az. B 11b AS 45/06 R).

2. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2011 seine Klage auf Übernahme der für das Kalenderjahr 2011 an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze von 87,36 EUR zu leistenden Zuzahlungen erweitert hat, ist die darin liegende Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 und 2 SGG unzulässig, weil der Beklagte ihr in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat, ohne sich zuvor auf die abgeänderte Klage eingelassen zu haben, und die Änderung nicht sachdienlich ist. Die Änderung ist nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung nicht endgültig hätte entscheiden werden können, wenn die Änderung zugelassen worden wäre; insbesondere wären Ermittlungen notwendig geworden, in welcher Höhe und in welchen Monaten die Zuzahlungen 2011 angefallen und inwieweit diesbezüglich bereits Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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